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Informationen zum Dokument  BGE 91 II 248  Materielle Begründung

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Regeste
4. a) Zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens hat bereits ein Prozess stattgefunden, der die Aufhebung des gleichen Generallizenzvertrages vom 18. März 1954 zum Gegenstand hatte, auf den der Kläger auch seine heute streitigen Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche stützt. In dem in diesem früheren Verfahren ergangenen Urteil vom 16. Mai 1958 hat das Kantonsgericht St. Gallen auf Grund einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl schweizerisches Recht angewendet, und das Bundesgericht ist in seinem Berufungsurteil vom 14. September 1959 ebenfalls vom Vorliegen einer solchen Rechtswahl ausgegangen.

Bearbeitung, zuletzt am 02.05.2024, durch:
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