Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1983
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-- 2 BvR 298/81 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Unterstützungs- und Wohlfahrtsvereins der Firma X... und Sohn e. V., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Heinz Meilicke, Dr. Klaus Hohlfeld, Dr. Wienand Meilicke, Dr. Knut C. Wedemeyer, Poppelsdorfer Allee 106, Bonn l - gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 1980 - 3 AZR 437/79 -.
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Entscheidungsformel: | |
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 1980 - 3 AZR 437/79 - verletzt das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen eine betriebliche Unterstützungskasse.
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I.
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1. Die "betriebliche Altersversorgung" umfaßt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die dem Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Ihre vier wichtigsten Formen sind die unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, die Direktversicherung des Arbeitnehmers bei einer Lebensversicherung, die Pensionskasse und die Unterstützungskasse. Während die Pensionskasse ihren Mitgliedern Leistungen mit Rechtsanspruch gewährt und wegen des damit verbundenen Risikos den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterliegt, schließt die Unterstützungskasse satzungsgemäß einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus; sie ist deshalb von der Versicherungsaufsicht befreit (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG). Für die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse besteht eine eingehende steuerrechtliche Regelung (§ 4 d Einkommensteuergesetz).
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2. a) Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen als wirksam angesehen (vgl. BAG AP Nrn. 10 und 96 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Es hat dann in einer grundlegenden Entscheidung vom 17. Mai 1973 (B AG AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) die Ausschlußklausel für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung als Widerrufsrecht gedeutet, das an Treu und Glauben, d. h. an billiges Ermessen und damit an sachliche Gründe gebunden sei. In der Begründung ist ausgeführt, die Klausel bedeute entgegen ihren Wortlaut nicht, daß dem Arbeitnehmer ein Versorgungsanspruch gar nicht erwachse. Die Altersversorgung, die der Arbeitgeber durch Einschaltung einer Unterstützungskasse seinem Arbeitnehmer gewähre, sei eine besondere Form der Vergütung für dessen Betriebstreue. Der Entgeltgedanke und das Gebot des Vertrauensschutzes zwängen dazu, den Arbeitnehmer vor einer nicht auf sachlichen Gründen beruhenden Beeinträchtigung ihm zugesagter Versorgungsleistungen zu schützen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in späteren Entscheidungen bestätigt (BAG AP Nrn. 7 und 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen) und im Jahre 1979 auch auf "unverfallbare Anwartschaften" auf künftige Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse für anwendbar erklärt (BAG AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen).
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b) Die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften war bereits früher Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Bis Anfang 1972 ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Rechtswirksamkeit der in Versorgungszusagen üblicherweise vorgesehenen Klausel, wonach der Arbeitnehmer den Versorgungsfall im Dienste des Arbeitgebers erleben müsse, nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit regelmäßig nicht zu bezweifeln sei. In dem sogenannten Unverfallbarkeitsurteil vom 10. März 1972 (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) hat das Bundesarbeitsgericht demgegenüber im Wege der Rechtsfortbildung den Rechtssatz aufgestellt, einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört habe und dem vor dem 65. Lebensjahr ordentlich gekündigt werde, bleibe die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten. Als Anfangstermin für die Geltung dieses Rechtssatzes bestimmte das Gericht den Tag der Verkündung des Urteils. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Erwägung, daß die Betriebstreue des Arbeitnehmers, die in Erwartung von Altersversorgung erbracht worden sei, bei hinreichender Dauer der Betriebszugehörigkeit anteilig entschädigt werden müsse. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Auffassung in einer Reihe von Folgeentscheidungen bestätigt und präzisiert (vgl. die Nachweise bei Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., 1982, in Fn. 13 zu § 1), insbesondere auch auf Versorgungszusagen von Unterstützungskassen erstreckt (AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen).
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3. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) - betriebliches Altersversorgungsgesetz = BetrAVG - unterwirft in seinem ersten Teil (§§ 1-18) die Ausgestaltung betrieblicher Versorgungsregelungen erstmals zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, die im zweiten Teil (§§ 19-25) durch steuerrechtliche Bestimmungen unterstützt und ergänzt werden. Der dritte Teil (§§ 26-32) enthält Übergangs- und Schlußvorschriften sowie die Bestimmung über das generelle Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Dezember 1974.
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Im arbeitsrechtlichen Teil enthalten die §§ 1-4 BetrAVG Regeln über die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt die Anwartschaft aus einer betrieblichen Versorgungszusage dem Arbeitnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, sofern er in diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre alt ist und entweder die Versorgungszusage seit mindestens 10 Jahren besitzt oder dem Betrieb seit mindestens 12 Jahren angehört und die Zusage seit mindestens drei Jahren besteht. Da gegenüber Unterstützungskassen Rechtsansprüche und somit auch Anwartschaften im formalrechtlichen Sinne nicht entstehen können, bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG:
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Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und den Hinterbliebenen gleichgestellt.
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§ 2 BetrAVG regelt die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften der Höhe nach. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift gilt auch für die Unterstützungskasse der Grundsatz sogenannter ratierlicher Berechnung. Die §§ 3 und 4 BetrAVG behandeln die Möglichkeit, beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers Abfindungen zu zahlen bzw. Versorgungsverpflichtungen auf andere Träger einschließlich anderer Unterstützungskassen zu übertragen. Nach § 26 BetrAVG gelten die Vorschriften über die Unverfallbarkeit nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
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Durch die §§ 715 BetrAVG wird eine Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, in die auch die Begünstigten einer Unterstützungskasse einbezogen werden, wenn ein Sicherungsfall beim Trägerunternehmen eingetreten ist (§ 7 Abs. 1 und 2). Sie erhalten im Versorgungsfall in dem durch § 2 BetrAVG näher bestimmten Umfang einen Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG in Köln, der als Träger der Insolvenzsicherung eingerichtet worden ist (§ 14 BetrAVG) und dessen Mittel durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht werden (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Als Sicherungsfall, der die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins begründet, gilt grundsätzlich die Eröffnung des Konkursverfahrens. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG steht dem gleich
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die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist.
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Gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG sind auch Personen, die im Sicherungsfall "eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben", in die Insolvenzsicherung einbezogen. Das gilt entsprechend für die Begünstigten einer Unterstützungskasse.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1946 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins als betriebliche Unterstützungskasse des Bauunternehmens X... in Y (im folgenden: Trägerunternehmen) errichtet. Die Vereinssatzung vom 3. Dezember 1946 bestimmt u. a.:
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§ 2
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Zweck des Vereins ist, den Gefolgschaftsangehörigen der Firma bzw. deren Angehörigen für treue, langjährige Dienstleistungen bei Eintritt von Dienstunfähigkeit nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit oder in sonstigen Fällen von Bedürftigkeit eine einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung zu gewähren. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenso wie die Verfolgung politischer Ziele ausgeschlossen.
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§ 7
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Leistungsempfänger des Vereins sind sämtliche Gefolgschaftsmitglieder der Firma und deren Angehörige. Ein Rechtssanspruch der Gefolgschaftsmitglieder und deren Angehörige auf Leistungen des Vereins ist in jedem Falle ausgeschlossen. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen kann ein Rechtsanspruch gegen den Verein nicht begründet werden. Alle Zahlungen und Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Zusagen gegenüber den Leistungsempfängern sowie laufend durchgeführte Zahlungen an diese können vom Ausschuß jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden. ... | |
§ 9
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Das Vereinsvermögen besteht aus Zuwendungen der Firma X ... und den daraus anfallenden Erträgnissen. Die Firma ist zu weiteren Zuwendungen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. ...
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In den "Richtlinien über die Zahlung von Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten" des Beschwerdeführers in der Fassung vom 1. Oktober 1970 heißt es:
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Die Leistungen des Vereins betragen bei Ausscheiden aus der Firma infolge Alter oder Invalidität nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit 5 % für jedes weitere Jahr bis einschließlich 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 1/2 % für jedes weitere Jahr bis einschließlich 25 Jahre 3/4 % für jedes weitere Jahr ab 26. Betriebszugehörigkeitsjahr 1/2 % des Durchschnittsbruttoverdienstes der letzten 5 Jahre (Grundgehälter bzw. Grundlöhne ohne Zuschläge und Sonderzahlungen) und den bisherigen Steigerungssätzen. Lt. Protokoll vom 26. April 1968 werden die künftigen Renten über DM 100 bis auf weiteres auf 80 % der errechneten Beträge festgesetzt. ... Die Leistungen des Vereins sind in jeder Hinsicht freiwillig und begründen dem Grunde und der Höhe nach keinen Rechtsanspruch der Leistungsempfänger. ... | |
Der Beschwerdeführer besitzt über die Zuwendungen des Trägerunternehmens hinaus kein eigenes Vermögen. Mit Schreiben vom 29. April 1977 teilte ihm das Trägerunternehmen mit, es müsse wegen der katastrophalen Lage der Bauindustrie und der Einengung der finanziellen Möglichkeiten seine Zuwendungen kürzen. Es bat, die Ruhegeldbezüge neu festzusetzen. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 1977 wurde daraufhin beschlossen, die Bezüge sämtlicher Versorgungsempfänger mit Wirkung vom 1. Mai 1977 um zwei Drittel herabzusetzen.
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2. Der 1926 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war vom 10. November 1947 bis zum 31. Januar 1974 bei dem Trägerunternehmen als Bauarbeiter beschäftigt. Er wurde aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Seit dem 1. Dezember 1976 bezieht er aus der gesetzlichen Sozialversicherung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Daneben erhält er Leistungen aus der von den Arbeitgebern gespeisten Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.
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Der Kläger verlangte von dem Beschwerdeführer mit einer im Januar 1978 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage, rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 1976, betriebliches Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 232,97 DM. Das Arbeitsgericht errechnete nach den "Richtlinien" des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1970 eine monatliche Betriebsrente von 185,96 DM und gab der Klage in dieser Höhe statt. Die Berufung des Beschwerdeführers hiergegen blieb ohne Erfolg.
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3. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers durch Urteil vom 14. August 1980 zurück. Es führte unter Verweisung auf seine frühere Rechtsprechung aus: Der Beschwerdeführer sei zur Ruhegeldzahlung verpflichtet. Der in § 7 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung vorgesehene Ausschluß eines Rechtsanspruchs bedeute lediglich, daß ihm ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zustehe. Hieran sei festzuhalten: Mit den Unterstützungskassen sollten Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, die von der Versicherungsaufsicht ausgenommen seien. Die Satzung des Beschwerdeführers enthalte die für Unterstützungskassen typischen Bestimmungen, so daß bei ihm ebenso wie bei anderen Unterstützungskassen anzunehmen sei, daß er die Gegenleistung für die dem Trägerunternehmen erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue dann nicht mehr ohne Grund versagen könne, wenn dieses die Leistungen des Arbeitnehmers entgegengenommen habe. Die letzten Zweifel in dieser Richtung würden dadurch ausgeräumt, daß nach dem betrieblichen Altersversorgungsgesetz auch die Versorgungspflichten der Unterstützungskassen unverfallbar, insolvenz- und inflationsgeschützt sein könnten und damit eine rechtliche Ausgestaltung erfahren hätten, die mit der Annahme unvereinbar sei, dies alles geschehe ohne eine bestimmte Leistungspflicht der Unterstützungskassen und damit ohne einen Anspruch des Versorgungsberechtigten.
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Der Kläger habe seine Versorgungsaussicht nicht verloren, weil er vor Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit von dem Trägerunternehmen entlassen worden sei. Einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört habe und dem nach dem Unverfallbarkeitsurteil vom 10. März 1972, aber vor dem Inkrafttreten des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes gekündigt worden sei, bleibe die bis zu seinem Ausscheiden verdiente Versorgungsanwartschaft erhalten.
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Der Beschwerdeführer könne dem Kläger auch nicht den die Versorgungsleistungen kürzenden Beschluß seiner Mitgliederversammlung vom 16. Mai 1977 entgegenhalten. Durch das betriebliche Altersversorgungsgesetz sei die Versorgung des Klägers in die Insolvenzsicherung einbezogen worden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG hätte der Beschwerdeführer die Versorgungsleistungen nur dann kürzen können, wenn über das Vermögen seines Trägerunternehmens das Konkursverfahren eröffnet oder ein gleichgestellter Sicherungsfall eingetreten sei. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG sei eine Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nur dann zulässig, wenn dies durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sei. Bevor der Beschwerdeführer einen Beschluß über die Kürzung der Versorgungsleistungen fassen durfte, hätte daher das Trägerunternehmen den Pensions-Sicherungs-Verein einschalten und, wenn dieser nicht zustimmte, Klage auf Feststellung zur Berechtigung des Widerrufs erheben müssen. Das habe das Trägerunternehmen unterlassen. - In diesem Zusammenhang nahm der Senat auf zwei neuere von ihm zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen Bezug.
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Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich darauf berufe, er sei nach § 7 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 12. November 1960 in der Fassung vom 30. Oktober 1975 berechtigt, Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes auf seine Leistungen anzurechnen, enthalte die Tarifbestimmung eine rechtlich unzulässige Verrechnungsklausel. Die Tarifvertragsparteien müßten bereits vorhandene Absprachen über die Behandlung von Leistungen im Arbeitsverhältnis respektieren.
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III.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Er rügt die Verletzung der Art. 2, 3, 12, 14, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG. Dazu trägt er vor: Sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Bundesarbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil erstmals im Falle einer Unterstützungskasse ausgesprochen habe, daß die Kürzung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage von der Entscheidung eines Feststellungsrechtsstreits zwischen Trägerunternehmen und Pensions-Sicherungs-Verein abhänge. Er sei durch die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf noch nicht veröffentlichte Entscheidungen des Gerichts überrascht worden. Eine solche Bezugnahme stelle keine ausreichende Urteilsbegründung dar. Sie verhindere die Überprüfung des Urteils.
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Die Begründung von Schuldverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern, die bisher keinen Rechtsanspruch gehabt hätten, greife in sein Eigentumsrecht ein. Es werde ihm die Freiheit genommen, nach seinem Ermessen über sein Vermögen zu verfügen.
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Die Freiheit der Berufswahl werde dadurch beschränkt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Unterstützungskassen ohne Rechtsanspruch der Versorgungsempfänger nicht mehr geben könne. Sie seien zu Pensionskassen mit Rechtsanspruch der Pensionäre umfunktioniert worden.
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Hauptsächlich enthalte die angegriffene Entscheidung aber einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, soweit sie dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen zuerkenne. Das Bundesarbeitsgericht überschreite damit die der Rechtsprechung vom Grundgesetz gezogenen Grenzen, indem es selbsterfundene Rechtsnormen, dazu noch mit rückwirkender Kraft, anwende. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Steuerrechts und des Versicherungsrechts dürften die Unterstützungskassen den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch gewähren; sie würden sonst steuerpflichtig und wie ein Versicherungsunternehmen staatlicher Aufsicht unterliegen. Die Bindung des Bundesarbeitsgerichts an Gesetz und Recht verwehre es ihm deshalb, den Ausschluß eines Rechtsanspruchs gegen die Unterstützungskasse in ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht umzudeuten. Eine offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts sei es, wenn das Gericht in diesem Zusammenhang die Leistungen der Unterstützungskasse als Gegenleistungen für die dem Trägerunternehmen erbrachten Dienste auffasse.
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Auch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft des Klägers stünden im klaren Widerspruch zum Gesetz. Erst das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in Kraft getretene betriebliche Altersversorgungsgesetz habe in seinem § 1 Versorgungszusagen für unverfallbar erklärt. Eine Rückwirkung dieser Regelung habe es in § 26 aber ausdrücklich ausgeschlossen. Danach sei das Bundesarbeitsgericht gehindert gewesen, auf seine Rechtsprechung im Unverfallbarkeitsurteil von 1972 zurückzugreifen. Schon dieser Rechtsprechung fehle jede Rechtsgrundlage.
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Frei erfunden sei ferner der Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts, die Kürzung von Versorgungsleistungen setze eine entsprechende richterliche Feststellung in einem Rechtsstreit zwischen Trägerunternehmen und Pensions-Sicherungs-Verein voraus. Ein solches Feststellungsurteil ergehe zwischen anderen Parteien; es schaffe keine Rechtskraft für die Parteien des Ausgangsverfahrens. Er, der Beschwerdeführer, habe auch keinen Einfluß darauf, wann und wie das Trägerunternehmen einen Rechtsstreit gegen den Pensions-Sicherungs-Verein führe.
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Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt und dazu vorgebracht: Die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Berufsrichter des Bundesarbeitsgerichts seien nicht ordnungsgemäß berufen worden. Entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei über ihre Berufung nicht "im Benehmen" mit dem Bundesminister der Justiz entschieden worden. Auch sei der Senatsvorsitzende ohne das nach § 40 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche "Einvernehmen" mit dem Bundesminister der Justiz ernannt worden.
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IV.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Stellung genommen.
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1. Der Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, sieht in der angegriffenen Entscheidung keine Verfassungsverstöße. Der Beschwerdeführer sei nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen worden. Die Berufsrichter des erkennenden Senats seien unter billigender Mitwirkung des Bundesministers der Justiz an den Beratungen der Ernennungsvorschläge im Kabinett ordnungsgemäß in ihr Amt berufen worden.
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Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Das Bundesarbeitsgericht habe keine verfassungswidrige Uberraschungsentscheidung getroffen, nur weil es die nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vorher nicht angedeutet habe. Das gelte auch, soweit die Entscheidung eine neuere Rechtsprechung fortführe, die der Partei noch nicht bekannt sein konnte.
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In der Sache enthalte die angegriffene Entscheidung keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Diese bleibe durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten unberührt, sofern nicht eine Erdrosselungswirkung von ihr ausgehe. Das sei hier aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Unterstützungskassen Aufwendungsersatzansprüche gegen ihre Trägerunternehmen zubillige, weitgehend ausgeschlossen. Auch bestehe die Möglichkeit des Widerrufs der Versorgungsleistungen bei wirtschaftlicher Notlage des Trägerunternehmens.
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Die Unternehmerfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG werde nicht beeinträchtigt. Schutzgut dieser Vorschrift sei bei juristischen Personen die Freiheit, unter bestimmten Umständen eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben. Die Satzung des Beschwerdeführers schließe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber ausdrücklich aus.
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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verletze auch nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Daß der Beschwerdeführer im Verhältnis zu anderen Unterstützungskassen benachteiligt worden sei, behaupte er selbst nicht. Er mache nur geltend, daß Unternehmen, die Träger einer Unterstützungskasse seien, "bestraft", hingegen solche, die keine Unterstützungskasse eingerichtet hätten, bevorzugt würden. Damit werde aber nur eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, nicht von Unterstützungskassen gerügt.
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Schließlich sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht erkennbar. Die Anerkennung eines faktischen Rechtsanspruchs des Versorgungsberechtigten gegen die Unterstützungskasse durch das Bundesarbeitsgericht sei das Ergebnis einer in langen Jahren entwickelten, sorgfältig begründeten Rechtsprechung. Sofern dabei Widersprüche zu Vorschriften ferner liegender Rechtsgebiete wie etwa dem Steuer- und Versicherungsrecht nicht gelöst worden seien, könne daraus jedenfalls kein Verfassungsverstoß hergeleitet werden. Ob sich die vom Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen und Verordnungen auch auf Gerichtsentscheidungen anwenden ließen, wie wohl der Beschwerdeführer meine, sei zweifelhaft. Es gehöre gerade zum Wesen der Rechtsprechung, Rechtssätze auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte anzuwenden und notfalls auch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung und Lückenfüllung weiterzuentwickeln.
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2. Die Bundes Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist der Auffassung, die Auslegung der satzungsmäßigen Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen in ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht durch das Bundesarbeitsgericht verletze die Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit. Sie verstoße außerdem gegen den Verfassungsgrundsatz der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Der Ausschluß eines Rechtsanspruchs des Versorgungsberechtigten sei für die Unterstützungskassen aus kalkulatorischen und steuerlichen Gründen unverzichtbar, anderenfalls ihre Existenzfähigkeit beeinträchtigt werde.
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3. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft hält die angegriffene Entscheidung für verfassungsgemäß.
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4. Der Pensions-Sicherungs-Verein, der dem Kläger des Ausgangsverfahrens in der Revisionsinstanz beigetreten war, hat mitgeteilt, er sehe in Anbetracht der seiner Meinung nach eindeutigen Rechtslage davon ab, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Die Rüge, bei der Ernennung derjenigen Berufsrichter des Bundesarbeitsgerichts, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben, sei nicht das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten und dadurch das Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, ist jedoch verspätet. Diese Rüge hat der Beschwerdeführer erstmals nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Zwar schließt die Beschwerdefrist nicht aus, die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß nach Fristablauf eine weitere behauptete Grundrechtsverletzung mit neuem Sachvortrag, wie hier der Entzug des gesetzlichen Richters, zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht wird (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]; 24, 203 [212 f.]; 27, 71 [77]; 30, 149 [152]; 31,145 [162]).
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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I.
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1. Art. 2 Abs. 1 GG ist anwendbar; der Schutzbereich eines anderen Grundrechts ist nicht beeinträchtigt. Die angegriffene Entscheidung, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen Rechtsanspruch gegen den Beschwerdeführer zuerkennt, verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht auf Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
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a) Art. 14 GG will das Eigentum so schützen, wie das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen es geformt haben. Interessen, Chancen, Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG nicht geschützt (BVerfGE 28, 119 [142] m. w. N.). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfGE 51, 193' [218]). Das Vermögen selbst, das durch die gerichtliche Auferlegung einer Verbindlichkeit allein beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht.
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b) Schutzgut des Art. 12 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere
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ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 21, 261 [266]; 22, 380 [383]; 30, 292 [312]; 50, 290 [363]). Da dem Beschwerdeführer nach § 2 Satz 2 seiner Satzung die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs untersagt ist, kann bei ihm das Recht aus Art. 12 GG nicht verletzt sein.
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c) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Unterstützungskassen durch das angegriffene Urteil liegt ersichtlich nicht vor.
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2. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 25, 371 [407]). Hierzu zählt neben der Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. BVerfGE 29, 260 [266 f.]; 50, 290 [366]) auch die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 341 [347]). Ein angemessener Spielraum zur Entfaltung von Unternehmerinitiative ist unantastbar (BVerfGE 50, 290 [366] m. w. N.). Im übrigen ist auch die Freiheit des rechtsgeschäftlichen Handelns nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet; sie ist vor allem durch die "verfassungsmäßige Ordnung" begrenzt (vgl. BVerfGE 25, 371 [407]; 50, 290 [366]). Einschränkungen dieses Freiheitsbereichs unterliegen daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]). Auch der Richter hat bei seinen Entscheidungen, wie bei allen staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 16,194 [201 f.]).
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II.
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1. Nach diesem Maßstab erweist sich das angegriffene Urteil nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil ihm die Auffassung zugrunde liegt, die Klausel "Ausschluß des Rechtsanspruchs" bei Unterstützungskassen bedeute lediglich ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer darin eine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende Fortbildung des Rechts durch das Bundesarbeitsgericht.
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a) Allerdings führt die "Umdeutung" einer Satzungsbestimmung, die den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung ausdrücklich ausschließt, in ein von Sachgründen abhängiges Widerrufsrecht im Ergebnis dazu, daß entgegen dem klaren Wortlaut der Satzung ein Rechtsanspruch auf Versorgung begründet wird. Denn das Recht auf Widerruf einer Versorgungszusage setzt eine entsprechende Verpflichtung, die widerrufen werden kann, voraus.
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Ob eine solche Auslegung der Ausschlußklausel nach einfachem Recht möglich ist, unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Das zu entscheiden ist vielmehr Sache der fachlich zuständigen Gerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht muß sich daher auch hier darauf beschränken, ob die in der angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung vertretene Auslegung gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt. Soweit das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsanspruch gegen Unterstützungskassen zuerkennt, ist das nicht der Fall.
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b) Zwar wird durch diese Rechtsprechung das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG, mittels seiner Satzung die rechtlichen Beziehungen zu den Versorgungsempfängern in seinem Sinne zu gestalten, eingeschränkt. Denn er will nach seiner Satzung keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen gewähren; die Versorgungszusage soll unverbindlich sein und jederzeit frei widerrufen werden können. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit entspricht aber der verfassungsmäßigen Ordnung; sie ist durch den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gedeckt.
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Das Bundesarbeitsgericht hat seine Auffassung von Sinn und Bedeutung der Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen auf Erwägungen gestützt, die im Arbeitsrecht eine hinreichende Grundlage finden. Seine Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Annahme, daß das betriebliche Altersruhegeld, das der Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage unmittelbar oder
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durch eine Versorgungseinrichtung wie z.B. die Unterstützungskasse seinem früheren Arbeitnehmer gewährt, Versorgungs- und Entgeltcharakter hat. Es ist nach dieser Ansicht auch Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der Vergütung. "Die Leistung, um deretwillen das Ruhegehalt versprochen wird, ist die Betriebstreue, die, soweit sie vor der Zusage liegt, bereits erbracht wurde, und danach bis zum Erreichen der Altersgrenze noch geschuldet wird. Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung" (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, Bl. 4; vgl. ferner BAG AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, Bl. 3). Der Arbeitgeber bezwecke mit seiner Versorgungszusage, die Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Das arbeitgeberische und unternehmerische Interesse liege dabei darin, mit dieser zusätzlichen Leistung einen Anreiz für die Gewinnung von neuen Arbeitskräften zu bieten; zum anderen sollten die Arbeitnehmer von einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abgehalten und dadurch der kostenverursachenden Fluktuation entgegengewirkt werden (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, Bl. 3).
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aa) Die Ansicht, das betriebliche Altersruhegeld habe Versorgungscharakter, berücksichtigt den Wandel, den die betriebliche Altersversorgung im Gesamtgefüge der Altersversorgung der Arbeitnehmer erfahren hat. Von einer Einrichtung mit reinem Wohltätigkeitscharakter zur Sicherung des Existenzminimums ist sie zu einer zusätzlichen Versorgungsinstitution zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht hatte, geworden. Im Sinne der dazu entwickelten Drei-Säulen-Theorie kommt ihr zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als "zweite Säule" der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Betriebsrentengesetz, 2. Aufl., 1982, Einführung S. XXX; Höhne, Die betriebliche Altersversorgung, in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung S. 4; Schaub/Schusinski/Ströer, Altersvorsorge, 1976, S. 1; Heissmann, Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen, 6. Aufl., 1967, S. 8; derselbe, Die betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld der Sozialpolitik S. 12).
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bb) Die Annahme, dem betrieblichen Altersruhegeld sei auch Entgeltcharakter beizumessen, wird durch die geschichtliche Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung bestätigt. In der Regel stammen die heutigen Versorgungsregelungen, wie die des Beschwerdeführers, aus der Nachkriegszeit. Diese Zeit war geprägt vom Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft, die einen außergewöhnlichen Aufschwung erlebte, der schließlich in eine lang anhaltende Phase der Hochkonjunktur einmündete. Es herrschte allgemeiner Arbeitskräftemangel. Die Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt war beträchtlich. Die betrieblichen Sozialleistungen wurden deshalb ein bevorzugtes Mittel der Unternehmen, in dem sich zunehmend verschärfenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt eine günstige Ausgangsstellung zu erlangen und einen festen Stamm von Arbeitnehmern aufzubauen und zu erhalten. Viele Unternehmen sahen sich in dieser Situation veranlaßt, durch Ruhegeldzusagen ihre Mitarbeiter an sich zu binden (W. Blomeyer, Der Bestandsschutz der Ruhegeldanwartschaften bei einer Einschränkung der betrieblichen Altersversorgung, in Festschrift für Marie-Luise Hilger und Hermann Stumpf, 1983, S. 41). Wegen dieser Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen wurde die betriebliche Altersversorgung als "goldene Fessel" bezeichnet (Schoden, Die betriebliche Altersversorgung, 1978, Rdnrn. 13 und 127). Das verdeutlicht das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Betriebstreue und Ruhegeld und damit dessen Entgeltcharakter, von dem auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer-Ehegatten ausgegangen ist (vgl. BVerfGE 29, 104 [114]). Darin ist ausgeführt, der Zahlung des Ruhegeldes komme "in jedem Fall auch der Charakter eines Entgelts für Dienste zu, die im Rahmen eines sich auf längere Zeit erstreckendnen Dienstverhältnisses geleistet worden sind".
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cc) Vor dem Hintergrund der Entgeltlichkeit der betrieblichen Altersversorgung ist aus Rechtsstaatsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß auch das ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches zugesagte Altersruhegeld nicht grundlos widerrufen werden kann. Der Arbeitnehmer hat durch seine Betriebstreue die Versorgungsleistungen erdient. Er hat seine Leistung während langer Zeit erbracht, eventuell während eines ganzen Arbeitslebens. Dann ist es naheliegend, daß nun der Arbeitgeber über seine Unterstützungskasse für die Gegenleistung einstehen muß und sich von dieser nur durch einen an sachliche Gründe gebundenen Widerruf lossagen kann.
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Dieses Ergebnis läßt sich auch mit dem im Arbeitsrecht, zumal Altersversorgungsrecht, besonders stark ausgeprägten Gebot des Vertrauensschutzes, das selbst Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips und daher mit Verfassungsrang ausgestattet ist, rechtfertigen. Durch die Ankündigung des Arbeitgebers, die Unterstützungskasse werde unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen erbringen, wird ein Vertrauenstatbestand erzeugt, auf den sich die Arbeitnehmer regelmäßig verlassen. In der Hoffnung, beim Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen eine Betriebsrente zu erhalten, erbringen sie ihre Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber erhält damit das, um dessen Willen er und die Unterstützungskasse den Versorgungsgedanken in das Arbeitsverhältnis eingeführt haben. Wenn sich die Unterstützungskasse nach Eintritt des Versorgungsfalles auf den Ausschluß des Rechtsanspruchs beruft, so kann darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer mit Recht erwarten, daß auch die Unterstützungskasse die Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis, also die in Aussicht gestellte Versorgung, erbringt, es sei denn, es bestünden sachliche Gründe, die sie daran hinderten.
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2. Der Entgeltgedanke und das Gebot des Vertrauensschutzes sind jedenfalls vertretbare Gründe, die die Auslegung der Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen im Sinne eines Widerrufsrechts auch nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheinen lassen. Insoweit hält sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen zulässiger richterlicher Auslegung, die im Rechtsstaat Aufgabe der Gerichte ist.
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III.
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1. Jeder staatliche Eingriff in die Freiheit rechtsgeschäftlichen Handelns, der unter Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip vorgenommen wird, muß indessen zugleich den aus eben diesem Prinzip abgeleiteten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen. Hält sich der Richter für befugt, durch sein Erkenntnis die Vertragsfreiheit einer Prozeßpartei einzuschränken, so hat auch er dabei den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in allen seinen Wirkungen zu beachten. Daraus ergeben sich für die ihm obliegende Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtliche Grenzen, die das Bundesarbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil überschritten hat. Zwar ist die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs gegen den Beschwerdeführer, der nur aus besonderen Gründen entzogen werden kann, von Rechtsstaats wegen nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich unzulässig ist jedoch die Anwendung der Insolvenzregelung des Gesetzes auf solche Ansprüche; sie verstößt sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch gegen den des Vertrauensschutzes.
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2. Die Anwendung der Insolvenzregelung des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes auf den Versorgungsanspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens bedeutet nach der der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Versorgungsleistungen nur dann widerrufen oder kürzen kann, wenn über das Vermögen seines Trägerunternehmens das Konkursverfahren eröffnet oder ein gleichgestellter Sicherungsfall, wie beispielsweise eine gerichtlich festgestellte wirtschaftliche Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG), eingetreten ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schränkt die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit des Beschwer-
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deführers zum rechtsgeschäftlichen Handeln in unvertretbarem Maße ein. Wenn aus einer nach der Satzung des Beschwerdeführers unverbindlichen Versorgungszusage durch richterliche Rechtsfindung ein nicht mehr frei widerrufbarer Versorgungsanspruch hergeleitet wird, dann verbietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Widerruf von derart strengen Voraussetzungen abhängig zu machen, wie sie das betriebliche Altersversorgungsgesetz für das Eingreifen der Insolvenzsicherung bei gesetzlich gesicherten Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften vorsieht. Die vom betrieblichen Altersversorgungsgesetz geregelten Sicherungsfälle, die im wesentlichen auf eine wirtschaftliche Notlage des Trägerunternehmens abstellen, mögen als Zulässigkeitsmaßstab für die Einstellung oder Kürzung gesetzlich festgelegter Versorgungsleistungen angemessen sein; für den Widerruf erst durch richterliche Rechtsfindung gewonnener Versorgungsansprüche sind sie es jedenfalls nicht. Deshalb ist es unverhältnismäßig, den Beschwerdeführer bis zum Konkurs oder bis zu einer sonstigen ähnlich schweren wirtschaftlichen Notlage seines Trägerunternehmens an seine Versorgungszusage zu binden. Dadurch werden sowohl ihm als auch dem Trägerunternehmen finanzielle Lasten aufgebürdet, die, selbst wenn sie noch keine erdrosselnde Wirkung haben, so doch den durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Bereich, der zur Entfaltung von Unternehmerinitiative nötig ist, beeinträchtigen. Wenn der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Versorgungszusage entgegen dem Wortlaut der Satzung nicht beliebig widerrufen kann, so muß er nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Eingriffe in die Handlungsfreiheit nur im unerläßlichen Maße erlaubt, jedenfalls in die Lage versetzt werden, sich aus triftigen Gründen von der Zusage zu lösen. Ein triftiger Grund, der zum Widerruf berechtigt, ist nicht erst dann anzunehmen, wenn sich das Trägerunternehmen im Konkurs oder in einer sonstigen ähnlich schweren wirtschaftlichen Notlage befindet. Welche Gründe dies im Einzelfall sein können, haben zunächst die Fachgerichte zu entscheiden.
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Die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zwingt zudem die Unterstützungskasse und das Trägerunternehmen auch in den vom Gesetz nicht erfaßten Fällen, zur Wirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage ihre wirtschaftliche Notlage offenzulegen und gerichtlicher Nachprüfung zu unterbreiten. Das ist ein zusätzlicher unverhältnismäßiger Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Bereich wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit.
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3. Die Einbeziehung der Versorgungszusage des Beschwerdeführers in die Insolvenzregelung des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes ist auch aus dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer brauchte nicht damit zu rechnen, daß er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG seine Versorgungszusage nur dann werde widerrufen oder kürzen dürfen, wenn über das Vermögen seines Trägerunternehmens das Konkursverfahren eröffnet oder eine ähnlich schwere wirtschaftliche Notlage eingetreten ist. Er konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß ihm der satzungsmäßige Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf Versorgung auch aus anderen, zumindest aus triftigen Gründen den Widerruf ermöglichen werde.
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist vor Inkrafttreten des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes am 22. Dezember 1974 bei dem Trägerunternehmen beschäftigt gewesen und ausgeschieden. Aus dieser Zeit stammt seine Versorgungszusage. Für sie gelten nach § 26 BetrAVG im Hinblick auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot die Vorschriften des Gesetzes über die Unverfallbarkeit (§§ 1-4) nicht. Unverfallbar wäre seine Versorgungsaussicht daher allenfalls kraft Richterrechts aufgrund des sogenannten Unverfallbarkeitsurteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1972.
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Für derartige Versorgungsaussichten mißt sich die Insolvenzregelung des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes selbst keine Geltung bei. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG sind nur "nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaften" in die Insolvenzsicherung einbezogen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das entsprechend für die Begünstigten einer Unterstützungskasse. Wenn schon der Gesetzgeber des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes die richterrechtlich entwickelten Versorgungsanwartschaften von der von ihm eingeführten Insolvenzsicherung ausgenommen hat, dann kann die Rechtsprechung diese Altfälle nicht in die Neuregelung miteinbeziehen. Der Beschwerdeführer konnte deshalb davon ausgehen, daß die dem Kläger des Ausgangsverfahrens seinerzeit erteilte Versorgungszusage nicht den Einschränkungen unterliegen werde, die sich nach den Insolvenzregeln des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes für den Widerruf gesetzlich gesicherter Versorgungszusagen ergeben. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die gleichwohl die Vorschrift des § 7 BetrAVG auf die Versorgungszusage des Beschwerdeführers anwendet, läßt die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes außer acht.
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D. | |
Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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E. | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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