1. Bearbeitung
Texterfassung: |
[nicht verfügbar] |
Formatierung: |
[nicht verfügbar] |
Revision: |
[nicht verfügbar] |
2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
|
6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 97 OG zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Dazu zählen an sich auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwG). Nach Art. 45 Abs. 1 VwG sind Zwischenverfügungen aber verwaltungsintern nur dann selbständig mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Auf diese Vorschrift verweist Art. 5 Abs. 2 VwG ausdrücklich. Art. 45 Abs. 1 VwG ist deshalb analog auch in der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht anzuwenden.
|