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Zitiert durch:
BVerfGE 159, 149 - Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuerguthaben
BVerfGE 156, 354 - Vermögensabschöpfung
BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
BVerfGE 93, 121 - Einheitswerte II
BVerfGE 92, 277 - DDR-Spione
BVerfGE 26, 302 - Spekulationsgeschäfte


Zitiert selbst:
BVerfGE 7, 171 - Dieselsubventionierung


A. - I.
II.
B.
Bearbeitung, zuletzt am 08.12.2022, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner
BVerfGE 22, 175 (175)Zu den Anforderungen an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 11. Juli 1967
 
- 1 BvL 11/67 -  
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1747 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Bremen vom 20. Mai 1966 und 2. Juni 1967 - T 142/66 -.
 
Entscheidungsformel:
 
Die Vorlage ist unzulässig.
 
 
Gründe:
 
 
A. - I.
 
Wie sich aus den mit dem Vorlagebeschluß vorgelegten Akten ergibt, betrifft das Ausgangsverfahren eine Familienrechtssache nach § 1747 Abs. 3 BGB. Ein Kind, dessen Eltern geschieden sind, soll nach dem Wunsch der Mutter von ihrem jetzigen Ehemann an Kindes Statt angenommen werden. Weil der Vater desBVerfGE 22, 175 (175) BVerfGE 22, 175 (176)Kindes die nach § 1747 Abs. 1 BGB hierzu erforderliche Einwilligung verweigert, beantragte das Kind beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -, diese Einwilligung nach § 1747 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verweigerungen der Einwilligung nicht böswillig im Sinne von § 1747 Abs. 3 BGB sei, so daß es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung dieser Vorschrift (dauernde gröbliche Pflichtverletzung und unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind durch das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt) nicht mehr ankomme. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB ließ das Amtsgericht ausdrücklich dahingestellt. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben das Kind und der jetzige Ehemann der Mutter Beschwerde erhoben.
II.
 
Das Landgericht hat zunächst durch Beschluß vom 20. Mai 1966 die Entscheidung über die Beschwerden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem anhängigen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 1747 Abs. 3 BGB auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt, ohne dies weiter zu begründen. Es hat sodann am 2. Juni 1967 einen Beschluß mit folgendem Wortlaut gefaßt:
    "Der Beschluß vom 20. Mai 1966 wird dahin ergänzt, daß die Akten dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden entsprechend der Entscheidung des BayObLG BReg 1a Z 38/66 vom 20.9.1966 - NJW 67, 111 -, weil das erkennende Gericht die Bedenken des OLG Stuttgart hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1747 III BGB mit dem GG teilt."
 
B.
 
Die Mindesterfordernisse einer zulässigen Vorlage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sind nicht erfüllt. Danach ist in der Begründung des Vorlagebeschlusses anzugeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängt. Entscheidungserheblich in diesem Sinne ist die Norm nur dann, wenn das GeBVerfGE 22, 175 (176)BVerfGE 22, 175 (177)richt im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 7, 171 [173 f.]; 11, 294 [296 ff.], 330 [334 ff.]).
Das Gericht hat daher in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt darzustellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschrift ankommt. An alledem fehlt es hier.
Zwar kann aus dem Vorlagebeschluß im Zusammenhang mit den vorgelegten Akten allenfalls geschlossen werden, daß das Gericht bei Ungültigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB die Beschwerden zurückweisen will; jedoch ist nicht ersichtlich, ob und aus welchem Grunde das Gericht bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis gelangen wird. Falls das Gericht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters an sich für gegeben halten sollte, hätte es sich vor allem mit der eingehenden Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinandersetzen müssen, wonach es bereits an einer Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils fehlt. Es hätte weiter darlegen müssen, daß und warum es alle Voraussetzungen des § 1747 Abs. 3 BGB, die kumulativ vorhanden sein müssen, den Umständen nach als gegeben ansieht.
Ein Vorlagebeschluß muß aus sich heraus verständlich sein. Er muß klar zum Ausdruck bringen, daß das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist (vgl. BVerfGE 16, 188 [189]), und darlegen, mit welcher Vorschrift des Grundgesetzes die Norm unvereinbar sein soll.
Diese Ausführungen können durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren nicht ersetzt werden.
Müller Berger Scholtissek Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck BöhmerBVerfGE 22, 175 (177)