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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Marcel Schröer, Fabian Beer, A. Tschentscher | |||
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Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft |
Urteil |
des VII. Senats vom 26. Februar 1965 |
-- BVerwG VII C 71.63 -- |
I. Verwaltungsgericht Düsseldorf | |
Die Klägerin, eine Eiergroßhandlung, die als amtliche Eierkennzeichnungsstelle zugelassen ist, erhielt auf ihren Antrag für die Monate Januar bis September 1959 Ausgleichsbeträge auf Grund des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft in Höhe von 240 256,41 DM. Auf den Antragsformularen hatte sie die vorgesehene Versicherung abgegeben, daß alle Eier, für die die Ausgleichsbeträge verlangt würden, nämlich 8 008 547 Stück, als "deutsches Frischei" gekennzeichnet seien. Nachdem im Juli 1959 festgestellt worden war, daß im Absatzgebiet der Klägerin lediglich ungekennzeichnete Eier auf dem Markt waren, fand eine Betriebsprüfung statt. Die Überprüfung von wahllos herausgegriffenen Abnehmern der letzten Lieferungen führte zu dem Ergebnis, daß überhaupt keine gekennzeichneten Eier vorgefunden wurden. Fünf der Abnehmer berichteten, daß die Klägerin ihnen stets ungekennzeichnete Eier verkauft habe, obwohl die Rechnungen in allen Fällen auf "gek." deutsche Standardeier gelautet hätten.
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Der Beklagte forderte die gezahlten Ausgleichsbeträge zurück. Deshalb erhob die Klägerin Anfechtungsklage. Sie wurde abgewiesen. Die Sprungrevision war erfolglos.
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Aus den Gründen: | |
Die Klägerin ist mit Recht auf Rückerstattung der gewährten Subventionen in Anspruch genommen worden. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 25. Mai 1962 -- BVerwG VII C 59.61 -- (Buchholz BVerwG 451.55, Subventionsrecht Nr. 13) ausgeführt, daß es zweifelhaft sein könne, ob der Subventionsanspruch dem Hühnerhalter zustehe und vom Kennzeichnungsbetrieb nur auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Treuhänderschaft geltend gemacht werden könne oder ob der Kennzeichnungsbetrieb selbst anspruchsberechtigt sei. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es hier nicht an. Selbst wenn der Kennzeichnungsbetrieb lediglich als Treuhänder tätig wird, ändert dies nichts an der Tatsache, daß er die ![]() ![]() | 3 |
Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Ausgleichsbeträge zu, die die Klägerin für die Monate Januar bis September 1959 erhalten hat. Der Erstattungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts und stellt die Kehrseite des Leistungsanspruchs dar (vgl. BVerwGE 4, 215; 6, 1). Zu Unrecht meint die Klägerin daher, daß es sich bei diesem Begriff lediglich um eine Sammelbezeichnung handele. Die in § 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 10. April 1956 (Bundesanz. Nr. 70) auf Grund der Ermächtigung in § 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 239) getroffene Regelung stellt lediglich die gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs dar. Ist eine Subvention gewährt worden, ohne daß ![]() ![]() | 4 |
Der Beklagte war berechtigt, die Gewährung der Subvention zu widerrufen, denn die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Ausgleichsbeträge lagen nicht vor. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, daß sie jedenfalls teilweise - ohne den genauen Umfang angeben zu können - die in den Verkehr gebrachten Eier gekennzeichnet habe. Die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Rücknahme der Gewährung der Subvention, also eines begünstigenden Verwaltungsaktes, vorliegen, trägt zwar grundsätzlich die Verwaltungsbehörde (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Juli 1961 [BVerwGE 12, 353, 359] sowie das Urteil des VI. Senats vom 25. März 1964 -- BVerwG VI C 150.62 -- [DÖV 1964, 675]). Nicht anders wäre es zu beurteilen, wenn der Beklagte unmittelbar auf Rückzahlung geklagt hätte. Der Beklagte müßte dann beweisen, daß die Leistung des rechtfertigenden Grundes, also der in der Subventionsregelung festgelegten Voraussetzungen für die Entstehung des Subventionsanspruchs entbehrt. Der Subventionsberechtigte trägt zwar, wenn er die Subvention verlangt, (objektiv) die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für das Bestehen seines Anspruchs vorliegen. Ist die Leistung jedoch erfolgt und verlangt die Behörde den gezahlten Betrag zurück, so muß sie beweisen, ![]() ![]() | 5 |
Selbst wenn die Stellung der Klägerin bei dem Empfang der Subvention als eine treuhänderische aufzufassen wäre, würde es grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, daß sie sich auf den Wegfall der Bereicherung in entsprechender Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Dieser ![]() ![]() ![]() | 6 |
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