BVerfGE 41, 251 - Speyer-Kolleg |
1. Der als Ordnungsmaßnahme verhängte Ausschluß von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs greift in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. |
2. Ist das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage ausnahmsweise für eine Übergangszeit hinzunehmen, beschränkt sich für deren Dauer die Befugnis zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Anstaltsbetriebs unerläßlich ist. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 27. Januar 1976 |
-- 1 BvR 2325/73 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Härdle, Eberhard Kempf, Heidelberg 1, Bergheimer Straße 74 - gegen a) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 1973 - 2 A 74/72 -, b) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1973 - BVerwG VII B 62.73 -. |
Entscheidungsformel: |
1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 1973 - 2 A 74/72 - und der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1973 - BVerwG VII B 62.73 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. |
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe: |
A. |
I. |
Das Land Rheinland-Pfalz unterhält drei Einrichtungen des zweiten Bildungswegs, die begabte junge Berufstätige mit abgeschlossenerer Berufsausbildung in einem etwa dreijährigen Bildungsgang zur Hochschulreife führen. Nach. der durch Runderlaß des Ministers für Unterricht und Kultus vom 15. September 1966 verfügten einheitlichen Kollegordnung (Amtsblatt S. 654) konnte aus der Tatsache, daß ein Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, ein Aufnahmeanspruch nicht hergeleitet werden; während eines Halbjahres oder in den letzten beiden Halbjahren konnte der Kollegiat das Kolleg nicht wechseln. über Ordnungsmaßnahmen bestimmte Abschnitt VI der Kollegordnung:
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(1) Bei Verfehlungen innerhalb oder außerhalb des Kollegs können folgende Ordnungsmaßnahmen beschlossen werden:
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a) Verwarnung durch den Klassenleiter,
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b) schriftlicher Verweis durch den Kollegleiter,
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c) Androhung des Ausschlusses,
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d) Ausschluß,
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e) Ausschluß von allen Kollegs des Landes mit Mitteilung an die übrigen Unterrichtsverwaltungen.
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(2) Für das Verfahren und die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis e) gelten die Bestimmungen der Schulordnung für die höheren Schulen in Rheinland-Pfalz entsprechend.
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Die erwähnte, als Verwaltungsvorschrift erlassene Schulordnung für die Gymnasien in Rheinland-Pfalz vom 28. August 1972 (Amtsblatt S. 439) beruhte ihrerseits auf § 3 des Landesgesetzes über die öffentlichen höheren Schulen vom 25. November 1958 (GVBI. S. 197), wonach der Kultusminister die im einzelnen erforderlichen Ordnungen und Richtlinien, insbesondere die Schulordnung, erläßt. Absatz 3 dieser Ermächtigung lautete:
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Die bisherige rheinland-pfälzische Schulgesetzgebung ist inzwischen - nach Abschluß des strittigen Ausschlußverfahrens durch das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz) vom 6. November 1974 (GVBI. S. 487) abgelöst worden. Dieses Gesetz umfaßt gemäß § 6 Abs. 3 auch die Kollegs und regelt in § 43 Einzelheiten eines Ausschlusses von der Schule.
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II. |
1. Der im Jahre 1946 geborene Beschwerdeführer war nach Mittel- und Fachschulabschluß zunächst ungefähr drei Jahre als Geotechniker tätig. Ab Februar 1969 besuchte er eines der drei rheinland-pfälzischen Kollegs zur Erlangung der Hochschulreife.
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Seit dem Jahre 1969 kam es an diesem Kolleg zu Spannungen zwischen der Schulleitung und den Kollegiaten. Sie spitzten sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil im Sommersemester 1971 zu; für diese Entwicklung sei der Beschwerdeführer mitverantwortlich gewesen, wenn er auch nicht zum Kern des Kreises gehört habe, der die harte Konfrontation mit der Kollegleitung gesucht habe. Im Verlauf seines fünften Semesters, an dessen Ende die Reifeprüfung abzulegen war, beging der Beschwerdeführer zwei Handlungen, die zur Einleitung des Ausschlußverfahrens führten:
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Am 21. Mal 1971 veröffentlichte er ein von ihm verfaßtes Protokoll über eine Schülerversammlung, das unter anderem über die Durchführung einer Klassenarbeit unrichtige Angaben enthielt, durch welche sich der Lehrer beleidigt fühlte; eine vom Beschwerdeführer veröffentlichte Berichtigung" sah der Lehrer nicht als ausreichend an. Ferner schlug der Beschwerdeführer am 26. Mai 1971 zunächst im Foyer des Schulgebäudes und sodann an dem für Mitteilungen von und für Kollegiaten bestimmten Schwarzen Brett ein Plakat über Entlassungen und Kurzarbeit in verschiedenen Großunternehmen an. Über die Forderung des stellvertretenden Kollegleiters, dieses Plakat zu entfernen und gegebenenfalls im Klassenzimmer aufzuhängen, kam es zwischen den beiden zu Auseinandersetzungen, deren Verlauf nicht gänzlich aufgeklärt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe - vor dem Plakat stehend - den Lehrer gehindert, es zu entfernen, indem er ihm den Weg versperrt und ihn an den Armen abgefaßt habe.
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In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren verhängte das Amtsgericht eine Geldstrafe von 500 DM wegen Nötigung; wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede erklärte es den Beschwerdeführer gemäß § 199 StGB für straffrei. Die Verurteilung wegen Nötigung hob das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Januar 1973 auf und sprach den Beschwerdeführer frei.
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2. Wegen der beiden Vorfälle war schon vorher gegen den Beschwerdeführer ein Ausschlußverfahren durchgeführt worden. Die Gesamtkonferenz des Kollegs beurteilte sein Verhalten als Beamtennötigung und Beleidigung und sah darin einen Akt der Agitation, die das Kolleg in der Erfüllung seiner Aufgaben entscheidend behindere. Am 9. Juni 1971 beschloß sie mit 12 ja- gegen 3 Neinstimmen, den Beschwerdeführer vom Kolleg auszuschließen. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es, die Gesamtkonferenz habe in voller Erkenntnis der Tatsache gehandelt, daß der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem schulischen Abschluß gestanden habe, gleichwohl sei die Verweisung vom Kolleg ausgesprochen worden, weil die Konferenz die Ordnung im Kolleg gerade zu diesem Zeitpunkt äußerst gefährdet gesehen habe. Wenige Tage später ordnete die Schulleitung die sofortige Vollziehung des Ausschlusses an. Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte das Verwaltungsgericht jedoch die aufschiebende Wirkung des inzwischen eingelegten Widerspruchs in der Weise wieder her, daß ihm die Teilnahme an der Reifeprüfung gestattet wurde. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin an der am 14. Juni 1971 beginnenden Reifeprüfung teil, ohne daß bisher über deren Bestehen oder Nichtbestehen entschieden worden ist.
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3. Auf Grund einer Untätigkeitsklage des Beschwerdeführers hob das Verwaltungsgericht die Ausschlußverfügung durch Urteil vom 29. Juni 1972 auf und verpflichtete das beklagte Land, über das Bestehen der Reifeprüfung zu entscheiden. In den Urteilsgründen bleibt dahingestellt, ob der Ausschluß als Einschränkung des Grundrechts der freien Wahl der Ausbildungsstätte einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Denn jedenfalls verstoße er gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Abitur komme in unserer Gesellschaftsordnung eine überragende Bedeutung zu. Ferner sei zu berücksichtigen, daß Disziplinarmaßnahmen ihrem Wesen nach das künftige Verhalten beeinflussen sollten. Zwar hätten sie auch eine gewisse generalpräventive Bedeutung, jedoch dürften sie nicht lediglich wegen des beabsichtigten Eindrucks auf andere verhängt werden, wenn sie in einem unangemessenen Verhältnis zur Verfehlung stünden; insbesondere sei ein Ausschluß nicht allein deshalb zulässig, weil er angesichts des ohnehin bevorstehenden Ausscheidens des Betroffenen die einzig fühlbare Maßnahme sei. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs erschienen die beiden Vorfälle nicht so schwer, daß sie die Härte der Ausschlußmaßnahme rechtfertigen könnten.
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4. Durch Urteil vom 9. Mal 1973 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt (VerwRspr. 25 S. 667):
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Die auf die Kollegordnung - einen Runderlaß des Kultusministeriums - gestützte Ordnungsmaßnahme sei nicht etwa schon wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtswidrig. Zwar lasse sich die überkommene Meinung, der Schulbereich stehe außerhalb des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, mit dem Rechtsstaatsverständnis des Grundgesetzes nicht mehr vereinbaren. Aus Gründen des gleichermaßen verfassungskräftigen Gebots der Rechtssicherheit und zur Sicherung der im Allgemeininteresse liegenden Funktionsfähigkeit der Lehranstalten sei es jedoch unerläßlich, für eine Übergangszeit noch auf die Beachtung der gebotenen rechtsförmigen Ausgestaltung des schulischen Disziplinar- und Ordnungsrechts zu verzichten. Dem Wesen der Verfassung als einer das Gemeinwohl ebenso wie die Rechte des Einzelnen gewährleistend en Ordnung entspreche es nicht, neueren Rechtserkenntnissen eine Wirkung einzuräumen, die bei rigider Durchsetzung zu dem absurden Ergebnis einer kompromißlosen Zerstörung des tradierten Bestandes führen würde. Das gelte auch dann, wenn weiterführende Schulen als Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen seien.
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Der Schulausschluß verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beschwerdeführer habe bei beiden Vorfällen gegen elementare Regeln für ein sinnvolles und gedeihliches Zusammenleben verstoßen. Besonderes Gewicht sei der Auseinandersetzung mit dem amtierenden Schulleiter beizumessen, den der Beschwerdeführer gewaltsam an einer rechtmäßigen Amtshandlung gehindert habe. An dieser Tatsache bestehe unabhängig davon kein Zweifel, daß nicht mehr jede Einzelheit des Hergangs geklärt werden könne. Von dem deswegen grundsätzlich gerechtfertigten Ausschluß sei im Falle ruhiger und geordneter Schulverhältnisse möglicherweise abzusehen gewesen, weil der Beschwerdeführer angesichts des unmittelbar bevorstehenden Abiturs durch ihn besonders schwer betroffen worden sei und nach Ablegung der Reifeprüfung die Anstalt ohnehin demnächst verlassen hätte. Neben der besonderen Situation des Beschwerdeführers sei aber ebenso diejenige der Anstalt zu berücksichtigen. Diese habe sich damals in einer vom Beschwerdeführer selbst mitherbeigeführten zugespitzten Situation befunden, die angesichts der erstmals zutage getretenen Bereitschaft eines Kollegiaten, über die bisher verbal geführte Auseinandersetzung hinaus notfalls auch Gewalt anzuwenden, eine harte Reaktion unabweislich gemacht habe. Ein Verweis oder die bloße Androhung des Schulausschlusses im Wiederholungsfall hätten in dieser Situation keinerlei Wirkung gehabt und wären lediglich als Eingeständnis der von den Kollegiaten wiederholt behaupteten Machtlosigkeit der Schule verstanden worden.
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Auch wenn für den beanstandeten Ausschluß eine besondere gesetzliche Grundlage notwendig sein sollte, müsse doch nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts für eine Übergangszeit noch auf eine rechtsförmige Ausgestaltung des schulischen Disziplinar- und Ordnungsrechts verzichtet werden. Daher sei auch die im Berufungsurteil offengelassene Frage unerheblich, ob der Schulausschluß das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte berühre; denn die Anwendung einer derartigen Ordnungsmaßnahme müsse bis zu der vom beklagten Land bereits eingeleiteten gesetzlichen Regelung, wenn man eine solche für notwendig halte, in jedem Fall gewährleistet sein.
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Der Vorwurf, das Berufungsgericht stütze die angefochtene Schulverweisung auf sachfremde Gründe, sei nicht begründet. Wenn das Berufungsgericht im Anschluß an seine Feststellung, daß die Schulverweisung grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei, weiterhin die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Ordnungsmaßnahme geprüft und hierbei auch die zugespitzte Situation am Kolleg sowie den Umstand berücksichtigt habe, daß der Beschwerdeführer erheblichen Anteil an der Zuspitzung gehabt habe, so sei dies im Hinblick auf den Zweck der Ordnungsmaßnahme nicht sachfremd.
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III. |
1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Berufsausbildungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) und in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns verletzt. Der Schulausschluß sei schon deswegen rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Sofern für eine Übergangszeit von einer gesetzlichen Regelung abgesehen werde, müßten zumindest an die Verhängung einer solchen Maßnahme strenge Anforderungen gestellt werden. Der sofortige Ausschluß eines Schülers des zweiten Bildungswegs kurz vor der Reifeprüfung sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Prinzip der Verhältnismäßigkeit; allenfalls wäre ein Ausschluß auf Zeit in Betracht gekommen.
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2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Kultusministerium und das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz Stellung genommen:
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Das Kultusministerium weist darauf hin, daß nach bisheriger Auffassung in Art. 7 Abs. 1 GG eine ausreichende Rechtsgrundlage zum Erlaß von Schulordnungen vorhanden gewesen sei. Diese Grundgesetzbestimmung begründe als Kompetenznorm die staatliche Befugnis zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens. Erst in letzter Zeit werde zunehmend eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Regelung des Schulverhältnisses, insbesondere der Eingriffsakte, gefordert. Sofern dem zu folgen sei, müsse für die Schulverwaltung im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs für eine Übergangszeit die Möglichkeit gegeben sein, Schüler bei entsprechend gravierenden Verstößen von der Schule zu verweisen. Der Ausschluß des Beschwerdeführers könne nach der zutreffenden Würdigung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Er habe die Möglichkeit gehabt, seine Ausbildung an einem der beiden anderen Kollegs unmittelbar fortzusetzen und dort auch das Abitur abzulegen.
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Das Justizministerium hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; bei dessen Anwendung seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der damaligen, von ihm mitherbeigeführten Situation am Kolleg zu berücksichtigen. Ein schriftlicher Verweis oder die bloße Androhung des Ausschlusses hätten mangels unmittelbarer Folgen nicht die erforderliche Wirkung gebracht. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Kollegbetriebs habe unter gebotener Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Generalprävention nur eine der schwersten Ordnungsmaßnahmen gewählt werden können.
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B. |
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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I. |
Das Oberverwaltungsgericht geht in dem angegriffenen Urteil zutreffend davon aus, daß der als Ordnungsmaßnahme verfügte Ausschluß von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
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1. Die rechtliche Beurteilung des Schulverhältnisses hat sich vor allem seit der Tagung der Deutschen Staatsrechtslehrer im Jahre 1964 über das Thema Verwaltung und Schule" (VVDStRL, Heft23, S. 147 ff.) in Wissenschaft, Rechtsprechung und Gesetzgebung erheblich gewandelt. Unter Abkehr von der herkömmlichen Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" fordern die Gerichte zunehmend gesetzliche Regelungen für wesentliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Hess. StGH, DÖV 1971, S. 201; OVG Berlin, DVBl. 1973, S. 273, und DÖV 1975, S. 570; OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; Bay. VerfGH, BayVBl. 1975, S. 298; BVerwG, NJW 1975, S. 1180 und 1182). Dieses Erfordernis wird zumeist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 33, 125 [159 f.] Facharztrecht; 33, 303 [337, 346] - numerus clausus; 34, 165 [192] - hessische Förderstufe; 40, 237 [248f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug) mit Prinzipien der rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung begründet: Wegen der weitreichenden Bedeutung der Schulbildung für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger sei der freiheitssichernde rechtsstaatliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch auf das Schulverhältnis zu erstrecken, zumal gerade hier die üblichen Abgrenzungsmerkmale von Eingriff und Begünstigung unentwirrbar ineinander übergingen und das bestehende Regelungsdefizit die Überschaubarkeit der jeweils geltenden Vorschriften sowie den Rechtsschutz der Beteiligen erschwere. Ebenso gebiete das demokratische Prinzip, daß die Ordnung wichtiger Lebensbereiche zumindest in ihren Grundzügen vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst verantwortet und in einem öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen gestaltet werde. Der daraus hergeleiteten Forderung nach gesetzlichen Grundlagen für schulrechtliche Maßnahmen hat grundsätzlich auch. die Kultusministerkonferenz im Beschluß vom 25. Mal 1973 zur Stellung des Schülers in der Schule (BAnz. Nr. 123 vom 6. Juli 1973, S. 4) zugestimmt, allerdings zugleich vor einer Überspannung dieser Forderung gewarnt, weil die Schule infolge pädagogischer, fachlicher und gesellschaftlicher Veränderungen in einem steten Wandlungs- und Anpassungsprozeß begriffen sei.
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Zu den wesentlichen Maßnahmen im Sinne dieser Erwägungen rechnet gerade auch der Schulausschluß, der zum Abbruch des Schulverhältnisses führt (vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1973, S. 280 [282]; OVG Münster, DVBl. 1975, S. 445; JZ 1976, S. 273). Dabei wird einerseits anerkannt, daß bei schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens im Interesse der Mitschüler und Lehrkräfte und zur Sicherung des Bildungsauftrags auf eine solche Ordnungsmaßnahme nicht verzichtet werden kann. Wegen ihrer folgenschweren Auswirkungen für den Betroffenen erscheint es aber andererseits auch unerläßlich, daß soweit wie möglich für Klarheit über Tatbestand, Dauer, Rechtsfolgen, Zuständigkeit und Verfahren gesorgt wird. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich inzwischen als eines der ersten entschlossen, den Schulausschluß wegen seiner "Eingriffsintensität "gesetzlich zu normieren und nicht einer Regelung durch die Schulordnung zu überlassen (vgl. die Begründung zu dem am 6. November 1974 verabschiedeten neuen Schulgesetz, LTDrucks. 7/2751, S. 73).
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2. Wenn auch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für den Schulausschluß weitgehend anerkannt ist, so herrscht doch keine volle Übereinstimmung darüber, nach welchem verfassungsrechtlichen Maßstab - Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 oder Art. 12 Abs. 1 GG - diese Ordnungsmaßnahme zu beurteilen ist. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, diese Frage generell oder für sämtliche allgemeinbildenden weiterführenden Schulen zu beantworten. Denn hier handelt es sich um den Ausschluß eines Kollegiaten von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs. Hier jedenfalls steht der Besuch einer weiterführenden Bildungseinrichtung in einem derart engen Zusammenhang mit dem weiteren Berufsweg, daß es geboten erscheint, in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.
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In seiner Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach hervorgehoben, daß nicht nur Berufswahl und spätere Berufsausübung untrennbar sind, sondern daß zur rechtlichen Ordnung der Berufstätigkeit auch die Vorstufe der Berufsausbildung als integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs gehört (BVerfGE 7, 377 [401, 406]; 33, 303 [329 f.]; 37, 342 [352 f.]). Es hat demgemäß Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, wiederholt an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen (BVerfGE 13, 97 [106f.]; 19, 330 [336]). Dessen Erstreckung auf die Vorstufe der Berufsausbildung liegt um so näher, als Art. 12 Abs. 1 GG ausdrücklich die freie Wahl der Ausbildungsstätte gewährleistet; in der Literatur wird aus dieser Gewährleistung sogar in erster Linie eine Einbeziehung des Ausbildungswesens in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet.
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Eine berufsspezifische Ausbildung steht allerdings mit der anschließenden Berufstätigkeit in einem engeren und unmittelbareren Zusammenhang als der Besuch einer allgemeinbildenden Einrichtung zur Erlangung der Hochschulreife. Zudem läßt sich die Vorstellung, der erfolgreiche Abschluß eines Bildungsgangs garantiere auch eine entsprechende Berufsstellung, immer weniger mit der Wirklichkeit vereinbaren. Das bedeutet aber nicht, daß deswegen die Vorstufe der Ausbildung weniger schutzwürdig wäre. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, wäre - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 f.]; 22, 3 80 [384]; vgl. auch 11, 30 [42 f.]) - nur unvollkommen gewährleistet, wenn ausschließlich solche Vorschriften am Maßstab dieses Grundrechts geprüft würden, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielen; andere Maßnahmen können infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen ebenfalls geeignet sein, die Berufsfreiheit mittelbar derart erheblich zu beeinträchtigen, daß ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG geboten ist.
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Solche Auswirkungen können auch bei Eingriffen in das Schulverhältnis derer eintreten, die ihre Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg anstreben. Die entsprechenden Einrichtungen vermitteln eine für zahlreiche Berufe vorgeschriebene (berufsgruppenspezifische) Vorbildung; als Folge des sogenannten Berechtigungswesens wird ihr Besuch für den Aufstiegswilligen zum faktischen Zwang. Jedenfalls bekundet derjenige, der im fortgeschritteneren Alter seinen bisherigen Beruf aufgibt und in eine solche Einrichtung zur Erlangung der Hochschulreife hinüberwechselt, damit deutlich, daß es ihm nicht allein um die Verbreiterung seiner Allgemeinbildung, sondern darum geht, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahl eines anderen Berufs zu schaffen. Ein Ausschluß von dieser Einrichtung kann je nach seiner Dauer und den näheren Verhältnissen maßgebend den weiteren Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen und damit seine soziale Rolle beeinflussen. Darüber hinaus hat er zwangsläufig zur Folge, daß der Zugang zu dem erstrebten Beruf abgeschnitten oder zumindest erschwert und dadurch die Chance für eine freie Wahl des Berufs geschmälert wird. Eine solche Maßnahme kann daher verfassungsrechtlich nur statthaft sein, wenn sie den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält.
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3. Zu diesen Anforderungen gehört nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß eine in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallende Maßnahme - hier also der Ausschluß von Einrichtungen des zweiten Bildungswegs - nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig ist. Die früher übliche Einordnung des Schulverhältnisses als "besonderes Gewaltverhältnis" und der damit verbundene Gesichtspunkt der freiwilligen Unterwerfung unter die Anstaltsgewalt lassen sich diesem Ergebnis nicht entgegenhalten. Das gleiche gilt für die neuere Lehre von der originären Befugnis der Exekutive zum Erlaß spezifischer Sonderverordnungen, für die Annahme einer gewohnheitsrechtlichen Globalermächtigung der Schulverwaltung zum Erlaß von Schulordnungen und ebenso für den Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen der staatlichen Aufsicht untersteht. Wo die Verfassung eine gesetzliche Grundlage verlangt, bleibt unter keinem der genannten Gründe Raum für eine gesetzesfreie Gestaltung des Schulverhältnisses durch die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments. Gewohnheitsrecht könnte zwar gemäß Art. 123 Abs. 1 GG geeignet sein, insoweit an die Stelle einzelner verfassungsrechtlich gebotener gesetzlicher Regelungen zu treten, wie sich vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes entsprechende Rechtssätze inhaltlicher Art durchgesetzt hatten (vgl. BVerfGE 34, 293 [303 f.]). Für den Schulausschluß fehlen indessen Anhaltspunkte dafür, daß sich durch längere, ständige und gleichmäßige Übung ein von allgemeiner Rechtsüberzeugung getragenes vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht mit hinreichend deutlichem Inhalt herausgebildet hätte und jetzt noch als verbindlich anerkannt würde.
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Das sonach gebotene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage verlöre seinen guten Sinn, wenn es lediglich als Formalität aufgefaßt und durch bloße Übernahme solcher Vorstellungen erfüllt würde, die sich unter dem Einfluß der Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis" und unter anderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entwickelt hatten. Das scheinbar formale Erfordernis beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f]; 13, 97 [104f.]; 33, 125 [158f.]). Dabei schließt die Beurteilung von Vorbildung, Berufswahl und Berufsausübung als eines einheitlichen Lebensvorgangs ein, daß der Gesetzgeber und - soweit eine Übertragung seiner Befugnisse statthaft ist (vgl. unten 4.) - der Verordnungsgeber bei der Wahrnehmung des Regelungsauftrags den jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Abschnitte Rechnung trägt. Bei Regelungen der schulischen Vorbildung wird er berücksichtigen, daß Art. 7 Abs. 1 GG das gesamte Schulwesen der staatlichen Aufsicht unterstellt und daß hier pädagogische Erfordernisse und die Notwendigkeit der Kooperation einer Vielzahl Beteiligter andere Regelungen erfordern, die sich von der Normierung einer Berufsausübung unterscheiden. Verfassungsrechtlich geboten ist jedoch in jedem Falle die strikte Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung konkretisiert hat (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 [315 ff.] mit weiteren Nachweisen). Danach sind der geschützte Freiheitsbereich des Einzelnen, die vom Gesetzgeber im Allgemeininteresse verfolgten Zwecke und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel so gegeneinander abzuwägen, daß die Auffassung des Grundgesetzes von der grundsätzlichen Stellung und Aufgabe des Menschen in Staat und Gesellschaft gewahrt bleibt. Insbesondere muß das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Auch muß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein. Diese Grundsätze legen eine Differenzierung der schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen nahe; das schließt die Prüfung ein, ob nicht neben einem unbefristeten auch ein befristeter Ausschluß vorzusehen ist und ob beispielsweise für Störer, die kurz vor ihrer Abschlußprüfung stehen und daher die Anstalt möglicherweise ohnehin bald verlassen, als Alternative zum Ausschluß ein befristeter Aufschub der Zeugniserteilung geeignet und ausreichend wäre.
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Bei Ordnungsmaßnahmen der vorliegenden Art ergeben sich weitere Besonderheiten daraus, daß ihre Voraussetzungen oft nicht mit dem gleichen Grad an Bestimmtheit normiert werden können wie Straftatbestände. Das ist für den Bereich des Disziplinarrechts damit gerechtfertigt worden, daß hier eine Einzelnormierung weder möglich noch nötig sei (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]). In ähnlicher Weise trifft dies auch für schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen zu, die als Erziehungsmittel den Betroffenen zur Erfüllung seiner besonderen Pflichten anhalten sollen (vgl. BVerfGE 21, 391 [403 f.]; 32, 40 [48 ]) und bei deren Verhängung situations- und persönlichkeitsbedingte pädagogische Überlegungen ausschlaggebend werden können. Lassen sich aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs nur in relativer Weite umschreiben, dann ist um so wichtiger, wer über deren Anwendung entscheidet und wie dieses Entscheidungsverfahren gestaltet ist (BVerfGE 33, 303 [341]). Neben der materiellen Regelung des Schulausschlusses ist daher auch. ein geeignetes Verfahren vorzusehen.
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4. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage muß nicht zu einer für die Schule bedenklichen Erstarrung führen. Es bedeutet nicht notwendig, daß der Gesetzgeber die erforderlichen Regelungen in allen Einzelheiten selbst treffen muß. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG läßt eine Regelung nicht nur durch Gesetz, sondern auch auf Grund eines Gesetzes im Wege von Rechtsverordnungen zu. Für solche Rechtsverordnungen fordert das Grundgesetz aber in Art. 80 Abs. 1 GG allgemein, daß die gesetzliche Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [302]; 23, 62 [72 f.]). Diese aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze sind auch für die Landesgesetzgebung verbindlich, auf die die konkrete Ausprägung dieser Grundsätze in Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist (BVerfGE 34, 52 . [58 ff.]; vgl. auch BayVerfGH, BayVBI. 1975, S. 298, und BVerwG, NJW 1975, S. 1180). Auf eine hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung kommt es um so mehr an, wenn die Verfassung - wie im vorliegenden Fall - Eingriff e in einen grundrechtlich geschützten Bereich nur auf Grund eines Gesetzes zuläßt (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 33, 303 [345 f.]).
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II. |
1. Die nach alledem verfassungsrechtlich notwendige Gesetzesgrundlage fehlte für den Ausschluß des Beschwerdeführers. Denn im Zeitpunkt der Verhängung bestand für die rheinland-pfälzischen Einrichtungen des zweiten Bildungswegs keine gesetzliche Regelung, sondern nur eine vom Kultusminister erlassene Kollegordnung. Auch für andere weiterführende Schulen enthielt das Gesetz über die öffentlichen höheren Schulen vom 25. November 1958 (GVBI. S. 197) lediglich eine Ermächtigung zum Erlaß einer Schulordnung, in der insbesondere zu regeln war, "unter welchen Voraussetzungen ein Schüler von der Schule verwiesen" werden kann. Selbst wenn diese Vorschrift auf Einrichtungen des zweiten Bildungswegs anwendbar gewesen wäre, genügte die allgemeingehaltene Ermächtigung nicht den dargelegten Bestimmtheitserfordernissen.
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Ein derartiger Mangel hat regelmäßig zur Folge, daß die beanstandete Maßnahme als verfassungswidrig aufzuheben ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Demgegenüber ist nach übereinstimmender Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Regelungslücke für eine Übergangsfrist hinzunehmen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu der - in Rheinland-Pfalz inzwischen erfolgten - rechtsförmigen Regelung zu geben. Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht in ähnlichen Fällen gewandelter Verfassungsinterpretation verschiedentlich als Ausnahme anerkannt, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 303 [347]). Diese Notwendigkeit kann sich - darin ist dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen - auch in bezug auf den Ausschluß solcher Schüler ergeben, deren Verhalten den Schulbetrieb derart unerträglich belastet, daß ihre Entfernung im Interesse der Lehrkräfte und der Mitschüler unumgänglich ist.
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Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet aber nicht, daß innerhalb der Übergangsfrist die bisherige Regelung ohne weiteres so anwendbar bliebe, als sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 [283] zum Strafvollzug; ebenso OVG Münster, JZ 1976 S. 273 - für den Fall eines Schulausschlusses). Die Prüfung, was in der jeweiligen Situation unerläßlich ist, darf sich daher nicht einfach darin erschöpfen, ob die ohnehin nur als Provisorium fortbestehende bisherige Regelung als solche korrekt angewandt worden ist. In Fällen der vorliegenden Art gehört dazu auch die weitere Prüfung, ob nicht unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse eine bislang nicht vorgesehene schonendere Maßnahme ausreicht, um die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Dazu gab der vorliegende Fall schon deshalb Anlaß, weil der damalige, verhältnismäßig wenig differenzierte Katalog an Ordnungsmaßnahmen im Unterschied zu anderen Schulordnungen nur einen unbefristeten Ausschluß vorsah und zudem nicht klar erkennbar war, ob der Ausgeschlossene entgegen der Vorschrift in Abschnitt III Absatz 2 und 3 der Kollegordnung ohne weiteres bei einem anderen Kolleg seine Ausbildung fortsetzen und die Abschlußprüfung ablegen konnte.
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2. Diese mit der Anerkennung von Übergangsfristen verbundenen Einschränkungen, die allerdings erst in jüngster Zeit genauer herausgearbeitet wurden, sind im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht beachtet worden. Die angegriffenen Entscheidungen begründen einleitend nur die Notwendigkeit eines vorläufigen Verzichts auf eine gesetzliche Regelung; sodann wird der auf die damalige Kollegordnung gestützte Ausschluß lediglich am rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit gemessen. Da der Nachprüfung die damalige Kollegordnung zugrunde liegt und der weiteren Frage, ob eine in dieser Ordnung nicht enthaltene mildere Maßnahme genügt hätte, nicht nachgegangen wird, gelangt das Berufungsgericht am Schluß seines Urteils (S. 33 f. der Entscheidungsgründe) zu dem Ergebnis, sinnvolle Alternativen seien nicht erkennbar gewesen; denn ein Verweis oder die bloße Androhung des Ausschlusses hätten in der damaligen Situation wirkungslos bleiben müssen.
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Hätte das Berufungsgericht die gebotene weitergehende Prüfung vorgenommen, dann wäre ihm nicht entgangen, daß ein unbefristeter Ausschluß des Beschwerdeführers unmittelbar vor Beginn der Reifeprüfung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Kollegbetriebs nicht unerläßlich war. Zu den konkreten, während einer Übergangsfrist zu beachtenden Umständen gehörte im vorliegenden Fall, daß die mit einem Widerspruch normalerweise verbundene aufschiebende Wirkung des Ausschlusses vom Verwaltungsgericht teilweise wiederhergestellt worden war, daß der Beschwerdeführer daher rechtmäßig an der Reifeprüfung teilgenommen hatte, daß seine spätere Untätigkeitsklage vor allem auf die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung gerichtet war und daß bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein Jahr seit dem Ausschluß verstrichen und damit die für den Beschwerdeführer empfindlich spürbare Wirkung einer zeitlich befristeten Ordnungsmaßnahme eingetreten war. Es ist nicht ersichtlich, daß es in diesem Zeitpunkt noch unerläßlich war, zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Kollegbetriebs dem Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Bestehen seiner Prüfung weiterhin vorzuenthalten und sein Klagebegehren entsprechend dem Antrag des beklagten Landes in vollem Umfang abzuweisen. Daß ein ausnahmslos unbefristeter Ausschluß auch nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, der für die Regelung dieser Ordnungsmaßnahme verfassungsrechtlich verantwortlich ist, wird durch das neue rheinland-pfälzische Schulgesetz bestätigt; denn dieses sieht in § 43 auch einen Ausschluß auf Zeit vor und ordnet ausdrücklich an, daß die angewandte Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr stehen muß.
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