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Zitiert durch:
BVerfGE 59, 128 - Bekenntnis zum deutschen Volkstum
BVerfGE 38, 312 - Tierarzt im Strafverfahren
BVerfGE 37, 57 - Haftbefehl in Berlin
BVerfGE 36, 174 - Bundeszentralregistergesetz
BVerfGE 18, 315 - Marktordnung
BVerfGE 17, 210 - Wohnungsbauprämie
BVerfGE 14, 288 - Selbstversicherung
BVerfGE 14, 105 - Branntweinmonopol
BVerfGE 12, 81 - Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts
BVerfGE 11, 245 - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
BVerfGE 11, 105 - Familienlastenausgleich I
BVerfGE 6, 257 - Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen
BVerfGE 3, 288 - Berufssoldatenverhältnisse


Zitiert selbst:
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I
BVerfGE 1, 4 - Urteilsverfassungsbeschwerde


A. -- I.
II.
1. Die Beschwerdeführer fühlen sich durch zahlreiche Be ...
2. Die Beschwerdeführer sind übereinstimmend der Auffas ...
3 . Der Beschwerdeführer Kn. hat zugleich Verfassungsbeschwe ...
4. Der Beschwerdeführer L. hat ferner Verfassungsbeschwerde  ...
5. Der Beschwerdeführer Kr. hat seine Verfassungsbeschwerde  ...
6. Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht der Bu ...
B.
1. Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig, ...
2. Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kr.  ...
3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef& ...
4. Unzulässig ist ferner die Verfassungsbeschwerde des Besch ...
C.
I.
II.
1. Die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer Ke., Kn. ...
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Dienstverhältn ...
III.
IV.
V.
1. a) Eine Enteignung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Die ...
2. Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Grundrecht aus Ar ...
3. Die Regelung des G 131 kann, soweit sie Angestellte betrifft,  ...
4. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung der A ...
VI.
Bearbeitung, zuletzt am 02.07.2024, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
BVerfGE 3, 162 (162)1. Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes verbunden werden, wenn diese Verordnung das Ausmaß und den Umfang der angeblichen Grundrechtsverletzung im einzelnen klarstellt und den Beschwerdeführer unmittelbar betrifft.
 
2. Dem Deutschen Reich konnte es nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht zugemutet werden, Dienstverhältnisse mit Angestellten über den 8. Mai 1945 hinaus fortzusetzen, wenn die bisherigen Dienststellen und Arbeitsplätze endgültig weggefallen waren; einer besonderen Kündigungserklärung bedurfte es zur Beendigung dieser Angestelltenverhältnisse nicht.
 
3. Die Bundesrepublik ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus einem Angestelltenvertrag verpflichtet, der vor dem 8. Mai 1945 mit einer Gemeinde in den von Polen verwalteten Gebieten bestand.
 
4. Der Gleichheitsgrundsatz bietet dem Bundesverfassungsgericht nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" zu prüfen und damit seine Auslegung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren.  Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.  Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.BVerfGE 3, 162 (162)
 
BVerfGE 3, 162 (163)5. Art. 33 Abs. 5 GG bezieht sich nicht auf Angestellte des öffentlichen Dienstes.
 
 
Urteil
 
des Ersten Senats vom 17. Dezember 1953
 
-- 1 BvR 323/51, 195/51, 138/52, 283/52, 319/52 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Erben des Verwaltungsangestellten Ke. und 4 anderer Beschwerdeführer (Angestellte) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307)
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A. -- I.
 
Unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Mai 1945 ihren Arbeitsplatz verloren haben, befand sich eine große Zahl von Angestellten. Entsprechend der besonderen rechtlichen Struktur ihres Arbeitsverhältnisses ergaben sich für ihre weitere Verwendung und Versorgung zahlreiche Sonderprobleme. Zunächst hatten die Länder versucht, im Rahmen des Möglichen zu helfen; da jedoch ihre Fürsorgemaßnahmen angesichts ihrer ungleichen Finanzkraft und der ungleichen Verteilung der Flüchtlinge im Bundesgebiet große Verschiedenheiten aufwiesen, war eine erschöpfende und sachgerechte Regelung nur durch den Gesamtstaat möglich. Der Bundesgesetzgeber, der hierzu in Art. 131 GG ausdrücklich beauftragt worden war, hat diese Regelung in dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131) getroffen. Das Gesetz behandelt die Angestellten des öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, nach den für die Beamten geltenden Vorschriften; nicht versorgungsberechBVerfGE 3, 162 (163)BVerfGE 3, 162 (164)tigte, aber bereits "unkündbare" und noch dienstfähige Angestellte nehmen an der Unterbringung teil und erhalten Übergangsbezüge. Das Arbeitsverhältnis der übrigen, also der großen Masse der Angestellten, gilt als mit dem 8. Mai 1945 beendet; doch sollen sie, wenn sie damals bereits eine Dienstzeit von mehr als zehn Jahren abgeleistet hatten, bevorzugt eingestellt werden.
Gewisse Verbesserungen der Rechtslage der unter Art. 131 GG fallenden Angestellten, vor allem eine Erweiterung des beteiligten Personenkreises, die Möglichkeit der Zahlung eines Entlassungsgeldes und den Auftrag an neu errichtete Dienststellen, solche Angestellte bevorzugt einzustellen, brachte das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980; im folgenden: Erstes Änderungsgesetz). Es ist rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft getreten, bestimmt jedoch in Art. V, daß Zahlungen auf Grund der neuen Vorschriften grundsätzlich erstmalig für die mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden.
II.
 
1. Die Beschwerdeführer fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 -- und zwar sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung -- in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Ziele, das Bundesverfassungsgericht möge die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen nach § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig erklären.
a) Der Beschwerdeführer Ke. war Angestellter des Reichsarbeitsdienstes mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren. Er wurde nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt und erhielt keine Bezüge nach dem G 131. Während des Verfahrens ist er gestorben. Seine Erben haben das Verfahren weitergeführt.
b) Der Beschwerdeführer Kn. stand nach seinen Angaben am 8. Mai 1945 insgesamt 29 Jahre als Angestellter im öffentlichen Dienst, und zwar zuletzt bei der Heeresfeldzeugverwaltung. Am 7. Juni 1945 wurde er für 14 Monate interniert und im JahreBVerfGE 3, 162 (164) BVerfGE 3, 162 (165)1947 in die Gruppe IV ("Mitläufer") eingestuft. Seit dem 1. Juli 1948 erhält er Angestelltenruhegehalt aus der Sozialversicherung, die er wegen 70-80%iger Erwerbsbeschränkung beantragt hatte.
c) Der Beschwerdeführer Dr. L. war nach seinen Angaben seit dem 4. Oktober 1934 Angestellter bei der "Überwachungsstelle für Gemüse, Obst und Weinbauerzeugnisse sowie Getränke anderer Art". Seit 1936 war er Abteilungsleiter bei der "Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse" in Berlin; sie ist durch das Gesetz über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) und die hierzu ergangene Erste Durchführungsverordnung vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 857) errichtet worden. Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Reichsstelle waren die Vorschriften der Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst (TOA) maßgebend.
Am 7. Mai 1940 wurde der Beschwerdeführer zum Kriegsdienst eingezogen. Bei Kriegsende geriet er in Gefangenschaft. Am 11. Februar 1946 wurde er auf Befehl der Alliierten Kommandantur in Berlin von der "Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft und Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse als Abwicklungsstelle" in Berlin- Charlottenburg rückwirkend zum 30. Juni 1945 entlassen. Seine Bemühungen um Einstellung in den öffentlichen Dienst innerhalb der Bundesrepublik blieben erfolglos. Bezüge nach dem G 131 erhält der Beschwerdeführer nicht; denn seine frühere Dienststelle ist nicht in Anlage A zu § 2 des G 131 aufgenommen worden, da es sich um eine Nichtgebietskörperschaft handelt, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatte. Ein Nachfolger für die Gesamtfunktion der Reichsstelle im Rahmen der staatlichen Verwaltung des Bundes oder der Länder besteht nicht.
d) Der Beschwerdeführer Kr. war seit 1926 Verwaltungsangestellter der Stadtverwaltung Breslau, und zwar bis zur Evakuierung der Stadt. Auf Grund seines Dienstvertrags hatte er nach Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für den Fall desBVerfGE 3, 162 (165) BVerfGE 3, 162 (166)Todes, der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des 65. Lebensjahres; auf die Versorgungsbezüge sollten nur 50% der Sozialversicherungsrente angerechnet werden. Der Beschwerdeführer ist nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden.
e) Der Beschwerdeführer Ki. hatte bei Kriegsende eine Dienstzeit von 15 Jahren als Angestellter im öffentlichen Dienst zurückgelegt, und zwar vom 1. Februar 1930 bis 15. Dezember 1941 bei der Stadtverwaltung in Braunschweig, bis zum 24. Januar 1945 beim Landesernährungsamt Wartheland und von da ab beim Landesernährungsamt Hessen/Nassau, Außenstelle Erbach. Dort wurde er zum 31. Oktober 1945 auf Anordnung der amerikanischen Militärregierung entlassen. Das Entnazifizierungsverfahren wurde auf Grund der Amnestieverordnung vom 5. Februar 1947 durch Beschluß der Spruchkammer Erbach vom 2. Dezember 1947 eingestellt, dem Beschwerdeführer wurden also keine Berufsbeschränkungen auferlegt. Im öffentlichen Dienst ist der Kläger nicht wieder verwandt worden. Er erhält keine Bezüge nach dem G 131.
2. Die Beschwerdeführer sind übereinstimmend der Auffassung, daß ihre Dienstverhältnisse über den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates hinaus fortbestanden hätten; ihr öffentlich-rechtlicher Dienstherr habe ihnen gegenüber niemals eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer L. ausgesprochene nachträgliche Kündigung sei rechtlich ohne Bedeutung; die auf Veranlassung der amerikanischen Militärregierung erfolgte Dienstentfernung des Beschwerdeführers Ki. habe das Vertragsverhältnis nicht beendet, sondern nur eine Suspension bewirkt. Die Beschwerdeführer zu 1-4 glauben, aus ihren vermeintlich fortbestehenden Dienstverhältnissen die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen zu können, da sie mit dem Deutschen Reich identisch sei und auch für solche Forderungen deutscher Angestellter des öffentlichen Dienstes aufkommen müsse, die gegen den früheren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wegen Fortfalls seiner Rechtspersönlichkeit oderBVerfGE 3, 162 (166) BVerfGE 3, 162 (167)wegen der Abtrennung deutscher Gebiete nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, der Auftrag des Art. 131 GG zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse sei nicht dahin gegangen, ihre fortbestehenden Rechtsansprüche zu beseitigen oder zur kürzen: vielmehr sollten ihre Ansprüche klargestellt und bei Fortfall des bisherigen öffentlich- rechtlichen Schuldners die Leistungspflicht der Bundesrepublik festgestellt werden. Keinesfalls habe der Bundesgesetzgeber bei der Regelung im Rahmen des Art. 131 GG die Grundrechte außer acht lassen dürfen. Von dieser Rechtsauffassung aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch zahlreiche Bestimmungen des G 131 in ihren Grundrechten verletzt.
a) § 77 des G 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der einzelnen Beschwerdeführer regelnden Sonderbestimmungen bewirke eine entschädigungslose Enteignung und sei daher gemäß Art. 14 GG verfassungswidrig. Das gelte sowohl für die Entziehung der vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Ansprüche als auch für die Beseitigung zukünftiger Forderungen. Insbesondere verstoße § 52 Abs. 3 Satz 1 G 131 -- § 52 b Abs. 1 der Neufassung -- gegen Art. 14 GG, da er grundsätzlich die Dienstverhältnisse derjenigen Angestellten für erloschen erkläre, die am 8. Mai 1945 noch nicht eine 25jährige Dienstzeit aufzuweisen und keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gehabt hätten.
Der Beschwerdeführer Kn. fühlt sich vornehmlich dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, daß nach § 52 Abs. 2 Satz 3 G 131 -- § 52 a Abs. 2 Satz 1 der Neufassung -- der Rechtsstand als Angestellter zur Wiederverwendung mit der Erlangung des Angestelltenruhegeldes ende; diese Bestimmung verweise ihn auf ein geringeres Ruhegeld und entziehe ihm das höhere Übergangsgeld.
Der Beschwerdeführer Kr. erblickt eine entschädigungslose Enteignung darin, daß nach § 52 Abs. 1 G 131 Renten aus der Sozialversicherung auf die Versorgung voll angerechnet werden,BVerfGE 3, 162 (167) BVerfGE 3, 162 (168)während nach seinem mit der Stadt Breslau abgeschlossenen Dienstvertrag nur 50% der Sozialversicherungsrente angerechnet werden sollten.
b) Alle Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil sie gegenüber den nach dem Zusammenbruch im Staatsdienst verbliebenen oder nach der Entnazifizierung wieder übernommenen Angestellten benachteiligt seien.
Innerhalb der Regelung des G 131 wird -- zum Teil aus einander widersprechenden Gründen -- eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß die einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zueinander ungleich behandelt werden: Alle Angestellten seien gegenüber den Beamten schlechter gestellt; insbesondere seien die Angestellten mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren gegenüber den Beamten deshalb benachteiligt, weil diese bereits nach zehnjähriger Dienstzeit Übergangs- und Versorgungsbezüge erhalten könnten. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 GG liege darin, daß die Angestellten mit einer kürzeren Dienstzeit schlechter gestellt seien als diejenigen mit einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren.
Die Beschränkung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung auf dienstfähige Dauerangestellte verletze die dienstunfähigen Dauerangestellten in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz; ebenso die Bestimmung, daß der Rechtsstand zur Wiederverwendung mit der Erlangung des Angestelltenruhegeldes ende.
Der Beschwerdeführer L. sieht einen weiteren Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß die heimatvertriebenen gegenüber den einheimischen Angestellten allgemein benachteiligt seien, daß Angestellte der in der Anlage A zu § 2 G 131 nicht bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen seien und daß § 52 Abs. 1 G 131 nur für solche Angestellte gelte, die Versorgungsansprüche "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" hätten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Anspruch auf Versorgung aus dem Versorgungsstock für die ZusatzversicherungBVerfGE 3, 162 (168) BVerfGE 3, 162 (169)hätte ebenso behandelt werden müssen wie Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
c) Der Beschwerdeführer L. fühlt sich auch in seinen Grundrechten aus Art. 1 und 19 GG sowie in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG dadurch verletzt, daß er nach § 2 G 131 von der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werde und daß er als Angestellter gegenüber den Beamten benachteiligt sei, obgleich Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Angestellten auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verweise.
d) Die Beschwerdeführer fühlen sich schließlich dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß das G 131 ihre Rechtsverhältnisse, insbesondere das Erlöschen der Angestelltenverhältnisse, mit Wirkung vom 8. Mai 1945 ab rückwirkend geregelt habe.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß das ganze G 131, mindestens aber die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen, verfassungswidrig und daher nichtig seien. Sie beantragen, das Gesetz im ganzen oder die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.
3 . Der Beschwerdeführer Kn. hat zugleich Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts in Bonn vom 23. Februar 1951 (1 Ca 227/51) und vom 14. Januar 1952 (1 Ca 1628/51) sowie gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf vom 2. April 1951 (2 Ta 5/51) erhoben. Durch den ersten Beschluß des Arbeitsgerichts und den Beschwerdebeschluß des Landesarbeitsgerichts wurde ein Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers, der seine Forderung auf Zahlung weiterer Angestelltenbezüge gegen die Bundesrepublik geltend machen wollte, gemäß Art. 131 Satz 3 GG zurückgewiesen; durch den zweiten Beschluß des Arbeitsgerichts wurde ein entsprechendes Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 G 131 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß die Gerichte zu Unrecht verfassungswidrige Bestimmungen des Art. 131 GG und des G 131 angewandt und ihn dadurch in seinen Grundrechten verletzt hätten.
4. Der Beschwerdeführer L. hat ferner VerfassungsbeschwerdeBVerfGE 3, 162 (169) BVerfGE 3, 162 (170)gegen Schreiben des Bundesministers des Innern vom 30. September 1951 und des Bundesministers der Finanzen vom 26. Oktober 1951 erhoben. Durch das erste Schreiben wurde dem Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt, daß ihm Ansprüche aus dem G 131 nicht zuständen; durch das zweite wurde er darüber unterrichtet, daß seine etwaigen Ansprüche gegen den Versorgungsstop für die Zusatzversicherung für Angestellte zunächst nicht realisiert werden könnten, allenfalls käme für die Zukunft eine Umstellung auf DM im Verhältnis 100:5 in Frage.
5. Der Beschwerdeführer Kr. hat seine Verfassungsbeschwerde auch gegen § 4 Satz 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. April 1952 (BGBl. I S. 230; im folgenden: Dritte Durchführungsverordnung) gerichtet. Dort ist bestimmt, daß Rentenansprüche aus der Rentenversicherung voll angerechnet werden, soweit sie sich auf Zeiten beziehen, die ruhegehalt-, ruhevergütung- oder ruhelohnfähig sind und nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen.
6. Nach § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht; sie ist dem Standpunkt der Beschwerdeführer mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung waren sämtliche Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten.
 
B.
 
1. Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig, da sämtliche Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit vorgetragen haben, daß sie durch dieses Gesetz unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten, insbesondere in den Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt worden seien. Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 nachträglich -- zum Teil mit rückwirkender Kraft durch das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist. Denn durchBVerfGE 3, 162 (170) BVerfGE 3, 162 (171)diese Änderung wäre eine in der ursprünglichen Fassung des G 131 etwa liegende Grundrechtsverletzung nicht beseitigt worden.
Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung begonnen hat (vgl. BVerfGE 1, 415 [416 f.]). Im übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 zu B I -- 1 BvR 147/52 -- verwiesen, das die Verfassungsbeschwerden von Beamten gegen das G 131 betrifft.
Die gegen das G 131 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kn. ist zulässig, obwohl er bereits erfolglos den Rechtsweg im Armenrechtsverfahren beschritten hat. Durch die Zurückweisung des Armenrechtsgesuchs ist der materielle Rechtsanspruch nicht berührt, in dessen gänzlicher oder teilweiser Entziehung der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung durch das G 131 erblickt.
2. Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kr. gegen § 4 der Dritten Durchführungsverordnung ist zulässig. Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können. Die in § 4 der Dritten Durchführungsverordnung geregelte Anrechnung von Rentenansprüchen stellt das Ausmaß und den Umfang der nach Ansicht des Beschwerdeführers durch das G 131 herbeigeführten Enteignung im einzelnen klar. Da die Bestimmung unmittelbar im Sinne einer teilweisen Entziehung von Ansprüchen auf die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers einwirkt, kann sie zugleich mit der zugrunde liegenden Gesetzesnorm angefochten werden. Auch die Verordnung betrifft den Beschwerdeführer unmittelbar, also ohne daß ein vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußter Vollziehungsakt erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]).
3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kn., soweit sie sich gegen die Beschlüsse des LandesarbeitsBVerfGE 3, 162 (171)BVerfGE 3, 162 (172)gerichts in Düsseldorf und des Arbeitsgerichts in Bonn richtet. Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 23. Februar 1951, gegen den der Rechtsweg an das Landesarbeitsgericht beschritten und durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 2. April 1951 erschöpft worden ist, kann schon deshalb nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, weil der Beschluß im Beschwerdeverfahren vor dem 16. April 1951 wirksam geworden ist (vgl. BVerfGE 1, 4 f.). Selbst wenn der Beschluß des Landesarbeitsgerichts infolge Verzögerung der Zustellung erst nach dem 16. April 1951 wirksam geworden sein sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach, Komm. zur ZPO, 20. Aufl., § 329 Anm. 4 A), so hätte doch der Beschwerdeführer mit seiner erst am 31. März 1952 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 14. Januar 1952 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
4. Unzulässig ist ferner die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers L. gegen die Schreiben des Bundesministers des Innern vom 30. April 1951 und des Bundesministers der Finanzen vom 26. Januar 1951. Hier handelt es sich lediglich um formlose Mitteilungen über die Rechtslage und daher nicht um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
 
C.
 
Die unmittelbar gegen das G 131 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, daß ihre Dienstverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus Bestand hatten und daß sie daraus Rechte und Ansprüche gegen ihren früheren Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes, jedenfalls aber gegen die Bundesrepublik Deutschland herleiten können. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Auffassung nicht zutrifft.BVerfGE 3, 162 (172)
BVerfGE 3, 162 (173)I.
 
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.Dezember 1953 -1 BvR 147/52 -- ist unter C I 1 a und b  dargelegt, daß Art. 131 GG seinem Wortlaut nach nicht deutlich erkennen läßt, von welchen Vorstellungen über den Weiterbestand der am 8. Mai 1945 bestehenden Dienstverhältnisse der Verfassungsgesetzgeber ausgegangen ist, und daß auch weder die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes noch die des G 131 Klarheit über die Auffassung des Gesetzgebers in dieser Frage bringt. Wie für die Beamten muß das Bundesverfassungsgericht daher auch für die Angestellten des öffentlichen Dienstes die Frage selbständig prüfen, ob die Dienstverhältnisse, in denen sie am 8. Mai 1945 standen, über diesen Tag hinaus bestehen geblieben sind.
Dabei ist auch hier vorweg zu fragen, ob etwa die Angestelltenverhältnisse des öffentlichen Dienstes allgemein ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Natur nach so geartet waren, daß der Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates ihr Erlöschen auch ohne eine Erklärung des Dienstherrn zur notwendigen Folge haben mußte. Für diese Annahme würde sprechen, daß auch das Dienstverhältnis der Angestellten in seiner rechtlichen Gestaltung während des "Dritten Reiches" einschneidenden Veränderungen unterworfen worden ist. Auch bei den Angestellten führte das nationalsozialistische Regime schon 1933 eine "politische Säuberung" unter Ausmerzung aller nicht im nationalsozialistischen Sinne zuverlässigen Personen durch, an deren Stelle "bewährte Nationalsozialisten" zu treten hatten. Durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom Jahr 1934, insbesondere durch die Auswahl der nach diesem Gesetz zu bestellenden Vertrauensmänner, sicherte sich die NSDAP den beherrschenden Einfluß auf die Personalpolitik der Verwaltung, soweit Angestellte und Arbeiter in Betracht kamen. Schließlich brachte das neue Tarifwerk für den öffentlichen Dienst, die Allgemeine Tarifordnung für ArbeitBVerfGE 3, 162 (173)BVerfGE 3, 162 (174)nehmer im öffentlichen Dienst (ATO) -- und zwar für die Angestellten in Verbindung mit der TOA und der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) -- mit Wirkung vom 1. April 1938 ab die vollständige Neuordnung des Angestelltenverhältnisses im nationalsozialistischen Sinne. Die Angestellten des öffentlichen Dienstes sollten "eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung" bilden. Sie hatten durch Handschlag zu geloben, "dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam zu sein und die Dienstobliegenheiten gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen". Fristlose Entlassung war nach § 17 ATO insbesondere zulässig, wenn festgestellt wurde, daß das Gefolgschaftsmitglied nicht die Gewähr dafür biete, daß es jederzeit rückhaltlos für die Ziele der nationalsozialistischen Bewegung und für den nationalsozialistischen Staat eintreten werde. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ging dahin, "daß die Reichsbehörden von ihren Angestellten erwarten können und müssen, daß sie sich das nationalsozialistische Gedankengut, auf dem der heutige Staat beruht, zu eigen machen und ihr Verhalten danach einrichten" (RAG in Seufferts Archiv Bd. 92 S. 299). Ein Angestellter, der diese Verpflichtung zu rückhaltlosem Einsatz für den nationalsozialistischen Staat im Dienst oder auch nur außerdienstlich nicht erfüllte, konnte ohne Rücksicht auf Verdienste in fachlicher Hinsicht fristlos entlassen werden (vgl. etwa RAG, JW 1937, 2708, Arbeitsrechts- Samml. 30, 127, JW 1938, 140). Auch für die Angestellten hat schließlich der Beschluß des "Großdeutschen Reichstages" vom 26. April 1942 (RGBl. I S. 247) die letzten rechtlichen Folgerungen aus dieser inneren Wandlung des Arbeitsverhältnisses gezogen: auch der Angestellte (ob in leitender oder untergeordneter Stellung) sollte bei Verletzung der Treuepflicht gegen den "Führer" auf dessen Entscheidung ohne Verfahren aus seinem Dienstverhältnis entlassen werden können (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -1 BvR 147/52 -- zu C I 1 d).BVerfGE 3, 162 (174)
BVerfGE 3, 162 (175)Es ließe sich also durchaus die Auffassung vertreten, daß in der Zeit des Nationalsozialismus das Dienstverhältnis der Angestellten im öffentlichen Dienst inhaltlich durch das persönliche Treuegelöbnis zu Hitler und durch das Versprechen unbedingter Einsatzbereitschaft für die Ziele der NSDAP als der allein staatstragenden Partei bestimmt gewesen sei, daß dieses unbedingte Treuegelöbnis einen wesentlichen Teil der "Geschäftsgrundlage" des Arbeitsvertrages gebildet habe, und daß daher mit seinem Wegfall durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates das Dienstverhältnis von selbst sein Ende erreicht habe. Immerhin bleiben Zweifel bestehen, ob bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes unter dem Einfluß des Nationalsozialismus ein so grundlegender Wesenswandel des Dienstverhältnisses eingetreten ist, daß die Annahme seines Weiterbestehens über den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes hinaus nicht mehr möglich erscheint. Denn es muß bedacht werden, daß die Angestellten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine Hoheitsaufgaben zu erfüllen haben, sondern Tätigkeiten mehr technischer Art ausüben, wie sie auch im privaten Wirtschaftsleben verrichtet werden (vgl. § 148 DBG). Deshalb mag vielleicht nicht gesagt werden können, daß das Dienstverhältnis der Angestellten allgemein von der politischen Ideologie des Nationalsozialismus in demselben Maße geprägt worden sei wie das der Beamten. Für die Beurteilung der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden bedarf es aber einer Entscheidung dieser Frage nicht; denn eine nähere Prüfung zeigt, daß bereits aus Gründen des allgemeinen Arbeitsrechts die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer im Jahre 1945 rechtswirksam beendet worden sind, wobei allerdings in diesem Zusammenhang dem staatlichen Zusammenbruch und seinen unmittelbaren Folgen in der Tat entscheidende Bedeutung zukommt.
II.
 
1. Die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer Ke., Kn. und L. sind am 8. Mai 1945 erloschen.BVerfGE 3, 162 (175)
BVerfGE 3, 162 (176)a) Die Beschwerdeführer Ke. und Kn. waren Angestellte des Reiches, der Beschwerdeführer L. Angestellter einer vom Reich zu Zwecken der Wirtschaftslenkung errichteten und unter Reichsaufsicht stehenden Anstalt des öffentlichen Rechts, die nicht mehr besteht und deren Funktionen nicht mehr als staatliche Aufgaben wahrgenommen werden.
Die Beschwerdeführer haben durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates, durch die Beseitigung der Behördenorganisation des Reiches und durch die schon am Tage der Kapitulation tatsächlich eingetretene Auflösung der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes ihre Dienststellen und ihre Arbeitsplätze verloren. Sie waren ohne eigenes Verschulden, aber auch ohne Verschulden des Reiches außerstande, die durch die früheren Dienstverhältnisse begründete Arbeitspflicht zu erfüllen.
Die Beschwerdeführer standen in einem vertraglichen Dienstverhältnis, das den Staat zur Bereitstellung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel sowie zur Lohnzahlung, die Beschwerdeführer zur Dienstleistung verpflichtet. Wird die Erfüllung der aus einem solchen Vertrag folgenden Verpflichtungen sowohl dem Dienstherrn als auch dem Dienstpflichtigen durch ein von außen einwirkendes Ereignis -- wie es die militärische Niederlage und der Zusammenbruch des Deutschen Reiches darstellen -- nachhaltig unmöglich, so erhebt sich die Frage, ob das Dienstverhältnis weiter bestehen kann oder als erloschen zu betrachten ist.
b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts über die Tragung der Betriebsgefahr, "des Betriebsrisikos", treffen die Folgen einer durch ein unvorhergesehenes und unverschuldetes Ereignis verursachten Betriebsstörung grundsätzlich denjenigen Partner des Arbeitsvertrags, in dessen Gefahrenkreis das störende Ereignis fällt (vgl. insbesondere RGZ 106, 272 [275 ff.]; RAGE 2, 74 [78 f.]; RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 [224 f.] und 25, 5 [13 ff.]). Die Frage, ob ein solches Ereignis im Einzelfall der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, muß nach dieser RechtspreBVerfGE 3, 162 (176)BVerfGE 3, 162 (177)chung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entschieden werden; dabei ist davon auszugehen, daß der Dienstvertrag mit Rücksicht auf seinen personenrechtlichen Charakter eine gegenseitige Treupflicht der Vertragsteile begründet, die für die Bemessung der gegenseitigen Rechte und Pflichten besondere Bedeutung hat (RAG in Arbeitsrechts-Samml. 25, 5 [15]); die Verbundenheit der Arbeitnehmer mit dem Betrieb bedingt es, daß sie grundsätzlich von solchen Ereignissen mitbetroffen werden, die den Bestand des Unternehmens beeinträchtigen. Deshalb kann nach dieser Rechtsprechung unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Kündigung laufender Dienstverträge vorliegen, wenn die Weiterführung eines Unternehmens gefährdet oder bereits eine Betriebsstillegung erfolgt ist (vgl. RG in JW 1927, 245; HRR 1930 Nr. 742; RGZ 141, 150 [152 ff.]; RAG in JW 1933, 257 und 1277).
c) Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung, daß bei ungewöhnlichen, von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht zu vertretenden, den Bestand des Betriebes in Frage stellenden Ereignissen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten sei, führt auch bei der Beurteilung der Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführer zu der allein sachgerechten Lösung.
Der Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates, verbunden mit der Kapitulation bewirkte zunächst nahezu die völlige Stillegung des gesamten Staats- und Verwaltungsapparates. Auch als die Verwaltung in einem sachlich und gebietsmäßig beschränkten Umfang wieder zu arbeiten begann, war eine Betätigung für die bisherigen militärischen und weitgehend auch für die bisherigen wirtschaftlichen Ziele von den Besatzungsmächten verboten. Die Dienststellen, an denen die Beschwerdeführer bisher tätig gewesen waren, sind jedenfalls endgültig weggefallen. Der bisherige Arbeitsplatz konnte den Beschwerdeführern also -- selbst wenn der Staat eine solche Verpflichtung hätte anerkennen oder übernehmen wollen -- nicht mehr angeboten werden. Es lagen also Ereignisse vor, die mindestens denjenigen Teil desBVerfGE 3, 162 (177) BVerfGE 3, 162 (178)staatlichen "Betriebes", in dem die Beschwerdeführer bis zur Kapitulation tätig waren, völlig vernichtet haben. Dem Deutschen Reich konnte es daher nicht zugemutet werden, die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen. Die Beschwerdeführer müssen es sich vielmehr gefallen lassen, daß ihr öffentlich-rechtlicher Dienstherr ihr Dienstverhältnis aus wichtigem Grunde gemäß § 626 BGB kündigte und es dadurch mit Ablauf des 8. Mai 1945 zum Erlöschen brachte.
d) Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, daß zur Beendigung ihrer Dienstverträge sowohl nach den Vorschriften des BGB als auch nach der TOA eine empfangsbedürftige Kündigungserklärung erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon, daß nach der Kapitulation ein handlungsfähiger deutscher Staat fehlte und Behörden der Wehrmacht- und Wirtschaftsverwaltung oder des Reichsarbeitsdienstes, die eine formelle Kündigung hätten aussprechen können, nicht vorhanden waren, konnten die Beschwerdeführer eine solche Kündigung nach den damaligen Umständen nicht erwarten. Denn sie mußten aus den durch Kapitulation und Besetzung geschaffenen Verhältnissen erkennen, daß die Grundlagen ihrer Dienstverhältnisse nachhaltig zerstört waren und eine weitere Dienstleistung auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen nicht mehr möglich war. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beschwerdeführer sich darauf berufen wollten, daß ihnen eine Kündigungserklärung nicht zugegangen sei. Dem würde der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführer muß vielmehr angesichts der hier vorliegenden außergewöhnlichen Umstände auch ohne Kündigung als erloschen gelten (vgl. Urteil des LAG Hamburg vom 10. April 1948, Arbeitsrecht in Stichworten, Bd. I Nr. 785).
e) Bei dieser Rechtslage greift auch der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 130, 169 ff.) erhobene Einwand des Beschwerdeführers L. nicht durch, die Bundesrepublik hafte "als Rechtsnachfolgerin des Reiches" für die verBVerfGE 3, 162 (178)BVerfGE 3, 162 (179)traglichen Verbindlichkeiten der vom Reich errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber dem Beschwerdeführer kann schon deshalb nicht bestehen, weil sein Dienstverhältnis am 8. Mai 1945 erloschen ist, also Verpflichtungen, die auf einen "Rechtsnachfolger" hätten übergehen können, nicht mehr vorhanden waren. Im übrigen ist die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse nicht -- wie die Außenhandelsstelle in der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts -- aus freiem Willensentschluß des Reiches aufgelöst worden, ihre Auflösung war vielmehr die unmittelbare Folge des Zusammenbruchs des Reiches.
Angesichts dieser Rechtslage war die Kündigung gegenstandslos, die dem Beschwerdeführer gegenüber am 11. Februar 1946 von einer "Abwicklungsstelle" seiner früheren Arbeitgeberin ausgesprochen wurde und die ihm am 25. Juni 1946 während seiner Kriegsgefangenschaft zuging. Rechtliche Bedeutung hätte sie nur dann haben können, wenn der Beschwerdeführer über den 8. Mai 1945 hinaus bis zum Zeitpunkt der Kündigung in seiner alten Dienststelle hätte weiterarbeiten können. Dies war ihm jedoch nach dem 8. Mai 1945 schon deshalb unmöglich, weil die Reichsstelle -- worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist -- "de facto mit dem Zusammenbruch aufgeflogen" war.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers Kr. mit der Besetzung der Stadt Breslau oder mit der Kapitulation am 8. Mai 1945 deshalb erloschen ist, weil es der Stadt nicht zugemutet werden konnte, das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen. Gegen die Bundesrepublik hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis. Denn sie haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Breslau.
III.
 
Bei dem Beschwerdeführer Ki. läßt sich aus dem unter C II entwickelten Gedanken des "Betriebsrisikos" eine BeendigungBVerfGE 3, 162 (179) BVerfGE 3, 162 (180)des Dienstverhältnisses zum 8. Mai 1945 nicht annehmen. Sein Arbeitsplatz ist durch den Zusammenbruch nicht weggefallen. Seine Dienststelle hat ihre Aufgaben fortgeführt, und er hat dort bis zum 31. Oktober 1945 gearbeitet. An diesem Tage ist er auf Weisung der amerikanischen Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung entlassen worden. Diese Entlassung hat sein Dienstverhältnis endgültig beendet. Dabei ist es gleichgültig, ob man ein Weiterbestehen des alten Arbeitsverhältnisses annimmt oder davon ausgeht, daß dieses am 8. Mai 1945 erloschen und im Anschluß daran ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Auf jeden Fall galt auch für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers die Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, wonach auch den Angestellten nur die einstweilige Fortführung ihrer Dienstgeschäfte unter dem Vorbehalt jederzeitiger Entlassung -- jedenfalls aus Gründen der politischen Überprüfung, -- gestattet war. Dieser Vorbehalt wirkte gegenüber jedem nach den Vorschriften des deutschen Rechts begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 2 a). Die auf Grund dieses Vorbehalts von der Militärregierung angeordneten oder veranlaßten Amtsentfernungen zum Zwecke der politischen Überprüfung haben -- für die hier in Betracht kommende amerikanische Besatzungszone -- die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt.
Die Auffassung, es habe sich bei einer solchen Entfernung zum Zwecke der politischen Überprüfung nicht um die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur um die Suspension bis zum Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens gehandelt, ist bei einem Angestellten, namentlich bei einem solchen, der -- wie der Beschwerdeführer -- noch nicht die Unkündbarkeit erlangt hatte, noch weniger haltbar als bei einem Beamten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Urteil dargelegt, daß die Entlassung selbst eines Beamten auf Lebenszeit zumBVerfGE 3, 162 (180) BVerfGE 3, 162 (181)Zwecke der Durchführung eines Entnazifizierungsverfahrens die endgültige Beendigung seines Dienstverhältnisses bedeutet. Das muß erst recht gelten, wenn es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt, das von vornherein eine gegenüber dem Beamtenverhältnis weniger enge Bindung an den Dienstherrn begründet und das durch Kündigung ohnehin beendet werden kann. Die Praxis hat dies stets so angesehen; sie konnte auch keinen anderen Standpunkt einnehmen, da anstelle der großen Zahl der entlassenen Angestellten des öffentlichen Dienstes sofort neue, zuverlässig demokratische Kräfte eingestellt werden mußten, um die dringlichen öffentlichen Aufgaben überhaupt weiterführen zu können. Wenn die zum Zwecke der Entnazifizierung entlassenen Angestellten nur suspendiert gewesen und daher nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens zum größten Teil ohne weiteres wieder in ihre Arbeitsplätze eingerückt wären, so hätten die inzwischen an ihre Stelle getretenen Kräfte fast sämtlich wieder entlassen werden müssen. Das kam schon aus politischen Gründen nicht in Betracht und war auch durch ausdrückliche Vorschriften der Besatzungsmächte untersagt (vgl. jetzt auch § 76 G 131).
IV.
 
Die Arbeitsverhältnisse der hier als Beschwerdeführer auftretenden Angestellten sind -- wie unter C II und III dargelegt -- am 8. Mai 1945 oder mit der Entfernung zum Zwecke der politischen Säuberung endgültig erloschen; mindestens bestehen -- wie im Falle Kr. -- seit dem 8. Mai 1945 keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Bundesrepublik. Die Frage, ob Art. 131 GG die Neuregelung bestehen gebliebener Arbeitsverhältnisse zuläßt, entsteht also hier nicht. Die den Auftrag des Art. 131 GG erfüllende gesetzliche Regelung konnte insoweit nur eine "konstitutive" in dem umfassenden Sinne sein, daß die Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der früher geleisteten Dienste neu zu ordnen waren. Im Urteil 1 BvR 147/52 ist dargelegt, an welche Grundsätze und Schranken der Gesetzgeber bei dieser Regelung im einzelnen gebunden war.BVerfGE 3, 162 (181)
BVerfGE 3, 162 (182)Soweit dabei der Gleichheitssatz in Betracht kommt, ist hier nochmals zu betonen, daß dieser Grundsatz dem Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" nachzuprüfen und damit seine Auffassung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren. Dem Gesetzgeber läßt der Gleichheitssatz vielmehr einen weiten Bereich des Ermessens offen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten sind, hat aber nicht darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, "vernünftigste" oder "gerechteste" Lösung gefunden hat. Das ist vor allem zu beachten, wenn unter Berufung auf Art. 3 GG geltend gemacht wird, der Gesetzgeber hätte eine Regelung in einem ganz bestimmten Sinne treffen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob eine solche Regelung möglich gewesen wäre, sondern nur, ob sie die zur Verwirklichung des Gleichheitssatzes allein mögliche Lösung wäre, so daß jede andere, auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, verworfen werden müßte. Ist dagegen die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter, vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.
V.
 
Von den so gewonnenen rechtlichen Grundlagen aus ergibt sich, daß die Beschwerdeführer durch das G 131 nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.
1. a) Eine Enteignung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer entweder erloschen sind, oder ihnen -- wie im Falle Kr. -- Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis gegen die Bundesrepublik ohnehin nicht zustehen.
b) Der Beschwerdeführer Kn. wird nicht dadurch in seinem "Eigentum" verletzt, daß nach § 52 Abs. 2 Satz 3 (§ 52 a Abs. 2 Satz 1 der Neufassung) G 131 der Rechtsstand eines Angestellten zur Wiederverwendung mit der Erlangung des AngestelltenBVerfGE 3, 162 (182)BVerfGE 3, 162 (183)ruhegeldes endet. Da der Anspruch auf das Übergangsgeld nicht an die Stelle eines fortbestehenden Anspruchs aus dem früheren Angestelltenverhältnis tritt, sondern vom Gesetzgeber neu gewährt wird, mußte er auch durch das Gesetz nach Höhe und Umfang festgelegt werden.
c) Der Beschwerdeführer Kr. verweist zu Unrecht gegenüber der Bestimmung des § 52 G 131 auf seinen früheren vertraglichen Anspruch gegen die Stadt Breslau. Dieser Vertrag und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine nur 50%ige Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung auf spätere Versorgungsbezüge bestand nur gegenüber der Stadt Breslau. Die Bundesrepublik war jedenfalls nicht verpflichtet, den Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung zu tragen. § 52 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 verstößt daher nicht gegen Art. 14 GG, wenn er für den Fall der Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 eine weitergehende Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung vorsieht.
2. Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.
Sie rügen eine solche Verletzung insbesondere in dreifacher Hinsicht: Einmal sollen die vom G 131 betroffenen Angestellten gegenüber denjenigen benachteiligt sein, die ihren Arbeitsplatz nicht verloren haben oder inzwischen wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden sind; ferner fühlen sich die betroffenen Angestellten gegenüber den unter das G 131 fallenden Beamten zurückgesetzt; endlich halten sich die Angestellten mit einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren gegenüber den früher unkündbaren Angestellten ohne zureichenden Grund für schlechter gestellt.
Diese Rügen gehen fehl, denn die beanstandeten Differenzierungen beruhen auf sachgerechten Erwägungen und überschreiten nicht die dem Gesetzgeber durch Art. 3 GG gezogenen Ermessensgrenzen. Daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die vom G 131 betroffenen Angestellten den nicht vom Dienst entfernten oder wiedereingestellten gleichzustellen, hat das BundesBVerfGE 3, 162 (183)BVerfGE 3, 162 (184)verfassungsgericht für den entsprechenden Fall der Beamten im Urteil 1 BvR 147/52 unter C I 4 c aa ausgeführt. Ebensowenig war der Gesetzgeber durch Art. 3 GG daran gehindert, bei der gesetzlichen Regelung danach zu differenzieren, ob die Intensität der Bindung an den Dienstherrn vor dem 8. Mai 1945 stärker oder schwächer war.
Die Forderung, daß der Rechtsstand der Angestellten zur Wiederverwendung auch auf dienstunfähige Dauerangestellte hätte erstreckt werden müssen und daher nicht mit Erlangung des Angestelltenruhegeldes enden dürfe, läßt sich auf den Gleichheitssatz nicht stützen. Die gesetzliche Regelung hat die in den tatsächlichen Verhältnissen liegenden Unterschiede berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer Kn. entsprechend seinem eigenen Antrag wegen 70-80%iger Erwerbsunfähigkeit Angestelltenruhegeld bezieht, kann er nicht behaupten, es bestehe in dem hier maßgebenden Punkt "Gleichheit" mit den dienstfähigen Angestellten; denn wegen seiner Erwerbsunfähigkeit kommt für ihn eine Wiederverwendung nicht in Betracht.
Der von dem Beschwerdeführer L. vorgetragene Gesichtspunkt, daß die heimatvertriebenen Angestellten wegen ihrer besonderen Vermögensverluste schlechter gestellt seien als die einheimischen, war im Rahmen der rein dienstrechtlichen Regelung des G 131 nicht zu berücksichtigen. Zum Ausgleich dieser Verluste und Schäden, die übrigens auch bei einheimischen unter das G 131 fallenden Angestellten vorliegen können, sind besondere gesetzliche Regelungen getroffen worden. Art. 3 GG ist daher insoweit nicht verletzt. Der Beschwerdeführer L. macht weiter geltend, er sei dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, daß seine frühere Dienststelle -- eine "Nichtgebietskörperschaft", die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatte -- nicht in das Verzeichnis der Anlage A zu § 2 G 131 aufgenommen worden ist. Der Gesetzgeber hat bei dieser Regelung berücksichtigt, daß seit 1933 zur Stärkung des staatlichen Einflusses und damit auch der nationalsozialistischen Herrschaft zahlreiche neueBVerfGE 3, 162 (184) BVerfGE 3, 162 (185)juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen wurden. Er hat es grundsätzlich abgelehnt, zusätzliche Personalkosten auch für die Angestellten solcher Dienststellen zu übernehmen (vgl. Ambrosius-Löns-Rengier, Komm. z. Gesetz zu Art. 131 GG, 1952, § 2 Anm. 2 Abs. 2). Deshalb unterblieb die Einbeziehung derjenigen Einrichtungen in die Regelung des G 131, denen erst die nationalsozialistische Regierung Körperschaftsrechte verliehen hatte (vgl. Abg. Dr. Kleindinst in der 130. Sitzung des Bundestags, Sten. Prot. des Deutschen Bundestags. 1. Wahlperiode, S. 4987). Der Auftrag des Grundgesetzes an den Bundesgesetzgeber, für die Rechtsverhältnisse des von Art. 131 GG betroffenen Personenkreises eine angemessene Regelung zu treffen, verpflichtete ihn nur, den Personenkreis nach sachlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Wenn der Gesetzgeber dabei solche Gruppen ausschloß, deren Rechtsstellung im öffentlichen Dienst gerade auf die Ausweitung des staatlichen Machtbereichs durch den Nationalsozialismus zurückgeht, und demgegenüber grundsätzlich von dem Stand der öffentlich- rechtlichen Nichtgebietskörperschaften zu Beginn des "Dritten Reiches" ausging, so war dies eine sachliche Erwägung, die jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht beanstandet werden kann.
Auch aus der Vorschrift des Art. 131 GG, daß die Rechtsverhältnisse der dort bezeichneten Personen "zu regeln" seien, folgt nicht, daß allen diesen Personen Rechtsansprüche oder Leistungen gewährt werden mußten; die "Regelung" kann auch darin bestehen, daß einzelne Personengruppen aus besonderen sachbedingten Gründen von einer Versorgung ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -- 1 BvL 59/52 -- unter IV 1 c ). Da der Beschwerdeführer L. sonach ohne Verfassungsverstoß von der Anwendbarkeit des G 131 ausgeschlossen ist, kann er auch durch Einzelbestimmungen dieses Gesetzes nicht in einem Grundrecht betroffen sein.
3. Die Regelung des G 131 kann, soweit sie Angestellte betrifft, auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, weil dieseBVerfGE 3, 162 (185) BVerfGE 3, 162 (186)Bestimmung für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht gilt.
Es ist zwar die Auffassung vertreten worden, nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht nur das Recht der Beamten, sondern auch das der Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (vgl. Wacke, Zur Neugestaltung des Beamtenrechts, AöR 76, 385 [388]). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Abs. 5 des Art. 33 GG enthält eine Anweisung an Gesetzgeber und Verwaltung, die Rechtsverhältnisse der in Abs. 4 genannten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen, also der Beamten, unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nur auf diese bezieht sich die Vorschrift, nicht aber auf den weiteren Kreis der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes", zu dem die Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Hand gehören (vgl. von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Art. 33 Anm. 7; Bonner Komm., Art. 33 Anm. II 5).
4. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung der Art. 1 und 19 GG. Wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, sind Grundrechte der Beschwerdeführer durch das G 131 weder eingeschränkt noch in ihrem Wesensgehalt angetastet worden; daher kann auch ihre Menschenwürde nicht verletzt sein. Ebensowenig wird der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsweg durch das G 131 beschränkt.
Eine Grundrechtsverletzung liegt endlich auch nicht darin, daß das G 131 rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 4 f.).
VI.
 
Die Ausführungen zu C II 2 ergeben, daß auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Kr. gegen § 4 Satz 1 der Dritten Durchführungsverordnung unbegründet ist.BVerfGE 3, 162 (186)