BVerwGE 71, 85 - Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Marcel Schröer, A. Tschentscher | |||
1. Für die Klage der Deutschen Bundespost gegen den Empfänger einer Postanweisung auf Erstattung einer Überzahlung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. |
2. Auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind der Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden. |
3. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. |
4. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz. |
§ 26 PostG; §§ 812 ff. BGB |
Urteil |
Des 7. Senats vom 12. März 1985 |
BVerwG 7 C 48.82 |
I. Verwaltungsgericht Berlin II. Oberverwaltungsgericht Berlin | |
Die klagende Landespostdirektion begehrt die Erstattung eines durch Postanweisung übermittelten Betrages, der der Beklagten versehentlich zweimal ausgezahlt worden ist.
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Am 30. September 1977 gab die Großmutter der Beklagten beim Postamt St. zugunsten der damals in Italien lebenden Beklagten eine Auslandspostanweisung über 753 012 Lire auf, den Gegenwert der eingezahlten 2000 DM. Nach einer zwischen der deutschen und der italienischen Postverwaltung getroffenen Vereinbarung werden Postanweisungen bis zum Höchstbetrag von 600 000 Lire dem Bestimmungspostamt übersandt. Postanweisungen über höhere Beträge sind dagegen dem Postgiroamt Frankfurt/Main zu übersenden. Dieses Amt stellt jeweils einen auf eine italienische Bank gezogenen Scheck aus und leitet ihn dem Empfänger der Postanweisung zu. Im vorliegenden Fall sandte das Einlieferungspostamt die Postanweisung jedoch an das Bestimmungspostamt in Italien; dieses zahlte den Betrag am 8. Oktober 1977 an die Beklagte unter Aushändigung des Empfängerabschnitts der Postanweisung aus. Nachdem der Fehler bemerkt worden war, versuchte die italienische Post, den Betrag zurückzuerhalten. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung aber ab.
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Die Postanweisung gelangte sodann zum Postgiroamt Frankfurt/Main. Dort übersah man den Auszahlungsvermerk, stellte einen Scheck über 753 012 Lire aus und übersandte ihn der Beklagten. Das Anschreiben enthielt einen Hinweis auf den "im anhängenden Abschnitt bezeichneten" Auftraggeber der Überweisung. Der Empfängerabschnitt lag aber nicht bei, da er der Beklagten bereits bei der Auszahlung am 8. Oktober 1977 ausgehändigt worden war. Die Beklagte löste den Scheck am S.Januar 1978 ein.
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Nach mehrmaligen Aufforderungen zur Rückzahlung setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 19. Mai 1979 und erhob sodann am 18. September 1979 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2000 DM zuzüglich 7% Zinsen seit dem 20. Mai 1979 zu zahlen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Hauptanspruch der Klage in vollem Umfang, der Zinsforderung im Umfang der gesetzlichen Prozeßzinsen statt.
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Aus den Gründen: | |
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit "auf dem Gebiet des Postwesens" im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 (BGBl.I S. 1006). Diese Vorschrift gilt in ihrer ursprünglichen Fassung; denn das Staatshaftungsgesetz, das ihr eine neue Fassung gegeben hatte, ist vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE 61, 149). Ohne Belang ist, daß der Streit hier nicht zwischen Post und Postbenutzer (Absender), sondern zwischen Post und Empfänger einer Sendung (Postanweisung) besteht. Öffentlich-rechtlich ist nicht nur das zwischen der Post und dem Absender bestehende Postbenutzungsverhältnis; auch "sekundäre Rechtsbeziehungen zum Empfänger" (BVerwGE 29, 318) können - wie hier - dem öffentlichen Recht angehören. In § 26 Abs. 1 PostG wird hierauf auch nicht abgestellt. Vielmehr nimmt diese Vorschrift nur diejenigen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Postwesens vom Verwaltungsrechtsweg aus, die durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für Streitigkeiten der vorliegenden Art ist eine solche Zuweisung nicht erfolgt. Zu den in § 26 Abs. 2 PostG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Haftungsansprüchen gehört der hier streitige Erstattungsanspruch nicht (vgl. hierzu BGHZ 67, 69 = NJW 1976, 1847).
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a) Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, so daß in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird (vgl. BVerwGE 25, 72 [76]; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, S. 583). Zu Recht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß die Fragen, ob es im öffentlichen Recht außerhalb der gesetzlichen Regelungen das Rechtsinstitut der Erstattung gibt und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch entsteht, geklärt sind. Es besteht Einigkeit, daß die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Bisher nicht abschließend geklärt ist indessen die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
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b) Nach nahezu einhelliger Meinung handelt es sich bei der Erstattung um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 4, 215 [218 f.]; 6, 323 [324]; 20, 295 [297]; 25, 72 [81]; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, S. 340; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungs-rechts, 1. Band, 10. Aufl. 1973, S. 175; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 1983, S. 304; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 593; Achterberg, a.a.O. S. 583; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 210 ff. [214]; Haueisen, NJW 1954, 977; Mörtel, BayVBl. 1970, 396; H. Weber, JuS 1970, 169 [171]; Wallerath, DÖV 1972, 221). Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob bei Geltendma-chung des Wegfalls der Bereicherung die zivilrechtlichen Vorschriften der §§818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sind. Denn soweit in den bürgerlichrechtlichen Rechtsvorschriften lediglich ein allgemeiner, auch im öffentlichen Recht geltender Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen ist, bestünden gegen eine entsprechende Anwendung keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als bei den Anspruchsvoraussetzungen liegt der in den §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung aber eine Interessenwertung zugrunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist.
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Der im bürgerlichrechtlichen Bereicherungsrecht geltende Grundsatz, daß von dem erlangten Vermögenswert nur das noch Vorhandene, dieses aber auch immer, herauszugeben ist, findet auf beiden Seiten des Kondiktionsverhältnisses gleichermaßen Anwendung, wer immer auch der Bereicherte und wer der Entreicherte ist. Für ein öffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis, in dem sich Bürger und Verwaltung gegenüberstehen, paßt dieser Grundsatz nicht. Denn anders als im Zivilrecht werden hier die Interessen beider Seiten von der Rechtsordnung gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muß darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb - und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird - ist ihr grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (vgl. BVerwGE 36, 108 [113 f.]; Erichsen/Martens, a.a.O. S. 305; Maurer, a.a.O. S. 595; Ossenbühl, a.a.O. S. 219). Anders wird das Interesse des Bürgers bewertet. Die Rechtsordnung gesteht ihm zu, daß er einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil auch gegen das für die Rückgewähr streitende öffentliche Interesse verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf dessen Beständigkeit schutzwürdig ist. Diese unterschiedliche Interessenbewer-tung, die sich u.a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte niedergeschlagen hat, steht der entsprechenden Anwendung einer Regelung entgegen, der - wie der Regelung der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 BGB - eine solche Interessenbewertung gerade nicht zugrunde liegt, die vielmehr die Interessen beider Seiten ohne Rücksicht darauf, ob Bürger oder Verwaltung Gläubiger oder Schuldner des Erstattungsanspruchs ist, mit ein und demselben Maßstab bewertet. Unzutreffend ist deshalb die Annahme des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Bundespost unterscheide sich nicht von dem eines Überweisungsempfängers zur auszahlenden Bank. Denn letztere ist - im Gegensatz zur Deutschen Bundespost - nicht dem Gemeinwohl und dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtet.
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Eine analoge Anwendung von Vorschriften, die die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Bereicherung bei den besonders normierten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen regeln, scheiten an deren Vielfältigkeit und Spezialität. Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen der Bürger dem Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, bleibt deshalb nur der Rückgriff auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen, des Interesses des Bürgers am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage und des Interesses der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit. Die Erstattungspflicht entfällt dann, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt.
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Die Verdrängung der Bereicherungsvorschriften des BGB durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, von der bereits in BVerwGE 25, 71 [81] die Rede ist und die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Achterberg, a.a.O. S. 584 f.; Ossenbühl, a.a.O. S. 214, 219; E. Weber, Der Erstattungsanspruch, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 129, 1970 S. 60 ff., 68 f.; Lehmann-Grube, Der Rückforderungsanspruch im Sozialrecht, 1962, S. 51 ff.; Wallerath, a.a.O. S. 224; ebenso die steuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur, vgl. BFHE 111, 457; Drenseck, Das Erstattungsrecht der Abgabenordnung 1977, 1979, S. 4, 48 ff., 75), bedeutet hiernach, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht. Als Vorteil für den Bürger kann sich auswirken, daß der noch vorhandene Vermögenswert nicht unter allen Umständen herauszugeben ist. Denn das Vertrauen kann auch dann schutzwürdig sein, wenn das rechtsgrundlos Erlangte noch vorhanden ist, der Bürger hierüber aber bereits in einer Weise Verfügungen getroffen hat, die sich ohne unzumutbare Nachteile nicht mehr rückgängig machen lassen. Als Nachteil kann sich auswirken, daß das Vertrauen auf den Bestand der Vermögenslage nicht bereits dann stets schutzwürdig ist, wenn der Bürger von der Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung keine Kenntnis hatte.
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c) Ist demnach im Fall des geltend gemachten Wegfalls der Bereicherung nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (§ 819 Abs. 1 BGB), sondern kommt es auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens an, so ist nicht nur derjenige, der die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung kennt, sondern auch derjenige, der sie aus grober Fahrlässigkeit nicht erkennt, zur Herausgabe verpflichtet. Denn grobe Fahrlässigkeit verdient keinen Vertrauensschutz.
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Daß bei den besonders geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ein auf grober Fahrlässigkeit beruhendes Vertrauen nicht geschützt wird, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Wo auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verwiesen wird (vgl. § 53 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 87 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz, § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz, § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 a Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung), findet sich jeweils ein Zusatz, aus dem hervorgeht, daß - anders als nach § 819 Abs. 1 BGB - der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Leistung die grob fahrlässige Unkenntnis gleichsteht. Auch dort, wo die Erstattung ohne Verweisung auf die bürgerlichrechtlichen Bereicherungsvorschriften geregelt ist, wird derjenige, dem die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung oder die Rechtswidrigkeit des die Leistung gewährenden Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, nicht vor der Erstattungspflicht geschützt (vgl. z. B. §§ 50 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -, § 130 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung 1977). Es besteht kein Grund, das Vertrauen des Bereicherten, der nicht einem besonderen, sondern dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgesetzt ist, stärker zu schützen.
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Nicht zu folgen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstattungspflicht bei grob fahrlässiger Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes beruhe in den genannten gesetzlich geregelten Fällen darauf, daß sich der Bürger dort in einer besonderen rechtlichen Beziehung zur öffentlichen Hand befinde, etwa als Beamter, Sozialleistungsempfänger oder durch einen Verwaltungsakt Begünstigter. Nicht die Art der rechtlichen Beziehung, sondern die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist der maßgebende Gesichtspunkt. Es wäre nicht verständlich, dem auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt Vertrauenden den Schutz zu versagen, weil er die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dem Empfänger einer ohne Verwaltungsakt erbrachten rechtsgrundlosen Leistung, der die Rechtsgrundlosigkeit grob fahrlässig nicht erkannt hat, aber Schutz zu gewähren, obwohl sein Vertrauen, weil es sich nicht einmal auf einen Verwaltungsakt stützen kann, noch weniger schutzwürdig ist (so auch Wallerath, a.a.O.).
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d) Wendet man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so erweist sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch als bestehend. Die Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig gegeben. Der Anspruch ist auch nicht dadurch erloschen, daß die Beklagte die durch den Scheck rechtsgrundlos erlangten Mittel ersatzlos für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte die Unkenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zuwendung des Scheckbetrages auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagte hatte den Scheck ohne jegliche Angabe über den Absender des Geldbetrages erhalten. Aus dem Protokoll über die Aussage der Beklagten vom 12. März 1979 in den Akten der Klägerin, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, ergibt sich, daß die Beklagte nicht wußte, von wem der Geldbetrag kam und für wen er bestimmt war. Wenn sie sich einerseits hierüber in Unkenntnis befand, andererseits wegen des Rückzahlungsverlangens der italienischen Postangestellten wußte oder zumindest damit rechnen mußte, daß bei der Auszahlung der Postanweisung ein Fehler unterlaufen war, so hätte sie sich bei der Klägerin nach dem Auftrag und dem Auftraggeber erkundigen müssen, zumal da in dem Anschreiben auf den - nicht vorhandenen - Abschnitt hingewiesen worden war, aus dem sich der Auftraggeber ergeben sollte. Der Verdacht einer Doppelzahlung lag wegen der gleichen Höhe der Beträge nahe. Eine Rückfrage der Beklagten hätte mit großer Wahrscheinlichkeit die Doppelzahlung und damit das Fehlen des rechtlichen Grundes ans Licht gebracht. Der Aufwand einer Rückfrage - etwa durch eine Postkarte - ist so gering, daß das Unterlassen einer Erkundigung in der Tat als besonders grober Verstoß gegen die im Verkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht erscheint.
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3. Die geltend gemachte Zinsforderung - 7% ab dem Tag nach Ablauf der der Beklagten von der Klägerin gesetzten Zahlungsfrist - besteht in dieser Höhe nicht. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen (vgl. BVerwGE 58, 316 [326]; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 66.76 - DÖV 1979, 761; kritisch hierzu v. Oppeln-Bronikowski, Archiv für das Post- und Fernmeldewesen, 1981, 233 [245 ff.]). Auch auf den erstattungsrechtlichen Gesichtspunkt, daß gezogene Nutzungen - entsprechend dem in §818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - herauszugeben sind, läßt sich der Zinsanspruch nicht stützen, denn die Beklagte hat den Geldbetrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihrem Lebensunterhalt verbraucht und somit tatsächlich keine Nutzungen gezogen (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 -, NJW 1973, 1854).
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Der Klägerin steht aber für die Zeit ab Rechtshängigkeit ein Anspruch auf Prozeßzinsen in Höhe von 4% zu (entsprechend §§ 291, 246 BGB). Ein solcher Anspruch ist insbesondere für Zahlungsklagen seit langem anerkannt (BVerwGE 58, 316 [326]; 54, 285 [291]; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
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