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Informationen zum Dokument  BGE 87 III 29  Materielle Begründung

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Regeste
Mit Eingabe vom 26. Januar 1961 haben Sie uns die Frage unterbreitet, welches Betreibungsamt zur Eintragung von Eigentumsvorbehalten zuständig sei, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht: ob es das Amt des Wohnsitzes sei, also des Sitzes der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB), oder das Amt des unter Umständen von jenem Wohnsitz verschiedenen "tatsächlichen" Wohnortes.
1. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer steht nicht an, auf d ...
2. Das Gesetz (Art. 715 Abs. 1 ZGB) schreibt vor, dass der Eigent ...
3. Bei Bevormundeten muss nach der gesetzlichen Ordnung gleichwie ...
4. Die für die Eintragung am tatsächlichen Wohnort ange ...
5. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass bevormundete Personen nur ...

Bearbeitung, zuletzt am 03.05.2024, durch:
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