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Informationen zum Dokument  BGE 133 V 488  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Klage  ...
2.1 Die Beschwerdeführerin hat eine Klage auf Schadenersatz  ...
2.2 Die Beschwerdeführerin hat ursprünglich in St. Gall ...
Erwägung 3
3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Kanton St. Gall ...
3.2 Demnach haben zwei der Beklagten ihren Wohnsitz im Kanton App ...
3.3 Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, die Statuten der Beschwerd ...
3.4 Die von der Vorinstanz zitierten Gerichtsstandsbestimmungen b ...
3.5 In Bezug auf die im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaften  ...
4. Zu prüfen bleibt, ob auch für die übrigen Bekla ...
4.1 Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 ...
4.2 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist g ...
4.3 Die letztere Voraussetzung ist erfüllt. Die Klage st&uum ...
4.4 Fraglich ist indessen, ob das GestG auf die Klagen im Verfahr ...
4.4.1 Das GestG regelt gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 die ö ...
4.4.2 Vor dem Inkrafttreten des BVG war die berufliche Vorsorge f ...
4.4.3 Die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 B ...
4.4.4 Dementsprechend galt auch nach dem Inkrafttreten des BVG f& ...
4.4.5 Die Rechtspflegebestimmungen des Art. 73 BVG beruhen auf de ...
4.4.6 Weiter ist entstehungsgeschichtlich zu beachten, dass Art.  ...
4.4.7 Die Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung spricht klar da ...
4.4.8 Auch in anderen Konstellationen war für die Rechtsprec ...
4.4.9 Diese Überlegungen sprechen dafür, auch im Rahmen ...
4.5 Der Gerichtsstand Appenzell Ausserrhoden ist somit für s ...

Bearbeitung, zuletzt am 04.05.2024, durch:
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