Es kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Erlaß überhaupt zu den "sonstigen Hoheitsakten" im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG gehört. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden, wenn er meint, gegen "sonstige Hoheitsakte" laufe während der Übergangszeit ebenso wie gegen Gesetze gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG eine Beschwerdefrist bis zum 1. April 1952. Für eine Interpretation des Gesetzes ist nur dann Raum, wenn der Wortsinn zweifelhaft erscheint; das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 93 Abs. 2 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze oder sonstige Hoheitsakte die Jahresfrist gesetzt und in Abs. 3 eindeutig nur für Gesetze eine Ausnahmebestimmung getroffen. Daran ist das Gericht gebunden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb - von allen anderen rechtlichen Bedenken abgesehen - gemäß § 24 BVerfGG als verspätet zu verwerfen.