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Informationen zum Dokument  BGE 112 II 406 - Kammergarnspinnerei Interlaken AG  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
A.
B.
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte leitet ihren Anspruch  ...
Erwägung 3
3. a) Die kantonalen Gerichte haben sowohl den Hauptstandpunkt de ...
b) Bis Ende 1980, als die Pent Holding Ltd. und die Emser Werke A ...
c) Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf Gesamteigentum an ...
Erwägung 4
4. Die Vorinstanz hat verneint, dass die Pent Holding Ltd. und di ...
a) Miteigentum ist im vorliegenden Fall -- von den Parteien offen ...
b) Mit der Hinterlegung von Inhaberpapieren gleicher Art im Samme ...
c) In gleicher Weise beurteilt sich die Rechtslage nach der Ü ...
d) Daraus folgt, dass die Pent Holding Ltd. ihr Miteigentum an de ...
e) Aus dem Gesagten folgt zudem, dass der Vorwurf mangelnder Spez ...
Erwägung 5
5. Die Beklagte sieht die Art. 919 und 924 ZGB verletzt, weil die ...
a) Als die Pent Holding Ltd. am 14. April 1983 mit der Kläge ...
b) Gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 14. April 1983 sollte ...
c) Der Besitz geht durch Besitzanweisung über, sobald dies z ...
d) Nicht zu hören ist schliesslich das Argument der Beklagte ...

Bearbeitung, zuletzt am 04.05.2024, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
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