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2. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es indessen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils klar ergibt, warum die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzuweisen war; insoweit genügt ein nur formelhafter Hinweis in der Entscheidung nicht.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 12. Juli 1983
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-- 1 BvR 1470/82 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Vaithiyanathar K... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl-Heinz Huep, ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel:
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I. § 32 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 sowie § 43 Nummer 4 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 946) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Oktober 1982 -- 8 K 11.526/81 -- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
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III. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß bei nach dem 1. August 1982 verkündeten oder zugestellten Urteilen der Verwaltungsgerichte in Asylsachen Rechtsmittel ausgeschlossen sind, wenn die Kammer die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
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I.
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1. Nach § 34 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juni 1978 (BGBl. I S. 1108) -- im folgenden: AuslG -- war in Asylsachen die Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, wenn die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gegen das Urteil waren nur die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 135 VwGO statthaft. ![]() ![]() | |
Seit dem 1. August 1982 gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragen, das Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946). Über die Voraussetzungen für die Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte bestimmt das Gesetz:
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§ 32 Zulassungsberufung | |
(1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugelassen wird.
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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. | |
(3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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(4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
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(5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
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(6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ![]() ![]() | |
(7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts findet § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
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(8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelassen, findet auch die Revision nicht statt.
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Der Ausschluß der Rechtsmittel gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG gilt nicht für Streitigkeiten, welche die Kammer dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Eine solche Übertragung kann erfolgen, "wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
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Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nur dann nach dem vor dem 1. August 1982 geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist (§ 43 Nr. 4 AsylVfG).
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2. Die Neuregelung hat eine wechselvolle Vorgeschichte.
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a) Das Land Baden-Württemberg leitete im Juli 1980 dem Bundesrat den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens" zu. Die in den Beratungen des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 geäußerte Erwartung, daß ungefähr 80 v. H. aller Klagen als offensichtlich unbegründet abzuweisen seien, habe sich nicht erfüllt (BRDrucks. 432/80, S. 7). Nach dem Entwurf sollte die Berufung generell ausgeschlossen werden; gemäß § 7 a Abs. 3 des Entwurfs sollten aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht bei Zulassung oder bei wesentlichen Mängeln des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung und die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sein. ![]() | |
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Der Bundesratsentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens" vom 10. März 1981 (BTDrucks. 9/221) sah die Einführung des Einzelrichters und die Zulassungsberufung vor. Nach § 7 b Abs. 3 des Entwurfs war die Nichtzulassung der Berufung unanfechtbar.
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Schließlich brachten die Fraktionen der SPD und der F.D.P. im Oktober 1981 den "Entwurf eines Gesetzes über das Asylverfahren" ein (BTDrucks. 9/875). Er faßte die bisher in verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen über das Asylrecht zusammen. Die Zuständigkeit des Einzelrichters für Entscheidungen in Asylverfahren war in dem Entwurf nicht enthalten. Bei Abweisung der Klage als unzulässig oder offensichtlich unbegründet waren zwar weder die Berufung noch die Revision statthaft, wohl aber die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht.
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b) In der vom Rechtsausschuß durchgeführten öffentlichen Anhörung (Prot.Nr. 32 über die Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. März 1982 -- im folgenden: öffentliche Anhörung -) bestand Einigkeit darüber, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten erforderlich sei. Dabei wurde von den Vertretern der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Modell der Zulassung der Berufung durch die Verwaltungsgerichte oder auf Beschwerde durch die Oberverwaltungsgerichte vorrangig empfohlen (a.a.O., S. 8, 12, 16, 18, 22). Als Zulassungsgrund sollte neben der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Divergenz die Rüge der ![]() ![]() | |
c) Im Rechtsausschuß blieb bis zuletzt streitig, ob die Entscheidung des Gerichts unanfechtbar sein solle, wenn es die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweise. Nach Ansicht der Mehrheit des Rechtsausschusses sollte auch in diesen Fällen die Berufung -- beschränkt auf schwere Verfahrensmängel -- zugelassen werden, weil die sofortige Unanfechtbarkeit der Entscheidung keine os erhebliche Beschleunigung bringen würde, daß die in der Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Berufung liegende Einschränkung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen sei (BTDrucks. 9/1630, S. 14). Entsprechend sollte nach § 28 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 der Beschlußempfehlung bei Abweisung einer Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet die Nichtzulassungsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben sein, wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege.
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Im übrigen sah die Empfehlung des Rechtsausschusses weder die Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips noch die Übertragung von Entscheidungen in Asylsachen auf den Einzelrichter vor.
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d) Nachdem der Deutsche Bundestag das Asylverfahrensgesetz in der vom Rechtsausschuß empfohlenen Fassung angenommen hatte (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 9. Wp., 101. Sitzung vom 14. Mai 1982, StenBer. S. 6126), beschloß der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses, um die Übernahme der Vorschläge aus seinem Gesetzentwurf unter ande ![]() ![]() | |
In dem vom Vermittlungsausschuß vorgelegten Einigungsvorschlag (BTDrucks. 9/1792) wurde den Anträgen des Bundesrates nur zum Teil entsprochen. Als Kompromiß schlug der Vermittlungsausschuß vor, der Kammer des Verwaltungsgerichts die Entscheidung zu überlassen, ob der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen werden solle. Die (fakultative) Übertragung sollte allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweise oder keine grundsätzliche Bedeutung habe. Außerdem sollten Rechtsmittel ausgeschlossen sein, wenn die Kammer die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe.
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Der Bundestag und der Bundesrat folgten den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 9. Wp., 109. Sitzung vom 25. Juni 1982, StenBer. S. 6676; Verhandlungen des Deutschen Bundesrates, 513. Sitzung vom 2. Juli 1982, StenBer. S. 235).
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II.
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Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Der tamilische Bevölkerungsanteil -- vorwiegend Hindus -- an der Gesamtbevölkerung (1981: knapp 14 Millionen) beträgt etwa 20% gegenüber 72% Singhalesen, die ganz überwiegend Buddhisten sind. Die bedeutendsten Siedlungsgebiete der Tamilen befinden sich in der Nordprovinz Jaffna und an der Ostküste Sri Lankas; hier liegt der tamilische Bevölkerungsanteil bei etwa 90% (vgl. Meyers, Staaten der Erde, 3. Aufl., 1982, S. 579). Zwischen Tamilen und Singhalesen ist es wiederholt zu schweren Zusammenstößen gekommen.
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1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten im September 1979 mit einem im April 1979 ausgestellten Reisepaß in die ![]() ![]() | |
Im Mai 1972 habe er sich an Protestveranstaltungen beteiligt, die sich gegen die Ausrufung der Republik Sri Lanka gerichtet hätten. Er seit daraufhin verhaftet und während der Haft geschlagen worden. Eine Gerichtsverhandlung habe allerdings nicht stattgefunden. Im Juli 1979 seien 25 bis 40 junge Tamilen verhaftet worden. Er habe sich seiner Verhaftung nur durch die Flucht entziehen können. Im Zusammenhang damit seien sein Haus und das seiner damaligen Verlobten durchsucht worden. Zwei der Verhafteten, die man am nächsten Tag tot aufgefunden habe, seien offensichtlich von der Polizei umgebracht worden. Einer der Getöteten habe mit ihm zusammen bei der TRO gearbeitet, so daß er um sein Leben gefürchtet habe. Er habe sich deshalb bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten.
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Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, daß er während seiner Studentenzeit mehrfach an friedlichen Demonstrationen gegen die Benachteiligung tamilischer Studenten teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. Er sei deshalb 1977 einen Tag, 1978 vier Tage, im Februar 1979 eine Nacht und im Mai 1979 zwei Tage von der Polizei festgehalten worden. Eine Anklage vor Gericht sei jedoch nicht erhoben worden.
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Im Klageverfahren erklärte der Beschwerdeführer, Grund sei ![]() ![]() | |
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Urteil führt aus:
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Nach den zur Situation der Tamilen auf Sri Lanka getroffenen Feststellungen, an deren Richtigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten, dränge sich die Abweisung der Klage geradezu auf. Dem Beschwerdeführer drohe weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung. Selbst wenn man aber annehme, daß der Beschwerdeführer in der Vergangenheit politischen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, könne eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den näheren Umständen seines Schicksals führe zu keiner anderen Beurteilung.
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Die seit Juli 1977 regierende United National Party (UNP) sei bemüht, der Forderung nach einem selbständigen tamilischen Staat durch einen Abbau der bestehenden Diskriminierungen der Tamilen auf den Gebieten der Sprachregelung, der Bildungs- und der Beschäftigungspolitik entgegenzukommen. Die Kooperationsbereitschaft der Regierung zeige sich auch in der Errichtung von regionalen Entwicklungsräten. Dies habe zu einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung geführt und für die Tamilen die Möglichkeit geschaffen, eigene Vorstellungen über die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den von ihnen bewohnten Gebieten zu verwirklichen. Die TULF, die bei den im Juni 1981 durchgeführten Wahlen zu den Entwicklungsräten sämtliche Sitze in den vorwiegend von Tamilen bewohnten Provinzen gewonnen habe, sehe in der Errichtung dieser Gremien die Möglichkeit, eine weitgehende Autonomie und Selbstverwaltung "ihrer" Provinzen zu erreichen. Die Regierung bestrafe separatistische Äußerungen und Aktivitäten nicht, es sei denn, sie seien mit gewalt ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Die Ceylon-Tamilen würden auch nicht mittelbar politisch verfolgt; denn der Staat sei willens und in der Lage, sie vor "privaten" Übergriffen der Singhalesen zu schützen. Das bewiesen die 1977 ergriffenen staatlichen Maßnahmen, die zu einer völligen Beendigung der Unruhen innerhalb von vier Wochen geführt hätten. Im Mai/Juni und im August 1981 seien die Ausschreitungen unter Anwendung der bereits 1977 eingesetzten Mittel -- Ausrufung des Notstands, nächtliches Ausgangsverbot und Einsatz militärischer Einheiten -- innerhalb weniger Tage zum Stillstand gebracht worden. Durch verstärkte Strafandrohungen und -verfolgungen sowie durch Erhöhung der Zahl tamilischer Polizisten wolle die Regierung erneuten Zwischenfällen vorbeugen. Wenn dennoch mögliche Übergriffe einzelner Singhalesen nicht ausgeschlossen werden könnten, begründe dies aber nicht die Annahme, daß die Tamilen mittelbar politisch verfolgt würden.
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Danach könne der Beschwerdeführer nicht mit guten Gründen seine Verfolgungsfurcht aus einer kollektiven Verfolgungsgefahr herleiten. Sein Vortrag reiche aber auch nicht für die Annahme einer individuellen Verfolgung aus. Zur Glaubhaftmachung des Verfolgungstatbestandes gehöre ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag. Insbesondere könne bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag von einer Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungstatbestandes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche ausgegangen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber widersprüchlich und erscheine deshalb wenig glaubhaft. Während er im Asylantrag zwei Inhaftierungen in den Jahren 1970 und 1972 erwähnt habe, sei er nach seinen Angaben im Rahmen der Vorprüfung in der Zeit von 1977 bis 1979 viermal verhaftet worden. ![]() | |
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Im übrigen sei auch die Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 43 Nr. 4 AsylVfG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit nach diesen Vorschriften die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet den Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels zur Folge habe, verletzten sie Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Güterabwägung zwischen den Belangen der Bundesrepublik Deutschland und denen der Asylbewerber gebiete nicht derartig einschneidende Maßnahmen, die unter Einbeziehung der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu einer Aushöhlung des Asylgrundrechts führten. Da die gerichtliche Überprüfung von erstinstanzlichen Fehlurteilen in den Fällen des § 32 ![]() ![]() | |
III.
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1. Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG sowie zur Verfolgungssituation der Tamilen in Sri Lanka auf seine Stellungnahme in der inzwischen erledigten Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1121/82 verwiesen. Er hält § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie nach Art. 103 Abs. 1 GG sei ein Instanzenzug nicht geboten. Mit dem milderen Mittel einer allgemeinen Zulassungsberufung oder Zulassungsrevision wäre die erforderliche, vom Gesetzgeber angestrebte entlastende und beschleunigende Wirkung des Asylverfahrensgesetzes nicht zu erreichen gewesen, so daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei.
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Auch den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genüge die Regelung, die der Gesetzgeber hinsichtlich offensichtlich unbegründeter Asylanträge im Asylverfahrensgesetz getroffen habe.
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Eine kollektive, asylrechtlich erhebliche unmittelbare oder mittelbare Verfolgung der ceylon-tamilischen Bevölkerungsgruppe, die sich aktiv und mit gewaltfreien Mitteln für einen selbständigen Staat "Tamil Ealam" einsetze, habe in Sri Lanka nicht stattgefunden.
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2. Der für das Asylrecht zuständige 9. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1121/82 wie folgt geäußert:
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Die Regelung des § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG stehe mit der Verfassung im Einklang. Der Senat habe zahlreiche nach neuem Recht unstatthafte Rechtsmittel von Asylklägern als unzulässig verworfen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ![]() ![]() | |
Nach dieser Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes sei die abstrakte Möglichkeit mißbräuchlichen Ausschlusses der Berufungsinstanz für den Einzelfall auf das Maß eingeschränkt, das als unerläßlich hinzunehmen sei, damit ohne Beeinträchtigung des Asylrechts das vom Gesetzgeber zu Recht als dringend verfolgte Ziel erreicht werden könne, der Vielzahl unbegründeter Asylbegehren und den damit verbundenen unerwünschten sozialen und finanziellen Folgen durch eine Beschleunigung des Asylverfahrens entgegenzuwirken. Bei dieser Rechtslage genüge § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Übergangsregelung des § 43 Nr. 4 AsylVfG sei gleichfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. ![]() | |
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet.
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§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 43 Nr. 4 AsylVfG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Der mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG; er verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
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1. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der in vollem Umfang auch für Ausländer gilt (BVerfGE 35, 382 [401]), steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören -- wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat -- nicht Akte der Rechtsprechung; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter (BVerfGE 49, 329 [340] m.w.N.). Das bedeutet zugleich, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven Rechtsschutz garantiert, jedoch keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE, a.a.O. [340 f.]). Dem steht nicht entgegen, daß es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Denn dies gilt nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt, bedeutet hingegen nicht, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen gewährleiste (BVerfGE, a.a.O. [341]).
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2. Ebensowenig ergibt sich aus den übrigen, ein rechtsstaatliches Verfahren sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes die Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Instanzenzug bereitzustellen. Weder verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, daß gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß (vgl. BVerfGE 42, 243 [248] m.w.N.), ![]() ![]() | |
II.
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§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG ist auch unter Beachtung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden.
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1. Für das gerichtliche Verfahren in Asylsachen, das mit der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet endet, besteht in zweifacher Hinsicht eine Sonderregelung: Während das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich wenigstens einen zweistufigen Instanzenzug vorsieht, bedeutet für den Asylbewerber eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, daß er mit einem weiteren Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Zudem ist das Rechtsmittelverfahren eines Asylsuchenden, dessen Klage (nur) als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wurde, anders ausgestaltet. Dieser hat selbst dann, wenn die Kammer die Berufung nicht zuläßt, die Chance, daß auf seine Beschwerde (§ 32 Abs. 4 AsylVfG) die Berufung zugelassen wird. Das gleiche gilt bei Entscheidungen des Einzelrichters. Mit der Zulassung der Berufung ist dem Asylbewerber aber bei Abweisung seines Rechtsmittels zumindest die Möglichkeit eröffnet, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben (§ 132 Abs. 3 VwGO).
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2. Der Gesetzgeber hat zwar weitgehende Freiheit, den Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten; dabei hat er aber bestimmte Anforderungen aus den Grundrechten, zumal den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten (vgl. BVerfGE 54, 277 [291 ff.]). Dieser ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Gesichtspunkten Rechtsmittel für einzelne Fallgruppen oder Sachgebiete unterschiedlich regelt (BVerfGE 8, 174 [183]; 14, 56 [74]). ![]() | |
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Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde zunehmend durch Asylverfahren belastet. Dies wirkte sich in besonderem Maße beim Bundesverwaltungsgericht aus. 1981 stieg die Zahl der Verfahren in Asylsachen beim Bundesverwaltungsgericht auf 10 326 an; das entsprach mehr als 80% der gesamten Eingänge dieses Gerichts (Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/1982, S. 2, und Nr. 6/1982, S. 6). Von den 7 478 Nichtzulassungsbeschwerden, über die 1981 entschieden wurde, hatten 91 (1,2%) Erfolg, darunter befanden sich 65 Parallelfälle. Dabei waren es fast ausschließlich Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Zulassung der Revision führten. Von 1 155 Revisionen wurden 29 (2,5%) an die Instanzen zurückverwiesen (vgl. Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zum Fragenkatalog des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Anlage 1 zum Prot. Nr. 32 des Rechtsausschusses vom 12. März 1982, S. 8). Im übrigen betrug die Verfahrensdauer in Asylsachen von der Antragstel ![]() ![]() | |
b) Bei dieser Ausgangslage kann es nicht als sachwidrig beanstandet werden, daß der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylsachen im Vergleich zu anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeschränkt und bei der Ausgestaltung des Instanzenzugs gegen die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts zwischen offensichtlich unzulässigen/unbegründeten und (einfach) unzulässigen/unbegründeten Klageabweisungen differenziert hat. Die Neuordnung des Asylverfahrensrechts war im Gesetzgebungsverfahren von dem übereinstimmenden Bestreben des Bundesrates, der Bundestagsfraktionen und der Bundesregierung gekennzeichnet, das Asylverfahren zu beschleunigen und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, zu entlasten (vgl. BTDrucks. 9/221, S. 6, und BTDrucks. 9/875, S. 14). Der Gesetzgeber wollte zudem eine möglichst kurze Verweildauer solcher Asylbewerber in der Bundesrepublik erreichen, die sich ersichtlich nicht auf eine politische Verfolgung berufen können. Da die Verwaltungsgerichte nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens etwa 60% der Klagen von Asylsuchenden einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatten (vgl. BTDrucks. 9/875, S. 25), konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Anrufung der Verwaltungsgerichte häufig nur erfolgte, weil der Asylbewerber aus wirtschaftlichen Gründen seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu verlängern suchte.
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III.
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§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG ist noch mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar.
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Vorschrift der Grundrechtsgarantie des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ![]() ![]() | |
1. Die Möglichkeiten des Asylbewerbers, seinen Asylanspruch vor dem Bundesamt und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchzusetzen, wurden bereits durch die beiden Asylbeschleunigungsgesetze beschränkt. So war nach § 34 Abs. 1 AuslG die Berufung ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatte. Diese Entscheidung mußte aber einstimmig ergehen. Der dagegen vorgesehene weitere gerichtliche Rechtsschutz war allerdings, soweit es um die Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Offensichtlichkeit" ging, von nur geringer praktischer Bedeutung. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die fehlerhafte Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit einer Klage als Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesehen, der es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglichte, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (BTDrucks. 8/1936, S. 6). Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Geltendmachung eines Fehlers bei der Beantwortung der Offensichtlichkeitsfrage sei ein revisionsrechtlich unbeachtliches Vorbringen gegen die materiellrechtliche Beurteilung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts (BVerwG, Buchholz, 402.24 § 34 AuslG Nr. 1).
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Danach wurde schon vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes im allgemeinen abschließend durch die Verwaltungsgerichte entschieden, ob eine Asylklage offensichtlich unbegründet war. Diese Entscheidung setzte aber nach der früheren Regelung ![]() ![]() | |
2. Die unter II 2 dargestellte Lage, die den Gesetzgeber veranlaßt hat, den Rechtsschutz in Asylsachen durch § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG weiter zu verkürzen, ist auch bei der Prüfung der Regelung am Maßstab des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von Gewicht. In gleicher Weise muß aber die Situation des Asylbewerbers berücksichtigt werden, der zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen wird, ohne daß ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil, das hier besonders schwerwiegende Folgen haben kann, durch eine weitere Instanz korrigierbar wäre. Wegen dieser weitgehenden Folgen gebietet die Asylrechtsgewährleistung geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenwirken. Dazu diente bislang das Einstimmigkeitserfordernis. Wird dieses aufgegeben, muß sich die ersichtliche Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung ergeben.
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht: ![]() | |
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In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses wurde allerdings erörtert, daß es sich bei der "Offensichtlichkeit" der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Klage um einen Erlebnis- und Erkenntnisbegriff handele, den man nicht bis ins letzte konkretisieren könne (öffentliche Anhörung, a.a.O., S. 56). Die subjektive Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage in Asylsachen durch die Kammermehrheit mit einem nur formelhaften Hinweis auf dieses Ergebnis im Tenor oder in den Entscheidungsgründen genügt indessen nicht Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Asylgrundrecht gebietet vielmehr, daß sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG gekommen ist, denn durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt. Warum die Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, hat sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben (vgl. BVerwG, Buchholz, 402.24 § 34 AuslG Nr. 2).
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b) Unter welchen Voraussetzungen sich eine Asylklage als offensichtlich aussichtslos erweisen kann, so daß sich ihre Ab ![]() ![]() | |
IV.
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Gegen § 43 Nr. 4 AsylVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die Überleitungsvorschrift bestimmt, daß sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz richtet, wenn diese nach dem 1. August 1982 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist unter dem rechtsstaatlichen Ge ![]() ![]() | |
V.
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Das angegriffene Urteil wird der Gewährleistung des Asylgrundrechts nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hatte von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen; eine etwa danach eingetretene Änderung der Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers ist in die verfassungsrechtliche Überprüfung des Urteils nicht einzubeziehen.
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1. Soweit das Gericht seine Entscheidung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG mit der Begründung getroffen hat, Tamilen seien in Sri Lanka offensichtlich keiner unmittelbaren oder mittelbaren kollektiven politischen Verfolgung ausgesetzt, kann eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht festgestellt werden.
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a) Vier Richter sind der Ansicht, das Gericht habe aufgrund der Verwertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen zur innenpolitischen Entwicklung in Sri Lanka seit der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die UNP im Juli 1977 zu dem Ergebnis kommen können, daß den Tamilen eine kollektive politische Verfolgung offensichtlich nicht drohe:
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Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargestellt und belegt, daß die Regierung bemüht ist, den Autonomiebestrebungen der Tamilen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, so durch die verfassungsrechtliche Anerkennung des Tamil als zweiter nationaler Sprache und die Errichtung nationaler Entwicklungsräte. Die Urteilsgründe tragen auch die Offensichtlichkeitsentscheidung, soweit es um die Reaktion der Regierung auf politische Demonstrationen für ein freies "Tamil Ealam", um die Anwendung der Notstandsgesetze, um die Maßnahmen zur schnellen Beendigung der Unruhen sowie um weitere Anordnungen zum Schutz der Tamilen geht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Inhaf ![]() ![]() | |
b) Nach Meinung der vier anderen Richter ergibt sich insbesondere aus der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeführten Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker, daß nicht davon ausgegangen werden kann, eine kollektive politische Verfolgung der Tamilen finde offensichtlich nicht statt. Auch die Auskunft des Südasien-Instituts spricht gegen die Annahme, daß eine kollektive politische Verfolgung der Tamilen in Sri Lanka mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das Gericht hat die Möglichkeit der Verhaftung von Mitgliedern nichtterroristischer Jugendorganisationen einräumen müssen. Selbst wenn die Regierung bemüht ist, die Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Singhalesen endgültig zu beenden, war die Gesamtsituation in Sri Lanka im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts so unklar, daß jedenfalls ein Erkenntnis nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar ist.
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2. Die Entscheidung des Gerichts, eine individuelle politische Verfolgung des Beschwerdeführers habe offensichtlich nicht stattgefunden, ist mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts nicht zu vereinbaren.
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Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal als wechselhaft und wenig glaubhaft angesehen. Während er im Asylantrag zwei Inhaftierungen in den Jahren 1970 und 1972 erwähnt habe, sei er seinen Angaben im Rahmen der Vorprüfung zufolge in der Zeit von 1977 bis 1979 viermal verhaftet worden.
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Diese kurze Feststellung genügt nicht den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an die Begründung einer Offensichtlichkeitsentscheidung zu stellen sind. Dazu hätte es vielmehr einer ![]() ![]() | |
Im übrigen ist das Gericht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Motive für seine Ausreise aus Sri Lanka in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingegangen, obwohl dieser dazu im einzelnen Ausführungen gemacht hat, die jedenfalls nicht schon von vornherein ungeeignet waren, einen Verfolgungstatbestand zu erfüllen. Mithin entspricht die Begründung des Urteils, mit der eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers verneint wurde, nicht den unter III 2 a) dargestellten Voraussetzungen.
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VI.
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Die angegriffene Entscheidung verletzt danach den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie war daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Verwaltungsgericht wird nunmehr erneut über die Klage des Beschwerdeführers zu befinden haben. Dabei hat es die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt seiner erneuten Entscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]).
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