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Informationen zum Dokument  BVerfGE 109, 256 - (Vor)Ehename  Materielle Begründung

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A.
I.
1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195) b ...
2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. M ...
b) Diese vorgesehene Regelung stieß jedoch in den Beratunge ...
3. Nach geltender Rechtslage kann damit der in früherer Ehe  ...
4. Betroffen von der Begrenzung der Ehenamenswahl auf die Geburts ...
II.
1. Die Beschwerdeführer haben 1993 in den USA geheiratet. Na ...
2. Gegen diese Entscheidung und mittelbar gegen § 1355 Abs.& ...
III.
1. Das Bundesministerium der Justiz hält § 1355 Abs.&nb ...
2. Auch die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht  ...
3. Demgegenüber sieht der Deutsche Juristinnenbund das allge ...
B.
C.
I.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.&nbs ...
a) Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, ver ...
b) Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname erfäh ...
aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sa ...
bb) Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten  ...
2. In den Schutz des durch Ehenamenswahl erworbenen und seither g ...
3. § 1355 Abs. 2 BGB greift mit dem Ausschluss des info ...
a) Allerdings kommt einem der die gesetzliche Regelung tragenden  ...
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den Interessen des gesch ...
bb) Demgegenüber trägt der Hinweis des Gesetzgebers auf ...
b) Der Eingriff in das Namensrecht durch § 1355 Abs. 2  ...
aa) Den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens, in  ...
bb) Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der Person, die schon in  ...
cc) Die einseitige Berücksichtigung des Interesses dessen, d ...
dd) Schließlich macht auch der Umstand, dass der Ehegatte,  ...
II.
D. -- I.
II.
1. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den  ...
2. Allerdings darf die Nichtanwendbarkeit der Norm nicht dazu f&u ...
3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser E ...
4. Soweit Verfahren über die Bestimmung eines von einem Eheg ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Dominika Blonski
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