BGE 1 I 480 - Franz Steiner | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher | |||
128. Urtheil vom 4. November 1875 in Sachen Franz Steiner. | |
Sachverhalt | |
A. | |
Franz Steiner richtete am 17. Juni d.Js. folgende Depesche an das Bundesgerichtspräsidium:
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"Unterzeichneter führt bei Ihrer Stelle, gemäß Bundesgesetz, Beschwerde gegen den Entscheid der Schatzungs-Kommission der Zürichsee-Bahn vom 21. Mai abhin, betreffs Expropriation von Boden ab seinem Heimwesen Ziegelbrücke. Nähere Begründung wird nächstens eintreffen."
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B. | |
Da die Rekursbegründung erst am 22. Juni d.J. beim Bundesgerichte einlangte, der Entscheid der Schatzungskommission dem Expropriaten aber am 21. Mai d.J. mitgetheilt worden war, so verlangte die Rekursbeklagte, gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Beschwerde als verspätet ausgeschlossen werde.
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C. | |
Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Frage der Präklusion ohne Parteiverhandlungen vom Bundesgerichte durch bloßen Beschluß entschieden werde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
2. Unter diesen Umständen muß die einfache Erklärung, daß der Rekurs gegen den Schatzungsbefund ergriffen werde, zur Wahrung des Rechtsmittels als genügend erachtet werden und erscheint es auch unerheblich, ob dieselbe mittelst telegraphischer Depesche oder mittelst schriftlicher Eingabe beim Bundesgerichte geschehe.
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Erwägung 3 | |
7 | |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: | |
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