BGE 1 I 100 - Ausländische Eheschliessung | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, Susan Emmenegger | |||
2. Urtheil in Sachen Eduard Meyer |
vom 23. Dezember 1875 | |
Sachverhalt | |
A. | |
Eduard Meyer, Zimmergeselle von Leibstadt, Kanton Aargau, hat sich laut Auszug aus dem Verzeichnisse der Heirathen des Zivilstands-Beamten von Weißenburg am 3. Februar 1874 mit Katharina Kunz von Schweigen, Pfalz, bürgerlich trauen lassen.
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B. | |
Gestützt darauf, dass diese Trauung stattgefunden habe ohne vorherige Verkündung in der Heimatsgemeinde des Petenten und ohne daß er das Einzugs- und Heirathsgeld, sowie die nach seiner Mündigkeit genossenen Armenunterstützungen zurückbezahlt hätte, ß vom 30. August d.J. insofern, als sie den Eheleuten Meyer mittheilen ließ, daß ihre Ehe nur Gültigkeit erlange, wenn Petent die zur Zeit des Eheabschlusses zu Recht bestandenen Leistungen erfülle resp. das Heiraths- und Einzugsgeld, etwa noch schuldige Militärtaxen, sowie die nach erreichter Mündigkeit genossenen Armenunterstützungen nachträglich bezahle.
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C. | |
Hierüber beschwert sich nun Meyer beim Bundesgerichte und verlangt, daß die aargauische Regierung zur bedingungslosen Anerkennung seiner Ehe angehalten werde, indem die Nichtanerkennung derselben bis zur gänzlichen Bezahlung der erwähnten Steuern eine Maßregel sei, welche gegen Artikel 54 Lemma 3 und 6 der Bundesverfassung verstoße.
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D. | |
Der Gemeindrath Leibstadt, sowie in dessen Namen auch die Regierung von Aargau tragen auf Abweisung des Rekurses an, weil die Ehe vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlossen worden sei und der letztern keine rückwirkende Kraft zukomme.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 4 | |
4. Wie das Bundesgericht schon wiederholt, bei Beurtheilung von Begehren um Herausgabe von Heirathskautionen und Legitimation vorehelicher Kinder, ausgesprochen hat, bezweckt der Art. 54 der Bundesverfassung den Schutz der Ehe im weitesten Sinne und muß, weil auf Gründen öffentlicher Natur, auf sittlichen, zwingenden Rücksichten beruhend, sofortige allgemeine Anwendung finden. Es kann daher auch, was die Anwendung des dritten Lemma desselben betrifft, überall nichts auf den Zeitpunkt der Eingehung der Ehe ankommen, sondern ist jede Ehe eines Schweizers, die vor oder nach dem 29. Mai 1874 im In- oder Auslande eingegangen wurde, von den Heimatsbehörden des Mannes als gültig anzuerkennen, sobald sie nach der am Orte der Eingehung geltenden Gesetzgebung abgeschlossen worden und nicht vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben worden ist.
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Erwägung 5 | |
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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