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Informationen zum Dokument  BGE 95 IV 44  Materielle Begründung

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Regeste
Nach Art. 139 OG gelten für die Revision bundesgerichtlicher Urteile im Strafpunkt nicht die Art. 136 ff. OG, sondern ausschliesslich die Vorschriften des Bundesstrafprozesses. Dieser sieht in Art. 229 die Revision vor gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichtes, beschränkt das Rechtsmittel für Entscheide des Kassationshofes in Art. 271 Abs. 4 Satz 2 aber ausdrücklich auf den Zivilpunkt. Daraus folgt, dass es gegen Urteile, die der Kassationshof gestützt auf Art. 268 ff. BStP fällt, im Strafpunkt keine Revision gibt (BGE 80 IV 143). Anders verhält es sich nur, wenn auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wird, weil diesfalls gar kein Urteil "im Strafpunkt", sondern bloss ein Entscheid über die Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt sein müssen, vorliegt. Bei solchen Entscheiden wird in der Praxis die Revision denn auch stets gewährt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wegen einer unrichtigen Annahme auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. insbes. nicht veröffentliches Urteil des Kassationshofes vom 8. Januar 1947 i.S. Hasler).

Bearbeitung, zuletzt am 28.04.2024, durch:
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