BVerfGE 32, 311 - Steinmetz
Zur Nachprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 8. Februar 1972
-- 1 BvR 170/71 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch .., - Bevollmächtigte: Professor Dr. Dahns, Dr. K. Redeker, Dr. K. Schön, Dr. H. Dahns, Dr. D. Sellner, Bonn, Maargasse 24 -- gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1971 -- I ZR 119/69 -.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das einen Zivilrechtsstreit im Bereich des unlauteren Wettbewerbs beendet.
 
A. -- I.
Der Beschwerdeführer, ein Steinmetz- und Bildhauermeister in München, stellt Grabsteine her und vertreibt sie durch Vertreter, die nach Todesfällen die Hinterbliebenen aufsuchen. Die Steinmetz- und Bildhauerinnung München-Oberbayern, aus der der Beschwerdeführer inzwischen ausgeschieden ist, hatte sich in einem in Münchner Friedhöfen ausgelegten Merkblatt gegen diese Form der Werbung gewandt und den Vertrieb von Grabsteinen durch Vertreter als grobe Pietätlosigkeit bezeichnet. Hieraus entwickelte sich ein Rechtsstreit, in dem der Beschwerdeführer ein Urteil des Landgerichts erwirkte, das auf Grund § 1 UWG der Innung die Verbreitung des Merkblatts und die Aufstellung und Verbreitung entsprechender Behauptungen verbot. Die Widerklage der Innung, die auf ein Verbot der unaufgeforderten Vertreterwerbung auch außerhalb einer Karenzzeit von vier Wochen nach dem Todesfall gerichtet war, wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Innung zurück. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen und auf die Widerklage dem Beschwerdeführer bei Strafe verboten, auch "außerhalb einer Karenzzeit von vier Wochen nach dem Todesfall selbst oder durch Dritte unaufgeforderte Hausbesuche bei Hinterbliebenen eines Todesfalles zum Zwecke der Anwerbung von Geschäftsaufträgen zu machen oder machen zu lassen".
In der Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:
§ 1 UWG wolle nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren. Ein Verhalten im Wettbewerb verstoße deshalb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspreche, sondern auch dann, wenn die wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit mißbilligt und als untragbar angesehen werde. Gerade bei einer verschärften Konkurrenz bedürfe die Individualsphäre der Hinterbliebenen des besonderen Schutzes. Sie ständen im allgemeinen einer persönlichen Ansprache durch einen Vertreter nicht kritisch abwägend gegenüber und setzten seinem Drängen wegen ihrer besonderen seelischen Verfassung weniger Widerstand entgegen als das im üblichen Alltagsablauf sonst der Fall sein möge. Der Schutz der Intimsphäre der Hinterbliebenen habe Vorrang vor wirtschaftlichem Gewinnstreben. Die Entscheidung, ob ein Grabmal gesetzt werden solle, bleibe immer höchstpersönlich und sollte von Dritten, die nur wirtschaftliche Interessen verfolgten, nicht durch einen Appell an ideelle Gründe beeinflußt werden. Ein Vertreterbesuch sei daher erst dann zulässig, wenn das Unternehmen dazu aufgefordert werde; denn auch nach Ablauf der Karenzzeit sei sonst noch ein massiertes Auftreten von Vertretern zu befürchten.
Das Verbot der unaufgeforderten Vertreterbesuche sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; die Berufsausübung habe dort ihre Grenzen, wo ihr höchstpersönliche Rechte des Einzelnen entgegenstünden. Im übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, in jeder anderen zulässigen Weise für sein Unternehmen zu werben; insbesondere könne er durch Werbeprospekte Interessenten anregen, um einen Vertreterbesuch zu bitten.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12, 14, 3 und 2 GG. Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruhe auf einer grundrechtswidrigen Auslegung des § 1 UWG, weil es die Grundrechte des Beschwerdeführers unter Berufung auf ein in Wirklichkeit nicht vorhandenes. mindestens aber nicht schutzwürdiges Pietätsempfinden der Allgemeinheit unzulässigerweise einschränke oder doch unverhältnismäßig beschneide.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Werbebeschränkung gelte nicht nur seiner Berufsausübung, sondern wirke auch auf die Freiheit der Berufswahl zurück. Durch das Verbot der Vertreterbesuche müßten Betriebe zum Erliegen kommen, die wie der Beschwerdeführer ihre Aufträge im wesentlichen durch Vertreterbesuche erhielten, ihre Tätigkeit überörtlich organisierten und damit auch kleine Gemeinden ohne eigene Steinmetzbetriebe bedienten. Eine Werbung mit Prospekten sei zur Aufrechterhaltung so strukturierter Unternehmen ungeeignet.
Das Pietätsempfinden sei kein so überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, daß es eine Einschränkung der Berufswahl rechtfertige. Die Bedeutung des Pietätsempfindens nehme gegenüber dem Wirtschaftsleben ab, je länger der Todesfall zurückliege. Bei der Regelung der Folgen eines Todesfalles müßten die Hinterbliebenen über kurz oder lang ihre Intimsphäre ohnehin den Werbemaßnahmen des Wirtschaftsverkehrs öffnen und damit den schutzwürdigen Grad des Pietätsempfindens reduzieren. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs entspreche vielleicht der besonderen Sensibilität der entscheidenden Richter, nicht aber dem Durchschnittsempfinden der Allgemeinheit. Auch die Entschließungsfreiheit der Hinterbliebenen sei als solche kein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
Der Bundesgerichtshof habe bei seiner Entscheidung auch nicht das Mittel gewählt, das die Berufswahl am wenigsten beschränke. Unaufgeforderte Vertreterbesuche könnten allenfalls in einzelnen Fällen, aber nicht schlechthin gegen § 1 UWG verstoßen. Der in dem generellen Verbot solcher Besuche liegende Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stelle auch dann eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn man nur die Freiheit der Berufsausübung als betroffen ansehe.
Das angefochtene Urteil sei auch mit Art. 14 GG nicht vereinbar, weil es in den Bestand des auf der bisherigen Werbepraxis aufgebauten und eingerichteten Gewerbebetriebes eingreife. Die unaufgeforderten Vertreterbesuche seien ein in jahrzehntelanger, unbeanstandeter Übung entstandener Werbebrauch, der nicht ohne weiteres beseitigt werden könne. Das Urteil mißachte den Bestandsschutz des Gewerbebetriebes auch dadurch, daß es dem Beschwerdeführer keine angemessene Übergangsregelung für die Umstellung des Gewerbebetriebes auf die neue Rechtslage gewähre.
Das Urteil verletze schließlich Art. 3 Abs. 1 GG, weil es die Wettbewerbsgleichheit zwischen Unternehmen wie dem des Beschwerdeführers und den örtlichen Steinmetzen ohne einleuchtenden Grund weitgehend zerstöre.
2. Der Bundesminister der Justiz sieht in dem dem Beschwerdeführer auferlegten Verbot lediglich eine Beschränkung der Berufsausübung. Bei der Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Pietätsgefühl der Hinterbliebenen und dem in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheitsrecht gelangt er zu dem Ergebnis, daß ein zeitlich unbefristetes Verbot der unaufgeforderten Vertreterwerbung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Die Entscheidung, wann eine sittenwidrige Werbung vorliege, könne nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden. Es seien Fälle denkbar, bei denen wegen des Zeitablaufs eine Verletzung des Pietätsgefühls nicht mehr zu befürchten sei. Die bisherige Praxis, die lediglich eine Karenzzeit von vier Wochen fordere, habe nicht zu größeren Mißständen geführt. Es sei deshalb zweifelhaft, ob die Frage der Sittenwidrigkeit unaufgeforderter Vertreterbesuche nach Ablauf der Karenzzeit ohne weitere tatsächliche Feststellungen über die Anschauungen der beteiligten Bevölkerungskreise zu Lasten einer stärkeren Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung beantwortet werden könne. Eine Interessenabwägung hätte vielleicht zu einer begrenzten Verlängerung der Karenzzeit oder zu einem Verbot sonstiger unlauterer Werbemethoden statt des generellen Verbots der Vertreterbesuche führen können.
3. Die beklagte Innung verteidigt in eingehenden Ausführungen, die zum großen Teil auf tatsächlichem Gebiet liegen, das angegriffene Urteil. Sie weist insbesondere darauf hin, daß das Unternehmen des Beschwerdeführers zu den größten seiner Art in Bayern gehöre und durch das Verbot der Vertreterwerbung keineswegs in seiner Existenz gefährdet werde. Die Innung habe "seit Jahrzehnten" den unaufgeforderten Besuch bei Hinterbliebenen für unzulässig gehalten. Weitaus die meisten Betriebe hielten sich an diese Regel; auch der Beschwerdeführer habe sie bis zu seinem Austritt aus der Innung befolgt.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde nur in beschränktem Umfang nach. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall obliegen den zuständigen Gerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn das gerichtliche Urteil Verfassungsrecht verletzt, was vor allem dann der Fall ist, wenn es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruht oder wenn das Auslegungsergebnis mit den Grundrechtsnormen und der in ihnen aufgerichteten Wertordnung nicht vereinbar ist (BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [98 ff.]; ständige Rechtsprechung).
2. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb will das Verhalten der Marktteilnehmer, die miteinander in Wettbewerb stehen, in den Bahnen des Anstands, der Redlichkeit und der guten kaufmännischen Sitte halten. Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung darf nicht dazu führen, daß Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen. Dieses Ziel des Gesetzes steht offensichtlich mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, daß Art. 12 Abs. 1 GG -- ebenso wie Art. 2 Abs. 1 -- nur eine erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung schützt (BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 97 [106]; 14, 19 [22]).
Der Gesetzgeber hat die von ihm mißbilligten Wettbewerbshandlungen, an die er die Rechtsfolgen des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs knüpft, mit der Generalklausel des § 1 UWG allgemein umschrieben, weil die unübersehbare Vielfalt möglicher Verhaltensweisen im geschäftlichen Wettbewerb die Bildung eines erschöpfenden Katalogs von Einzeltatbeständen nicht zuläßt. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich. Eine gewisse Freiheit des Richters in der Beurteilung wettbewerblicher Sachverhalte muß dabei in Kauf genommen werden; sie beeinträchtigt zwar die Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und damit die Rechtssicherheit, doch wird dieser Nachteil dadurch gemindert, daß die langjährige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Rechtsgehalt der Generalklausel nach vielen Richtungen breit entfaltet hat.
3. Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer die Werbung durch unaufgeforderte Hausbesuche untersagt, weil diese Form des Wettbewerbs von der Allgemeinheit mißbilligt und als untragbar angesehen werde. Die Darlegungen, mit denen er diese Auffassung begründet, sind weder in sich widersprüchlich noch so realitätsfern, daß sie als eine auf eingebildete Gefahren gestützte und deshalb ungerechtfertigte Behinderung des freien Wettbewerbs angesehen werden müßten.
4. Die bestehende Wirtschaftsverfassung enthält den grundsätzlich freien Wettbewerb der als Anbieter und Nachfrager auf dem Markt auftretenden Unternehmer als eines ihrer Grundprinzipien. Das Verhalten der Unternehmer in diesem Wettbewerb ist Bestandteil ihrer Berufsausübung, die, soweit sie sich in erlaubten Formen bewegt, durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. Wenn das Gesetz unlauteren Wettbewerb untersagt, hält es sich im Rahmen der nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung. Ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall als sittenwidriger Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, haben die zuständigen Gerichte unter steter Beachtung des Freiheitsgehalts des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden. Wie sie sich ihre Überzeugung von der Sittenwidrigkeit bilden, welche Erkenntnisquellen sie dabei benutzen, muß ihnen grundsätzlich überlassen bleiben. Der Grundgedanke des Bundesgerichtshofs, wonach der Schutz der Intimsphäre des Einzelnen Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben hat, und wirtschaftliche Werbung in diesem Bereich deshalb mit Zurückhaltung geübt werden muß, stimmt jedenfalls mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, überein. Wohl ist denkbar, daß die Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit durch die Ausstrahlungswirkung eines anderen Grundrechts in einschränkendem Sinn beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 24, 236 [251 f.]). Dem Beschwerdeführer, dessen Unternehmensführung allein von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt wird, steht jedoch kein solches spezielles Grundrecht zur Seite, das seinem Verhalten den Makel des Sittenwidrigen nehmen könnte. Es gelten vielmehr die allgemeinen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt worden sind; der Bundesgerichtshof hat sie in einer nicht zu beanstandenden Weise angewendet. Der Versuch des Beschwerdeführers, eine für ihn günstigere Beurteilung dadurch herbeizuführen, daß er dem ihm auferlegten Verbot eine Rückwirkung auf die freie Berufswahl zuschreibt, kann keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen der Gerichte ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer oder gar allen die Werbung durch Vertreter betreibenden Unternehmen der Branche durch das Verbot die Ausübung ihres Berufs unmöglich gemacht würde.
5. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt das angegriffene Urteil nicht. Zunächst stehen dem Beschwerdeführer nach wie vor alle anderen Werbemöglichkeiten offen, insbesondere auch das Recht, durch Werbeschriften und dergleichen Einladungen zu Vertreterbesuchen anzuregen. Im übrigen trifft es nicht zu, daß sich innerhalb der Branche eine einheitliche und allgemein befolgte Auffassung über die Zulässigkeit unerbetener Vertreterbesuche außerhalb der Karenzzeit gebildet hätte. Das ergibt sich unter anderem aus den Wettbewerbsregeln des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks vom 29. April 1969 -- BAnz. Nr. 85 vom 8. Mai 1969, S. 2 --, deren § 2 solche Besuche zu Werbungszwecken ohne zeitliche Beschränkung als "sittenwidrig" bezeichnet. Eine Rechtsprechung der obersten Zivilgerichte, die solche Besuche, soweit sie nach Ablauf der Karenzzeit stattfinden, ausdrücklich als wettbewerbsrechtlich einwandfrei erklärte, ist nicht nachweisbar. Aus diesen Gründen, aber auch weil er nicht nur auf die Interessen und Anschauungen der Berufsangehörigen, sondern -- in verfassungsrechtlich zulässiger Weise -- auch auf die der Allgemeinheit abstellt, war der Bundesgerichtshof nicht genötigt, das Verbot zeitlich zu beschränken oder dem Beschwerdeführer eine Übergangszeit zur Umstellung seiner Werbepraxis einzuräumen.
6. Weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt. Unlauteres Wettbewerbsverhalten kann keinen objektiven Besitzstand -- als "Eigentum" -- begründen und keinen Vertrauensschutz für den Betriebsinhaber rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, das jetzt mißbilligte Verhalten bisher von der Rechtsprechung geduldet worden sein sollte. In diesem Zusammenhang ist übrigens darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof (wie auch der Bundesminister der Justiz) in dem angegriffenen Urteil lediglich eine Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung erblickt.
(gez.) Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon