VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
ÜbersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BVerfGE 16, 286 - Leitende Krankenhausärzte  Materielle Begründung

1. Bearbeitung
    Texterfassung:  [nicht verfügbar]
    Formatierung:  [nicht verfügbar]
    Revision:  A. Tschentscher

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

I.
II.
1. Das Bundessozialgericht hat durch Beschluß vom 24. Novem ...
2. Das Sozialgericht Schleswig hat durch Beschluß vom 21. D ...
3. Die Kläger der Ausgangsverfahren vertreten die Auffassung ...
4. Die in den Ausgangsverfahren beteiligten Kassenärztlichen ...
5. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. ...
III.
1. Die Vorlage des Bundessozialgerichts ist zulässig. Fü ...
2. Gegen die Zulässigkeit der Vorlage des Sozialgerichts Sch ...
IV.
1. Das Bundessozialgericht nimmt zutreffend an, daß §  ...
2. Die Kläger meinen, ein Chefarzt, der neben der Krankenhau ...
a) Schon die Auffassung, der Chefarzt übe im Hinblick auf se ...
b) Einer abschließenden Prüfung der Frage, ob der Priv ...
c) Damit ist auch die Auffassung der Kläger unvereinbar, die ...
3. Die Vorschriften über die Beteiligung stellen also eine B ...
4. Wenn allerdings die Chefärzte aus Art. 12 Abs. 1 GG einen ...
5. Aus diesen Gründen besteht auch kein uneingeschränkt ...
6. Auch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorgetrag ...
a) Dabei mag dahingestellt bleiben, ob durch eine Ausdehnung der  ...
b) Stärkeres Gewicht hat der Einwand, die Chefärzte sei ...
c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen befürchten von de ...
7. § 368 a Abs. 8 Satz 1 RVO ist deshalb insoweit mit Art. 1 ...
V.
1. Die Beschränkung der Beteiligung ist auch unter dem Gesic ...
2. Auch das Sozialstaatsprinzip ist nicht verletzt. Bei der Regel ...

Bearbeitung, zuletzt am 20.04.2024, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
© 1994-2024 Das Fallrecht (DFR).