BGE 121 I 196 - Noth | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 3. Mai 1995 |
i.S. René Noth gegen Anne Colliard Arnaud und Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg |
(staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip, Verfahrenssprache in einem Strafverfahren, Art. 116 BV und Art. 21 KV/FR. |
Grundlagen und Tragweite der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons Freiburg (E. 2). |
Sprachregelung in den kantonalen Verfahrensgesetzen (E. 3). |
Sprachenrechtliche Besonderheiten im Strafverfahren (E. 5a). |
Abwägung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip und der sich entgegenstehenden Interessen der beteiligten Parteien unterschiedlicher Sprache gestützt auf die konkreten Umstände (E. 5b-5d). | |
Sachverhalt | |
A. | |
René Noth verursachte mit seinem Personenwagen auf dem Verkehrskreisel "Grand Pont" in der Stadt Freiburg einen Verkehrsunfall, fuhr auf den Wagen von Anne Colliard Arnaud auf und löste damit zusätzlich eine Beschädigung des vordern Fahrzeuges eines weitern Fahrzeuglenkers aus. Die Schäden sind gering. In der Folge wurde gegen René Noth eine Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet und auf Strafklage von Anne Colliard Arnaud hin wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Untersuchung wurde vorerst in französischer Sprache geführt und beschränkte sich bisher auf den Polizeirapport an die Kantonspolizei mit Fotodossier, den Auszug aus dem Strafregister und die Eingaben von Anne Colliard Arnaud.
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René Noth ersuchte den Untersuchungsrichter darum, das Strafverfahren in deutscher Sprache zu führen, da er deutscher Muttersprache sei und nicht Französisch spreche. Dieses Ersuchen wurde der Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg zum Entscheid überwiesen. Die Strafklägerin Anne Colliard Arnaud beantragte die Abweisung des Gesuches.
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Die Anklagekammer wies das Gesuch um Durchführung des Untersuchungsverfahrens in deutscher Sprache ab. Sie führte im wesentlichen aus, dass im Saanebezirk das Französische alleinige Amtssprache sei und demnach entsprechend den Richtlinien der Anklagekammer und in Anbetracht der französischsprachigen Strafklägerin auch die Untersuchung in französischer Sprache zu führen sei.
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Diesen Entscheid der Anklagekammer hat René Noth beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Er macht hierfür eine Verletzung von Art. 116 BV und der Sprachenfreiheit geltend und bezieht sich auf Art. 21 der freiburgischen Kantonsverfassung. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab
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Auszug aus den Erwägungen: | |
aus folgenden Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
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a) Nach Lehre und Rechtsprechung gehört die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung. Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Nationalsprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 116 Abs. 1 BV, der vier Nationalsprachen anerkennt. Diese Bestimmung verbietet es den Kantonen insbesondere, Gruppen, die eine Nationalsprache sprechen, aber im Kanton eine Minderheit darstellen, zu unterdrücken und in ihrem Fortbestand zu gefährden. Die Anerkennung von Nationalsprachen in Art. 116 Abs. 1 BV setzt der Sprachenfreiheit jedoch auch Grenzen, denn diese Verfassungsbestimmung gewährleistet nach der Rechtsprechung die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes (Territorialitätsprinzip). Art. 116 Abs. 1 BV anerkennt die kulturelle Gleichberechtigung der Landessprachen. Die Kantone sind daher aufgrund dieser Bestimmung befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen, beschränkt wird. Solche Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein, d.h. sie haben ihr Ziel unter möglichster Schonung der Würde und Freiheit des einzelnen zu erreichen (BGE 106 Ia 299 E. 2a S. 302, 100 Ia 462 S. 465, 91 I 480 S. 485 und 487; Arthur Haefliger, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 78; GIORGIO MALINVERNI, Sprachenfreiheit, in: Kommentar zur Bundesverfassung, Rz. 1 ff. und Rz. 23 ff.; JOSEPH VOYAME, Avis de droit au sujet du nouvel article constitutionnel sur les langues officielles et au sujet de son application dans la législation et la pratique, in: Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Freiburg, TGR 1992 S. 2813 ff., insbes. S. 2819 ff.).
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b) Das Territorialitätsprinzip steht mit der Sprachenfreiheit in einem vielseitigen, sowohl gleich- als auch gegenläufigen Spannungsverhältnis (JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 84). Die Sprachenfreiheit schützt einerseits den einzelnen persönlichkeitsbezogen im Gebrauch seiner eigenen Sprache und ermöglicht andererseits sprachlichen Minderheiten die Verwendung ihrer Sprache (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 12; CHARLES-ALBERT MORAND, La liberté de langue, in: Mélanges André Grisel, S. 170). Damit steht das gebietsbezogene Prinzip der Amtssprache in einem gewissen Gegensatz (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 16). Das Territorialitätsprinzip garantiert demgegenüber die überkommene sprachliche Zusammensetzung und erlaubt Massnahmen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten; unzulässig ist aber das bewusste Verrücken der Sprachgrenzen (vgl. MALINVERNI, a.a.O. Rz. 28). Es gehört zur Sprachenfreiheit und zum Territorialitätsprinzip, Sprachminderheiten zu schützen, sie nicht zu unterdrücken und ihnen gegenüber jegliche Repression zu verhindern (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 27). In dieser Ausgestaltung dienen Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip der Wahrung des Sprachfriedens.
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In der Literatur wird teilweise kritisch vermerkt, dass die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip als Grundrechtsausgestaltungen nicht überdehnt werden dürften und nicht in allen Konstellationen hinreichende Leitlinien abzugeben vermöchten (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O. S. 84 ff.). Zum einen gelte es insbesondere, bereichspezifisch auch andere Grundrechte zur Problemlösung heranzuziehen (J. P. MÜLLER, a.a.O. S. 85; MORAND, a.a.O., S. 169). Zum andern wird darauf hingewiesen, dass aus dem Territorialitätsprinzip keine im einzelnen determinierte Politik abgeleitet werden könne; die Kantone verfügten bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Garantien über einen sehr weiten Handlungsspielraum (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 40; VOYAME, a.a.O., S. 2825 und 2838). Teilweise werden Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip auch relativiert: Es wird darauf hingewiesen, dass nicht nur auf einsprachige Gebiete hinzuwirken ist und dass Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip als Auftrag zu einer vermehrten Politik der Mehrsprachigkeit verstanden werden sollen (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 40 f.; J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 85; VOYAME, a.a.O., S. 2820 und 2841; MICHEL ROSSINELLI, Protection des minorités linguistiques, in: Gesetzgebung heute 1991/1 S. 54 f.). Schliesslich wird vermerkt, dass das Zusammenleben verschiedener Sprachen ein ständiges Bemühen darstellt, die eigene Sprache ebenso zu pflegen wie einer andern Sprache Verständnis und Offenheit entgegenzubringen (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 86).
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c) Es obliegt in erster Linie den Kantonen, in ihren Grenzen über die Ausdehnung und Homogenität der gegebenen Sprachgebiete zu wachen und entsprechende Regelungen zu treffen (BGE 91 I 480 S. 486 f., 100 Ia 462 E. 2 S. 465, 106 Ia 297 S. 303). In Ergänzung der bundesrechtlichen Ordnung enthält die Verfassung des Kantons Freiburg (KV) in Art. 21 folgende, im Jahre 1990 eingefügte Sprachregelung:
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1Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen. Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt.
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2Der Staat fördert das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften.
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Wie auf Bundesebene werden damit für den kantonalen Bereich die Amtssprachen bezeichnet. Die Kantonsverfassung gewährt damit zwar nicht die bereits nach ungeschriebenem Bundesverfassungsrecht geltende Sprachenfreiheit, erwähnt hingegen das Territorialitätsprinzip ausdrücklich und verleiht ihm dadurch ein gewisses Gewicht (VOYAME, a.a.O., S. 2833). Diese Ordnung wird ergänzt durch die Verpflichtung, das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften zu fördern.
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Die Bedeutung des Territorialitätsprinzips nach der kantonalen Verfassung ist grundsätzlich im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu verstehen. Der Gutachter VOYAME unterstreicht aber zusätzlich die Bedeutung der Vorarbeiten, in denen immer wieder davon die Rede ist, dass das Territorialitätsprinzip mit einer gewissen Zurückhaltung, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit und im Hinblick auf die Wahrung des Sprachfriedens zu handhaben sei (VOYAME, a.a.O., S. 2829 ff.). Von besonderer Bedeutung für den Kanton Freiburg ist, dass trotz der Untergliederung der Sprachenregelung in zwei Absätze das Territorialitätsprinzip mit dem Auftrag, das Verständnis zwischen den beiden Sprachgemeinschaften zu fördern, in eigenständiger Weise in Verbindung und eine gegenseitige Beziehung gebracht wird und insofern eine Relativierung erfährt.
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d) Nach der Rechtsprechung kommt einer kantonalrechtlichen Verfassungsgarantie nur dann eine eigene Tragweite zu, wenn sie einen ausgedehnteren Schutzbereich aufweist als die entsprechende Norm im Bundesverfassungsrecht (BGE 119 Ia 53 E. 2 S. 55, 118 Ia 427 E. 4a S. 433, mit Hinweisen). Obwohl das kantonale Verfassungsrecht mit der Erwähnung des Territorialitätsprinzips wiederholt, was nach der Rechtsprechung auch von Bundesrechts wegen gilt, ist immerhin den speziellen kantonalrechtlichen Umständen und insbesondere der Verbindung des Territorialitätsprinzips mit dem Auftrag, das Verständnis zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern, Rechnung zu tragen. Insofern kommt den kantonalrechtlichen Verfassungsgarantien eine eigenständige Bedeutung zu.
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Erwägung 3 | |
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Nach Art. 4 der Übergangsregelung bestimmt das Kantonsgericht durch Reglement die Organisation der Strafuntersuchung, und gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO übt die Anklagekammer die Aufsicht über die Strafuntersuchungen aus. Gestützt auf diese Zuständigkeiten hat die Anklagekammer am 29. Juli 1993 Richtlinien über die Sprache des Untersuchungsverfahrens (Richtlinien) erlassen. Danach richtet sich die Sprache der Untersuchung grundsätzlich nach der Amtssprache des Gerichtsbezirkes. Befindet sich der massgebliche Begehungsort auf dem Gebiete der Gemeinde Freiburg, so kann der Beschuldigte beantragen, von einem Untersuchungsrichter deutscher Sprache einvernommen zu werden.
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Gestützt auf diese Ordnung hat die Anklagekammer in ihrer Praxis entschieden, dass von dem in der Kantonsverfassung verankerten Prinzip der Territorialität auszugehen sei. Der Saanebezirk und die Stadt Freiburg seien grundsätzlich als französischsprachig mit (ausschliesslich) französischer Amtssprache zu bezeichnen. Eine deutsche Untersuchungsführung könne daher nur bewilligt werden, wenn der massgebliche Begehungsort Freiburg ist und alle Verfahrensbeteiligten Deutsch sprechen. Im Einzelfall sei immerhin eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Diese seien beim Angeschuldigten stärker zu gewichten als bei einer geschädigten Firma; anderseits seien auch die Interessen von andern Beteiligten und von Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes entsprechend zu berücksichtigen (Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1994, in: FZR 1994 S. 324).
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Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass grundsätzlich die Amtssprache für die Untersuchung ausschlaggebend ist und dass davon für die Stadt Freiburg unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen im Sinne einer deutschen Untersuchungsführung gewährt werden können.
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b) Für den Bereich des Zivilverfahrens bestimmt Art. 10 der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg (ZPO) die Verfahrenssprache. In den Bezirken und Kreisen des französischen Kantonsteils werden die Verhandlungen in französischer Sprache, in den Bezirken und Kreisen des deutschen Kantonsteils in deutscher Sprache und in den gemischten Bezirken und Kreisen - vorbehältlich einer andern Vereinbarung - in der Sprache des Beklagten geführt. - Nach der Praxis gelten der Saanebezirk und die Stadt Freiburg als französischsprachig. Demnach werden die (erstinstanzlichen) Zivilverfahren in diesem Gebiet grundsätzlich auf Französisch geführt (Entscheid des Kassationshofes vom 15. Juni 1992, in: FZR 1992 S. 258; vgl. auch BGE 106 Ia 299 E. bb S. 304).
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Vom Territorialitätsprinzip wird auch für den Bereich des Verwaltungsverfahrens ausgegangen. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) bestimmt in Art. 36 allerdings, dass das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt wird, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat; davon kann nach Art. 38 VRG ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. - Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist das Territorialitätsprinzip für gemischtsprachige Gebiete angesichts der Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz zu relativieren und sind die Interessen zum Schutz der Sprachminderheiten und zur Erhaltung des Sprachfriedens mitzuberücksichtigen. Solange der Gesetzgeber die zweisprachigen Gebiete nicht bezeichnet hat, ist im Einzelfall über die Sprache zu befinden. Dabei können die Zusammensetzung der Bevölkerung, die Grösse, Geschichte und Stabilität der Sprachgruppen, die geographische Lage und Einheitlichkeit der Sprachgebiete berücksichtigt werden. Die Stadt Freiburg könne in diesem Sinne als zweisprachig bezeichnet werden (Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, in: FZR 1993 S. 208).
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Im vorliegenden Fall steht einzig das Strafverfahren zur Diskussion und ist zu entscheiden, ob der angefochtene Entscheid vor dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons standhalte. Über die Regelungen und die Praxis im Zivil- und Verwaltungsverfahren ist demgegenüber nicht zu entscheiden. Auf diese kann der Ausgang des vorliegenden Verfahrens im übrigen ebensowenig übertragen werden wie auf andere Bereiche wie beispielsweise die Sprache des Schulunterrichts, der Registereinträge oder der Abstimmungserläuterungen (vgl. VOYAME, a.a.O., S. 2839 und 2853 ff.). Denn die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip lassen unter Beachtung der zugrundeliegenden Umstände meist nicht nur eine einzige, sondern grundsätzlich unterschiedliche, sich nicht gegenseitig ausschliessende Lösungen und Verfahrensausgestaltungen zu (vgl. BGE 106 Ia 299 S. 306).
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Erwägung 5 | |
5.- Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die oben dargelegte Ordnung das Französische als die massgebliche Verfahrenssprache bezeichnet. Für den Beschwerdeführer, der der französischen Sprache nicht mächtig, sondern deutscher Muttersprache ist, bedeutet diese Anordnung einen Eingriff in die Sprachenfreiheit. Ein solcher ist - ebenso wie die Bezeichnung und Verwendung einer Amtssprache im allgemeinen - gestützt auf das Territorialitätsprinzip nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 102 Ia 35 S. 36). Der Beschwerdeführer zieht die gesetzliche Grundlage nicht in Frage, sodass weder die oben dargestellte kantonalrechtliche Sprachregelung noch deren Anwendung als solche zu prüfen sind. Es ist im folgenden lediglich zu beurteilen, ob der konkret angefochtene Entscheid vor dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons standzuhalten vermag.
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Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er werde durch den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer in seiner Sprachenfreiheit verletzt. Die Anklagekammer hat im wesentlichen auf die verfahrensrechtliche Situation abgestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind die konkreten Umstände des Falles und als erstes zu berücksichtigen, dass sich die streitige Sprachenfrage in einem Strafverfahren stellt.
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Für den Bereich des Strafverfahrens ergeben sich unabhängig von der kantonalen Sprachregelung aus der Sicht der Verteidigungsrechte Besonderheiten in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte verfügt über Minimalgarantien, die direkt aus der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte fliessen (insbesondere Art. 4 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. e EMRK und Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. f UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Der Angeschuldigte, der der verwendeten Sprache nicht mächtig ist, hat im Sinne des rechtlichen Gehörs und zur Wahrung eines fairen Prozesses Anspruch darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu werden, Übersetzungen zu bekommen und allenfalls einen amtlichen Übersetzer beigeordnet zu erhalten. Ebenso ist er persönlich anzuhören und hat er Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, was nur in einer ihm verständlichen Sprache bzw. unter Beizug von Übersetzungshilfen erfolgen kann. Ferner kann einem Angeschuldigten unter Umständen auch aus sprachlichen Gründen ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden. Diese verfassungsrechtlichen Minimalgarantien sollen sicherstellen, dass der Angeschuldigte über hinreichende Möglichkeiten verfügt, sich wirksam zu verteidigen. Welche Beihilfen und Übersetzungen im einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände (vgl. etwa BGE 118 Ia 462 E. 3</a> S. 467, 115 Ia 64 S. 65). - Diese Garantien eines fairen Strafprozesses gelten unabhängig von der im Kanton Freiburg geltenden Sprachregelung für jeden Angeschuldigten, spreche er eine der beiden freiburgischen Amtssprachen oder andere Sprachen. Sie gelten für den spezifischen Bereich des Strafverfahrens und dürfen im Zusammenhang mit der sprachenrechtlichen Problematik mitberücksichtigt werden (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 85). Immerhin kann umgekehrt nicht gesagt werden, dass in die Sprachgarantien des Angeschuldigten allein schon deshalb eingegriffen werden dürfe, weil ihm spezifische Verfahrensrechte und Übersetzungshilfen zustehen.
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Diese Überlegungen zeigen, dass die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der streitigen Sprachenfrage abzugeben vermögen.
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b) Es fällt schwer, im vorliegenden Fall aus den Grundsätzen der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips Antworten abzuleiten. Das Territorialitätsprinzip lässt die Bezeichnung einer Amtssprache sowie Massnahmen zur Aufrechterhaltung der bestehenden Sprachgebiete und deren Homogenität zu. Diesem wird im kantonalen Strafverfahren schon dadurch Rechnung getragen, dass die Strafuntersuchungen in der Stadt Freiburg grundsätzlich auf Französisch geführt werden. Dieser Grundsatz würde indessen nicht gefährdet, wenn ausnahmsweise entsprechend den Richtlinien der Anklagekammer im vorliegenden Fall das Deutsche zur Anwendung gelangt. Umgekehrt verbietet die Sprachenfreiheit eine eigentliche Unterdrückung von Sprachminderheiten. Eine solche aber kann kaum im Umstand erblickt werden, dass ein Strafverfahren mit mehreren Parteien unterschiedlicher Sprache trotz deutscher Muttersprache des Beschuldigten auf Französisch geführt wird. Auch der verfassungsmässige Auftrag, das Verständnis zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern bzw. den Sprachfrieden durch zurückhaltende Anwendung des Territorialitätsprinzips zu bewahren, gibt für den vorliegenden Einzelfall keinen direkten Beurteilungsmassstab ab. Eine vermehrte Förderung der Zweisprachigkeit schliesslich vermag in einem Verfahren mit mehreren Parteien wenig weiterzuhelfen.
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d) Eine umfassende Wertung der Interessen fällt im vorliegenden Fall nicht leicht. Im einzelnen stehen sich die Sprach-Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin gegenüber, welche sich beide auf die Sprachenfreiheit und damit den Gebrauch ihrer eigenen Sprache berufen können. Der dritte Fahrzeuglenker, der vom Unfallgeschehen betroffen und deutscher Muttersprache ist, scheint sich am Verfahren kaum zu beteiligen, sodass auf seine Interessen kaum abgestellt werden kann. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit, welche für keine der beiden Seiten von grosser Tragweite ist; denn es ist nur mit einer Untersuchung bescheidenen Ausmasses, mit einer geringfügigen Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdeführer und einer kleineren Forderung von seiten der Beschwerdegegnerin zu rechnen. Eine Gewichtung der Interessen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin kann kaum vorgenommen werden. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass die eine Partei vom konkret zu erwartenden Verfahren in bezug auf Intensität und Umfang sowie Tragweite und Persönlichkeitsbezug wesentlich stärker berührt würde als die andere.
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Gesamthaft gesehen wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seiner individualrechtlich verstandenen Sprachenfreiheit ebensowenig zentral betroffen wie die Beschwerdegegnerin im Falle eines deutsch geführten Verfahrens. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass bei der Anwendung des Französischen das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Bei dieser Sachlage hält es bei umfassender Betrachtung vor der Sprachenfreiheit stand, dass der Kanton in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Regelung des Sprachgebrauchs in seinem Gebiet nicht so sehr auf die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers, sondern vermehrt auf das Territorialitätsprinzip abstellte und der für die Stadt Freiburg geltenden französischen Amtssprache den Vorrang einräumte. Der mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Eingriff in die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich daher als verhältnismässig und verfassungsgemäss.
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