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Informationen zum Dokument  BGE 101 Ib 171  Materielle Begründung

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Regeste
Der Präsident einer Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) hat uns um Weisungen über die Anwendung von Art. 19bis Abs. 2 EntG gebeten. Da die aufgrund dieser Bestimmung getroffenen Entscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unterliegen, ist es im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung angezeigt, dass das Bundesgericht sich zu der Frage in allgemeinen Weisungen (Art. 63 EntG) äussert.

Bearbeitung, zuletzt am 28.04.2024, durch:
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