Ob eine gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellte Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist, ist auf Grund der tatsächlichen Würdigung des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (Ergänzung zu BVerfGE 7, 171 [175]).
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 27. Juni 1961
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-- 1 BvL 17/58 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c, zweiter Halbsatz des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Anlage zu Art. I des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) auf Vorlage 1. des Landesgerichts Darmstadt (Vorlagebeschluß vom 21. März 1958 - 10. O [Entsch.] 38/57), 2. des Landgerichts Köln (Vorlagebeschluß vom 21. Mai 1958 - 52 O [Entsch.] 261/57).
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Entscheidungsformel:
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§ 4 Absatz 1 Nr. 1 c, zweiter Halbsatz des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig als er in Verbindung mit Artikel III Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) Entschädigungsansprüche solcher Verfolgter ausschließt, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewandert sind und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Polen oder Ungarn haben.
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Gründe: | |
I.
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1. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts war ein Gebot der Gerechtigkeit. Da diese umfassende Aufgabe mit den Mitteln des geltenden Rechts allein nicht zu bewältigen war, griff der Gesetzgeber ein. Die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände wurde zunächst durch die Besatzungsmächte, später ergänzend durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Außerdem erließen die Länder Entschädigungsgesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Schließlich war sie auch Gegenstand internationaler Vereinbarungen wie z.B. Nr. 2 des IV. Teils des am 26. Mai 1952 unterzeichneten Überleitungsvertrages (BGBl. 1955 II S. 405). In dem am 10. September 1952 von Vertretern der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims against Germany unterzeichneten Protokoll (vgl. BGBl. 1953 II S. 85) ist ein umfangreiches Programm einer bundesgesetzlichen Regelung der Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht vorgesehen.
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Als erste allgemeine bundesrechtliche Regelung erging am 18. September 1953 das "Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung" -- BErgG -- (BGBl. I S. 1387). Dieses Gesetz wurde durch das Dritte ;Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) mit Wirkung vom 1. April 1956 vielfach geändert und ergänzt und in neuer Fassung als Bundesentschädigungsgesetz -- BEG -- veröffentlicht. Sein § 4 Abs. 1 bestimmt:
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"Anspruch auf Entschädigung besteht, 1. wenn der Verfolgte a) am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; b) vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; c) vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält; ..." | |
Nach § 4 Abs. 4 BEG kann jedoch die Bundesregierung bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden. Sie hat bisher von dieser Ermächtigung nur in bezug auf Finnland, Israel, Honduras und Guatemala Gebrauch gemacht (BAnz. vom 24. August 1956 und 22. August 1957).
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Das Bundesergänzungsgesetz hatte noch keine dem § 4 Abs. 1c BEG entsprechende Ausschlußklausel, bestimmte vielmehr in § 8 Abs. 1:
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"Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Verfolgte 1. am l. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte; 2. vor dem 1. Januar 1947 verstorben oder ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte; ..." | |
Da der maßgebliche Stichtag bei der Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes im Jahre 1956 vom 1. Januar 1947 auf den 31. Dezember 1952 verlegt wurde, bestimmte Art. III Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes, um eine Rückwirkung der Ausschlußklausel zu vermeiden:
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"Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, bleiben aufrechterhalten."
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Die Folge ist, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, zweiter Halbsatz BEG nur noch solche Verfolgte betrifft, die vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert sind, deportiert oder ausgewiesen worden sind.
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2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 1) war während des Krieges Geistlicher im Erzbischöflichen Ordinariat in Posen. Dort wurde er bei einer Aktion gegen polnische katholische Geistliche Ende 1941 verhaftet und in das Konzentrationslager Dachau verbracht, wo ihn 1945 amerikanische Truppen befreiten. Als Generalvikar des Bischöflichen Ordinariats für die Polen in Deutschland wohnte er in München, später in Frankfurt/M.; am 1. Dezember 1945 wurde er als Rektor des päpstlichen Instituts für am Gregorianum studierende polnische Geistliche nach Rom berufen. Im Juli 1946 kehrte er nach Polen zurück; seit 12. Dezember 1946 ist er Bischof von Posen.
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Seine Ansprüche auf Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wurden von der Entschädigungsbehörde im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, zweiter Halbsatz BEG abgelehnt, weil die Bundesrepublik Deutschland mit Polen keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
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Auf seine Klage hat das Landgericht Darmstadt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und um Entscheidung der Frage gebeten,
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"ob die Bestimmung des § 4 Abs. I Ziffer l c des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 mit Art. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, soweit in ersterer Bestimmung vorgeschrieben ist, daß ein Verfolgter, der darunter fällt, keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält".
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Das Landgericht nimmt an, diese Norm verstoße gegen den Gleichheitssatz. Der Beschwerdeführer habe nach dem Bundesergänzungsgesetz einen Entschädigungsanspruch gehabt. Dieser sei ihm und einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Verfolgten, die wie viele andere vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert seien, nachträglich aberkannt worden. Außenpolitische Erwägungen der Bundesregierung könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
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3. Beim Landgericht Köln klagt auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein in Ungarn wohnhafter ungarischer Staatsangehöriger. 1886 in Ungarn geboren, wanderte er 1910 nach Leipzig aus, wo er 1911 eine deutsche Staatsangehörige heiratete. Seit 1928 betrieb er in Köln einen Handel mit Lacken und Farben. Im August 1933 ließ er sein Geschäft im Stich und flüchtete nach Budapest, weil er durch die Judenhetze in seiner Sicherheit bedroht wurde und ihm polizeilicher Schutz versagt blieb. Bald darauf siedelte die Familie nach Jugoslawien über, kehrte aber Ende 1939 nach Budapest zurück.
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Das Landgericht Köln hat mit Beschluß vom 21. Mai 1958 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Ziffer 1 c, zweiter Halbsatz BEG mit Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei. Finanzielle Erwägungen schieden im Hinblick auf den kleinen Kreis der Betroffenen aus; es handele sich nur noch um die vor dem 1. Januar 1947 ausgewanderten Personen, die derzeit in den Ostblockstaaten (außer Rußland) wohnten. Politische oder wirtschaftspolitische Erwägungen würden für alle Verfolgten zutreffen, die in diesen Ländern lebten, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Auswanderung. Der Stichtag des 1. Januar 1947 begünstige diejenigen, die in voller Kenntnis des politischen Systems der Ostblockstaaten in jene Länder ausgewandert seien. Außerdem sei noch zu bedenken, daß der Kläger nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG anspruchsberechtigt gewesen sei und diesen Anspruch auch noch während der Geltungszeit dieses Gesetzes erhoben habe. § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, zweiter Halbsatz BEG nehme ihm diese Ansprüche.
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4. Der Bundesminister der Finanzen bejaht namens der Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, desgleichen der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
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Beide Verfahren sind zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
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1. Die Annahme der vorlegenden Gerichte, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, zweiter Halbsatz BEG sei entscheidungserheblich, ist für das Bundesverfassungsgericht verbindlich, da sie nicht auf offensichtlich unhaltbaren rechtlichen Überlegungen oder tatsächlichen Würdigungen beruht. Das gilt sowohl für die Annahme der Gerichte, die Kläger der Ausgangsverfahren seien "ausgewandert", wie für die weitere Annahme, daß weder die polnischen noch die ungarischen Staatsangehörigen auf Grund völkerrechtlicher Verträge von vornherein von Wiedergutmachungsleistungen nach innerstaatlichem Wiedergutmachungsrecht ausgeschlossen seien.
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2. Da die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren von der zur Prüfung Gestellten Norm nur insoweit abhingen, als sie sich auf Personen bezieht, die aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewandert sind und in Polen und Ungarn leben, sind die Vorlagefragen entsprechend zu beschränken.
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1. Die zur Prüfung gestellte Norm ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, selbst wenn man davon ausgeht, daß das Bundesentschädigungsgesetz Verfolgte durch Gewährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche begünstigt und daß in solchen Fällen ein besonders weiter Ermessensspielraum für den Gesetzgeber besteht und daß es nahe liegt, diplomatische Beziehungen in einem Gesetze zu berücksichtigen, das auch viele Ausländer zu Normadressaten hat. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist die Gewährung von Entschädigungsansprüchen wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen davon abhängig zu machen, daß mit dem Staat in dem der Verfolgte zur Zeit der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, diplomatische Beziehungen bestehen ("diplomatische Klausel"). Denn die getroffene Regelung verstößt in dem Umfange, auf den es für die Ausgangsverfahren ankommt, aus dem anderen Grunde gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Schon in früheren Entschädigungsgesetzen fanden sich Stichtage, deren Wirkung darin bestand, Ansprüche von Verfolgten auszuschließen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst nach dem Stichtag in dem gesetzlich näher bestimmten Gebiete genommen hatten, ebenso aber auch Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem Stichtag aus diesem Gebiet verlegt hatten. Dem folgten zunächst das Bundesergänzungsgesetz, das als Stichtag den 1. Januar 1947 bestimmte, und später das Bundesentschädigungsgesetz, das den Stichtag neu auf den 31. Dezember 1952 festsetzte. § 4 BEG macht jedoch hiervon bedeutsame Ausnahmen: Spätere Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts schadet nicht bei Heimkehrern, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 d bis f BEG); andererseits ist der Verlust des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts vor dem Stichtag unschädlich, wenn er durch Tod, Auswanderung, Deportation oder Ausweisung eingetreten ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b und c BEG). Nur auf die letzte Regelung kommt es für die Vorlageverfahren an.
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Durch sie wird der Stichtag bedeutungslos für viele Fälle der freiwilligen oder unfreiwilligen Aufgabe des im Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes bestehenden Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts: Wer nach dem Stichtag ausgewandert ist, behält seine Ansprüche, weil er am Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in diesem Gebiet hatte. Wer in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum neuen Stichtag aus demselben Gebiete ausgewandert ist, behält sie kraft des Art. III Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes, der hier eingreift; er hält Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz aufrecht, das eine "diplomatische Klausel" nicht enthält.
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Nur wer vor dem 1. Januar 1947 aus diesem Gebiete ausgewandert ist, wird also im Ergebnis von der "diplomatischen Klausel" betroffen, die das Bundesentschädigungsgesetz eingeführt hat.
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Wer als Ausgewanderter, Deportierter, Ausgewiesener im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, wird also nicht schlechthin von Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen. Es wird auch nicht danach differenziert, ob Verfolgte Staatsangehörige jenes Staates sind oder wann sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in jenen Staat verlegt haben. Es wird vielmehr danach unterschieden, wann sie den Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlassen haben. Maßgebender Stichtag hierfür wäre nach dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG der 31. Dezember 1952, ist jedoch nach Art. III Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes der 1. Januar 1947.
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Der Gesetzgeber ist also von seinem eigenen Prinzip -- bei Auswanderung, Deportation oder Ausweisung von einem Stichtag abzusehen -- in denjenigen Fällen abgegangen, in denen Verfolgte vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert sind, deportiert oder ausgewiesen worden sind und sich in Ländern niedergelassen haben, mit denen keine diplomatischen Beziehungen bestehen. Für diese "Systemwidrigkeit" gibt es keine hinreichenden, sachlich vertretbaren Gründe. Härten, die jeder Stichtagsregelung innewohnen, müssen aber nur dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [148]; 3, 288 [337]).
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Die Bundesregierung hat sich im Gesetzgebungsverfahren auf das "subjektiv-persönliche Territorialitätsprinzip" berufen (vgl. BR Drucks. 336/55, S.88 ff.). Ein solcher zur Wahl des Gesetzgebers stehender Grundsatz aber genügt noch nicht, um die Verfassungsmäßigkeit der hier getroffenen Regelung darzutun. Vielmehr muß geprüft werden, ob außer der Anknüpfung an dieses Rechtsprinzip auch ihre Ausgestaltung im konkreten Fall frei von Willkür ist.
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Die Bundesregierung macht geltend, daß das Bundesentschädigungsgesetz den Kreis der begünstigten Personen wesentlich erweitert habe; auch die Auswanderung aus der sowjetischen Besatzungszone und den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten führe nunmehr zu Entschädigungsansprüchen; diese habe man jedoch begrenzen müssen. Die Begrenzung durch die "diplomatische Klausel" wurde aber nicht beschränkt auf diesen neu hinzugekommenen Personenkreis, sondern auch auf diejenigen Personen erstreckt, die aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes -- der Bundesrepublik Deutschland und dem Lande Berlin -- ausgewandert waren und bis dahin Ansprüche nach diesem Gesetz hatten.
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Politische Erwägungen könnten vielleicht den Ausschluß aller Personen rechtfertigen, die in Staaten leben, mit denen keine diplomatischen Beziehungen bestehen, nicht aber die hier vorgenommene Differenzierung je nach dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung.
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2. Die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und des Dritten Änderungsgesetzes führen in ihrem Zusammenhange dazu, daß von den in bestimmten Ländern ansässig gewordenen Auswanderern nur eine relativ kleine Gruppe wegen des Zeitpunktes ihrer Auswanderung ohne ausreichende sachliche Gründe diskriminiert wird. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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