BGer 4A_588/2021 | |||
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BGer 4A_588/2021 vom 15.03.2022 | |
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4A_588/2021 |
Urteil vom 15. März 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mikos, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Daniele Favalli und Tina Jäger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 754 OR),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Oktober 2021 (ZK2 20 44).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in U.________. Sie bezweckt unter anderem den Bau und Betrieb von Restaurations- und Beherbergungsbetrieben. Sie war Eigentümerin des Hotels "C.________" in der Gemeinde U.________.
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B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) war vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2010 Geschäftsführer der A.________ AG. Vom 18. April 2006 bis 20. November 2007 war er zudem Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG, die am 20. November 2007 mit der A.________ AG fusionierte.
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Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVG) versichert obligatorisch alle Gebäude im Kanton Graubünden unter anderem gegen Feuer. Ihre Tätigkeit beruht auf dem kantonalen Gesetz über die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2010 (BR 830.100; Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG), das die Fassung vom 12. April 1970 ersetzte (GebVG/1970).
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A.b. Am 13. April 2003 brannte das Hotel C.________ ab. Eigentümerin des Grundstücks und des Hotels war zu jenem Zeitpunkt die E.________ SA.
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Nach den massgebenden Bestimmungen hatte die GVG zunächst nur den Zeitwert zu bezahlen. Eine Entschädigung in der Höhe des in aller Regel und so auch hier höheren Neuwerts wurde erst fällig, wenn das Gebäude innert einer bestimmten Frist wieder aufgebaut wurde. Der im vorliegenden Prozess eingeklagte Betrag von Fr. 1'159'778.85 entspricht der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert. Am 10. April 2006 erstreckte die GVG der damaligen Eigentümerin die Frist für den Wiederaufbau bis zum 13. April 2008.
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A.c. Am 19. April 2006 verkaufte die E.________ SA das Grundstück Nr. xxx an die D.________ AG, und die Handänderung wurde vollzogen.
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Ein Weiterverkauf an das Ehepaar F.________ wurde mit Vertrag vom 12. Oktober 2007 zwar beurkundet, aber der Vollzug wurde davon abhängig gemacht, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für eine geplante neue Überbauung geschaffen würden. Das kam nicht zustande. Ende 2009 wurde der Vertrag mittels einer separaten Vereinbarung rückgängig gemacht.
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Im November 2007 fusionierten die D.________ AG und die A.________ AG. Erstere wurde am 20. November 2007 im Handelsregister gelöscht.
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A.d. Die GVG schrieb am 10. April 2008 an die nicht mehr im Handelsregister eingetragene D.________ AG und wies sie auf die demnächst ablaufende (erstreckbare) Frist zur Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes hin. Die Angeschriebene reagierte nicht. Am 20. April 2010 verfügte die GVG, ein Anspruch auf die Differenz von Zeit- und Neuwert sei verwirkt.
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B. | |
Am 24 Januar 2012 klagte die A.________ AG beim Regionalgericht Albula gegen B.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'159'778.85 zu bezahlen nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2011. Sie machte geltend, der Beklagte habe es als ihr Organ pflichtwidrig versäumt, bei der GVG eine (weitere) Fristverlängerung zu verlangen, habe die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung betreffend Feststellung der Verwirkung nicht gewahrt und dem Verwaltungsrat vorgetäuscht, es bestehe noch ein Versicherungsanspruch.
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Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Er wandte unter anderem ein, der streitige Anspruch sei in zwei Tranchen à je 50% abgetreten worden: Im April 2006 durch die E.________ SA an den Club G.________, dann im Oktober 2007 durch die D.________ AG an die Eheleute F.________. Die Klägerin habe daher durch sein Handeln oder Unterlassen gegenüber der GVG keinen Schaden erlitten.
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Am 26. Mai 2020 wies das Regionalgericht die Klage ab. Es verneinte die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin.
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Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung der Klägerin ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, allerdings unter Vornahme einer Substitution der Motive, wonach es am Schaden fehle.
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C. | |
Die Klägerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'159'778.85.-- nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2011 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen ihres Urteils die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner begehrt, die Beschwerde abzuweisen.
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Die Beschwerdeführerin replizierte, der Beschwerdegegner duplizierte.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. | |
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Klage auf Art. 754 OR. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner hafte als ihr Organ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, weil er nicht durch rechtzeitige Fristerstreckung bei der GVG dafür gesorgt habe, dass der zweite Teil des Versicherungsanspruchs, der mit dem Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes fällig geworden wäre, nicht durch Verwirkung unterging.
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Das Regionalgericht wies die Klage mit der Begründung ab, aufgrund einer feststehenden Praxis der GVG sei der Versicherungsanspruch bei der zweiten Handänderung (Absorptionsfusion der D.________ AG mit der Beschwerdeführerin) verwirkt gewesen, weshalb es der Beschwerdeführerin an der Aktivlegitimation fehle.
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Die Vorinstanz stellte zunächst richtig, dass es nicht um eine Klage gegen die GVG über den Versicherungsanspruch gehe, sondern um einen Verantwortlichkeitsanspruch wegen unterlassener Verhinderung der Verwirkung, weshalb es nicht an der Aktivlegitimation fehlen würde, selbst wenn die Begründung des Regionalgerichts zuträfe. Dies sei aber nicht der Fall, vielmehr bestehe unter der Geltung des vorliegend anwendbaren alten GebVG/1970 (im Gegensatz zum GebVG) keine Grundlage für die Annahme einer Verwirkung mit der zweiten Handänderung.
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Insofern folgte sie der Berufung der Beschwerdeführerin. Indessen wies sie die Klage in Motivsubstitution aus einem anderen Grund ab: Im Zeitraum, während dem der Beschwerdegegner nach dem Vorwurf der Beschwerdeführerin bei der GVG um eine Fristerstreckung hätte ersuchen sollen, sei die Beschwerdeführerin gar nicht mehr Inhaberin des Versicherungsanspruchs gewesen, da dieser mit dem Kaufvertrag vom 12. Oktober 2007 an das Ehepaar F.________ abgetreten worden sei. Diese Abtretung sei bis zur Rück-Zession im Aufhebungsvertrag vom Dezember 2009 gültig gewesen. Die vorgeworfene Unterlassung des Beschwerdegegners hätte die Beschwerdeführerin daher gar nicht schädigen können.
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Die Vorinstanz erkannte vorab, dass eine solche Zession schon bei der ersten Handänderung erfolgt sei, als die später mit der Beschwerdeführerin fusionierte D.________ AG von der ursprünglich durch den Brand geschädigten E.________ SA das Grundstück erworben hatte, und zwar zu 50%. Der Beschwerdegegner hätte also ohnehin nur 50% des Versicherungsanspruchs durch rechtzeitige Vorkehren für die Beschwerdeführerin wahren können.
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3. | |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs.
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3.1. Diese erblickt sie darin, dass die Vorinstanz eine Motivsubstitution vorgenommen und die Klage aus einem anderen Grund abgewiesen habe, ohne ihre erstinstanzlich dazu vorgetragenen Ausführungen und Beweisanträge berücksichtigt zu haben. Sie meint, sie habe sich im Berufungsverfahren einzig mit der vom Regionalgericht angenommenen fehlenden Aktivlegitimation auseinanderzusetzen gehabt, ohne im Einzelnen auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und die dagegen vom Beschwerdegegner erhobenen Einwände nochmals eingehen zu müssen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen, dass sie diverse erstinstanzliche, entscheidrelevante Vorbringen und Beweise der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen habe, ihren Gehörsanspruch verletzt und darüber hinaus den diesbezüglichen Sachverhalt nur ungenügend bzw. nicht ermittelt.
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3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Vorausgesetzt ist, dass die Vorbringen prozesskonform eingebracht wurden.
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3.3. Das Regionalgericht hat - erstaunliche - acht Jahre gebraucht, um die Klage wegen der angeblichen Praxis der GVG, dass bei einer zweiten Handänderung der Versicherungsanspruch verwirke, wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Die in der Klage dargelegten Voraussetzungen des geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruchs und die dagegen vorgetragenen Einwände und Bestreitungen des Beschwerdegegners hat das Regionalgericht bei diesem Ergebnis nicht geprüft.
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Die Beschwerdeführerin richtete ihre Berufung gegen diese erstinstanzliche Begründung der Klageabweisung und wies sie erfolgreich als unzutreffend aus.
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Daraus folgte aber nicht ohne weiteres die Gutheissung ihrer Klage, wie sie dies im Hauptberufungsbegehren dem Kantonsgericht beantragte. Vielmehr galt es, nunmehr die (bestrittenen) Anspruchsvoraussetzungen, mithin Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden zu prüfen. Dazu legte die Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift ihren Standpunkt zwar in gedrängter Form mit Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten dar (Rz. 90 ff.). Sie verzichtete aber auf präzise Behauptungen und die Wiederholung diesbezüglicher Beweisanträge, sondern verlangte vom Kantonsgericht im Falle, dass es reformatorisch entscheiden würde, "auf sämtliche vorinstanzlichen Vorbringen der Berufungsklägerin abzustellen, ohne dass diese in vorliegender Berufung im Detail wiederholt werden müssten" (Rz. 89). Sie unterliess es, im Berufungsverfahren replicando Stellung zu nehmen, nachdem der Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort seine Einwände und Bestreitungen erneut vorgetragen hatte.
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3.4. Die Beschwerdeführerin moniert unter Berufung auf BGE 142 III 413 und BGE 144 III 394, es könne nicht angehen und widerspreche der Natur des Berufungsverfahrens, dass sie alles in der Berufungsschrift nochmals hätte vortragen müssen. Vielmehr hätte die Vorinstanz von sich aus ihre Vorbringen und Beweisanträge in den erstinstanzlichen Rechtsschriften berücksichtigen müssen. Damit verkennt sie die Bedeutung der bundesgerichtlichen Erwägungen in den angerufenen Entscheiden:
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3.4.1. In BGE 142 III 413 führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Novenrecht aus, das Berufungsverfahren diene nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht Noven hätte vortragen wollen, mit denen sie nicht gehört worden wäre. Vielmehr meint sie, davon dispensiert gewesen zu sein, ihre erstinstanzlichen Vorbringen und Beweisanträge im Berufungsverfahren wiederholen zu müssen. Damit geht sie aber fehl. Es kann aus praktischen Gründen vom Berufungsgericht nicht verlangt werden, dass es die - oft umfangreichen - erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (BGE 144 III 394 E. 4.2). Das Kantonsgericht war demnach nicht gehalten, von sich aus zu den im Berufungsverfahren konkret strittigen Fragen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nach diesbezüglichen Vorbringen und Beweisanträgen zu suchen.
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3.4.2. Auch BGE 144 III 394 bietet der Beschwerdeführerin keine Hilfe: Das Bundesgericht hielt dort fest, abgesehen von offensichtlichen Mängeln habe sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Gleichzeitig betonte das Bundesgericht aber das Prinzip
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In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen prüfte die Vorinstanz zuerst, ob - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung rügte - das Regionalgericht die Aktivlegitimation gestützt auf eine Praxis der GVG fälschlicherweise verneint hatte. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass diese Rüge begründet sei. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, an diesem Punkt ihre Prüfung zu beenden.
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Zum einen ersuchte die Beschwerdeführerin lediglich eventualiter um Rückweisung, prinzipaliter aber um Gutheissung der Klage und hielt damit selbst das Prüfungsprogramm auf den ganzen Streitgegenstand offen. Dies gilt unabhängig davon, dass sie in der Berufung (Rz. 88) ausführte, an sich sei eine Rückweisung naheliegend.
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Zum andern wiederholte der Beschwerdegegner in der Berufungsantwort seine Bestreitungen und Einwände. Namentlich griff er seine Argumente im Zusammenhang mit dem Übergang von bloss 50% des Versicherungsanspruchs von der E.________ SA auf die D.________ AG und der Zession des Versicherungsanspruchs an das Ehepaar F.________ in der Berufungsantwort auf und machte dazu detaillierte Ausführungen (Rz. 148-150). Wenn sich die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht auf die Prüfung der die Aktivlegitimation betreffenden Rüge der Beschwerdeführerin beschränkte, sondern auch auf die gegnerischen Vorbringen, namentlich auf dasjenige zur Zession an das Ehepaar F.________ einging, missachtete sie die Grundsätze gemäss BGE 144 III 394 E. 4.1.4 nicht, werden dort doch ausdrücklich auch die in der Berufungsantworterhobenen Beanstandungen zum Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz gezählt.
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3.4.3. Die Vorinstanz hat mithin die Natur des Berufungsverfahrens nicht verkannt.
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3.5. Konkret in Bezug auf die streitigen Argumente (Anspruch bloss zu 50% und Zession an das Ehepaar F.________) präsentiert sich die Situation wie folgt:
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Der Beschwerdegegner brachte in der Berufungsantwort erneut vor, 50% des Versicherungsanspruchs seien von der E.________ SA nicht auf die D.________ AG übergegangen, weshalb sie in jedem Fall bloss die Hälfte des Versicherungsanspruchs gehabt hätte (Berufungsantwort Rz. 148), und dass dieser Anspruch im Oktober 2007 durch die D.________ AG an die Eheleute F.________ zediert worden sei (Rzn. 149 f.). Die Berufungsantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Spätestens dann hätte die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen des Beschwerdegegners Stellung nehmen können und müssen. Dies hat sie nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht getan.
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Diese vorinstanzliche Feststellung widerlegt die Beschwerdeführerin nicht, indem sie in der Beschwerde auf Rz. 91 der Berufungsschrift verweist. Dort führte sie lediglich aus, das Regionalgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Versicherungsanspruch von der E.________ SA mit grundbuchlich vollzogenem Kaufvertrag vom 13. April 2006 auf die D.________ AG übergegangen sei und dass der Versicherungsanspruch mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 2007 nicht auf das Ehepaar F.________ übertragen worden sei, sondern bei der D.________ AG verblieben sei. Darin kann keine hinlängliche Entgegnung auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdegegners erblickt werden. Ohnehin gibt die Beschwerdeführerin in Rz. 91 der Berufung ihr eigenes Verständnis des erstinstanzlichen Urteils wieder. Indessen hat sich das Regionalgericht in der in Rz. 91 der Berufung angerufenen Erwägung 4.1 nicht mit der behaupteten Zession des Versicherungsanspruchs befasst, sondern lediglich in E. 4.2 im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kaufvertrag mit dem Ehepaar F.________ eine Handänderung im Sinne der Praxis der GVG bewirkte, die Übertragung des Grundeigentums verneint. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht zu den beiden Themenkomplexen äusserte, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war aber nicht verpflichtet, von sich aus dazu in den erstinstanzlichen Rechtsschriften nach einschlägigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu suchen.
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3.6. Mithin liegt weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs noch eine "ungenügende" bzw. unterlassene Ermittlung des Sachverhalts vor. Die Rüge ist unbegründet.
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4. | |
Eventualiter rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche, bundesrechtswidrige Bejahung einer Zession des Versicherungsanspruchs an das Ehepaar F.________.
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4.1. Die Vorinstanz erblickte eine solche Zession in Ziffer 5 Absatz 2 des Kaufvertrags der D.________ AG mit dem Ehepaar F.________ vom 12. Oktober 2007. Ziffer 5 lautet wie folgt:
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"5. Versicherungsentschädigung"
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Auf die allfällig von der Gebäudeversicherung Graubünden, Chur, ausbezahlten Beträge bei Wiederaufbau eines Hotelbetriebes hat die Verkäuferschaft nach dem grundbuchlichen Vollzug dieses Kaufvertrages keinen Anspruch mehr. Diese gehen zu:
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- 50% an den Clu b G.________, V.________ (gemäss Vertrag vom 19. April 2006)
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- 50% an die Käuferschaft.
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Soweit die Ansprüche auf eine Entschädigung der Gebäudeversicherung Graubünden der Verkäuferschaft zustehen, werden diese an die Käuferschaft zediert."
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4.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 144 III 43 E. 3.3). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99; 142 III 671 E. 3.3). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Daraus kann sich ergeben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem anderen Sinne auffassen musste (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 131 III 280 E. 3.1). Zudem hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; 126 III 119 E. 2c).
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4.3. Die Vorinstanz folgerte aus dem Wortlaut von Ziffer 5 des Kaufvertrags vom 12. Oktober 2007, die Parteien seien davon ausgegangen, dass
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4.4. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass unklar ist, ob die Vorinstanz mit diesen Erwägungen eine subjektive oder eine objektivierte Vertragsauslegung vornahm. Für Ersteres spricht, dass sie den späteren Umstand berücksichtigte, dass die Kaufvertragsparteien im Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 2009 die "Beträge der Gebäudeversicherung" wieder an die Verkäuferschaft zurück zedierten, ist nachträgliches Parteiverhalten doch ausschliesslich bei der Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens beachtlich. Indessen nahm die Vorinstanz keine Beweiswürdigung vor und folgerte lediglich aus dem Wortlaut von Ziffer 5 des Kaufvertrags und in Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Kaufvertrags, dass "nach Treu und Glauben" angenommen werden müsse, dass der Vertrag entsprechend seinem Wortlaut bestimme, dass die Abtretung tatsächlich erfolgen solle. Mit der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Interpretation demnach als objektivierte Vertragsauslegung aufzufassen, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann.
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4.5. Dabei sind die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 12. Oktober 2007 massgebend. Die spätere Rückzedierung im Aufhebungsvertrag Ende 2009 hat demgegenüber ausser Acht zu bleiben. Ebenso wenig kann auf die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt werden, soweit diese über die vorinstanzlichen Feststellungen hinausgehen, ist doch das Bundesgericht auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (vgl. die Hinweise in E. 4.2). Dies trifft etwa zu auf die von der Beschwerdeführerin zitierte Ziffer IV,1 des Kaufvertrags über den Besitzesantritt.
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4.6. Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Auslegung gefolgt werden, überzeugt sie doch namentlich mit Blick auf den klaren Wortlaut von Ziffer 5 Absatz 2 des Vertrags. Dass die Parteien die Zession bloss als Verpflichtungs- und nicht als Verfügungsgeschäft erklärt haben sollen, wie die Beschwerdeführerin meint, wird durch keinerlei Umstände gestützt. Da diesbezüglich demnach keine Zweifel objektiviert sind, hilft es der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie gestützt auf die Meinung von Bucher und BGE 43 II 755 E. 2 S. 764 ausführt, im Zweifel sei von einem
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, Ziffer 5 Absatz 2 dürfe nicht "losgelöst vom Vollzugserfordernis" verstanden werden. Absatz 2 müsse im Kontext der ganzen Klausel und des Gesamtvertrags gelesen werden. Mit Absatz 2 könne nur gemeint gewesen sein, dass im Falle eines Vollzugs des Kaufvertrags und nach Eigentumsübergang allfällige Ansprüche auf den neuen Eigentümer übergehen sollten, falls diese nicht ohnehin "automatisch" mit der Eigentumsübertragung übergehen sollten. Diese Interpretation, welche auch Absatz 2 auf die Situation nach dem Eigentumsübergang bezieht und ihm bloss deklaratorische Bedeutung beimisst für den Fall, dass der Versicherungsanspruch nicht "automatisch" auf die Käufer übergeht, mag vertretbar sein, aber sie ist keineswegs naheliegender als diejenige der Vorinstanz, welche die beiden Absätze von Ziffer 5 des Vertrags auf die Situation nach dem Eigentumsübergang und die Zeit davor bezieht. Für diese Unterscheidung kann sich die Vorinstanz auf den Wortlaut abstützen, ist doch nur in Absatz 1 die Rede von "nach dem grundbuchlichen Vollzug", nicht aber in Absatz 2.
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Die Beschwerdeführerin will ihre Auffassung "im Kontext des ganzen Vertrags" bekräftigt sehen, vermag dies aber nicht überzeugend zu präzisieren. Demgegenüber hat die Vorinstanz mit ihren Hinweisen auf die (teilweise strafbewehrten) Pflichten, welche die Käuferschaft übernommen hat (Umzonung, Baubewilligung für Ersatzneubau) die auszulegende Klausel in den Gesamtzusammenhang des Vertrags gestellt und damit nachvollziehbar erklärt, dass die Zession für die Zeit vor dem Eigentumsübergang nicht sinnlos war.
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4.7. Die Beschwerdeführerin stellt allerdings in Abrede, dass die Auslegung der Vorinstanz Sinn macht. Sie erachtet es als widersprüchlich, dass die Parteien im ersten Absatz vorsahen, dass die D.________ AG erst mit dem Vollzug des Kaufvertrags keinen Anspruch mehr haben soll und dieser zu 50% an die Käuferschaft gehe, in der gleichen Klausel aber eine sofortige - vom Vollzug des Grundgeschäfts unabhängige - Zession vorgenommen haben sollen.
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Die Beschwerdeführerin legt nicht mit Aktenhinweis dar, dass sie die Behauptung schon vor der Vorinstanz vorgebracht hätte, dass eine Zession des Versicherungsanspruchs an die Käufer für die Zeit vor dem Eigentumsübergang wirtschaftlich sinnlos sei. Die Behauptung ist als neu und daher unzulässig zu bewerten.
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Davon abgesehen, kritisiert die Beschwerdeführerin die Formulierung der Vorinstanz, dass es nicht "von vornherein sinnlos" gewesen sei, allfällige Ansprüche unabhängig vom Eigentumsübergang zu zedieren, zu Unrecht. Entgegen der Beschwerdeführerin bedeutet diese Formulierung nicht ein Eingeständnis, dass eine solche Zession keinen Sinn machte, sondern spiegelt vielmehr wider, dass sie im Hinblick auf die Pflichten, die das Ehepaar F.________ bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags übernahm, zu erklären war und insofern Sinn machen konnte. Ergänzend könnte man anfügen, dass die Zession für die Schwebezeit, während welcher der Vollzug des Kaufvertrags vom Eintritt der vereinbarten Bedingung abhing, klarstellte, wer während dieser Zeit gegenüber der GVG legitimiert war.
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4.8. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik die objektivierte Vertragsauslegung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die gerügten Verletzungen von Art. 18 OR, Art. 164 ff. OR und Art. 9 BV sind nicht dargetan.
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5. | |
Damit erübrigen sich Ausführungen zur Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erwägung, ihr hätten ohnehin nur noch 50% des Versicherungsanspruchs zugestanden, nachdem bloss 50% von der E.________ SA auf die D.________ AG übergegangen waren. Entscheidend ist, dass der (allfällige) Versicherungsanspruch - seien es 50% oder 100% - im massgebenden Zeitraum, als eine weitere Erstreckung hätte verlangt werden sollen, zufolge Zession an das Ehepaar F.________ der D.________ AG nicht zustand.
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6. | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2022
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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