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Informationen zum Dokument  BGE 1 I 480 - Franz Steiner  Materielle Begründung
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BGE 1 I 100 - Ausländische Eheschliessung

Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1. Der Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Pri ...
Erwägung 2
2. Unter diesen Umständen muß die einfache Erklär ...
Erwägung 3
3. Hienach erscheint der Rekurs des Franz Steiner nicht als versp ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher  
 
BGE 1 I, 480 (480)128. Urtheil vom 4. November 1875 in Sachen Franz Steiner.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Franz Steiner richtete am 17. Juni d.Js. folgende Depesche an das Bundesgerichtspräsidium:
1
    "Unterzeichneter führt bei Ihrer Stelle, gemäß Bundesgesetz, Beschwerde gegen den Entscheid der Schatzungs-Kommission der Zürichsee-Bahn vom 21. Mai abhin, betreffs Expropriation von Boden ab seinem Heimwesen Ziegelbrücke. Nähere Begründung wird nächstens eintreffen."
2
 
B.
 
Da die Rekursbegründung erst am 22. Juni d.J. beim Bundesgerichte einlangte, der Entscheid der Schatzungskommission dem Expropriaten aber am 21. Mai d.J. mitgetheilt worden war, so verlangte die Rekursbeklagte, gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Beschwerde als verspätet ausgeschlossen werde.
3
 
C.
 
Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Frage der Präklusion ohne Parteiverhandlungen vom Bundesgerichte durch bloßen Beschluß entschieden werde.
4
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
Erwägung 1
 
5
 
Erwägung 2
 
6
 
Erwägung 3
 
7
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
 
Die von der Rekursbeklagten dem Rekurse des Franz Steiner entgegenstellte Einrede der Verspätung ist als unbegründet zurückgewiesen.BGE 1 I, 480 (481)
8
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