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2. Die Ausübung der Kompetenz gemäß Art. 74a Abs. 1 GG ist gebunden durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) entspringt. Diese Beschränkung in der Ausübung der Kompetenz ist vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar.
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3. Künftig ist ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [212]) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig.
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4. Hat der Bundesgesetzgeber begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen, so schließt Art. 72 Abs. 1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln übernommen hat.
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6. Der Grundsatz der Bundestreue ist keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann.
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Urteil | |
des Zweiten Senats vom 26. Juli 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 25. und 26. April 1972
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-- 2 BvF 1/71 -- | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung ...
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Entscheidungsformel:
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1. Artikel 4 Nr. 6 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. b, Nr. 11 Buchst. b, soweit er Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen im Sinne des hessischen Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969 betrifft, Nr. 17 Buchst. a, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 20 Buchst. a des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz - vom 24. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 113) sind mit dem Bundesrecht unvereinbar.
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2. Artikel 4 Nr. 1 Buchst. d, Absatz 1, soweit er sich auch auf Beamte bezieht, die nach anderen Vorschriften eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 28,89 DM erhalten, Nr. 12 Buchst. a, soweit er das Amt des Schulrats betrifft, Nr. 13 Buchst. a, soweit ![]() ![]() | |
Gründe: | |
A. -- I. | |
Die Bundesregierung hält einige Vorschriften des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz (1. HBesAnpG) - vom 24. Mai 1971 (GVBl. I S. 113) mit Art. V § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz - 1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) sowie mit Art. 74 a GG in der Fassung des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) und mit dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue für unvereinbar und deshalb für nichtig. Die angegriffenen hessischen Regelungen betreffen die Besoldung der Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen nach dem hessischen Lehramtsgesetz vom 30. Mai 1969, der Fachlehrer an einer beruflichen Schule mit vollpädagogischer Ausbildung, der Schulräte, der Oberschulräte, der Regierungspräsidenten, der Regierungsvizepräsidenten, des Präsidenten des Landesamtes für Straßenbau, der Magistratsdirektoren, der beamteten Kammermusiker und der Akademischen Direktoren.
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Die Bundesregierung hält außerdem die hessische Regelung ![]() ![]() | |
II.
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Die Gesetzeslage ist folgende:
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1. Durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) wurde Art. 75 (Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung) geändert und Art. 74 a GG neu eingefügt. Beide Vorschriften lauten seitdem:
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"Art. 74a
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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
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(2) - (4) ...
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Art. 75
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Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikel 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
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1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74 a nichts anderes bestimmt;
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1a. - 5. ..."
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Diese Fassung ist am 21. März 1971 in Kraft getreten. Vorher lautete Art. 75 GG:
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1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
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1a. - 5. ...
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(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. ...
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(3) ..."
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2. Das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) ist am 20. März 1971 verkündet worden.
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Es ändert in Art. I zahlreiche Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, darunter auch solche des bisherigen Bundesrahmenrechts für die Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder; Art. II des Gesetzes enthält Übergangsvorschriften zur Vereinheitlichung der Besoldungsstruktur in Bund und Ländern und zwar in Abschnitt 1 über "Zulagen im Bereich des Bundes", in Abschnitt 2 "Vorschriften für den Bereich der Länder" und hier insbesondere in seinem 2. Titel Vorschriften über Zulagen; Art. III verhält sich über "vermögenswirksame Leistungen", Art. IV über die "Versorgungsempfänger", Art. V enthält schließlich die "Schlußvorschriften".
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Soweit die Zulagenregelung im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz angegriffen wird, ist von Bedeutung:
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"Art. II, Abschnitt 1, 1. BesVNG
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§ 1
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(2) Zulagen werden nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Amtszulage oder eine Stellenzulage zusteht oder sonst etwas anderes bestimmt ist.
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(3) Nach den Vorschriften dieses Abschnitts wird nur eine der Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gehen nicht ruhegehaltfähigen Zulagen vor.
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(4) Sind die einem Beamten oder Soldaten nach anderen Vorschriften zustehenden Amtszulagen und Stellenzulagen insgesamt niedriger als die nach diesem Abschnitt zustehenden Zulagen, so wird eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes gewährt.
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§ 6
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(1) Die Beamten des einfachen Dienstes erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM. Beamte in den Sonderlaufbahnen der Betriebsaufseher, Bundesbahnschaffner, Postschaffner, Triebwagenführer, Zollbootsmänner, Zollmaschinenwärter, Zollwachtmeister sowie der Bundesbahnbetriebswarte, Fernmeldewarte, Gleiswarte, Leitungswarte, Panzerwarte, Postwarte, Schleusenbetriebswarte erhalten die Zulage nach Satz 1 neben den Amtszulagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4;...
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(2) - (5) ...
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Art. II, Abschnitt 2, 2. Titel 1. BesVNG
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§ 14
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Ab 1. Juli 1972 gilt Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 entsprechend; die für diese Bereiche bestehenden Landesregelungen treten außer Kraft. ...
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§ 15
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Bis zum 30. Juni 1972 dürfen die für den Geltungsbereich des § 14 am 1. Januar 1971 bestehenden Landesregelungen zugunsten der Beamten sowohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen als auch hinsichtlich der Höhe nur geändert werden, wenn dies mit der Anpassung an Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 verbunden wird; eine stufenweise Anpassung im Rahmen des § 11 ist zulässig. § 14 Satz 2 gilt."
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"Art. V § 8 1. BesVNG
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(1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert fort.
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(2) Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vorschriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht die Ermächtigung.
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(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Art. I § 1 Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971 bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungsämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.
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(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt."
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Außerdem bestimmt Art. II § 18 1. BesVNG:
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"(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden.
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(2) - (4) ..."
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Daneben sind noch eine Reihe von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere aus dem Kapitel III "Vorschriften für den Bereich der Länder" zu beachten, und zwar in der Fassung, die es durch das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz erhalten hat; dazu gehören insbesondere
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(1) Dieses Kapitel gilt für die Dienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
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(2) ...
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§ 53 BBesG
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(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
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(2) - (3) ...
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(4) Die am 1. Januar 1971 bestehenden Lehrämter sind übergangsweise wie folgt in die Besoldungsordnungen einzustufen:
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Lehramt an Grund- und Hauptschulen: A 12
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Lehrämter an Sonderschulen und an Realschulen: A 13
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...
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(5) - (6) ..."
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III.
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1. Die Bundesregierung führt zur Begründung ihres Antrags im wesentlichen aus:
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Die Grundgesetzänderung vom 18. März 1971 überschreite nicht die in Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen. Die gleichzeitige Verkündung der Grundgesetzänderung und des darauf gestützten Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. V § 8 Abs. 1 1. BesVNG hindere die Landesgesetzgeber, ihre bei Verkündung des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern, soweit dieses Bundesgesetz nicht Besonderes zugelassen habe. Jene Vorschrift habe den Charakter einer Sperrvorschrift; denn der Bundesgesetzgeber könne die Verein ![]() ![]() | |
Die Verletzung von Bundesrecht habe zur Folge, daß die beanstandeten hessischen Regelungen wegen Kompetenzüberschreitung (Art. 72 Abs. 1 GG) und gemäß Art. 31 GG nichtig seien.
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Auch der Grundsatz der Bundestreue sei durch die beanstandeten landesrechtlichen Vorschriften verletzt, weil Hessen bei seiner Regelung nicht die gebotene Rücksicht auf die gemeinsamen Belange aller Dienstherren in Bund und Ländern genommen habe. Wenn alle Länder in ähnlicher Weise ihr Beamtenbesoldungsrecht zu ändern unternähmen, müsse das zur weiteren Zersplitterung dieses Rechtsgebiets führen, die Arbeit des Bundesgesetzgebers erschweren, wenn nicht unmöglich machen und am Ende auch zur Gefährdung der Haushalte in den Ländern und im Bund und zu einer Erschütterung des gesamten Haushaltsgefüges führen.
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2. Die Hessische Landesregierung hat sich im wesentlichen wie folgt geäußert:
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a) Es bestünden zunächst verfassungsrechtliche Zweifel, ob das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz gültig sei. Denn es sei zu einem Zeitpunkt verkündet worden, in dem die dazu ermächtigende grundgesetzliche Bestimmung (Art. 74 a GG) noch nicht in Kraft getreten war.
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b) Außerdem könne, selbst unterstellt, die von der Bundesregierung beanstandeten hessischen Vorschriften seien inhaltlich un ![]() ![]() | |
c) Sollte Art. V § 8 Abs. 1 1. BesVNG die von der Bundesregierung behauptete Sperrwirkung erzeugen, so sei die Vorschrift unvereinbar mit Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bundesgesetzgeber könne im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur sperren, indem er selbst regle, aber nicht, indem er sich die Regelung für die Zukunft vorbehalte.
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d) Im übrigen gelte das genannte bundesrechtliche Verbot nur soweit, als sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Neufassung durch das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz und aus diesem selbst zugunsten der Länder nicht etwas anderes ergebe. Etwas anderes ergebe sich aber aus § 49 Abs. 2 Satz 2 BBesG: "Im übrigen sind die Dienstbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Gesetz zu regeln", außerdem aus § 53 Abs. 1 BBesG, wonach § 5 BBesG von den Ländern "sinngemäß" anzuwenden sei. Innerhalb dieses Regelungsvorbehalts des Bundesrechts habe sich der Landesgesetzgeber gehalten.
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e) Was die Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue anlange, so habe Hessen mit der angegriffenen Regelung keine Präjudizien für andere Länder geschaffen, sondern nur den Amtsinhalt, wie er den Ämtern in Hessen zukomme, seiner Regelung ![]() ![]() | |
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Bundesregierung bestehen keine Bedenken.
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1. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche "die Gliederung des Bundes in Länder" berührt wird. Die "Länder" sind hier, wie es dem Begriff und der Qualität des Bundesstaates entspricht, gegen eine Verfassungsänderung gesichert, durch die sie die Qualität von Staaten oder ein Essentiale der Staatlichkeit einbüßen. Ob die Länder der Bundesrepublik "Staaten" sind oder von Körperschaften "am Rande der Staatlichkeit" zu "höchstpotenzierten Gebietskörperschaften" in einem dezentralisierten Einheitsstaat herabsinken, läßt sich nicht formal danach bestimmen, daß sie eine eigene Verfassung besitzen und daß sie über irgendein Stück vom Gesamtstaat unabgeleiteter Hoheitsmacht verfügen, also irgendeinen Rest von Gesetzgebungszuständigkeit, Verwaltungszuständigkeit und justizieller Zuständigkeit ihr eigen nennen. In solcher Sicht könnten die Länder in ihrer Qualität als Staaten durch Grundgesetzänderungen nach und nach ausgehöhlt werden, so daß am Ende nur ![]() ![]() | |
Mit der Übertragung der Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des gesamten Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten auf den Bund wird, sobald der Bundesgesetzgeber davon Gebrauch macht, dem Land die Bestimmung über einen wesentlichen Teil des Rechts entzogen, das für die Begründung und den Inhalt des ausschließlich zwischen dem Land und seinem Beamten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gelten soll. Jede Regelung des Besoldungsrechts für Landesbeamte durch den Bund hat auch ihre Auswirkungen auf den beamtenrechtlichen Status der Landesbeamten jenseits ihrer besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche. Denn eine besoldungsrechtliche Einstufung könnte u. U. einen bestimmten Ausbildungs- und Studiengang implizieren, könnte u. U. einen bestimmten Amtsinhalt präjudizieren, könnte u. U. zu einer Veränderung des Status einer ganzen Beamtenkategorie (beispielsweise der Zeit- und Wahlbeamten auf Gemeinde- und Kreisebene) führen. Die bundesrechtliche Besoldungsregelung für Landesbeamte könnte schließlich möglicherweise die Entwicklung neuer Ämter und Organisationsformen im Lande verhindern und das Land bei der Verwirklichung von Reformen, die seine Verwaltungsstruktur betreffen, in Abhängigkeit vom Bund bringen.
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Art. 74 a Abs. 1 GG ist aber mit Art. 79 Abs. 3 GG deshalb vereinbar, weil die Ausübung dieser Kompetenz gebunden ist durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) entspringt. ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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2. Das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz kam verfassungsrechtlich nicht korrekt zustande: Dieses Gesetz ist verkündet worden, bevor die Verfassungsänderung, auf die es sich stützt, in Kraft getreten war. Beide Gesetze, die auch dasselbe Ausfertigungsdatum - 18. März 1971 - tragen, sind im selben Gesetzblatt Nr. 23 vom 20. März 1971 auf Seite 206 und Seite 208 verkündet worden. Das verfassungsändernde Gesetz ist erst am 21. März 1971 in Kraft getreten.
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Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.
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Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des ermächtigenden Gesetzes läßt sich eindeutig fixieren: er knüpft an die Verkündung des Gesetzes an; enthält das Gesetz selbst keine besondere Bestimmung, so tritt es "mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an ![]() ![]() | |
Erst von diesem Augenblick an existiert eine gesetzliche Grundlage, auf die der Erlaß eines Gesetzes gestützt werden kann.
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Meinungsverschiedenheiten können nur darüber bestehen, ob es genügt, daß wenigstens ein Teil (und welcher Teil) der Abschnitte des Gesetzgebungsverfahrens, innerhalb dessen die von der Ermächtigung abhängige Norm erlassen wird, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ermächtigenden Norm liegt.
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Das Gesetzgebungsverfahren umfaßt die Einbringung des Gesetzesentwurfs, die parlamentarische Beratung und Verabschiedung, die Ausfertigung und die Verkündung. Versteht man unter Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz das gesamte Verfahren der gesetzgebenden Körperschaften, so muß die zuständigkeitsbegründende Norm schon in Kraft getreten sein in dem Augenblick, in dem der Gesetzesentwurf bei den gesetzgebenden Körperschaften eingebracht wird. Das wäre eine klare Abgrenzung mit gutem Sinn, die allerdings den Nachteil hätte, daß in "eilbedürftigen" Fällen der Einführung einer zuständigkeitsbegründenden Norm das darauf zu stützende Gesetz nicht auf dem Fuße folgen könnte, weil die parlamentarische Arbeit an diesem Gesetz ihre Zeit benötigt und dieser Zeitraum erst mit dem Inkrafttreten der zuständigkeitsbegründenden Norm beginnen könnte. Die Staatslehre und die Staatspraxis der Weimarer Zeit haben es genug sein lassen, wenn im Zeitpunkt der Ausfertigung des Gesetzes die zuständigkeitsbegründende Norm in Kraft war (vgl. Jacobi, HdbDStR, Bd. 2, S. 245). Für diese Auffassung spricht: Mit dem Akt der Ausfertigung steht der Inhalt des Ge ![]() ![]() | |
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Gesetze (das zuständigkeitsbegründende und das darauf gestützte Gesetz) gleichzeitig verkündet worden sind; das allein kann niemals genügen. Und erst recht nicht kann es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, ob sich das verkündete Gesetz ein Datum seines Inkrafttretens beigelegt hat, das später liegt als der Zeitpunkt des Inkrafttretens des zuständigkeitsbegründenden Gesetzes. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist Teil des Inhalts des Gesetzes, nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Das Gesetz ist, gleichgültig mit welchem Tag des Inkrafttretens es versehen ist, rechtlich existent ("erlassen") mit seiner Verkündung, die den letzten Teil des ![]() ![]() | |
Das Bundesverfassungsgericht hat - abgesehen von dem gemäß § 24 BVerfGG ergangenen Beschluß vom 14. Januar 1954 (BVerfGE 3, 255 [259 f.]), der einen Sonderfall aus der Zeit 1946/47 betraf, und der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126 [147]), die die Frage des verfassungsmäßigen Verfahrens bei Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes offen lassen konnte - nur im Urteil vom 15. November 1971 betreffend das Hessische Richterbesoldungsgesetz eine Ausnahme von der Regel, daß im Augenblick der Ausfertigung des Gesetzes die Kompetenz zu seinem Erlaß in Geltung gestanden haben muß, zugelassen (BVerfGE 32, 199 [212]):
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"Ohne die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Prozedur allgemein zu entscheiden, genügt hier zur Feststellung der Gültigkeit des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes: Das Zweiundzwanzigste Änderungsgesetz ist am 14. Mai 1969 verkündet worden und am 15. Mai 1969 in Kraft getreten; das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz ist am 16. Mai verkündet worden. Das genügt jedenfalls, wenn die gesetzgebenden Körperschaften, wie hier, sich klar und einig darüber waren, daß ihr Gesetzgebungsvorhaben nur in der Weise verwirklicht werden kann, daß sie die Besoldungsneuregelung in Verbindung mit einer entsprechenden Grundgesetzänderung beschließen. In einem solchen Fall werden zwar äußerlich betrachtet zwei verschiedene Gesetzgebungsverfahren behandelt, aber der innere Zusammenhang macht deutlich, daß sie beide in bezug aufeinander betrieben werden und daß das Ergebnis verfassungsgemäß sein soll, daß also im Augenblick der Verkündung des einfachen Gesetzes die entsprechende Verfassungsänderung in Geltung steht, die es verfassungsrechtlich sanktioniert."
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Damit ist vom Gericht die äußerste Grenze für das verfassungsmäßige Verfahren beim Erlaß eines Gesetzes unter dem Gesichtspunkt seiner Abhängigkeit von einer "Ermächtigungsnorm" ge ![]() ![]() | |
Der in der Entscheidung vom 15. November 1971 geforderte innere Zusammenhang zwischen den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren, die das kompetenzbegründende und das darauf gestützte Gesetz zum Gegenstand haben, ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz ist jedoch in einem Zeitpunkt verkündet worden, in dem Art. 74 a GG noch nicht in Kraft getreten war. Es ist deshalb nicht in verfassungsmäßiger Weise erlassen.
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Die Folge dieses Mangels ist im vorliegenden Fall nicht, daß das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz nichtig ist.
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Die hier interessierende Frage liegt anders als der Fall, daß Streit über die inhaltliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Norm höheren Ranges entsteht. In diesem Fall ist die Folge der Unvereinbarkeit, daß das Gesetz nichtig ist; das gilt auch dann, wenn ein Gesetz inhaltlich den Rahmen überschreitet, den eine vorhandene kompetenzbegründende Norm dem Gegenstand, über den legiferiert werden darf, gesetzt hat. Ein solches Gesetz kann deshalb nicht Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sein.
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Ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren, wie er hier vorliegt, führt dagegen nur zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist. Das gebietet die Rücksicht auf die Rechtssicherheit. Deshalb hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Gesetze eines Landtags, dessen Legislaturperiode im Widerspruch zum geltenden Verfassungsrecht verlängert worden war, bei Bestand bleiben (BVerfGE 1, 14 [19, 20, 38]). Derselbe Rechtsgedanke liegt dem § 14 BBG und dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, daß rechtswidrige Verwaltungsakte nur bei entsprechender Evidenz nichtig sind, zugrunde.
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Die Staatspraxis nach 1949 ist in einer Reihe von Fällen (z.B. ![]() ![]() | |
Mit der Klarstellung der Rechtslage durch diese Entscheidung ist der verfassungsrechtliche Mangel für die Zukunft evident. Künftig wäre ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [212]) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig. Die nach diesen Grundsätzen in der Vergangenheit verfassungswidrig zustandegekommenen Gesetze sind, nachdem der verfassungsrechtliche Mangel evident geworden ist, unverzüglich durch den Gesetzgeber "in Ordnung zu bringen".
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Unbeschadet dessen kann also nach dem bisher Dargelegten das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz im vorliegenden Verfahren - soweit seine Vorschriften nicht aus anderen Gründen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen sollten - als Prüfungsmaßstab, ob das Erste Hessische Besoldungsan ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist mit sechs Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
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3. Art. V § 8 Abs. 1 1.BesVNG bestimmt, daß, soweit sich aus diesem Gesetz und aus dem Bundesbesoldungsgesetz nichts anderes ergibt, "die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert" fortgelten. Diese Vorschrift kann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden mit der Begründung, eine solche Sperre "müsse" vorübergehend zulässig sein, weil anders der Bundesgesetzgeber die Aufgabe, ein einheitliches Besoldungsrecht für Bundes- und Landesbeamte zu schaffen, nicht verwirklichen, insbesondere nicht sofort in einem Gesetz die verschiedenen und komplizierten Verhältnisse im bestehenden Landesbesoldungsrecht neu regeln könne.
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Würde die Sperre, die die Inanspruchnahme einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund für die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung auslöst, nicht ausreichen, so bliebe dem Bund in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit, daß er das geltende Landesrecht für eine Übergangszeit als gebietsbeschränktes (partielles) Bundesrecht mit von Land zu Land verschiedenem Inhalt rezipiert. Damit hätte er die gesamte Materie durch seine Gesetzgebung geregelt und auf diese Weise die Länder von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Diesen Weg hat jedoch der Bundesgesetzgeber nicht beschritten; er hat das Landesrecht nicht in den Rang von Bundesrecht gehoben. Das ergibt sich aus dem Wortlaut "die landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen" ... gelten "unverändert fort", aus der Überschrift über § 8 "Fortgeltung von Landesrecht", und aus den Ausführungen des Bundesministers des Innern in seiner Antragsschrift im gegenwärtigen Normenkontrollverfahren.
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Nach Art. 72 Abs. 1 GG gilt folgendes: Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, "solange und soweit der Bund von ![]() ![]() | |
Von dem Gesetzgebungsrecht zur Regelung einer Materie kann der Gesetzgeber auch Gebrauch machen, indem er die Regelung entsprechend einer von der Sache her geforderten und erklärten Gesamtplanung nicht in einem Gesetz, sondern in mehreren sich zeitlich und inhaltlich aneinander anschließenden Gesetzen unterbringt. Ein Vorhaben dieser Art ist, wie die Umstände klar erkennen lassen, mit dem Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz begonnen worden. Der Bundesgesetzgeber hat also begonnen, von seinem Recht zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der (Bundes- und) Landesbeamten umfassend Gebrauch zu machen. In einem solchen Fall schließt Art. 72 Abs. 1 GG die Länder von der Gesetzgebung im Gesamtbereich der Materie aus, die der Bund zu regeln unternommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob nicht allgemein schon das die Landesgesetzgebung ausschließende "Gebrauchmachen" ![]() ![]() | |
Die Länder können also hier nur noch legiferieren, soweit das einschlägige Bundesrecht - hier das Bundesbesoldungsgesetz und das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz - es ausdrücklich gestattet.
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In diesen Zusammenhang gestellt, kommt demnach dem Art. V § 8 Abs. 1 1. BesVNG als "Sperrklausel" keine konstitutive Bedeutung zu. Er ist vielmehr eine der Bestimmungen des einschlägigen Bundesrechts, die den Ländern in bestimmtem Umfang gestatten, weiterhin auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung ihrer Landesbeamten Landesrecht zu setzen.
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Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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4. Im einzelnen ist zu den beanstandeten Regelungen im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz folgendes zu bemerken:
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a) Die hessischen Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen (im Sinne des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969) werden nach Art. 4 Nr. 11 Buchst. b 1. HBesAnpG in die BesGr. A 13 eingestuft. Hessische Grundschullehrer "alter Ordnung" sind nach wie vor in die BesGr. A 12 eingereiht. Nach § 53 Abs. 4 BBesG in der Fassung von Art. I § 1 Nr. 14 1. BesVNG sind übergangsweise das "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" nach BesGr. A 12 und die "Lehrämter an Sonderschulen und an Realschulen" nach BesGr. A 13 einzustufen; diese an den Landesgesetzgeber gerichtete Anordnung steht unter der allgemeinen Regelung des § 53 Abs. 1 BBesG: ![]() ![]() | |
Die bundesrechtliche Regelung geht davon aus, daß es in den Ländern ein einheitliches "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" gibt und daß davon zu unterscheiden ist ein anderes "Lehramt an Realschulen". In Hessen gibt es diese Trennung und Unterscheidung nicht. Seit dem Schulverwaltungsgesetz vom 30. Mai 1969 hat Hessen begonnen, sein öffentliches Schulwesen umzubauen. Dementsprechend hat es im Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom gleichen Tag die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen für seine Lehrer neu geregelt. Es unterscheidet das Lehramt an Grundschulen einerseits und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen andererseits. Für beide Ämter fordert es eine gleich qualifizierte wissenschaftliche Ausbildung, nämlich ein dreijähriges Studium, eine erste Staatsprüfung, einen Vorbereitungsdienst oder eine Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf und eine zweite Staatsprüfung. Der Unterschied der Ausbildung für beide Ämter liegt darin, daß der Grundschullehrer das Studium in den vier pädagogischen Grundwissenschaften, die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung in einem Unterrichtsfach und das Studium der allgemeinen Didaktik der Grundschule sowie der Didaktik der Grundstufeninhalte zweier Fächer, von denen ein Fach Deutsch oder Mathematik sein muß, nachzuweisen hat; der Lehrer an Hauptschule und Realschule hat dagegen neben dem Studium der vier pädagogischen Grundwissenschaften ein fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium in zwei Fächern nachzuweisen, während bei ihm das Studium der allgemeinen Didaktik der Grundschule mit der Didaktik der Grundstufeninhalte von zwei Fächern entfällt. Der Grundschullehrer hat die Befähigung, auch in der Hauptschule und in der Realschule zu unterrichten (§ 4 Abs. 1 Lehramtsgesetz), und soll tatsächlich auch an diesen Schulen in Hessen verwendet werden.
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Auf diese hessische Sonderlage ist § 53 Abs. 4 BBesG nicht un ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.
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b) Der Fachlehrer an einer Berufsschule ist in Hessen in den BesGr. A 10 und A 11 ausgebracht; daran hat das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz nichts geändert. Von den rund ![]() ![]() | |
Mit dieser Änderung des Landesbesoldungsrechts hielt sich der Landesgesetzgeber nicht mehr innerhalb des Raumes, den ihm das geltende Bundesrecht noch zu eigener Regelung offen hält (vgl. oben B, II, 3). Er konnte zwar die hessischen Lehrer an Grund- und Hauptschulen, soweit sie bisher in BesGr. A 11 a eingestuft waren, auf Grund der Vorschrift des § 53 Abs. 4 BBesG nach BesGr. A 12 heben. Für die Besoldung der Fachlehrer an Berufsschulen mit vollpädagogischer Ausbildung befreit dagegen weder das Bundesbesoldungsgesetz noch das Erste Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz den Landesgesetzgeber von der durch Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes entstandenen Sperre. Damit ist die in Hessen bisher traditionelle Gleichstellung jener gehobenen Fachlehrer mit den Grundschullehrern derzeit nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die so entstandene Differenzierung scheitert auch nicht am Verfassungsgebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG); denn als sachlich vertretbarer Grund, unter dem die Differenzierung in der Besoldung eben noch als tolerabel erscheint, läßt sich anführen, daß die Verwendbarkeit der beiden Gruppen verschieden groß ist und die einen an Grundschulen und die anderen an Berufsschulen tätig sind.
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Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.
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c) Die hessischen Schulräte waren bei Erlaß des Ersten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetzes zu einem größeren Teil in die BesGr. A 14 mit einer Amtszulage von 156 DM ![]() ![]() | |
Der hessische Oberschulrat war in die BesGr. A 15 mit Zulage eingestuft. Das Erste Hessische Besoldungsanpassungsgesetz hat ihn dort gestrichen (Art. 4 Nr. 13 Buchst. a) und neu in die BesGr. A 16 eingeordnet (Art. 4 Nr. 14 Buchst. b). Der Oberschulrat im Bund ist in die BesGr. A 15 mit einer Zulage von 277,35 DM und in die BesGr. A 16 eingestuft. Die Regelung in den anderen Ländern kennt für vergleichbare Amtsinhaber andere Dienstbezeichnungen (Ministerialrat, Oberregierungsschuldirektor, Leitender Regierungsschuldirektor usw.), die deshalb schon länger in BesGr. A 16 eingereiht waren.
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Schulrat oder Oberschulrat im einen Land ist nicht gleich Schulrat oder Oberschulrat in einem anderen Land oder im Bund. Für die Beurteilung einer besoldungsrechtlichen Regelung kommt es auf den Amtsinhalt, nicht auf die Amtsbezeichnung an (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Der hessische Schulrat hat einen Aufgabenbereich, der erheblich größer ist als der eines Schulrats im Bundesdienst oder auch der eines Schulrats in den übrigen Ländern. Und was zu den Aufgaben und Amtsobliegenheiten der hessischen Oberschulräte zählt, ist in den anderen Ländern in Ämtern untergebracht, deren Inhaber Amtsbezeichnungen tragen, kraft derer sie ohne weiteres in eine höhere Besoldungsgruppe als BesGr. A 15 eingestuft waren und sind.
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Die beanstandete hessische Regelung hält sich im Rahmen des geltenden Bundesrechts: Nach der oben (zu B, II, 3) entwickelten Bedeutung des Art. V § 8 Abs. 1 1.BesVNG ist der scheinbare ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Im Zuge der (noch nicht abgeschlossenen) hessischen Schulreform hat das Amt des Schulrats einen neuen Inhalt bekommen. Die hessischen Schulgesetze von 1969 und 1970 haben dem Schulrat bedeutende Aufgaben zugewiesen, die er vorher nicht hatte; insbesondere obliegt dem Schulrat nicht nur die Aufsicht über das Grundschulwesen, sondern auch über die wichtige (neugeschaffene) Förderstufe, über die Hauptschule und über die Gesamtschule, die Ausbildung der dort beschäftigten Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grund-, an Haupt-, an Realschulen und Gymnasien (und damit zum Teil über Lehrkräfte, die ihrerseits in BesGr. A 15 eingestuft sind!) und die Mitwirkung an der zweiten Staatsprüfung für Lehrer. Das ist wesentlich mehr, als was bislang in den anderen Ländern oder im Bund vom Schulrat zu verantworten ist. Und die hessischen Oberschulräte sind nicht Inhaber des gleichen Amtes wie das eines Schulrats, sondern herausgehobene Referenten in den Bezirksregierungen und im Ministerium. Sie haben also eine Funktion inne, die gleichwertig ist mit der Funktion eines Referenten der Regierung und des Ministeriums, die - mit anderen Amtsbezeichnungen - in allen Ländern seit langem und mit Selbstverständlichkeit nicht niedriger als in die BesGr. A 16 eingestuft sind. Die beanstandete hessische Regelung für die Besoldung der Schulräte und Oberschulräte ist demnach mit dem Bundesrecht vereinbar, ohne daß es noch darauf ankommt, zu entscheiden, ob die hessische Regelung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gefordert ist.
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Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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Die Landesregierung führt für ihre Höhereinstufung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten ins Feld, daß in der vorangegangenen Zeit mit der Einstufung in BesGr. B 3 und BesGr. B 7 ein angemessenes Gefälle zwischen den Bezügen des Regierungspräsidenten und Regierungsvizepräsidenten einerseits und der Besoldung der (leitenden) Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise (Bürgermeister und Landräte) hergestellt war. Deren Bezüge wurden jedoch nach Art. 12 des Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. S. 303) mit Wirkung vom 1. Januar 1970 erheblich erhöht. Seitdem erhalten einige Landräte und Bürgermeister kreisfreier Städte Bezüge nach BesGr. B 7 und BesGr. B 8. Deshalb erschien es nötig, die Regierungspräsidenten wenigstens nach BesGr. B 8 zu heben und entsprechend den Regierungsvizepräsidenten von BesGr. B 3 nach BesGr. B 5 zu bringen, zumal innerhalb der Regierungen das Amt des Abteilungsdirektors in BesGr. B 2 neu geschaffen worden ist. Das alles leuchtet unter dem Gesichtspunkt eines ausgewogenen Besoldungsgefüges durchaus ein, genügt aber nicht, um die Vereinbarkeit mit dem geltenden Bundesrecht zu begründen. Entscheidend ist, daß die Aufgaben (der Amtsinhalt) des Regierungspräsidenten und Vizepräsidenten sich - jedenfalls im wesentlichen - bisher nicht verändert haben. Ohne Änderung des Amtsinhalts ist es dem Landesgesetzgeber, wie unter c) näher dargelegt, verwehrt, eine - noch so vernünftige - Besoldungsverbesserung einzuführen.
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Art. 4 Nr. 17 Buchst. a, 18, 19 und 20 Buchst. a 1.HBesAnpG ist deshalb mit dem Bundesrecht unvereinbar.
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Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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e) Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 715) weist den Präsidenten des Landes ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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f) Das Hessische Besoldungsgesetz vom 9. November 1970 kannte das Amt des "Magistratsdirektors" in BesGr. A 15 und das Amt des "Obermagistratsdirektors" in BesGr. A 16 und BesGr. B 3. Vorher schon (Ende 1969) hatte Hessen eine "Flurbereinigung" im Feld der Amtsbezeichnungen begonnen; die Zahl der ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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g) In Hessen gibt es zur Zeit drei beamtete Kammermusiker; sie wurden seinerzeit auf Grund des G 131 in das Beamtenverhältnis übernommen. Alle übrigen sind Angestellte nach Maßgabe eines Tarifvertrages. Künftig wird es in Hessen beamtete Kammermusiker nicht mehr geben. Deshalb war die besoldungsrechtliche Einstufung jener drei Musiker im Anhang zur Besoldungsordnung A "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" ausgebracht (BesGr. A 10).
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Das ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden: Die Kompetenz des Bundes gemäß Art. 74 a GG ist, wie oben dargelegt, begrenzt durch das Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Gebot würde verletzt, wenn der Bundesgesetzgeber dem Land verwehren würde, eine "auslaufende" Besoldungsregelung für drei Kammermusiker so zu ändern, daß ihre Bezüge ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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h) Im bisherigen akademischen Mittelbau gab es in Hessen den Akademischen Rat (in BesGr. A 13) und den Akademischen Oberrat (in BesGr. A 14 und BesGr. A 15). Daran hat sich durch das Hessische Besoldungsanpassungsgesetz nichts geändert. Hessen hat diese akademische Laufbahn nun ausgebaut, indem es das neue Amt eines Akademischen Direktors vorsieht (Art. 4 Nr. 14 Buchst. b 1.HBesAnpG). Damit soll der modernen Entwicklung der universitären wissenschaftlichen Forschung, die zu großen wissenschaftlichen Betriebseinheiten bisher unbekannter Art führt (Rechenzentren, Strahlenzentren u. ä.) und dem Bedürfnis nach einem entsprechenden leitenden Dienstposten für diese neuen Einheiten Rechnung getragen werden. Sie bedurften einer Einordnung in die geltende Besoldungsordnung. Dafür kam nach dem Gefüge der Besoldungsordnung - Akademischer Rat in BesGr. A 13, Akademischer Oberrat in BesGr. A 14/A 15 -, wie geschehen, nur die Einstufung in BesGr. A 16 in Betracht. Das steht aus den oben (B, II, 4 c) näher dargelegten Erwägungen nicht in Widerspruch zum geltenden Bundesrecht.
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Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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i) Im Hessischen Besoldungsgesetz vom 9. November 1970 sind der Hauptamtsgehilfe und der Justizwachtmeister in BesGr. A 3, letzterer mit einer Amtszulage von 27 DM, ersterer, wenn er eine mit dem Justizwachtmeister vergleichbare Tätigkeit ausübt, mit ![]() ![]() | |
Im Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Dezember 1969 sind seit dem 1. Januar 1970 (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 2 7. BesÄndG) der Amtsgehilfe im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 1, der Oberamtsgehilfe im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 2 - Oberamtsgehilfe beim Bundestag und beim Bundesrat mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von 27 DM -, der Hauptamtsgehilfe im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 3 (beim Bundestag und beim Bundesrat wiederum mit einer Zulage von 27 DM) und der Amtsmeister im unmittelbaren und mittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 4 (beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt mit einer Zulage von 33,50 DM, beim Bundestag und beim Bundesrat mit einer Zulage von 27 DM), der Justizwachtmeister im unmittelbaren Bundesdienst in BesGr. A 2, der Justizoberwachtmeister ![]() ![]() | |
Nach Art. II Abschnitt 1 § 1 Abs. 2 1.BesVNG dürfen Zulagen im Bundesdienst nur gewährt werden, "soweit nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Amtszulage oder eine Stellenzulage zusteht oder sonst etwas anderes bestimmt ist". Die Beamten des einfachen Dienstes erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM (vom 1. Mai 1971 bis zum 30. Juni 1972 nur in Höhe von 20 DM). Beamte in den Sonderlaufbahnen der Betriebsaufseher, Bundesbahnschaffner, Postschaffner, Triebwagenführer, Zollbootsmänner, Zollmaschinenwärter, Zollwachtmeister sowie der Bundesbahnbetriebswarte, Fernmeldewarte, Gleiswarte, Leitungswarte, Panzerwarte, Postwarte, Schleusenbetriebswarte erhalten die Zulage von 40 DM neben den Amtszulagen nach den Fußnoten zu den BesGr. A 2 bis A 4 (Art. II Abschnitt 1 § 6 Abs. 1 in Verbindung mit der Stufenregelung des § 11 1.BesVNG). Ab 1. Juli 1972 gelten die genannten für den Bundesdienst maßgebenden Bestimmungen entsprechend für den Landesdienst; die bis dahin bestehenden Landesregelungen treten dann außer Kraft (Art. II Abschnitt 2 2.Titel § 14 Satz 1 1.BesVNG). Nach § 15 a.a.O. dürfen bis zum 30. Juni 1972 die am 1. Januar 1971 bestehenden, das Zulagenwesen betreffenden Landesregelungen "zugunsten der Beamten sowohl hinsichtlich der ![]() ![]() | |
Die beanstandete hessische Regelung ist zweifellos "verbunden" mit der Anpassung der Zulagen für Landesbeamte des einfachen Dienstes an die Bundesregelung für die Bundesbeamten des einfachen Dienstes: Den Landesbeamten wurde dieselbe Stellenzulage gegeben, wie sie die Bundesbeamten erhalten haben, nämlich 40 DM. Und in diesem Zusammenhang hat sich das Land Hessen, was das Zusammentreffen mehrerer Zulagen angeht, ebenfalls an die Bundesregelung "angepaßt"; es hat seine für die Landesbeamten des einfachen Dienstes getroffene Regelung entsprechend der für Bundesbeamte getroffenen Regelung gestaltet. Wenn man nämlich die in Art. II Abschnitt 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Beamtengruppen, die neben der Zulage von 40 DM die sog. Fußnotenzulage erhalten, mit den in der Bundesbesoldungsordnung A 2 bis A 4 genannten Beamtengruppen vergleicht, dann ist den Bundesbeamten des einfachen Dienstes im allgemeinen die Doppelzulage zugestanden (insbesondere den zahlreichen Bahn-, Post- und Zollbeamten des einfachen Dienstes), ausgenommen sind nur (abgesehen vom "Geldzähler" und den Angehörigen des Bundesgrenzschutzes) der Justizwachtmeister und der Justizoberwachtmeister sowie der Oberamtsgehilfe und Hauptamtsgehilfe im Bundesdienst. Von den zahlreichen in BesGr. A 3 und BesGr. A 4 der hessischen Landesbesoldungsordnung eingestuften Beamtengruppen haben nur die - in der Bundesregelung ausgenommenen - Justizwachtmeister und Justizoberwachtmeister und die mit einer vergleichbaren Tätigkeit betrauten Hauptamtsgehilfen und Amtsmeister neben der "Normalzulage" von 40 DM noch eine weitere Zulage von 28,89 DM. Das ist aber genau eine "entsprechende" Anpassung an die Bundesregelung für Bundesbeamte: Denn einerseits sind die Justizwachtmeister und die Justizoberwachtmeister im Bundesdienst in der Regel bei einem obersten Bundesgericht (oder Ministerium) beschäftigt, er ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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5. Demnach sind die im Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetz getroffenen Regelungen, die die Änderung der Besoldung der "Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ... im Sinne ... des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 30. Mai 1969", der "Fachlehrer an einer Berufsschule mit vollpädagogischer Ausbildung" sowie der Regierungspräsidenten und Regierungsvizepräsidenten betreffen, mit dem geltenden Bundesrecht nicht vereinbar.
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Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit muß es hier sein Bewenden haben, ohne daß es der Entscheidung bedarf, ob die Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Besoldungsregelung mit Bundesrecht, das nur den Landesgesetzgeber bindet, seiner landesrechtlichen Regelung einen bestimmten Inhalt zu geben, überhaupt ![]() ![]() | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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6. Das Land Hessen hat durch die beanstandeten Regelungen im Ersten Besoldungsanpassungsgesetz nicht den Grundsatz der Bundestreue verletzt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Verletzung des Grundsatzes der Bundestreue voraus, daß die beanstandete Maßnahme des Landes "an sich" eine hinreichende Stütze in einer Kompetenzvorschrift des Grundgesetzes findet und materiell mit Bundesrecht vereinbar ist. Scheitert eine Maßnahme des Landes schon am Mangel seiner Zuständigkeit für die Maßnahme oder am Widerspruch zu materiellem Recht, so ist für eine Prüfung am Grundsatz der Bundestreue kein Raum mehr. Gegen den Grundsatz der Bundestreue kann ein Land nur verstoßen durch die Art und Weise, wie es von einer ihm eingeräumten Kompetenz und innerhalb des Raumes, den ihm das geltende Bundesrecht beläßt, Gebrauch macht. Es darf nach diesem Grundsatz davon nur so Gebrauch machen, daß es die Belange des Gesamtstaates und die Belange der anderen Länder nicht in unvertretbarer Weise schädigt oder beeinträchtigt.
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Davon kann, soweit sich nach dem bisher Dargelegten das Land innerhalb seiner Kompetenz gehalten hat, nicht die Rede sein: Weder die beanstandeten hessischen Regelungen als einzelne noch in ihrer Gesamtheit haben fühlbare nachteilige Auswirkungen auf die anderen Länder oder den Gesamtstaat. Auch wenn andere ![]() ![]() | |
Der Grundsatz der Bundestreue ist schließlich keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann. Die beanstandeten hessischen Regelungen liegen, soweit nicht ihre Unvereinbarkeit mit besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes festgestellt werden kann, bei einer nüchternen Bewertung unterhalb der Schwelle dessen, was Bundestreue an Zurückhaltung bei der Inanspruchnahme einer Kompetenz und innerhalb des durch Bundesrecht gezogenen Rahmens von einem Land fordert.
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Auch diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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-- 2 BvF 1/71 -- | |
Wir können dem Urteil zu B II 4 a und B II 4 b nicht zustimmen.
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a) Art. 4 Nr. 11 Buchst. b des Ersten Hessischen Besoldungsanpassungsgesetzes ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Wie im Urteil dargelegt ist, ist § 53 Abs. 4 BBesG in der Fassung von Art. I § 1 Nr. 14 1.BesVNG auf die Situation in Hessen nicht unmittelbar anwendbar; es ist vielmehr eine sinngemäße Anwendung von § 5 BBesG durch § 53 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschrieben. Das Urteil des Senats läßt auch erkennen, daß die Einstufung der Grundschullehrer "neuer Ordnung" unterhalb der Hauptschullehrer, wie sie vom Bund verlangt wird, nicht als wirklich befriedigend angesehen wird. Die Einordnung in BesGr. A 13 ist für diese Grundschullehrer ebenso sinngemäß wie für die Hauptschullehrer, und für die Gleichbehandlung beider Kategorien sprechen angesichts der gleichwertig zu qualifizierenden Ausbildung und Verwendungsmöglichkeit - wie im Urteil ausgeführt - so viele Gesichtspunkte, daß eine Ungleichbehandlung kaum noch als sinngemäß bezeichnet werden kann. Sie könnte sogar als gleichheitswidrig angesehen werden müssen - ganz abgesehen von der Frage, ob nicht die hessischen Grundschullehrer neuen Typs ein Amt innehaben, dem nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) mindestens die BesGr. A 13 zusteht.
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Dann kann aber Hessen auch nicht durch eine Übergangsregelung, als die § 53 Abs. 4 BBesG angesehen wird, daran gehindert werden, aus der Reform der Lehrerausbildung und der Lehrämter, die es auf Grund der dem Land zustehenden Organisationsgewalt und Schulrechtskompetenz vorgenommen hat, die gebotenen Konsequenzen zum gebotenen Zeitpunkt durch sinngemäße Anwendung der zur Verfügung stehenden Besoldungsstufen zu ziehen. ![]() ![]() | |
Die von Hessen gewählte Lösung kann also, da sie nicht als nicht sinngemäß im Sinne des § 53 Abs. 1 BBesG (dieser Fassung) beiseite getan werden kann, dem Land nicht verboten werden.
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b) Die hessischen Fachlehrer an Berufsschulen mit vollpädagogischer Ausbildung (14 vorhandene Kräfte) sind eine Kategorie, für die im Bundesbesoldungsrecht es keine ausdrückliche Regelung gibt und die deswegen ebenfalls sinngemäß einzuordnen ist. Diese Lehrer erhielten bisher für ihre Person die Bezüge nach BesGr. A 11 a, das ist die unterste Besoldungsgruppe für Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen. Dem entspricht nunmehr die BesGr. A 12, der die Fachlehrer jetzt für ihre Person zugewiesen sind; diese Einordnung ist als Anpassung durch Art. II § 18 1. BesVNG gedeckt und als sinngemäße Einordnung anzuerkennen.
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Seuffert, Hirsch
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Ich stimme der in der vorstehenden Abweichenden Meinung vertretenen Rechtsauffassung zu.
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