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Informationen zum Dokument  BGer 8C_92/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_92/2022 vom 02.03.2022
 
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8C_92/2022
 
 
Urteil vom 2. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021 (ZL.2021.00022).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
2
dass bei einer Beschwerde, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
3
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),
4
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil darlegte, weshalb die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 für die Zeit ab Januar 2021 festgelegten Zusatzleistungen zur Invalidenrente rechtens seien,
5
dass sie dabei die Ansprüche sowohl nach den bis Ende 2020 gültig gewesenen als auch nach den seit Anfang 2021 in Kraft stehenden Rechtsbestimmungen bemass und hernach gestützt auf die Übergangsbestimmungen die für den Beschwerdeführer einen höheren Anspruch begründende Berechnung für anwendbar erklärte,
6
dass das, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag,
7
dass er insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Bemessungsansatz, nämlich die sich einander gegenüberstehenden Ansprüche nach altem und nach neuem Recht je gesamthaft zu berechnen statt bei jeder einzelnen Position die für den Beschwerdeführer jeweils vorteilhaftere Regelung heranzuziehen, gegen Bundesrecht bzw. verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
8
dass er statt dessen (erneut) isoliert die Krankenkassenprämien nach altem Recht festgelegt haben möchte,
9
dass er überdies die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach das neue Recht insgesamt einen höheren Anspruch zu begründen vermöge und somit die Zusatzleistungen danach zu bemessen seien, ebenso wenig nachvollziehbar beanstandet wie deren Berechnung,
10
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
11
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1.
13
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2.
15
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
16
3.
17
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
18
Luzern, 2. März 2022
19
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Der Präsident: Wirthlin
22
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
23
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