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Informationen zum Dokument  BVerfGE 8, 51 - 1. Parteispenden-Urteil  Materielle Begründung

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A. -- I.
II.
1. Die Hessische Landesregierung hat den Antrag gestellt, das Bun ...
2. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: ...
a) Die angefochtenen Vorschriften regelten den Rechtsbegriff des  ...
b) Die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der E ...
c) Die angegriffene Regelung verletze den Gleichheitssatz auch im ...
d) Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz wirke um so st&aum ...
e) § 49 Ziff. 2 EStDV, § 26 Ziff. 2 KStDV und die Zweit ...
III.
IV.
1. Kraft seiner Steuerhoheit bestimme der Staat, in welchen F&aum ...
2. Eine finanzielle Förderung der Parteien sei notwendig, um ...
3. Wesentlich sei allein, daß sich der Staat bei der mittel ...
4. Die Steuerbegünstigung der Spenden bedeute nicht eine Unt ...
5. Die unterschiedliche steuerliche Auswirkung des Abzugs der Spe ...
6. Die Einwände gegen die steuerliche Absetzbarkeit der Spen ...
7. Dem Erfordernis des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG werde schon dadur ...
8. Bei der Anerkennung der Staatsbürgerlichen Vereinigung 19 ...
V.
B. -- I.
1. Der Antrag ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. ...
2. Im vorliegenden Verfahren sind nicht nur Gesetze im formellen  ...
II.
III.
1. Dieses Grundrecht ist vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 ...
2. Die angegriffenen Bestimmungen haben zum Inhalt, daß jed ...
3. Greift der Gesetzgeber durch eine positive Regelung auch nur m ...
4. Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt w ...
IV.
1. Der Bürger, der einer politischen Partei Geld spendet, be ...
2. Im Gegensatz hierzu würde im Bereich des Steuerrechts ein ...
3. Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung tr& ...
V.
C.
1. Da § 10 b EStG und § 11 Ziff. 5 KStG nur insoweit ge ...
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch solche Spende ...
3. Soweit Rechtsvorschriften für nichtig erklärt werden ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: A. Tschentscher, Sven Broichhagen
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