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Informationen zum Dokument  BGHZ 86, 240 - Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)  Materielle Begründung

1. Bearbeitung

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

    BGHZ 95, 199 - Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
    BGHZ 89, 95 - Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus
    BVerfGE 96, 375 - Kind als Schaden
    BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
a) Ansprüche der Zweitklägerin ...
aa) Das Berufungsgericht will offenlassen, ob die (hier erhö ...
bb) Entsprechendes gelte für Schadensersatzansprüche de ...
b) Ansprüche des Drittklägers ...
B.
I.
1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt läßt sich kaum be ...
2. Bedenken gegen die Annahme einer Vertragsverletzung des Beklag ...
II.
1. Ansprüche der Eltern ...
a) Ansprüche der Mutter ...
aa) In der Geburt der Erstklägerin hat sich, wovon ausgegang ...
bb) Daneben hält der Senat ein Schmerzensgeld für die M ...
b) Ansprüche des klagenden Ehemannes ...
2. Ansprüche des Kindes ...
a) Eine unmittelbare deliktsrechtliche Pflicht, die Geburt einer  ...
b) Darum könnte sich die eine Ersatzpflicht begründende ...
aa) Einerseits können allerdings auch Vertragspflichten, sel ...
bb) Damit bleibt nur eine unmittelbare Vertragspflicht des Beklag ...
cc) Aber auch abgesehen von dieser speziellen Ausgestaltung der d ...
dd) Der Senat verkennt nicht, daß auf diese Weise schwer be ...

Bearbeitung, zuletzt am 22.12.2024, durch: Jens Krüger, A. Tschentscher
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