Beschluß | |
des Ersten Senats vom 16. Januar 1980
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-- 1 BvR 249/79 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn O... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karsten Schmidt und Kollegen, Bethmannstraße 50-54, Frankfurt 1 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1979 - I ZR 151/76 -, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1979 - I ZR 152/76 -.
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Entscheidungsformel:
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1. § 14 Nummer 2 der Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 30. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1760) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als diese Vorschrift Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aussehen, Geruch oder Geschmack mit einem in der Anlage aufgeführten Erzeugnis verwechselbar sind, einem absoluten Verkehrsverbot unterwirft.
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2. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1979 - I ZR 151/76 und I ZR 152/76 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Sie Sachen werden an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
I.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Lebensmittel, die mit Schokolade verwechselt werden können, grundsätzlich einem absoluten Verkehrsverbot zu unterwerfen.
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1. a) Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz und Bedarfsgegenständegesetz) vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1945) -- LMBG ist es verboten, nachgemachte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG untersagt es, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. § 19 LMBG ermächtigt den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit zum Erlaß von Rechtsverordnungen. § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG lautet:
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Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der Nummer 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist, vorzuschreiben, daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
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b) Auf Grund dieser Ermächtigung erging die Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 30.Juni 1975 (BGBI I S 1760) -- KakaoVO -. Deren hier interessierende Vorschriften lauten:
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§ 14 Nr. 2
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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aussehen, Geruch oder Geschmack, mit einem in der Anlage aufgeführten Erzeugnis verwechselbar sind; dies gilt nicht für a) ... b) kakaohaltige Fettglasuren, die als solche bezeichnet sind, und mit kakaohaltiger Fettglasur überzogene Dauerbackwaren, Feinbackwaren und Speiseeis, wenn sie mit dem Hinweis "mit Fettglasur" oder nach den für sie jeweils geltenden Regelungen kenntlich gemacht sind. | |
2. Der Kläger der Ausgangsverfahren ist ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt hat. Der Beklagte der Ausgangsverfahrens -- Beschwerdeführer -- stellt aus Puffreis bestehende Süßwaren her.
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a) Gegenstand des ersten Ausgangsverfahrens waren Süßwaren-Saison-Artikel wie Weihnachtsmänner und Osterhasen, die im wesentlichen aus Puffreis bestehen und bei denen die als Bindemasse verwendete Glasur sich aus Sojafett, Staubzucker und Kakaopulver zusammensetzt. Die Figuren sind mit einer Stanniolfolie umhüllt und auf der Vorderseite mit dem Aufdruck "Puffreis massiv in Kakaocreme gebunden" versehen, auf der Rückseite mit dem Hinweis "HOSTA-Werk für Schokolade-Spezialitäten Hermann Opferkuch, 7181 Stimpfach".
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Der gegen die Herstellung und den Verkauf dieser Artikel gerichteten, auf §§ 1 und 3 UWG gestützten Unterlassungsklage gab das Landgericht statt. Vor dem Oberlandesgericht gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab, er werde die streitigen Artikel nicht herstellen oder in den Verkehr bringen,
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"es sei denn, a) auf beiden Breitseiten der Süßwarenfiguren ist unter Ausnutzung der gesamten Breite -- auch für den flüchtigen Betrachter unübersehbar und blickfangartig groß und durch Farbgebung herausgestellt -- an der breitesten Stelle oder, wenn es daran fehlt, etwa auf der mittleren Linie -- zwischen dem oberen und dem unteren Ende der Figur -- das Wort "PUFFREIS" und in etwas kleineren Schriftzeichen die Worte "in Fettglasur" oder "in wohlschmeckender Fettglasur" oder dergleichen angebracht und b) die Stanniolfolie läßt an keiner Stelle -- etwa durch ein durchsichtiges Fenster oder durch mangelnde Überdeckung -- die Süßwarenfigur in ihrer Substanz selbst erkennen und verwendet an keiner Stelle der Aufschrift oder Verpackung die Worte Kakao oder Schokolade in jedweder Abwandlung". | |
Daraufhin gab das Oberlandesgericht der Berufung statt und wies die Klage ab.
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b) Gegenstand des zweiten Ausgangsverfahrens waren sogenannte Puffreisstangen. Diese sind in durchsichtigem Cellophan verpackt. Die Verpackung trägt auf der einen Seite den Aufdruck: "Hosta Manila Puffreis", auf der anderen Seite die Erläuterung: "Hosta Manila Puffreis, Puffreis in Kakaocreme gebunden, mit Vollmilchschokolade überzogen, 33% Kakaobestandteil in der Vollmilchschokolade". Die Stangen bestehen im wesentlichen aus Puffreis, während die als Bindemasse verwendete braune, schokoladeähnlich schmeckende Glasur aus Sojafett, Staubzucker und Kakaopulver zusammengesetzt ist. Der in der Fettglasur gebundene Puffreis ist mit einem Überzug aus Vollmilchschokolade versehen, der ca 32% des Gesamtgewichts ausmacht. Ein Farbunterschied zwischen der Bindemasse (Fettglasur) und dem Schokoladeüberzug ist nicht, oder jedenfalls nur bei größter Aufmerksamkeit wahrnehmbar.
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Die gegen die Herstellung und Verbreitung dieser Artikel gerichtete, ebenfalls auf §§ 1 und 3 UWG gestützte Unterlassungsklage wies das Landgericht ab. Vor dem Oberlandesgericht gab der Beschwerdeführer eine dem Sinne nach gleiche Erklärung ab wie in dem ersten Ausgangsverfahren.Im Blick auf diese Unterlassungserklärung wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
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c) Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Kläger in beiden Verfahren mit seinen Anträgen Erfolg. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof im wesentlichen übereinstimmend aus:
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Das Verkehrsverbot des § 14 Nr. 2 KakaoVO lasse zwar in Buchst. b bestimmte Ausnahmen zu. Unter diese fielen die Artikel des Beschwerdeführers aber nicht. Die Ausnahmen seien eindeutig beschränkt auf den Vertrieb der kakaohaltigen Fettglasur als Rohware bei entsprechender Kennzeichnung und auf den Vertrieb von mit kakaohaltiger Fettglasur überzogenen Dauerbackwaren, Feinbackwaren und Speiseeis, wenn diese mit dem Hinweis "Fettglasur" versehen seien. Die von dieser Auslegung abweichende Ansicht des Berufungsgerichts finde weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch in ihrer Vorgeschichte und der amtlichen Begründung eine Stütze. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 KakaoVO a.F. habe es nicht zweifelhaft sein können, daß Gegenstand jener Regelung nur die Fettglasur als Rohmasse gewesen sei.Materiellrechtlich habe diese Regelung durch § 14 Nr. 2 Buchst. b KakaoVO nF keine Änderung erfahren. Ein entgegenstehender Wille des Verordnungsgebers hätte in der amtlichen Begründung seinen Niederschlag finden müssen. Daran fehle es jedoch.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 Nr. 2 Buchst. b KakaoVO bestünde nicht.
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Die Ermächtigung des § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG entspreche nach Inhalt, Zweck und Ausmaß den Erfordernissen des Art. 80 GG.
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Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Bei der Einschätzung gewisser der Allgemeinheit drohender Gefahren, zu deren Verhütung der Gesetzgeber in den Freiheitsbereich des Einzelnen glaube eingreifen zu müssen, billige ihm die Verfassung einen weitgehenden Beurteilungsspielraum zu. Das hier in Rede stehende Verbot wolle der Gefahr begegnen, daß der Verbraucher das bei den vom Beschwerdeführer hergestellten Artikeln verwendete Bindemittel für Schokolade halte. Soweit der Gesetzgeber es nicht für ausreichend erachte, diese Gefahr durch eine entsprechende Kennzeichnungspflicht zu beseitigen, und sich dazu entschließe, die Verwendung der Fettglasur in solchen Fällen überhaupt zu verbieten, erscheine dies sachgerecht. Ein solcher Eingriff wäre nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn er den Beschwerdeführer übermäßig belastete und für ihn unzumutbar wäre. Da diesem jedoch nicht verwehrt sei, Fettglasur als Bindemittel zu verwenden, wenn er ihr keinen Kakao zusetze, sei nicht erkennbar, daß er durch das Verbot in seinem gewerblichen Tätigkeitsbereich übermäßig beschränkt oder daß die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verfassungsbeschwerde sind ein im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie eV von den Rechtsanwälten Dr. R. und M. erstattetes Rechtsgutachten sowie ein ernährungswissenschaftliches Gutachten des Professors Dr. Hötzel beigefügt. Ferner hat der Beschwerdeführer auf einen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, in dem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des in Frage stehenden Verkehrsverbots in Zweifel gezogen wird, und ein weiteres Rechtsgutachten des Rechtsanwalts DrH. vorgelegt. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt er vor:
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a) Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil ein absolutes Verkehrsverbot für kakaohaltige Fettglasuren durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls nicht zu rechtfertigen sei. Nicht tragfähig sei namentlich die Erwägung, kakaohaltige Fettglasur dürfe nicht verwendet werden, weil sie in Aussehen und Geschmack ähnlich wie Schokolade sei. Dieser Umstand rechtfertige lediglich eine Pflicht, kakaohaltige Fettglasur deutlich als solche zu bezeichnen, nicht jedoch ein absolutes Verkehrsverbot. Im übrigen habe diese Beschränkung für die Allgemeinheit ausgesprochen negative Folgen. Die vom Beschwerdeführer verwendete Fettglasur, die teilweise aus Sojafett bestehe, sei reiner Kakaobutter ernährungsphysiologisch deutlich überlegen. Darüber hinaus sei Kakaobutter teurer als die vom Beschwerdeführer verwendeten Pflanzenfette. Ein absolutes Verkehrsverbot für die vom Beschwerdeführer hergestellten Süßwaren verhindere daher das Angebot eines preiswerteren und noch dazu gesünderen Produkts.
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Die gesetzliche Ermächtigung des § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG sei mit Art. 12 GG unvereinbar, soweit sei ein absolutes Verkehrsverbot für Lebensmittel allein zu dem Zweck zulasse, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Den §§ 17 bis 19 LMBG -- mit Ausnahme des § 19 Nr. 4 Buchst. b sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber regelmäßig eine Pflicht zur ausreichenden Kenntlichmachung genügen lasse, um den Verbraucher vor Täuschung zu bewahren. Besondere Gründe dafür, daß eine solche Pflicht im Fall des § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG nicht ausreiche, sondern ein absolutes Verkehrsverbot erforderlich sei, seien nicht zu erkennen. Zwar möge es Fälle geben, in denen der Verbraucher die Kennzeichnung nicht lese, so daß die Täuschungsgefahr durch diese allein nicht ausgeräumt werde. Die in dieser Möglichkeit liegende Gefahr sei jedoch so gering, daß es nicht gerechtfertigt sei, ihr mit einem Verkehrsverbot als dem denkbar empfindlichsten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit entgegenzutreten.
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Art. 12 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil § 14 Nr. 2 KakaoVO durch die Ermächtigung des § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG nicht gedeckt sei. Jedenfalls in der Auslegung des Bundesgerichtshofs sei die Vorschrift dahin zu verstehen, daß- abgesehen von der Ausnahme für Dauerbackwaren, Feinbackwaren und Speiseeis -- kakaohaltige Fettglasuren nur bei entsprechender Kennzeichnung und nur als Rohware verkehrsfähig seien. § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG gestatte derartige Beschränkungen jedoch nur alternativ, nicht kumulativ.
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Davon abgesehen könne § 14 Nr. 2 Buchst. b KakaoVO die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers nicht wirksam beschränken, weil das insoweit normierte Verbot schokoladenähnlicher Erzeugnisse, die Fremdstoffe enthielten, ein mit Art. 30 des EWG-Vertrags unvereinbares Handelshemmnis darstelle und deshalb unwirksam sei.
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In keinem Fall sei das in § 14 Nr. 2 Buchst. b KakaoVO normierte und vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegte Verkehrsverbot zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich. Denn stets bestehe eine Möglichkeit, die Gefahr einer Verwechslung durch entsprechende Kennzeichnung auszuschließen. Der Verordnungsgeber selbst habe dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er in den Fällen des § 14 Nr. 2 Buchst. b KakaoVO die Kennzeichnung als ausreichend erachtet habe.Wenn eine etwaige Verwechslungsgefahr bei Fettglasur als Rohmasse und bei bestimmten Überzügen durch Kennzeichnung ausgeschlossen werde, bleibe unverständlich, aus welchen Gründen dies bei anderen Verwendungsformen nicht möglich sein solle. Es gebe keine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die es rechtfertigen könne, die Gefahr von Verwechslungen zwischen Schokolade und kakaohaltiger Bindemasse absolut und für alle Fälle durch ein Verkehrsverbot auszuschließen.
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b) Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Differenzierung zwischen Rohware, Dauerbackwaren, Feinbackwaren und Speiseeis einerseits und anderen mit kakaohaltiger Fettglasur verarbeiteten Lebensmitteln andererseits willkürlich sei. Ob die Regelung sachgemäß sei, beurteile sich nach ihrem Zweck, der Verhinderung einer Täuschung des Verbrauchers. Im Blick auf diesen könnten jedoch verschiedene Verarbeitungsformen desselben Produkts nicht in der Weise unterschiedlich behandelt werden, daß einzelne Verarbeitungsformen einem Verkehrsverbot unterworfen, andere von ihm ausgenommen würden. Jedenfalls bei einer Verwendung als Überzug für Dauerbackwaren, Feinbackwaren und Speiseeis sei die Täuschungsgefahr nicht geringer als bei Puffreis, der mit Kakaocreme überzogen und gebunden sei. Wenn der Verordnungsgeber der Ansicht sei, daß die Täuschungsgefahr bei Dauerbackwaren, Feinbackwaren und Speiseeis durch den Hinweis "mit Fettglasur" ausgeschlossen werde, müsse Entsprechendes auch für Puffreisprodukte gelten.
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4. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Kläger der Ausgangsverfahren hat sich nicht geäußert.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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1. § 14 Nr. 2 KakaoVO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als er für die in der Bestimmung bezeichneten Lebensmittel ein absolutes Verkehrsverbot vorsieht.
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Die Vorschrift enthält eine Regelung der Berufsausübung. Eine solche darf nach Art. 12 Abs. 1 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgenommen werden; wird die Berufsausübung durch Rechtsverordnung geregelt, so muß diese auf einer den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechenden Ermächtigung beruhen und in ihrem Inhalt durch die Ermächtigung gedeckt sein. Materiell setzt eine verfassungsmäßige Berufsausübungsregelung voraus, daß sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint, daß die gewählten Mittel geeignet und erforderlich sind, den verfolgten Zweck zu erreichen, und daß die Beschränkung dem Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 46, 120 [145]). Diese Voraussetzungen erfüllt § 14 Nr. 2 KakaoVO nur zu einem Teil.
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a) Die in § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG enthaltene Ermächtigung, auf der die Vorschrift beruht, genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 51, 166 [173] m.w.N.). Das gilt auch für die Verwendung der nicht näher erläuterten Begriffe der "bestimmten Anforderungen", "bestimmten Art oder Beschaffenheit" und "bestimmten Bezeichnungen". Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind mit genügender Deutlichkeit durch das "Programm" des Lebensmittelgesetzes und Bedarfsgegenständegesetzes zu ermitteln (vgl. BVerfGE 18, 52 [62] m.w.N.).
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§ 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG ermächtigt sowohl zu Verkehrsverboten als auch zu Kennzeichnungsgeboten. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ein Verkehrsverbot sei zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung nicht erforderlich, so daß die Ermächtigung gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße, so geht er von der zutreffenden Voraussetzung aus, daß der Gesetzgeber, der an die Grundrechte gebunden ist, nicht zu grundrechtswidrigen Eingriffen ermächtigen darf. An diesem Verbot könnte § 19 Nr. 4 Buchst. B LMBG indessen nur scheitern, wenn ein Verkehrsverbot in allen von ihm umfaßten Fällen mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß es Ausnahmefälle geben kann, in denen ein Kennzeichnungsgebot nicht ausreichen würde, den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung sicherzustellen. Auch insoweit ist daher von der Gültigkeit der Ermächtigung auszugehen.
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b) § 14 Nr. 2 KakaoVO ist von dieser Ermächtigung gedeckt. § 19 Nr. 4 Buchst. b LMBG ermächtigt den Verordnungsgeber sowohl zu bestimmen, daß Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, als auch dazu, eine ausreichende Kenntlichmachung vorzuschreiben. Er umfaßt daher nicht nur das in § 14 Nr. 2 KakaoVO enthaltene Verkehrsverbot, sondern auch die darin unter b normierten Kennzeichnungsgebote.
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c) Die Regelung, die der Verordnungsgeber getroffen hat, verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit; sie ist daher unverhältnismäßig.
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aa) Bei der Prüfung der Frage, ob die in einer Berufsausübungsregelung enthaltenen Einschränkungen verhältnismäßig sind, ist der Gestaltungsfreiheit Rechnung zu tragen, die dem Gesetzgeber, aber auch -- im Rahmen der Ermächtigung -- dem Verordnungsgeber im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung zukommt. In der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen läßt das Grundgesetz einen Beurteilungsspielraum und Handlungsspielraum, innerhalb dessen das freie Spiel der Kräfte auch durch wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahmen korrigiert werden darf. Von Verfassungs wegen ist § 14 Nr. 2 KakaoVO mithin nur dann zu beanstanden, wenn sich ergibt, daß die relativ weiten verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums überschritten sind (vgl. BVerfGE 46, 246 [257] m.w.N.). Es muß sich eindeutig feststellen lassen, daß zur Erreichung des verfolgten Zwecks andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 39, 210 [231] m.w.N.). Das ist der Fall.
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bb) Aufgabe der Vorschriften des Lebensmittelrechts ist es, im Interesse der Verbraucher eine Verwechslung von Lebensmitteln zu verhindern und die Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das lassen die Vorschriften der §§ 8 ff. und 17 ff. LMBG deutlich erkennen. § 14 Nr. 2 KakaoVO dient allein dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Dieser Schutz ist unzweifelhaft ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls, der Berufsausübungsbeschränkungen rechtfertigen kann.
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Zur Erreichung dieses Zwecks ist nicht nur ein Kennzeichnungsgebot, sondern auch ein Verkehrsverbot geeignet. Ein Verkehrsverbot ist jedoch eines der denkbar einschneidendsten Mittel, um den Verbraucher vor Verwechslung und Täuschung zu bewahren. Regelmäßig kann einer solchen Gefahr in gleich wirksamer, aber weniger einschneidender Weise durch ein Kennzeichnungsgebot begegnet werden. Zwar trifft es zu, daß die Verbraucherentscheidung zum Kauf eines Erzeugnisses oft nicht auf einem eingehenden Studium der Kennzeichnung der Ware beruht, sondern auch an deren äußerer Erscheinungsform orientiert ist (BVerfGE 46, 246 [260]). Dies berechtigt jedoch nicht zu der Annahme, daß zum Schutz des "flüchtigen" Verbrauchers ein grundsätzliches Verkehrsverbot jeder Art der in § 14 Nr. 2 KakaoVO bezeichneten Lebensmittel erforderlich wäre. Das Verbot, durch welches die Schokoladeerzeugnisse im Wettbewerb bevorzugt werden, läßt sich auch nicht durch andere Erwägungen rechtfertigen. Zwar darf der Gesetzgeber etwa im Fall einer möglichen Verwechslung von Milchprodukten und Margarineerzeugnissen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft auch über den unmittelbaren Zweck des Verbraucherschutzes hinausgehende Maßnahmen treffen (vgl. BVerfGE 46, 246 [256 ff.]). In einem Fall der vorliegenden Art besteht indessen kein rechtfertigender Grund für eine über den Ausschluß der Verwechslungsgefahr hinausreichende Beschränkung. Insoweit muß es vielmehr bei denjenigen Maßnahmen sein Bewenden haben, die im Interesse des zulässigerweise verfolgten Verbraucherschutzes erforderlich sind.
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Um diesen Zweck zu erreichen, genügt regelmäßig ein Kennzeichnungsgebot. Ob in Ausnahmefällen ein Verkehrsverbot gerechtfertigt sein kann, bedarf keiner Entscheidung; § 14 Nr. 2 KakaoVO ist bereits deshalb zu beanstanden, weil er das absolute Verkehrsverbot als Grundsatz, das weniger einschneidende Mittel einer ausreichenden Kennzeichnung hingegen nur als Ausnahme normiert. Daß es sich hierbei nicht nur um eine Frage inhaltsneutraler Regelungstechnik handelt, zeigt der vorliegende Fall: Warum im Gegensatz zu den in § 14 Nr. 2 Buchst. b KakaoVO aufgeführten Produkten eine Verwechslung von Erzeugnissen wie denjenigen des Beschwerdeführers sich nur durch eine absolutes Verkehrsverbot ausschließen lassen soll, ist nicht erkennbar.
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cc) Wie der Bundesgerichtshof in den angegriffenen Entscheidungen zutreffend dargelegt hat, läßt die Vorschrift keine andere Auslegung zu. Nicht ausschlaggebend ist, ob die Entstehungsgeschichte dies bestätigt, wie der Bundesgerichtshof annimmt, oder ihr entgegensteht, wie die das eine der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechtsgutachten darzulegen sucht; denn eine etwaige Absicht des Verordnungsgebers, die eine andere Auslegung nahelegen könnte, hat im Wortlaut der Norm keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden (vgl. BVerfGE 47, 109 [127] m.w.N.).Eine verfassungskonforme Auslegung, wie sie offenbar dem Oberlandesgericht vorgeschwebt hat, ist daher nicht möglich. Es fehlt hierfür bereits an der ersten Voraussetzung, daß die Norm verschiedene Deutungen zuläßt (BVerfGE 41, 65 [86]).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen mithin auf einer mit dem Grundsatz unvereinbaren Vorschrift; Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zur Unterlassung aus anderen -- wettbewerbsrechtlichen -- Gründen geboten gewesen sei, enthalten sie nicht. Infolgedessen beschränken sie das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG, ohne daß hierfür eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung besteht, und verstoßen damit ihrerseits gegen dieses Grundrecht.
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