BGE 1 I 541 - Anerkennung Nordostbahn | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Christian Schneider, A. Tschentscher | |||
150. Beschluß |
vom 22. Januar 1875 in Sachen Staub gegen Nordostbahn. | |
Sachverhalt: | |
Da in dieser Expropriationssache nur der Rekurrent Staub, nicht auch die Direktion der Nordostbahn die Annahme des Urtheilsantrages des Instruktionsrichters erklärt hatte, so war dieselbe auf heute zur Schlußverhandlung vertagt gewesen. Mittelst Eingabe vom 19. d. M. erklärte jedoch der Vertreter der Nordostbahn, daß letztere die Anträge des Instruktionsrichters ebenfalls anerkenne. Als Veranlassung dieser verspäteten Erklärung bezeichnete derselbe mehrtägige Abwesenheit, sowie die erst am 18. d. erfolgte Zustellung des sachbezüglichen Beschlusses vom 12. d. (Siehe Nr. 151).
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Mit Eingabe von gestern sucht Fürsprech Dr. Ryf dafür nach, daß der Rekursbeklagten eine angemessene Prozeßentschädigung an den Expropriaten auferlegt werde, indem er, Hr. Ryf, nach Empfang der bundesgerichtlichen Vorladung sich in Besorgung seiner übrigen Geschäfte so eingerichtet habe, am Donnerstag und Freitag in Lausanne sein zu können, und deßhalb genöthigt gewesen sei, am Dienstag extra nach Schaffhausen zu reisen und die Führung eines Prozesses in Zürich abzulehnen, weßhalb er seinem Klienten eine Rechnung machen müsse.
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Erwägungen: | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
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Dispositiv | |
Demnach hat das Bundesgericht
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beschlossen:
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