2. Ein richtig verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern unter Umständen auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1975
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-- 2 BvR 812/73 -- | |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Baldur Z ... gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. und 25. Oktober 1973 -- 1 VAs 66/73 --.
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Entscheidungsformel: | |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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I.
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Bei der Verfassungsbeschwerde geht es um die Frage der Aushändigung der "St. Pauli-Nachrichten" und anderer Gegenstände an einen Strafgefangenen.
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1. Der 41jährige Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Werl eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Mehrfach wurde er wegen Zuhälterei verurteilt. Seit 1961 lebte er vorwiegend in Prostituiertenkreisen. Ausweislich der Strafakten ist es bisher nicht gelungen, ihn zu resozialisieren.
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2. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Weigerung des Anstaltsleiters und des Präsidenten des Justizvollzugsamtes, ihm den Bezug der St. Pauli-Nachrichten zu genehmigen und ihm 50 neutrale weiße Postkarten, Probeexemplare von Zeitungen oder Zeitschriften, Rechnungsbelege und Korrespondenzunterlagen aus seiner Habe auszuhändigen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 1973 verworfen:
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a) Die Aushändigung der St. Pauli-Nachrichten sei dem Beschwerdeführer mit Recht verweigert worden. Gemäß der Rundverfügung des Justizministers vom 30. Dezember 1969 -- 4564 -- III C. l -- (im folgenden RV) könnten Strafgefangene die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften beziehen, soweit diese im Zeitungshandel erhältlich seien und im Abonnement bestellt werden könnten. Vom Bezug seien jedoch Zeitschriften ausgeschlossen, deren Inhalt gegen das Strafgesetz verstoße oder die Erreichung des Vollzugszieles gefährde. Ferner könnten nach Nr. 4 Abs. 2 RV bei Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt einzelne Nummern der Zeitungen und Zeitschriften vorenthalten werden. Der Inhalt eines großen Teils der in den St. Pauli-Nachrichten veröffentlichten Artikel, Bilder und Anzeigen sei in grober Weise unzüchtig. Eine solche Publikation in den Händen von Strafgefangenen gefährde die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt. Angesichts der sexuellen Ausnahmesituation der in einer abgeschlossenen, reinen Männergesellschaft lebenden Gefangenen sei eine solche Zeitung geeignet, die ohnehin durch die erzwungene, der Natur der Sache nach nicht vermeidbare, sexuelle Enthaltsamkeit gespannte Atmosphäre noch künstlich zu erhitzen und die Gefangenen zu verleiten, solche Auswege aus dieser Situation zu suchen, die leicht zu Abhängigkeitsverhältnissen unter den Gefangenen führen und damit die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden könnten. Überdies würden Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt auch dadurch gefährdet, daß stark sexuell bezogene Abbildungen, Artikel und Annoncen in den Vollzugsanstalten beliebte Tauschobjekte darstellten und häufig zu verbotenen Durchstechereien verwendet würden. Die Verweigerung eines Jahresabonnements sei dadurch gerechtfertigt, weil die von den einzelnen Nummern ausgehende Gefährdung im wesentlichen gleich stark sei.
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b) Bei der Entscheidung des Anstaltsleiters, dem Beschwerdeführer die ungenehmigt zugesandten Postkarten nicht auszuhändigen, handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Denn nach Nummer 62 Absatz 1 Ziffer 6 der Dienst- und Vollzugsordnung in Verbindung mit Abschnitt III und Abschnitt I Nr. 1 der Rundverfügung des Justizministers vom 9. November 1970 -- 4510 -- IV A. 40 -- dürften Strafgefangene grundsätzlich nur zu Weihnachten und zum Geburtstag ein Paket empfangen, es sei denn, der Anstaltsleiter ließe aus wichtigem Grund eine Ausnahme zu. Eine solche Ermessensentscheidung könne der Senat nur dahin überprüfen, ob sie etwa rechtswidrig sei, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht sei. Die Entscheidung des Anstaltsleiters sei indes nicht zu beanstanden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier ein wichtiger Ausnahmegrund vorläge. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, daß es sich etwa nur um vereinzelte Postkarten handele. Überdies berücksichtige die Regelung, daß Gegenstände, die ohne vorherige Genehmigung zugesandt würden, zur Habe genommen werden, in angemessener Weise das wohlverstandene Interesse des Gefangenen ebenso wie das Interesse der Anstalt an einer geordneten Regelung des Paketverkehrs.
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c) Soweit der Beschwerdeführer die Nichtaushändigung von Probeexemplaren von Zeitungen oder Zeitschriften, Rechnungsbelegen und Korrespondenzunterlagen beanstande, sei sein Vorbringen nicht ausreichend genug substantiiert und eröffne dem Oberlandesgericht daher auch nicht die Möglichkeit, die angegriffene Maßnahme des Anstaltsleiters zu überprüfen.
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d) Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf schriftliche Bekanntgabe der Entscheidungen des Anstaltsleiters.
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3. Einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wertete das Oberlandesgericht als "Gegenvorstellung" und wies diese durch Beschluß vom 25. Oktober 1973 zurück. Denn diese gebe dem Oberlandesgericht auch bei erneuter Prüfung keinen Anlaß, seine Entscheidung vom 8. Oktober 1973 zu ändern. Sie betreffe der Sache nach die gleichen Beschwerdepunkte ohne neues Vorbringen. Sie rechtfertige daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 33a StPO keine Änderung der am 8. Oktober 1973 ergangenen Entscheidung.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. und 25. Oktober 1973 und rügt Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1-3, 5, 14, 19, 103 und 104 GG.
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a) Durch die Nichtaushändigung der St. Pauli-Nachrichten werde der Wesensgehalt seiner Grundrechte aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG angetastet. Der Art. 5 Abs. 1 GG schütze keineswegs nur "wertvolle Meinungen". Im übrigen gehöre zum Bereich der in Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit auch das Gebiet des Geschlechtlichen. Angesichts der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG müsse der ihm "gegenüber praktizierte entneignungsgleiche Eingriff durch Vorenthalten eines rechtmäßig erworbenen und bezahlten Abonnements der St. Pauli-Nachrichten als Willkür bezeichnet werden".
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b) Durch die Nichtaushändigung der 50 Postkarten, die als Mittel der Meinungsäußerung dienten, werde Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Soweit Einschränkungen bei der Benutzung von Postkarten aus anstaltsorganisatorischen oder Sicherheitsgründen notwendig werden könnten, müßten diese unerläßlich sein, um die Ordnung und Sicherheit der Anstalt aufrechtzuerhalten. Ein solcher Fall liege bei ihm aber nicht vor.
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c) Zum Komplex der Nichtaushändigung von Probeexemplaren von Zeitungen oder Zeitschriften, Rechnungsbelegen und Korrespondenzunterlagen trägt der Beschwerdeführer vor, es könne von ihm nicht erwartet werden, daß er -- "als Übermensch -- alle Daten und Belege, Korrespondenzen und Judikatur, einem Computer gleich, gespeichert habe und auswendig aufsagen" könne.
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d) Das Oberlandesgericht Hamm verkenne in seinem angefochtenen Beschluß auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es behaupte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf schriftliche Bekanntgabe der Entscheidungen des Anstaltsleiters. Dadurch werde er allein auf sein Gedächtnis verwiesen, während der Anstalt alle Unterlagen im vollen Wortlaut vorlägen. Weil ihm wesentliche Literatur- und Judikaturunterlagen durch die Justizvollzugsanstalt fortgenommen worden seien, sei er nicht in der Lage, umfangreiche und teils komplizierte Sachverhalte über Monate und Jahre zu behalten. Es sei daher ein verfassungsrechtlich zwingendes Gebot, daß Entscheidungen des Anstaltsleiters nicht nur begründet, sondern auch in schriftlicher Form ausgehändigt werden müßten.
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5. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich wie folgt geäußert:
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Die Postkarten seien dem Beschwerdeführer zu Recht nicht ausgehändigt worden. Denn nach Nr. 62 Absatz 1 Ziff. 12 der Dienst- und Vollzugsordnung sei jedem Gefangenen der Besitz von Gegenständen für eine angemessene Freizeitbeschäftigung, von Schreibmaterial und geeignetem Briefpapier von Beginn des Vollzuges an gestattet. Eingeschränkt werde der Bezug von Schreibpapier wie auch der sämtlicher anderer Bedarfsgegenstände dadurch, daß der Gefangene diese Gegenstände grundsätzlich nicht unmittelbar von außerhalb der Anstalt zugesandt erhalten dürfe. Vielmehr sei er darauf angewiesen, diese Gegenstände beim monatlichen Einkauf in der Anstalt zu erwerben oder sich durch Vermittlung der Anstalt auf seine Kosten beschaffen zu lassen. Aus wichtigem Grunde könne der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen zulassen. Die Beschaffung von Bedarfsgegenständen sei weiter dadurch eingeschränkt, daß der Gefangene zu diesem Zweck im allgemeinen nur auf sein Hausgeld zurückgreifen dürfe. Erwerbe der Gefangene auf nicht erlaubtem Wege oder in nicht erlaubter Weise Gegenstände des persönlichen Bedarfs, so würden diese Gegenstände zur Habe genommen und ihm erst bei der Entlassung ausgehändigt. Diese Regelung sei im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) unerläßlich, um die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt aufrechtzuerhalten und einen geordneten Strafvollzug durchzuführen. Denn die Ordnung in der Vollzugsanstalt lasse den unbegrenzten Erwerb von Gegenständen des persönlichen Bedarfs durch sämtliche Gefangene nicht zu. Um eine sichere Verwahrung zu gewährleisten, müsse die Vollzugsanstalt bei der Zusendung von Bedarfsgegenständen durch Personen außerhalb der Anstalt jedes einzelne Paket, und zwar seine Verpackung und jeden einzelnen Gegenstand seines Inhalts, gründlich und sorgältig überprüfen. Diese Prüfung könnte sich aufgrund der nach der Erfahrung naheliegenden Gefahr, daß Angehörige oder Mittelsmänner des Gefangenen den Paketempfang zur Übermittlung von Nachrichten oder von Gegenständen, die es dem Gefangenen ermöglichten, eine Flucht vorzubereiten, mißbrauchen, nicht auf Stichproben beschränken. Die dem Beschwerdeführer übersandten Postkarten müßten beispielsweise sämtlich und einzeln überprüft werden, ohne daß trotz sorgfältiger Prüfung etwa mit unsichtbarer Tinte beschriebene Karten erkennbar wären. Daß die Briefkarten vakuum-verpackt sind, mache ihre Kontrolle nicht überflüssig. Denn diese Art der Verpackung schließe einen Mißbrauch nicht aus. Die sorgfältige Prüfung wäre insbesondere in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt Werl erforderlich, in der der Beschwerdeführer einsitze. In dieser Anstalt seien Strafgefangene mit stärkerer krimineller Gefährdung sowie Sicherungsverwahrte untergebracht. Die Anstalt sei durchschnittlich mit 1000 bis 1200 Gefangenen und Verwahrten belegt.
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Würde die Zusendung von Bedarfsgegenständen durch Personen außerhalb der Anstalt allgemein zugelassen, würde die hiernach gebotene Überprüfung der eingehenden Pakete einen Personalbestand erfordern, der in der Justizvollzugsanstalt nicht vorhanden und auf absehbare Zeit nicht zu erreichen sei. Wenn auch die Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen beständen, was an Verwaltungseinrichtung üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsgebrauch "vorgegeben" sei und somit bestehende, aber verbesserungsbedürftige und einer Verbesserung zugängliche Gegebenheiten in einer Justizvollzugsanstalt nicht der Maßstab dafür sein könnten, was die Ordnung der Anstalt erfordere, so dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß alle staatliche Tätigkeit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werde. Eine unbegrenzte Freigabe des Paketverkehrs würde jedoch den durch die Paketkontrolle erforderlich werdenden Personalaufwand von der Willkür der Gefangenen abhängig machen und den Rahmen dessen überschreiten, was als zwar lästig, aber im Interesse der Gefangenen erforderlich hingenommen werden müßte. In jedem Anstaltsbetrieb seien der Erfüllung der Wünsche Grenzen gesetzt, die sich aus der Natur der Sache ergeben und vernünftigerweise respektiert werden müßten, damit allen gleiches Recht widerfahre. Die grundsätzliche Bindung des Erwerbs von Bedarfsgegenständen an die Verwendung des Hausgeldes solle schließlich gewährleisten, daß der Gefangene seiner Arbeitspflicht nachkomme. Daß besondere Gründe vorgelegen hätten, zugunsten des Beschwerdeführers eine -- im Einzelfall mögliche -- Ausnahmeregelung zu treffen, sei aus dessen Vortrag nicht ersichtlich.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Ein solches Strafvollzugsgesetz liegt bislang noch nicht vor. Gleichwohl müssen Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangsfrist hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit hat, entsprechend dem heutigen Grundrechtsverständnis ein rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57 [65]) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202 [235]) Strafvollzugsgesetz mit hinreichend bestimmten Eingriffstatbeständen zu erlassen. Lediglich in einer Übergangszeit dürfen die zuständigen Behörden und Gerichte in zulässiger Weise dann in die Grundrechte der Strafgefangenen eingreifen, wenn dies unerläßlich ist, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Als Endpunkt dieser Übergangsfrist hat das Bundesverfassungsgericht das Ende der 6. Legislaturperiode festgesetzt (BVerfGE 33, 1 [13]).
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Obgleich bisher ein Strafvollzugsgesetz nicht in Kraft getreten ist, hat das Oberlandesgericht Hamm in zulässiger Weise in Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Da die 6. Legislaturperiode nicht wie erwartet im Herbst 1973, sondern bereits im Herbst 1972 endete, haben sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die damalige Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts entscheidend geändert. Dem Gesetzgeber wäre aber ein schuldhaftes Zögern und sogar ein Verstoß gegen die Entscheidung des Gerichts vorzuwerfen, wenn er bis zur Verabschiedung des Gesetzes weitere 4 Jahre -- vom Herbst 1973 an gerechnet -- verstreichen ließe. Der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform hat jedoch in seiner 61. Sitzung am 18. Juni 1975 den Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes (Drucksache 7/918) einstimmig in einer bearbeiteten Fassung verabschiedet (Sitzungsprotokolle Seite 2233 in Verbindung mit Drucksache 7/3998). Die Verabschiedung im Plenum des Bundestages in 2. und 3. Lesung ist für den 7. November 1975 vorgesehen. Daher darf erwartet werden, daß das Strafvollzugsgesetz zügig verabschiedet und demnächst verkündet wird. Jedenfalls muß es möglich sein, daß der Teil eines Strafvollzugsgesetzes, der die gesetzlichen Grundlagen für Eingriffe in Grundrechte der Gefangenen enthält, bis spätestens zum 1. Januar 1977 in Kraft tritt.
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Finanzielle Erwägungen oder organisatorische Schwierigkeiten, die ein Strafvollzugsgesetz mit sich bringen mag, dürfen eine Verabschiedung nicht unangemessen verzögern. Vielmehr muß der Staat den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels (BVerfGE 35, 202 [235]) erforderlich ist. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, beim Gefangenen das Vollzugsziel zu erreichen. Er hat auch die Aufgabe, die erforderlichen Mittel für den Personal- und Sachbedarf bereitzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264 [275]).
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2. Für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich daraus:
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a) Die Nichtaushändigung der St. Pauli-Nachrichten an den Beschwerdeführer ist eine unerläßliche Maßnahme, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Unerläßlich sind solche Maßnahmen, ohne die der Strafvollzug als Institution zusammenbrechen würde oder durch die der Zweck des Strafvollzuges ernsthaft gefährdet würde (vgl. BVerfGE 33, 1 [13]). Unerläßlich ist insbesondere das Bemühen um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft. Ihm sollen Fähigkeit und Willen zur verantwortlichen Lebensführung vermittelt werden, er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (BVerfGE 35, 202 [235 f.]). Ein so verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern unter Umständen auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straffreie Lebensführung des Gefangenen zu fördern. Der Bezug und die Lektüre der St. Pauli-Nachrichten durch den Beschwerdeführer sind geeignet, das Vollzugsziel, seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft, zu erschweren. Von zahlreichen Beiträgen dieser Zeitung gehen negative Wirkungen aus, die einer weiblichen oder männlichen Prostitution das Wort reden, wobei meist der Eindruck erweckt wird, durch solches Verhalten könne man gefahrlos, leicht und schnell Geld verdienen. In ihrem Anzeigenteil dienen die St. Pauli-Nachrichten hauptsächlich der Herbeiführung sadomasochistischer Kontakte (vgl. zu alledem des näheren die Entscheidung Nr. 2346 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 21. Mai 1972 mit ausführlichen Nachweisungen in: Grundsatzentscheidungen zum Jugendmedienschutz, Heft 2 der Schriftenreihe der Bundesprüfstelle, Bonn 1972, S. 29 ff.). Das Zuhälter- und Dirnenmilieu, das die Straftaten des Beschwerdeführers begünstigt hat, wird in den St. Pauli-Nachrichten in einer Weise geschildert, die für den Beschwerdeführer als Identifikationsanreiz zu wirken vermag.
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b) Die Begründung des Oberlandesgerichts Hamm in dem angegriffenen Beschluß vom 8. Oktober 1973 bezüglich der 50 zugesandten Postkarten stellt zwar nicht ausdrücklich auf die "Unerläßlichkeit" im Sinne des Beschlusses vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 [13]) als Beurteilungsmaßstab ab. Im Ergebnis ist die Versagung verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer einen besonders gelagerten andersartigen Einzelfall nicht vorgetragen hat (vgl. BVerfGE 34, 369 [379 ff.]).
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c) Soweit der Beschwerdeführer die Nichtaushändigung von Probeexemplaren von Zeitungen oder Zeitschriften, Rechnungsbelegen und Korrespondenzunterlagen beanstandet, hat das Oberlandesgericht sein Vorbringen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht ausreichend genug substantiiert behandelt. Auch wenn sich die angeforderten Unterlagen bei der Habe des Beschwerdeführers befinden, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, angesichts des ungewöhnlich großen Umfangs seiner Habe, die gewünschten Gegenstände konkreter zu bezeichnen.
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d) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Entscheidungen des Anstaltsleiters seien ihm nicht schriftlich bekannt gemacht worden, läßt sich im Ergebnis ein Verfassungsverstoß nicht erkennen. Der Strafgefangene hat zwar einen Anspruch darauf, die Gründe für eine ihm ungünstige Entscheidung zu erfahren, damit er sich sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 32, [44]). Aus diesem rechtsstaatlichen Grundsatz folgt jedoch nicht, daß die Begründung in jedem Fall von Verfassungs wegen schriftlich erteilt werden muß. Bei inhaltlich nicht umfangreichen Begründungen begegnet eine nur mündliche Eröffnung selbst dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine schriftliche Bekanntgabe an sich sinnvoll wäre. Der Betroffene kann sich in einem solchen Fall hinreichend gegen die ihm mündlich bekanntgegebene Entscheidung wehren. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß im vorliegenden Fall dem genauen Wortlaut der Verfügung entscheidende Bedeutung zukommt oder diese so umfangreich gewesen sei, daß deshalb eine schriftliche Bekanntgabe geboten gewesen wäre.
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3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1973 läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
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Diese Entscheidung ist mit 7 Stimmen gegen 1 Stimme ergangen.
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