BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe |
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. |
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen. |
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln. |
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz. |
Urteil |
des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 auf die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 1977 |
-- 1 BvL 14/76 -- |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Verden, 9. Große Strafkammer (Schwurgericht), vom 5. März 1976 (3 Ks 3/75) -. |
Entscheidungsformel: |
§ 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. |
Gründe: |
A. |
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die lebenslange Freiheitsstrafe für den Mörder, der die Tat heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, begeht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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I. |
1. § 211 StGB in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), lautet:
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"§ 211 Mord
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
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(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
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heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
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um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."
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Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Regelung sind ferner die §§ 212 und 213 StGB von Bedeutung. Diese Vorschriften lauten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1):
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"§ 212 Totschlag
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(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
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(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
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War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."
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2. In der ursprünglichen Fassung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) lautete § 211 StGB:
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"Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft."
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Danach war Mord die vorsätzliche und mit Überlegung ausgeführte Tötung. Die Rechtsprechung nahm Überlegung an, wenn der Täter "in genügend klarer Erwägung über den zur Erreichung seines Zwecks gewollten Erfolg der Tötung, über die zum Handeln drängenden und von diesem abhaltenden Beweggründe sowie über die zur Herbeiführung des gewollten Erfolges erforderliche Tätigkeit handelt" (vgl. z.B. RGSt 42, 260 [262]).
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Ob die Überlegung als einziges und ausschließliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Mord und Totschlag geeignet sei, den Mord als schwersten Fall der vorsätzlichen Tötung zu charakterisieren, wurde von vornherein als problematisch angesehen. Dennoch hielten an diesem Merkmal die Strafgesetzentwürfe von 1909 (§ 212), 1913 (§ 280), 1919 (§ 283), 1927 (§ 245) und 1930 (§ 245) fest. Der Entwurf von 1911 (§ 253) ersetzte lediglich "Überlegung" durch den Begriff "Vorbedacht". Die Entwürfe von 1922 (§ 218) und 1925 (§ 221) verzichteten demgegenüber auf das Kriterium der Überlegung und erfaßten als Mord jede vorsätzliche Tötung, die nicht als Totschlag im engeren Sinne, als Tötung auf Verlangen oder als Kindestötung privilegiert war.
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Durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) wurde der Mordtatbestand neu geregelt. Die Neufassung des § 211 StGB beruhte auf den Entwürfen 1936 (§ 405) und 1939 (§ 411), die sich ihrerseits an frühere Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch anlehnten (vgl. zur Entwicklung BGHSt 9, 385 [387 f.]).
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§ 211 lautete nunmehr wie folgt:
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"§ 211
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(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
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(2) Mörder ist, wer
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aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
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heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
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um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
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einen Menschen tötet.
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(3) Ist in Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus."
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Nachdem Art. 102 GG die Todesstrafe abgeschafft hatte, glich Art. 1 Nr. 1c des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) die Strafdrohung in § 211 I StGB dem an und strich dessen Absatz 3. Gleichzeitig wurde die Bestrafung des Totschlags in § 212 StGB neu geregelt (vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung im Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafrechtsbereinigungsgesetz - vom 29. September 1952 [BTDrucks I/3713, S. 37 ff.]). Die Art. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) ersetzten "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe". Die §§ 211 I und 212 StGB erhielten damit ihre derzeit gültige Fassung.
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II. |
Das Landgericht - Schwurgericht - Verden hat ein Strafverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 I GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 211 I GG insoweit verfassungswidrig sei, als er bestimme, daß der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werde.
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1. Anklage und Eröffnungsbeschluß des Ausgangsverfahrens legen dem angeklagten 31jährigen Berliner Polizeimeister Detlev R. zur Last, er habe in der Nacht zum 13. Mai 1973 in N. den 22jährigen rauschgiftsüchtigen L. ermordet. Nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung hält das Schwurgericht den Angeklagten des Mordes für schuldig. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Der Angeklagte handelte seit längerer Zeit mit Rauschgift. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Verden vom 5. März 1976 wegen Rauschgifthandels in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
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Ende April 1973 wurde der Angeklagte durch Vermittlung eines Türken in N. mit dem drogensüchtigen L. bekannt und verkaufte ihm gegen Barzahlung Morphinbase. Da der Angeklagte seinen Rauschgifthandel nach Westdeutschland verlagern wollte, fuhr er wenige Tage später erneut nach N. und überließ L. Morphinbase in Kommission. Hierfür sollte dieser 1.000 DM an den Angeklagten abführen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung L. wurde jedoch der größte Teil des Rauschgifts sichergestellt, so daß L. ohne Stoff war. Um den Angeklagten zu zwingen, ihn trotz der noch nicht bezahlten Morphinbase weiter mit Rauschgift zu beliefern, rief dieser den Angeklagten in B. an und drohte ihm mit einer Anzeige bei der Polizei, falls er nicht weiteres Rauschgift liefere. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, nach N. zu fahren und L. zu erschießen; auf diese Weise wollte er die drohende Anzeige und eine fortlaufende Erpressung durch L. verhindern. Dabei wiegte er diesen in Sicherheit, indem er ihm telefonisch die Lieferung von Morphinbase versprach. Zusammen mit dem Türken fuhr der Angeklagte in der Nacht zum 13. Mai 1973 nach N. und übergab L. in dessen Wohnung die versprochene Morphinbase. L. wollte sich davon sofort "Berliner Tinke" für eine Injektion bereiten. Während der Türke mit ihm in die Küche ging, wartete der Angeklagte im Wohnzimmer. Als L. mit dem Rücken zur Tür in der Küche saß und gerade dabei war, die Spritze anzusetzen, trat der Angeklagte von hinten an den durch die Injektion abgelenkten L. heran und feuerte aus einem halben Meter Entfernung drei Schüsse auf dessen Kopf. Alle Schüsse trafen. L. war sofort tot.
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Das Schwurgericht wertet diesen Vorgang als heimtückische Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat und damit als Mord gemäß § 211 StGB.
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2. Nach Auffassung des Schwurgerichts ist bei Gültigkeit des § 211 I StGB der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, während bei Ungültigkeit der Norm aufgrund einer noch vorzunehmenden Strafzumessung eine zeitige Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren (§ 38 II StGB) in Betracht komme.
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3. Das Schwurgericht hält die zur Prüfung vorgelegte Norm für unvereinbar mit Art. 1, Art. 2 II 2 in Verbindung mit Art. 19 II und ferner mit Art. 3 I GG. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
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a) Wissenschaftliche Untersuchungen über Persönlichkeitswandlungen im Strafvollzug hätten die Strafvollzugserfahrung bestätigt, daß bei langjährigem Freiheitsentzug persönlichkeitsschädigende Folgen aufträten. Nach einer Haftdauer von 10, 15, 20 oder jedenfalls 25 Jahren werde praktisch bei jedem Strafgefangenen ein Stadium erreicht, das durch Abflauen guter Affekte, Resignation, Stumpfheit und Gleichgültigkeit eine Persönlichkeitsänderung bewirke, die in Lebensuntauglichkeit, Unschuldssophisterei, präsenilem Begnadigungswahn und häufig in Verblödung ende. Nach ungefähr 20 Jahren Strafanstaltsaufenthalt sei der Gefangene körperlich und seelisch nichts als ein Wrack. In Übereinstimmung mit der Strafvollzugskommission habe der Gesetzgeber deswegen für die zeitige Freiheitsstrafe ein Höchstmaß von mehr als 15 Jahren abgelehnt, da eine längere Strafzeit weder zum Rechtsgüterschutz noch unter dem Aspekt der Resozialisierung vertretbar sei. Der durch die lebenslange Freiheitsstrafe bewirkte endgültige Ausschluß des Straftäters aus der Gesellschaft und seine damit verbundene psychische Vernichtung verletze die dem Gesetzgeber in Art. 1 GG aufgegebene Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, die jedem menschlichen Wesen, auch dem gemeinen Verbrecher, zukomme.
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b) Die lebenslange Freiheitsstrafe habe die völlige Beseitigung der Bewegungsfreiheit und damit einen Verstoß gegen die in Art. 2 II 2 GG enthaltene Garantie der persönlichen Freiheit unter Überschreitung der Wesensgehaltssperre des Art. 19 II GG zur Folge.
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c) Für den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung habe der Gesetzgeber verschiedene Rechtsfolgen vorgesehen. Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) zwinge zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, der Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) dagegen eröffne dem Richter die Möglichkeit, innerhalb eines Strafrahmens die Strafe nach dem Verschulden oder der Gefährlichkeit des Täters zu bemessen. Bei gleichem geschütztem Rechtsgut seien die verschiedenen Rechtsfolgen verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn die in § 211 StGB geregelte Qualifizierung zwingend eine höhere Schuld und Gefährlichkeit des Täters ergebe. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, daß die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen müsse. Die großen Unterschiede des Schuldgehalts innerhalb der tatbestandsmäßigen Begehungsformen des § 211 StGB und in seinem Verhältnis zu § 212 StGB führten zu dogmatisch bedenklichen Umgehungsversuchen der Rechtsprechung. Außerdem sei es mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar, nicht nur den sogenannten niedrigen Beweggründen, sondern auch den anderen Begehungsformen des § 211 StGB einen fiktiven Schuldgehalt gesetzlich beizumessen, der mit der persönlichen Schuld des Täters nicht notwendigerweise korrespondiere. Als Beispiel sei der Arzt anzuführen, der einem seiner Obhut anvertrauten todkranken Patienten Sterbehilfe leiste und damit den Tatbestand des Mordes in der Form der heimtückischen Tötung erfüllen könne. Der objektive Unrechtsgehalt des Mordes sei daher nicht notwendigerweise größer als der eines Totschlags. Dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß die Strafe schuldangemessen sein müsse, trage das übrige Strafrecht durch die in den einzelnen Tatbeständen enthaltenen Strafrahmen Rechnung. Nur bei Mord (§ 211 I StGB) und Völkermord (§ 220a I Nr. 1 StGB) gelte die absolute Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe, obwohl zumindest bei § 211 StGB ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegenüber § 212 StGB nicht erkennbar sei. Wegen des Fehlens eines Strafrahmens müsse der Richter unter Umständen eine Strafe verhängen, die über die von ihm selbst als angemessen empfundene Strafe hinausgehe. Die Strafvorschrift verstoße daher gegen Art. 3 GG.
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d) Ein großer Teil der Bevölkerung und die bisherige Rechtsprechung hielten die lebenslange Freiheitsstrafe für selbstverständlich. Obwohl bereits in der Großen Strafrechtskommission und in der Wissenschaft Bedenken gegen diese Strafe erhoben worden seien, habe der Gesetzgeber bisher an ihr festgehalten. Weder die Volksmeinung noch allgemeine politische Erwägungen seien aber verfassungsrechtlich relevante Gründe zur Aufrechterhaltung einer verfassungswidrigen Regelung, die den Menschen unter Mißachtung seiner Würde auf Dauer mit persönlichkeitszerstörender Wirkung aus der sozialen Gemeinschaft ausschließe.
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e) Eine Rechtfertigung der lebenslangen Freiheitsstrafe ergebe sich auch nicht aus dem Zweck staatlichen Strafens.
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Das Bundesverfassungsgericht habe als Aufgabe des Strafrechts den Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens bezeichnet. Neben der Abschreckung und Besserung diene die Strafe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch der Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht.
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Aus dem staatlichen Strafensystem ergebe sich indessen deutlich, daß nicht um der Gerechtigkeit willen gestraft werde (z.B. Straflosigkeit des Versuchs bei bestimmten Tatbeständen, Strafbarkeit der Fahrlässigkeit nur bei bestimmten Tatbeständen ua). Der Gedanke der Hegelschen Rechtsphilosophie, "den Verbrecher durch die Strafe als ein Vernünftiges (zu) ehren", könne zwar ein Sinnaspekt der Strafe, keinesfalls aber Grundlage und verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Strafe sein, die den Menschen seiner Würde beraube und auf Lebenszeit aus der Gemeinschaft ausschließe. In einer säkularisierten und freiheitlichen Gesellschaft könne es nicht Aufgabe des Strafrechts sein, Schuldausgleich und Gerechtigkeit um ihrer selbst willen zu üben. Dies würde weder dem heutigen Strafrechtsverständnis noch einer sittlich anzuerkennenden Gerechtigkeitsforderung entsprechen. Vergeltung und Sühne könnten daher die lebenslange Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen.
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§ 211 I StGB könne auch nicht mit der Abschreckungswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe begründet werden; denn diese Wirkung sei empirisch nicht beweisbar.
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Hauptziel des Strafvollzugs sei gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes die Resozialisierung. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen betont, daß die Resozialisierung aus verfassungsrechtlichen Gründen das herausragende Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen sein müsse. Damit widersprächen sich aber der Strafausspruch gemäß § 211 I StGB und das verfassungsrechtlich begründete Vollzugsziel. Die Gnadenpraxis sei kein hinreichender Ausgleich. Selbst wenn die lebenslange Strafe in aller Regel nicht voll verbüßt werde, weil ein großer Teil der Verurteilten aufgrund der - allerdings sehr unterschiedlich geübten - Gnadenpraxis vorzeitig entlassen werde, könne dies nicht eine nach Inhalt und Zielsetzung verfassungswidrige Vorschrift rechtfertigen. Gnadenerweise und die Ablehnung von Gnadenerweisen unterlägen nicht der gerichtlichen Überprüfung. Die Inhaber des Gnadenrechts träfen ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen. Eine derartige Gnadenregelung könne mangels hinreichender Berechenbarkeit und Bestimmbarkeit sowie mangels genügenden Rechtsschutzes in einer rechtsstaatlichen Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als obersten Zweck anerkenne, nicht eine Strafvorschrift rechtfertigen, die diese Grundwerte generell ausschließe.
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Die lebenslange Freiheitsstrafe werde häufig mit der Gefährlichkeit der Täter begründet. Der Sicherungszweck sei die einzige rationale und verfassungsrechtlich relevante Rechtfertigung für den Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sie sei aber nur dann als notwendig gerechtfertigt, wenn sie die Würde des Betroffenen lediglich in dem zum Sozialschutz unerläßlichen Maße antaste. Die lebenslange Strafe setze daher die Feststellung der Unverbesserlichkeit des Täters voraus. Es könne dahinstehen, ob in einem konkreten Fall eine Rückfallgefahr bis ans Lebensende überhaupt festgestellt werden könne. Jedenfalls sei bei einem großen Teil der Mörder die Rückfallwahrscheinlichkeit gering. Das im Einzelfall anzuerkennende Sicherungsbedürfnis rechtfertige daher nicht die lebenslange Strafe für alle Mörder. Für den Angeklagten R. sehe sich das Gericht außerstande festzustellen, daß er auch nach langjährigem Strafvollzug noch derart gefährlich sei, daß die Allgemeinheit auf Dauer vor ihm gesichert werden müsse. Das Schwurgericht würde auch dann, wenn § 211 I StGB einen Strafrahmen enthielte, der in lebenslanger Freiheitsstrafe gipfelte, keine lebenslange Strafe gegen den Angeklagten verhängen.
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III. |
Von den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, denen gemäß §§ 82 I, 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben die Bundesregierung durch den Bundesminister der Justiz, die Bayerische Staatsregierung durch den Bayerischen Ministerpräsidenten und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch den Senator für Justiz Stellung genommen.
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1. Die Bundesregierung hält die Auffassung des vorlegenden Gerichts für unbegründet.
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§ 211 StGB sei jedenfalls insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als er für die heimtückische Tötung die lebenslange Freiheitsstrafe androhe. Das gelte bei restriktiver Interpretation auch für das Tatbestandsmerkmal "Verdeckung einer Straftat". Die übrigen Begehungsformen des § 211 II StGB könnten außer Betracht bleiben, da sie für das Ausgangsverfahren unerheblich seien.
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Der Gesetzgeber halte sich an das verfassungsrechtliche Gebot des sinnvollen und maßvollen Strafens, wenn er die Tötung eines anderen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen für so schwerwiegend erachte, daß allein und ohne Milderungsmöglichkeit die lebenslange Freiheitsstrafe als eine angemessene Sanktion angesehen werde. In diesen Fällen sei die lebenslange Freiheitsstrafe eine jedenfalls nicht unverhältnismäßige staatliche Reaktion auf die in der Tat sich manifestierende Schuld. Wenn der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Resozialisierung in diesem Zusammenhang weniger in den Vordergrund stelle als bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen, so sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Begriff der heimtückischen Tötung werde von der Rechtsprechung eingeengt. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasse nur Begehungsformen, die nicht nur nach den äußeren Tatumständen, sondern auch nach der Schuld des Täters ein Maß an verwerflicher Gesinnung und verwerfbarem Verhalten offenbarten, das es rechtfertige, für diese Tat die höchstmögliche Strafe anzudrohen. Auch soweit es sich dabei um eine absolute Strafe handele, habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsraum nicht überschritten. Somit entfalle ein Verstoß gegen Art. 3 I GG.
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Bei der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat seien zwar an sich Fälle denkbar, bei denen die Tat in einer Konfliktsituation als Selbstbegünstigung und Fremdbegünstigung verwirklicht werde und somit eine mildere Beurteilung verdiene. Gleichwohl könne durch eine einengende Interpretation, die sich am Kriterium sinnvollen und maßvollen Strafens orientiere, das Merkmal auf Fälle beschränkt werden, die nach Tatumständen, Schuld und Gefährlichkeit des Täters die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigten. Das dürfte beim Angeklagten des Ausgangsverfahrens der Fall sein.
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Da die Strafdrohung des § 211 StGB mit dem Verfassungsgebot sinnvollen und maßvollen Strafens vereinbar sei, werde das Grundrecht der Freiheit der Person in seinem Wesensgehalt jedenfalls insoweit nicht angetastet, als es um die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Bestandteil der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG gehe. Im übrigen sei im Parlamentarischen Rat bei der Beratung des Art. 102 GG zu keiner Zeit die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Erwägung gezogen worden.
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Das neue Strafvollzugsgesetz orientiere sich an der zentralen Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und sehe als eine der Hauptaufgaben des Vollzugs von Freiheitsstrafen die Wiedereingliederung des Straftäters an. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs sei entgegenzuwirken. Das Gesetz beziehe dabei den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe mit ein. Auch hier sei der am Gedanken der Resozialisierung ausgerichtete Vollzug geeignet, die Voraussetzungen für eine Begnadigung zu schaffen und dem Begnadigten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Im Rahmen eines derart an der Menschenwürde ausgerichteten Strafvollzugs werde der Gefangene nicht zum Objekt degradiert.
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Soweit der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gleichwohl zu unvertretbaren Härten und Unbilligkeiten führe, biete die Begnadigung eine Möglichkeit zur Abhilfe. In den letzten Jahren seien nahezu alle Bundesländer dazu übergegangen, nach einer gewissen Haftzeit die Gnadenfrage von Amts wegen zu prüfen. In der Praxis führe dies dazu, daß mit wenigen Ausnahmen, in denen die Prognose ungünstig und das Sicherheitsrisiko nicht zu verantworten seien, jeder zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte vorzeitig entlassen werde.
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Das Bundesministerium der Justiz prüfe bereits seit einiger Zeit die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht werden sollte. Es könne damit gerechnet werden, daß in der Achten Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben weiter verfolgt werde.
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a) Ein Verstoß gegen die Würde des Menschen liege nicht vor.
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Neuere Feststellungen in den Justizvollzugsanstalten S. und A. hätten nicht ergeben, daß die lebenslange Freiheitsstrafe notwendig die psychische Vernichtung der Gefangenen zur Folge habe.
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Die Justizvollzugsanstalt S. habe mitgeteilt, man könne insbesondere aufgrund der neueren Entwicklung im Strafvollzug nicht davon ausgehen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe zu einer Persönlichkeitszerstörung oder "psychischen Vernichtung" führe. Der moderne Strafvollzug biete eine Reihe von kompensatorischen Möglichkeiten, die zwar die schädlichen Gegebenheiten nicht beseitigen könnten, aber doch in vielen Fällen den Gefangenen erstmals Gelegenheit zur Einübung sozialen Verhaltens böten. Dabei könne insbesondere der langjährig Inhaftierte durch gute Kontakte zum Vollzugspersonal Vertrauensstellungen im Anstaltsbereich erlangen, die ihm Anerkennung und Selbstachtung brächten. Diese Entwicklung habe bei der überwiegenden Anzahl der Lebenslänglichen, die nach etwa 20 Jahren Freiheitsentzug entlassen worden seien, dazu geführt, daß sie, oft nach einigen Umstellungsschwierigkeiten, in der Freiheit zurecht gekommen seien. Nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen seien negative Erfahrungen gemacht worden.
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Aus der Justizvollzugsanstalt A., die in Bayern für den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafe an Frauen zuständig sei, habe die Anstaltspsychologin aufgrund ihrer 20jährigen Erfahrung im Strafvollzug über 33 Frauen berichtet, die sich zwischen 12 und 23 Jahren in der Anstalt befunden hätten. Sie habe betont, daß die Frauen auch nach der Verurteilung noch nach einer Möglichkeit zur Selbstverwirklichung suchten. Allerdings sei das Verhalten im Vollzug nicht gleichbleibend. Verstimmungen und depressive Zustände könnten aber in der Regel durch gezielte Maßnahmen aufgefangen werden. Trotz aller Schwierigkeiten erschöpfe sich die lange Haft auch nicht in einem ohnmächtigen Kampf gegen die Institutionen, sondern ermögliche gerade in der späteren Haftperiode eine neue Phase der Schuldverarbeitung.
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Nach der Begnadigung hätten sich die Gefangenen aufgrund sorgfältiger und umfassender Vorbereitungen ausnahmslos als eingliederungsfähig erwiesen und sogar außerordentliche berufliche und menschliche Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie hätten zwar alle mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, doch hätten sie diese überwinden können. Zum Teil nähmen sie inzwischen angesehene Stellungen ein.
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Das schwere Schicksal der zu lebenslanger Strafe Verurteilten dürfe zwar nicht bagatellisiert werden. Doch entspreche eine verallgemeinernde und resignative Betrachtung weder den Realitäten im Vollzug noch der Leistung der mit diesem Schicksal konfrontierten Menschen. Die Erfahrungen in A. hätten gezeigt, daß die Probleme im Durchstehen der lebenslangen Strafe nicht nur haftbedingt seien, sondern in der Regel durch bereits vorher bestehende Lebensführungsschwierigkeiten der Gefangenen bedingt seien. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, für Langzeitinhaftierte besondere Maßnahmen zu treffen.
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b) Die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord verletze weder Art. 19 II in Verbindung mit Art. 2 II 2 GG noch den Gleichheitssatz.
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Da sich vorsätzliche Tötungen im Unwertgehalt erheblich unterscheiden könnten, sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die besonders schweren Fälle in § 211 StGB tatbestandlich zu erfassen und eine erhöhte Strafe anzudrohen.
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Es treffe nicht zu, daß der Richter bei Mord infolge der absoluten Strafdrohung eine höhere als die schuldangemessene Strafe verhängen müsse. Unvermeidbare Härten des Einzelfalls könnten durch eine flexible Gnadenpraxis ausgeglichen werden.
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3. Der Senator für Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg hat im wesentlichen auf einen Schriftsatz Bezug genommen, mit dem er einen Fragenkatalog des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe beantwortet hatte. In diesem Schriftsatz werden gegen die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungsrechtliche Bedenken erhoben; allerdings wird betont, daß eine gesicherte Meinungsbildung mangels hinreichenden Erkenntnismaterials noch nicht möglich sei. Im übrigen habe er seinerzeit den Referentenentwurf über die Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Regelungen über die bedingte Entlassung begrüßt, aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß man darüber hinaus fragen müsse, ob bei der gegenwärtigen Formulierung des § 211 StGB an der absoluten Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten werden könne (vgl. ferner A.VI.3.).
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IV. |
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 82 IV BVerfGG Stellungnahmen der fünf Strafsenate mitgeteilt. Im Ergebnis sind alle Senate übereinstimmend der Ansicht, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die lebenslange Freiheitsstrafe bestehen.
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1. Der 1. Strafsenat weist darauf hin, der Verfassungsgeber habe mit der Abschaffung der Todesstrafe in Art. 102 GG unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die nunmehr verbleibende zwingende Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in § 211 StGB billige. Im übrigen werde die lebenslange Freiheitsstrafe in allen europäischen Staaten, mit Ausnahme von Portugal, insbesondere für qualifizierte vorsätzliche Tötungen angedroht, zum Teil, ebenso wie in der Bundesrepublik, als einzige Rechtsfolge. Die allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention stünden nicht einmal der Todesstrafe entgegen.
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2. Der 2. Strafsenat meint, die vom Landgericht vertretene Auffassung führe zu einer Verschiebung der gesetzlichen Strafrahmen, so daß das Strafniveau allgemein herabgesetzt werden müßte.
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Die lebenslange Freiheitsstrafe verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Der Mörder habe ein Menschenleben auf eine Weise vernichtet, die den Vorwurf schwerster Schuld begründe. Sollten tatsächlich die im Vorlagebeschluß beschriebenen persönlichkeitszerstörenden Wirkungen drohen, könne ihnen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug vorgebeugt werden.
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Die lebenslange Freiheitsstrafe durchbreche auch nicht die Wesensgehaltsperre des Art. 19 II GG.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht erkennbar. Bei der notwendigen und zulässigen Unrechtstypisierung habe der Gesetzgeber die in § 211 II StGB bezeichneten Tötungshandlungen zutreffend bewertet. Das im Vorlagebeschluß zitierte Beispiel der Sterbehilfe durch einen Arzt werde vom Mordtatbestand nicht erfaßt.
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3. Der 3., 4. und 5. Strafsenat sind der Auffassung, Art. 102 GG sei auch in dem Sinne eindeutig, daß der Grundgesetzgeber die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord als zulässig erachtet habe. Es liege daher beim einfachen Gesetzgeber, ob er die lebenslange Freiheitsstrafe weiterhin androhen oder abschaffen wolle.
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Die tatbestandsmäßige Abgrenzung von Mord und Totschlag führe zwar gelegentlich zu unbefriedigenden Ergebnissen. Das sei jedoch kein verfassungsrechtliches Problem, sondern ein solches der allgemeinen Gesetzgebung. Die in § 211 II StGB aufgestellten Abgrenzungskriterien, die besonders verwerfliche Modalitäten der Tötungshandlung beschrieben, seien nicht willkürlich, zumal von ihnen etwa nicht erfaßte besonders schwerwiegende Tötungen nach § 212 II StGB ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht seien.
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V. |
Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens beanstandet die im Vorlagebeschluß enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und bestreitet, L. getötet zu haben. Im übrigen führt er aus, daß nicht nur § 211 I StGB, sondern die Freiheitsstrafe schlechthin verfassungswidrig sei, da sie die Freiheit der Person vollständig aufhebe. Das sei gemäß Art. 19 II GG unzulässig.
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VI. |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren (2 BvR 578/73 und 2 BvR 36/74), die sich inzwischen erledigt haben, einen ausführlichen Fragebogen an die Landesregierungen versandt, der umfangreiches Material über Verhängung, Vollzug und Auswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie zur Gnadenpraxis der Länder ergeben hat. Diese Unterlagen sind auch im vorliegenden Verfahren herangezogen worden. Daraus ergibt sich ua folgendes:
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1. In der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1975 sind in der Bundesrepublik insgesamt 1.915 Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hiervon waren etwa 90% Männer. In den Jahren 1972 bis 1975 erfolgten jeweiLs zwischen 46 (1972) und 76 (1973) Verurteilungen.
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Zur Tatzeit hatten von den 1.915 Verurteilten 4,9% ein Alter unter 21 Jahren, 49,5% zwischen 21 und 29 Jahren, 28,5% zwischen 30 und 39 Jahren, 11,5% zwischen 40 und 49 Jahren, 4,6% zwischen 50 und 59 Jahren und 1% von 60 Jahren und mehr.
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46% der Täter waren ohne Vorstrafen, 16,3% hatten eine Vorstrafe und 37,7% zwei und mehr Vorstrafen.
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Am 31. Dezember 1975 gab es in den Strafanstalten der Bundesrepublik noch 975 lebenslang Gefangene, darunter nur einen, der sich 30 Jahre in Haft befand. Keiner ist vor dem 8. Mai 1945 verurteilt worden.
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Von 702 bis zum 31. Dezember 1975 Begnadigten sind rund 5% rückfällig geworden, davon einer wegen Mordes, 3 wegen sonstiger Tötungsdelikte und die übrigen wegen anderer Straftaten.
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Aufgrund der Begnadigungspraxis in dem genannten Zeitraum haben sich bis zur gnadenweisen Entlassung nur wenige Gefangene, nämlich 48, weniger als 10 Jahre und auch nur wenige, nämlich 27, mehr als 30 Jahre ihrer Strafe verbüßen müssen. Der größte Teil der Begnadigungen erfolgte zwischen dem 15. und dem 25. Haftjahr. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer liegt bei etwa 20 Jahren.
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2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die lebenslange Freiheitsstrafe erhebt nur die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Berliner Senator für Justiz hält allenfalls die absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe für alle Mörder für bedenklich. Die übrigen Länder halten die gegenwärtige Rechtslage nicht für verfassungswidrig. Die hessische Landesregierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.
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3. Auf die Frage nach den Erkenntnissen über die Auswirkungen des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe haben die Landesregierungen - mit Ausnahme der Senate von Hamburg und Bremen - aufgrund ihrer Erfahrungen in den Vollzugsanstalten im Ergebnis übereinstimmend mitgeteilt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Vollzug dieser Strafe regelmäßig schwerwiegende und bleibende Schäden für die Persönlichkeit der Gefangenen zur Folge habe. Die Haftsituation werde von den Gefangenen individuell unterschiedlich bewältigt. Entscheidend komme es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Daneben seien ua die Tatumstände, das Alter bei der Inhaftierung, die Verarbeitung von Tat und Schuld, die Anstaltsstruktur sowie die Gestaltung des Strafvollzugs von Bedeutung. Durch die neuere Gestaltung des Strafvollzugs mit Anregungen verschiedenster Art. und der Möglichkeit zu Außenkontakten hätten die Gefangenen hinreichende Möglichkeiten, sich geistig beweglich zu halten und ihre Individualität zu wahren. Dem entsprächen auch die Erfahrungen aus der Gnadenpraxis, die den Gefangenen die Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung eröffne und damit die psychische Belastung wesentlich mildere. Denn mit wenigen Ausnahmen seien auch die nach 20 und mehr Haftjahren begnadigten Gefangenen durchaus lebenstüchtig und könnten ihr Leben nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten recht aktiv und zielbewußt gestalten. Es gebe zwar auch Gefangene, deren geistige Beweglichkeit durch die passive Haftsituation gemindert werde, so daß ein Persönlichkeitsabbau eintrete. Manche Gefangene alterten vorzeitig. Derartige Störungen träten aber bisweilen schon nach kurzen Haftzeiten auf. Es spreche daher viel dafür, daß derartige Persönlichkeitsveränderungen nicht auf der Haft, sondern auf der Persönlichkeitsstruktur und auf Vorschäden des Betroffenen beruhten. Nur bei vorgeschädigten Verurteilten und bei altersbedingtem oder krankheitsbedingtem Abbau sei nämlich ein ausgesprochener Persönlichkeitszerfall beobachtet worden. In diesen Fällen sei auch nach der Begnadigung keine befriedigende soziale Anpassung erreichbar.
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Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die auch die lebenslange Freiheitsstrafe an männlichen Verurteilten aus Schleswig-Holstein und Bremen vollstreckt, hat in ihrer Stellungnahme mehr die negativen Folgen des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe in den Vordergrund gestellt. Die Untersuchung von zehn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen habe zwar ergeben, daß generelle Aussagen über die Auswirkungen langjähriger Freiheitsstrafen nur vorsichtig formuliert werden könnten, weil die persönlichkeitsverändernden Wirkungen der Haft je nach Vollzugsphase und Persönlichkeitsstruktur verschieden seien. Allgemein fühlten sich die Gefangenen als gezeichnete Außenseiter. Sie neigten dazu, sich eine Phantasiewelt aufzubauen und dabei wirklichkeitsfremd zu werden. Der Vergleich mit bereits schwer gestörten Mitgefangenen lasse sie häufig befürchten, selbst ähnliche Schäden zu erleiden. Außerdem werde die Lebenstüchtigkeit durch die langjährige Gewöhnung an ihre passive Rolle im Vollzug eingeschränkt. Zu Beginn der Haft fürchteten viele Gefangene die Distanzierung ihrer Verwandten und Bekannten und die daraus folgende Isolierung. Heftige Reaktionen auf die einschränkenden Bedingungen der Haft seien häufig, doch kämen Selbstmorde und Aggressionen nicht öfter vor als bei anderen Langzeitbestraften auch. Nach etwa 10 Jahren Haft setze mit der Hoffnung auf Begnadigung eine erneute Unruhe ein. Das ungewisse Ende der Haft und die unterschiedliche Gnadenpraxis der Bundesländer führten dabei in einigen Fällen zu extremen psychischen Belastungen. Im allgemeinen seien Persönlichkeitsveränderungen eher bei auffälligen und zu neurotischen Störungen neigenden Gefangenen zu befürchten als bei stabilen Persönlichkeiten. Daneben seien die Gestaltung des Vollzugs und die Einstellung des Täters zur Straftat dafür maßgebend, ob die Haft die Persönlichkeit bis zur Lebensuntüchtigkeit verändere. Im Extremfall könne schon die Untersuchungshaft bleibende Schäden verursachen, während andere Gefangene sich auch nach 20 Jahren Haft leicht wieder in der Freiheit zurechtfänden. Insgesamt seien die genannten Persönlichkeitsveränderungen ohne signifikant unterschiedliche Häufigkeit auch bei zu langen Zeitstrafen Verurteilten anzutreffen.
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VII. |
In der mündlichen Verhandlung sind Sachverständige zu verschiedenen im einzelnen formulierten Fragen gehört worden.
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1. Zu den Fragen der Haftschäden durch den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie den Möglichkeiten und Aussichten, ihnen durch geeignete Vollzugsmaßnahmen entgegenwirken zu können, haben sich Professor Dr. Dr. P. H. Bresser, Leiter der Abteilung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie im Institut für gerichtliche Medizin an der Universität Köln, Regierungsdirektorin i.R. Dr. H. Einsele, ehemalige langjährige Leiterin der Strafanstalt für Frauen in Frankfurt, Wissenschaftlicher Direktor Dr. H.-D. Stark, Leiter der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel, und Professor Dr. W. Rasch, Direktor des Instituts für forensische Psychiatrie an der Freien Universität Berlin, geäußert.
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a) Professor Dr. Dr. Bresser, der als Mitglied eines Gutachtergremiums im Gnadenverfahren in Nordrhein-Westfalen über 100 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Häftlinge nach einer Haftzeit von durchschnittlich 19 bis 20 Jahren untersuchte und anhand der Akten ihre Lebensläufe verfolgte, hat ausgeführt:
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Für die Beurteilung möglicher Persönlichkeitsveränderungen infolge der Haft komme es vor allem auf die Sozialtüchtigkeit der Gefangenen nach der Entlassung an. Entscheidend sei dabei die Erfolgsbeurteilung der sozialen Anpassung. Gehe man hiervon aus, seien die effektiven Eingliederungserfolge nach der Entlassung ein Beweis dafür, daß Lebenslängliche in ihrer Persönlichkeit in der Regel nicht geschädigt seien. Seine eigenen dahingehenden Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen würden durch andere Untersuchungsergebnisse und durch die Stellungnahmen der Vollzugsanstalten S. und A. sowie der Landesregierungen bestätigt. Vereinzelt scheine sich zwar die Theorie vom Persönlichkeitszerfall zu bestätigen. Dabei handele es sich aber um seltene Ausnahmefälle, bei denen schon vor der Haft schwere Anpassungsstörungen vorgelegen hätten. Gleiche Fehlentwicklungen fänden sich wahrscheinlich noch häufiger bei Häftlingen mit langen Zeitstrafen. In manchen Fällen habe sich dagegen noch nach 20 und mehr Jahren Haft eine Wende zum Guten ergeben. Vollzugsbedingte Gesundheitsschäden seien ebenfalls nicht erkennbar. Im Durchschnitt sei der Gesundheitszustand der Gefangenen vielmehr besser als bei der Normalbevölkerung.
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Der Strafvollzug biete für die Gefangenen inzwischen vielfältige Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten und Interessen zu fördern. Wenn es zu Fehlentwicklungen komme, begännen diese bereits im Frühstadium der Haft. Die "Dreiphasentheorie" (vgl. unten C.II.2.a) jedenfalls werde den vielfältigen Erscheinungen der Vollzugswirklichkeit nicht gerecht.
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Für die entlassenen Gefangenen gebe es sicherlich mannigfache Schwierigkeiten. Diese seien aber nicht unüberwindlich, sondern könnten durch einen sinnvollen Übergangsvollzug meist schon vorsorglich vermieden werden.
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b) Frau Dr. Einsele hat über die Entwicklung von 20 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Frauen berichtet, die zwischen 12 und 24 Jahren inhaftiert waren. Sie hat u.a. ausgeführt:
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Das überraschende Ergebnis neuerer Untersuchungen, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe keine schwerwiegenden Persönlichkeitsschäden zur Folge habe, beruhe möglicherweise auf methodischen Fehlern, dem jeweiligen Standort der Untersucher und ihrer Definition der Persönlichkeitsschäden. Nach dem Wertsystem des Grundgesetzes seien aber solche Schäden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Gefangene arbeiten könne und nicht rückfällig werde. Geschädigt sei eine Persönlichkeit vielmehr bereits dann, wenn sie infolge der Haft mit ihrem individuell-partnerschaftlichen Leben nichts mehr anzufangen wisse und sich von der Umwelt isoliere. Die vereinzelt als Selbstbeschränkung und Bescheidenheit bezeichneten Symptome seien daher richtigerweise als Eingrenzung, Verlust von Realitätssinn, Flexibilität und Kontaktfähigkeit, Angst vor Persönlichkeitsverlust und Gewöhnung an Passivität zu werten. Die in F. beobachteten Frauen hätten in ihrer Primärpersönlichkeit fast ausnahmslos früh entwickelte Defizite aufgewiesen, seien fast alle aus schlechten häuslichen Verhältnissen gekommen und nur eine Frau habe eine gehobene Schulbildung gehabt. Dieser Ausgangssituation habe auch die Entwicklung in der Haft entsprochen. Zusammenfassend lasse sich sagen, daß bei älteren Frauen der arteriosklerotische Prozeß verfrüht beginne und relativ rasch fortschreite. Bei jüngeren Frauen setzten nach einer Zeit des möglichen Persönlichkeitsaufbaus und intensiver Beschäftigung mit der Tat, teils aber auch schon sehr früh, psychosomatische Störungen ein. In der Begnadigungsphase ergebe sich zwar zunächst ein Anstieg der Vitalität, danach aber fast immer ein deutliches Abfallen. Ob die in der Haft entstandenen Schäden irreparabel seien, könne sie schwer beurteilen, da die Entlassung bei den meisten Frauen noch nicht lange genug zurückliege. Insgesamt hätten vier Frauen die Haft relativ gut, fünf einigermaßen und elf nur schlecht und auf die Dauer geschädigt überstanden.
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c) Dr. Stark, dessen Erfahrungen und Erkenntnisse sich auf insgesamt 78 zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte aus den Ländern Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein bezogen, hat erklärt:
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Jede Unterbringung in einer totalen Institution habe Hospitalisierungsschäden oder Deprivationssyndrome zur Folge. Zusammengefaßt lasse sich sagen, daß für die Lebenslänglichen die Welt und ihre persönliche Entwicklung stehen zu bleiben schienen. Es blieben Aussichtslosigkeit, Hilflosigkeit und Ratlosigkeit. Nach ein paar Jahren trete eine Beruhigung, aber auch Resignation ein. Der Gefangene passe sich an. Das sei jedoch weder eine Läuterung noch ein Persönlichkeitsaufbau. Allerdings könne eine sehr lange Strafe in Einzelfällen auch einen positiven Neubeginn und eine Umstrukturierung bedeuten. Das ändere aber nichts daran, daß die lebenslange Haft in der Regel Schäden in allen Bereichen des menschlichen Seelenlebens verursache. Diese Schäden könnten zwar kaum behoben, wohl aber kompensiert werden. Letztlich bleibe ein Schaden zurück, auch wenn es gelinge, einen Menschen nach der Haft irgendwie existenzfähig zu machen.
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Nach fünf bis sieben Jahren scheine bei vielen Lebenslänglichen der Zeitpunkt erreicht zu sein, in dem sie sich an den Vollzug gewöhnt hätten und anfingen zu resignieren. Mehr als 10 Jahre könne kein Mensch büßen. Danach verliere der Verurteilte den Bezug zur Tat, die im Vollzug erreichte Aufbauarbeit werde gefährdet und die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit gehe verloren. Es könne auch kein Vollzugsplan über mehr als 10 Jahre aufgestellt werden. Nur bei gefährlichen Tätern sollten daher mehr als 10 Jahre Haft vollstreckt werden.
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Je länger der Strafvollzug gedauert habe, um so schwieriger sei die Wiedereingliederung. Ohne sorgfältige Vorbereitung sei sie kaum möglich. Der Gefangene müsse allmählich an das Leben in Freiheit gewöhnt werden. Oft dauere es lange, bis Unsicherheiten und Hemmungen überwunden seien.
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d) Professor Dr. Rasch hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens in der Vollzugsanstalt Berlin-Tegel 53 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene untersucht. Er hat ausgeführt:
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Die Gefangenen habe er auf körperliche Schäden, psychotische Symptome, Intelligenzminderungen und allgemeine Persönlichkeitsveränderungen untersucht. Dabei seien sie ua mit Tests sowie aufgrund einer körperlichen Untersuchung und des persönlich gewonnenen Eindrucks beurteilt worden. Er habe festgestellt, daß der körperliche Zustand der Gefangenen überwiegend gut sei. Es bestünden zwar zahlreiche subjektive Beschwerden, die aber in der Regel nur leichterer Natur seien. Psychotische Symptome seien mit einer Ausnahme nicht aufgetreten. Anzeichen für eine Verblödung im Haftverlauf hätten sich nicht ergeben. Allerdings sei die Streubreite der Intelligenz sehr groß. Bei den Persönlichkeitsveränderungen sei zu berücksichtigen, daß es sich insgesamt um eine hochabnorme Gruppe handele. Die Tat sei zudem in der Regel an einem Tiefpunkt der Persönlichkeitsentwicklung begangen worden, so daß danach nur noch eine Besserung möglich sei. Die Gefangenen hätten zwar keine emotionale Abstumpfung, wohl aber eine "Rücknahme" gezeigt, die jedoch offenbar reversibel sei. Die Depressivität habe im Laufe der Zeit abgenommen. Die Persönlichkeiten blieben aber gestört, hochgradig unreif, sehr spontan, undiszipliniert und von geringer Ich-Stärke. Diese Ergebnisse lägen auf der Linie der vom Home Office in Großbritannien in Auftrag gegebenen Gutachten, die ebenfalls keinen psychischen Abbau während der Haft hätten feststellen können.
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Für die Abweichung seiner Befunde von dem Ergebnis anderer Arbeiten seien verschiedene Erklärungen denkbar: Von den untersuchten Gefangenen sei niemand länger als knapp 17 Jahre in Haft gewesen. Möglicherweise habe sich die Zusammensetzung der Gruppe der Mörder geändert, oder es seien früher auch mehr Kranke verurteilt worden. Schließlich seien die Vollzugsbedingungen früher wesentlich anders gewesen. Gerade strenge Haftbedingungen könnten aber schwere Schäden verursachen, während sich leichtere Haftbedingungen positiv auswirkten.
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2. Als Sachverständige zur Frage der präventiven Wirkung lebenslanger Freiheitsstrafen bei Mord sind Professor Dr. H. Müller-Dietz, Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität Saarbrücken, und Professor Dr. G. Kaiser, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, gehört worden.
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a) Professor Dr. Müller-Dietz hat die Ansicht vertreten, die bisherigen Ergebnisse der empirischen Präventionsforschung erlaubten insbesondere hinsichtlich der lebenslangen Freiheitsstrafe keine sicheren Feststellungen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Abschreckungswirkung anzunehmen, es sei aber noch weitgehend offen, worauf sie beruhe. Die Einstellung der Bevölkerung zur lebenslangen Freiheitsstrafe sei vermutlich weniger von der rechtlichen Regelung und der tatsächlichen Anwendung abhängig als von der subjektiven Einschätzung der Strafe und der allgemeinen Bewertung der Freiheit im Bewußtsein der Gesellschaft. Manches spreche dafür, daß für die Präventionswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe der Sozialisationsprozeß, der Sozialstatus und die Persönlichkeitsstruktur des potentiellen Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Art. der Bestrafung von Bedeutung seien. Dabei hätten die Wahrscheinlichkeit und Gleichmäßigkeit der Bestrafung größeres Gewicht als die Härte der Strafe. Einige Untersuchungen ließen ferner erkennen, daß die Strafhöhe auch geringeren Einfluß habe als angenommene Verhaltensmuster oder der soziale Druck gesellschaftlicher Gruppen. Die Abschreckungswirkung richte sich außerdem eher nach der subjektiven Einschätzung des Bestrafungsrisikos als nach der objektiven Wahrscheinlichkeit und Härte der Bestrafung. Im übrigen werde ein erheblicher Teil der vorsätzlichen Tötungen in Affektsituationen oder Konfliktsituationen begangen. Solche Täter ließen sich aber nur begrenzt durch Strafdrohungen motivieren. Ob und inwieweit die lebenslange Freiheitsstrafe planmäßig vorgehende Täter von einem Mord abhalten könne, sei empirisch noch nicht hinreichend geklärt. Vermutlich werde weniger die Strafhöhe in das Täterkalkül einbezogen als die Gefahr der Entdeckung und Bestrafung. Die Intensivierung der Strafverfolgung habe somit größere Präventionswirkung als die Höhe der Strafe. Da das Tötungstabu allgemein anerkannt sei, erscheine es aber zweifelhaft, ob die Mordkriminalität durch präventive Maßnahmen noch reduziert werden könne. Die bisherigen empirischen Befunde ließen vielmehr keine Rückschlüsse darauf zu, daß die Mordkriminalität von der Strafdrohung entscheidend beeinflußt werde. Ebensowenig gebe es bisher Beweise dafür, daß die Möglichkeit der Begnadigung oder bedingten Entlassung die Präventionswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe reduziere.
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b) Professor Dr. Kaiser ist bei der Auswertung der bisher vorliegenden Forschungsberichte ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die empirische Sanktionsforschung noch unzureichend entwickelt sei. Den derzeitigen Forschungsstand hat er wie folgt zusammengefaßt: Die Bereitschaft zum Verbrechen werde vor allem durch die persönliche Wertorientierung, die subjektive Einschätzung des Entdeckungsrisikos und Bestrafungsrisikos sowie durch die unmittelbaren Bedingungen der potentiellen Deliktsituation bestimmt. Die Schwere der Strafe trete demgegenüber zurück, und zwar auch und gerade beim sogenannten Rationaltäter. Eine meßbare Abschreckungswirkung lasse sich bei der schwersten Gewaltkriminalität aus einer bestimmten Strafdrohung nicht herleiten. Wichtig erscheine dagegen die Struktur und Intensität des gesamten Präventionssystems in einer Gesellschaft. Längere Strafzeiten führten bei erwachsenen Strafgefangenen nicht zu einer geringeren Rückfallrate, wobei noch ungeklärt sei, ob die längere Strafzeit überhaupt keinen präventiven Einfluß habe oder ob dieser Einfluß durch die Haftfolgen neutralisiert werde.
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Eine präventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe lasse sich beim Mord für den potentiellen Täterkreis nicht feststellen. Das bedeute aber nicht, daß sie nicht vorhanden sei, sondern nur, daß sie sich bisher nicht empirisch sichern lasse. Außerdem bestehe Grund zu der Annahme, daß die Androhung und Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für das allgemeine Rechtsbewußtsein von Bedeutung sei. Die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe habe beim Mord keine sittenbildende Kraft, sondern eine normverdeutlichende Funktion, die den hohen Rang des Rechtsguts Leben klarstelle.
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3. Zu Fragen der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 211 StGB und der absoluten Strafandrohung in dieser Vorschrift sind als Sachverständige Professor Dr. H.-H. Jescheck, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, und Professor Dr. G. Arzt, Vorstand am Institut für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie der Universität Erlangen-Nürnberg, sowie aufgrund ihrer Erfahrungen in Schwurgerichten der Vorsitzende Richter am Landgericht G. Bertram, Hamburg, und der Leitende Ministerialrat G. Staiger, Stuttgart, gehört worden.
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a) Professor Dr. Jescheck hat u.a. ausgeführt:
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Die in § 211 II StGB genannten Mordmerkmale seien nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, den Mord im Unrechtsgehalt und Schuldgehalt vom Totschlag abzugrenzen. Bedenken bestünden jedoch bei den hier in Betracht kommenden Merkmalen der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht.
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Bei der Heimtücke gebe es Fälle, die trotz Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers nicht die Kennzeichnung als Mord verdienten, weil die Heimtücke manchmal nicht Ausdruck der Verschlagenheit sei, sondern nur die Waffe des Schwachen und Wehrlosen gegenüber Brutalität und Gewalt. Der Bundesgerichtshof habe deshalb zusätzlich eine feindselige Absicht des Täters verlangt. Mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum müsse man aber für die Heimtücke darüber hinaus einen verwerflichen Vertrauensbruch fordern, um die Fälle auszuscheiden, in denen kein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis vorliege. Dann sei auch die Heimtücke geeignet, den Mord im Unrechtsgehalt und Schuldgehalt vom Totschlag abzugrenzen.
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Bei dem Tatbestandsmerkmal der Verdeckungsabsicht könnten Zweifel bestehen, weil es auch situationsbedingte Fälle der Selbstbegünstigung und Fremdbegünstigung treffe. Insoweit sei aber eine einschränkende Auslegung dieses Mordmerkmals dahin möglich, daß die Tötung im voraus geplant gewesen sein müsse, wie es bereits in § 100 II Nr. 5 des Alternativ-Entwurfs vorgeschlagen worden sei. Die Rechtsprechung habe diesen Schritt zwar nicht getan, doch sei sie rechtlich daran nicht gehindert. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der genannten zwei Mordmerkmale genüge § 211 StGB den Anforderungen des Gleichheitssatzes.
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Wenn man diesen Versuch einer verfassungskonformen Auslegung für unzureichend halte, stehe auch noch die rechtliche Möglichkeit offen, mit der herrschenden Meinung im Schrifttum, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 385), für den Mord als materielles Schuldmerkmal zusätzlich die besondere Verwerflichkeit der Gesinnung zu fordern. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 211 StGB. Da es sich um eine einschränkende Auslegung handele, sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Langfristig sollten die bedenklichen Tatbestandsmerkmale zwar ausgeschieden werden. Das sei aber keine Frage des Verfassungsrechts, sondern der Strafrechtsreform.
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Im übrigen diene die lebenslange Freiheitsstrafe der Generalprävention im weiteren Sinne, weil sie ein notwendiges Teilstück der sozialen Kontrolle sei und vom Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit verlangt werde.
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b) Professor Dr. Arzt ist zu dem Ergebnis gekommen, der Mord unterscheide sich vom Totschlag weder im Unrechtsgehalt noch im Schuldgehalt so gravierend, daß der Sprung zur lebenslangen Freiheitsstrafe verständlich werde. Der absoluten Androhung dieser Strafe beim Mord stehe - unter Einbeziehung des § 213 StGB - ein sehr weiter Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe beim Totschlag gegenüber. Zusätzlich bestehe bei der zeitigen Freiheitsstrafe noch die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung. Die sich daraus ergebende Kluft könne derzeit nur unzulänglich überbrückt werden. Der Rückgriff auf § 212 StGB bei minder schweren Fällen des Mordes sei ausgeschlossen, weil der Bundesgerichtshof die besondere Verwerflichkeit als zusätzliches Mordmerkmal abgelehnt habe. Der Versuch, durch eine einschränkende Auslegung der Mordmerkmale im Einzelfall eine billige Entscheidung zu erzielen, sei ebenfalls unbefriedigend, weil insbesondere die Merkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht hierfür zu starr seien. Zudem bleibe der weite Abstand der Strafdrohungen dadurch unverändert. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe für Totschlag gemäß § 212 II StGB könne diesen Abstand nicht überbrücken; denn diese Vorschrift werde in der Praxis nur selten angewandt. Im übrigen sei unerklärlich, warum in § 212 StGB eine Strafschärfung vorgesehen sei, in § 211 StGB aber keine Strafmilderung. Schließlich könne auch die Begnadigungspraxis die Kluft nicht schließen; denn zwischen der Möglichkeit, eine 15jährige Strafe nach 10 Jahren zur Bewährung auszusetzen und der Aussicht auf Begnadigung nach 15 bis 20 Jahren bestehe ein wesentlicher Unterschied.
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Die Mordmerkmale seien nicht geeignet, die schweren Fälle der vorsätzlichen Tötung hinreichend zu charakterisieren. Die Koppelung von Mord und lebenslanger Freiheitsstrafe habe den Gesetzgeber in ein Dilemma geführt: Viele Mordmerkmale führten zu einer unangemessenen Ausweitung des Tatbestands auch auf minder schwere Fälle. Wenige Mordmerkmale dagegen hätten eine Überschätzung der in ihnen liegenden Unrechtssteigerung oder Schuldsteigerung zur Folge. Unabhängig davon, ob man die Mordmerkmale als Gesinnungsmerkmale oder als Ausdruck einer besonders unangemessenen Zweck-Mittel-Relation ansehe, könnten sie zwar die Unterscheidung von Mord und Totschlag erklären, nicht aber die massive Steigerung der Strafdrohung. Man könne zwar den Mordmerkmalen einen zusätzlichen Unrechtsgehalt nicht absprechen, doch sei das in der Vernichtung menschlichen Lebens liegende Unrecht kaum steigerungsfähig. Es sei daher zweifelhaft, ob eine solche Tat allein im Bereich der Schuld so viele Modifikationen haben könne, daß eine solche Differenzierung in der Strafandrohung gerechtfertigt sei. Gerade in der Überschätzung der Mordmerkmale liege daher eine besondere Geringschätzung des Rechtsguts menschliches Leben, weil die vorsätzliche Tötung nur bei Vorliegen der Mordmerkmale mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werde. Mit Recht wichen die Tatrichter dieser Strafe daher nach Möglichkeit aus.
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c) Vorsitzender Richter am Landgericht Bertram hat berichtet, die Tatrichter hätten in aller Regel keine Schwierigkeiten, mit der bestehenden Kasuistik des § 211 II StGB im Einzelfall zu gerechten Ergebnissen zu kommen. Lediglich die Mordmerkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht seien gelegentlich problematisch. Hinzu komme, daß die absolute Strafandrohung für Mord in der Praxis eine weit geringere Bedeutung habe, als allgemein angenommen werde; denn in vielen zweifelhaften Fällen werde den Gerichten durch die Möglichkeit der Strafmilderung für versuchte Taten, bei verminderter Schuldfähigkeit oder durch Anwendung des Jugendstrafrechts ein Strafrahmen eröffnet. Dennoch könne der Tatrichter im Einzelfall in Schwierigkeiten geraten, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein ungeschriebenes Mordmerkmal der besonderen Verwerflichkeit gebe und der Täter bei Vorliegen eines der Merkmale des § 211 II StGB selbst dann verurteilt werden müsse, wenn im übrigen alle denkbaren entlastenden Umstände vorlägen. Dieses Ergebnis widerspreche dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spreche er sich daher für eine verfassungskonforme Auslegung des § 211 StGB in dem Sinne aus, daß die Verurteilung wegen Mordes nicht nur das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals voraussetze, sondern daß die Tat darüber hinaus nach ihrem Gesamtcharakter besonders verwerflich sein müsse. Diese restriktive Auslegung entspreche dem Sinn des Gesetzes und sei verfassungsrechtlich geboten.
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Im übrigen könne die staatliche Gemeinschaft nach seiner Auffassung vorläufig nicht auf die lebenslange Freiheitsstrafe verzichten; sie sei im Bewußtsein der Rechtsgemeinschaft eng mit dem Mord verbunden und ihre Aufhebung könnte als Signal für eine Minderung der Achtung des menschlichen Lebens mißverstanden werden.
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d) Leitender Ministerialrat Staiger, der lange Zeit als Vorsitzender eines Schwurgerichts tätig war, hat ebenfalls darauf hingewiesen, daß sich der Strafrahmen für Totschlag von der Strafdrohung für Mord erheblich unterscheide und daß dieser Sprung nicht völlig der kriminologischen Wirklichkeit entspreche. Der Übergang vom Totschlag zum Mord verlaufe vielmehr kontinuierlich, der Graben zwischen den beiden Strafdrohungen könne daher im Einzelfall problematisch werden. Das spreche aber nicht gegen die lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eher für eine Heraufsetzung der zeitigen Höchststrafe auf zwanzig Jahre.
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Die Gefahr, daß ein Mordmerkmal eine Tötungshandlung erfasse, die nicht zu den schwersten Fällen gehöre, bestehe in der Regel nicht. Jedenfalls habe er bei der Überprüfung aller Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Baden-Württemberg seit 1945 keinen Fall gefunden, in dem gegen das Verbot übermäßigen Strafens verstoßen worden sei. Lediglich bei der Heimtücke könne man in einigen wenigen Fällen der Ansicht sein, daß die lebenslange Freiheitsstrafe inadäquat gewesen sei. Diese Schwierigkeit lasse sich aber dadurch beheben, daß man über die rein deskriptive Definition des Bundesgerichtshofs hinaus zusätzlich einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch fordere. Das Merkmal der Verdeckungsabsicht sei unbedenklich, wenn der Tötungsentschluß vor der zu verdeckenden Tat gefaßt oder die Tötung erst einige Zeit nach dieser Tat begangen werde. Differenzierter dagegen müsse man die Fälle sehen, in denen sich der Täter erst während oder sofort nach der Tat zur Tötung hinreißen lasse. Auch hier sei aber zu berücksichtigen, daß der Täter diese besondere Situation selbst herbeigeführt habe und in der Regel Straftaten von erheblichem Gewicht verdecken wolle. Gegen eine Generalklausel im Mordtatbestand bestünden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und Strafzumessung erhebliche Bedenken.
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Eine generelle Strafmilderungsvorschrift bei Mord führe zu einer Relativierung der Mordmerkmale und der Strafdrohung in der forensischen Praxis. Zum einen würde sie sich auch auf solche Merkmale erstrecken, bei denen keine minder schweren Fälle denkbar seien. Zum anderer würde dann in jedem Einzelfall um die Anwendung dieser Vorschrift gerungen. Damit würde die Verantwortung für den Ausspruch der lebenslangen Strafe auf die Gerichte verlagert, obwohl sie besser beim Gesetzgeber bleiben sollte. Eine generelle Strafmilderungsmöglichkeit würde darüber hinaus zu einer Erosion der lebenslangen Freiheitsstrafe selbst führen, weil von ihr dann erfahrungsgemäß nur noch seltener Gebrauch gemacht werden würde. Dies wäre zugleich ein verhängnisvoller erster Schritt zur Abschaffung dieser Strafe.
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4. Zur Frage der Vorteile und Nachteile des Gnadenverfahrens und einer gesetzlichen Regelung der Strafaussetzung für lebenslang Gefangene sind Dr. O. Triffterer, Professor für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Internationales Strafrecht an der Universität Gießen, und Professor Dr. H. Müller-Dietz gehört worden.
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a) Professor Dr. Triffterer hat vor allem die Nachteile des derzeit geübten Gnadenverfahrens hervorgehoben. Schon bei der Einleitung des Verfahrens sei der Gefangene weitgehend auf das Tätigwerden der Gnadeninstanz angewiesen, da eigene Initiativen die Gefahr der Ablehnung mit sich brächten, verbunden mit einer faktischen Sperrfrist für neue Anträge. Insoweit würden gesetzliche Mindestverbüßungszeiten Klarheit zugunsten der Verurteilten schaffen. Ein weiterer Nachteil sei, daß über die Begnadigung durch politische Instanzen mit all ihren Abhängigkeiten entschieden werde. Außerdem würden Gnadenentscheidungen häufig verzögert. Es gebe kein Recht auf Akteneinsicht. Die Begutachtung der Verurteilten erfolge vertraulich, so daß sich die Gutachter nicht der Kritik zu stellen hätten. Die Begnadigungskriterien seien nach den Auskünften der Bundesländer sehr verschieden, letztlich sei aber immer die positive Sozialprognose entscheidend. Die Gnadenentscheidungen seien ferner in der Regel nicht oder nur unzureichend begründet und unterlägen keiner gerichtlichen Kontrolle. Aus der gegenwärtigen Gnadenpraxis ergebe sich für die Gefangenen eine Unsicherheit, die der Resozialisierung schade. Alle diese Nachteile sprächen für eine gesetzliche Regelung der Strafaussetzung auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. dazu ZRP 1974, S. 145 ff.). Sie könne durch ihre bewußtseinsbildende Kraft die Resozialisierung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen zusätzlich fördern und einer Denaturierung des Gnadenverfahrens entgegenwirken.
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b) Professor Dr. Müller-Dietz hat dargelegt, das Gnadenverfahren sei flexibel und ermögliche weitgehend individualisierende Entscheidungen. Es lasse die lebenslange Freiheitsstrafe an sich unberührt und tangiere ihre generalpräventive Wirkung nicht. Von Nachteil sei allerdings, daß die Flexibilität zugleich eine erhebliche Unsicherheit für die Betroffenen mit sich bringe und eine kontinuierliche Praxis erschwere. Dies zeige sich vor allem an der sehr unterschiedlichen Begnadigungspraxis der einzelnen Bundesländer. Hinzu komme, daß nicht nur eine rechtliche Bindung der Gnadeninstanzen fehle, sondern auch der Rechtsweg nur gegen den Widerruf eines Gnadenerweises gegeben sei. Gnadenentscheidungen könnten ferner vom Druck der öffentlichen Meinung unsachlich beeinflußt werden. In letzter Zeit laufe die Gnadenpraxis außerdem auf eine Korrektur der lebenslangen Freiheitsstrafe hinaus. Die Gnadenentscheidung habe sich dabei weithin zu einer Prognoseentscheidung entwickelt und damit eine Funktion der Rechtsprechung übernommen.
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Das Gewicht dieser Nachteile spreche dafür, die bedingte Entlassung auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe gesetzlich zu regeln. Die verfassungsrechtlich garantierte Begnadigungsbefugnis müsse dabei aber unberührt bleiben. Die Zuständigkeit der unabhängigen Vollstreckungsgerichte könne zu einer Objektivierung der Entscheidungspraxis beitragen. Zudem würde der normative Widerspruch zwischen Strafrecht und Strafvollzugsrecht aufgelöst. Angesichts der gegenwärtigen Gnadenpraxis, die allgemein bekannt sei, würde auch die generalpräventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine gesetzliche Regelung der Aussetzungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt. Entscheidend sei aber, daß durch eine gesetzliche Regelung Klarheit über die Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung geschaffen würde. Insgesamt verspreche eine gesetzliche Regelung zwar keine glatten, aber kriminalpolitisch bessere Lösungen.
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VIII. |
Die Zuständigkeit des Ersten Senats für dieses Verfahren beruht auf einem Beschluß des Ausschusses gemäß § 14 V BVerfGG vom 28. Juni 1976 (vgl. § 46 GOBVerfG).
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B. |
Die Vorlage ist zulässig.
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1. Das Schwurgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 211 I StGB insoweit verfassungswidrig ist, "als er bestimmt, daß der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird". Die Begründung der Vorlage stellt jedoch nicht nur auf die Strafandrohung des § 211 I StGB ab; beanstandet wird auch die unzulängliche Umschreibung des Mordtatbestandes in § 211 II StGB. Die Abgrenzung des Mordes vom Totschlag (§ 212 StGB) mit seiner wesentlich niedrigeren Strafandrohung (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) sei sachlich nicht gerechtfertigt.
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Bei dem inneren Zusammenhang der beiden Absätze des § 211 StGB muß auch der Mordtatbestand des § 211 II StGB als zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorgelegt angesehen werden (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 27, 1 [5]; 33, 224 [228]). Das gilt jedoch nur, soweit es sich um die Tatbestandsmerkmale "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu verdecken" handelt; denn nur diese sind nach den Feststellungen des Vorlagebeschlusses für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erheblich. Sie sind auch ohne weiteres von den übrigen Mordmerkmalen des § 211 II StGB abtrennbar. Die Vorlagefrage ist daher in diesem Umfange zu erweitern. Die Entscheidungserheblichkeit hat das Schwurgericht hinreichend dargetan.
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2. § 211 StGB ist nachkonstitutionelles Recht und unterliegt daher der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 I GG.
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Zwar geht die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung auf das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) zurück, wobei der erste Absatz die Strafandrohung für den Mörder und der zweite Absatz die Begriffsbestimmung des Mörders enthält. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch die ganze Bestimmung im Zuge seiner Gesetzgebung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 18, 216 [219 f.]; 32, 78 [82]; 32, 296 [299 f.]; 36, 224 [227]).
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Er hat zweimal die aus dem Jahre 1941 stammende Fassung des § 211 I StGB geändert. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) strich gemäß Art. 102 GG die Androhung der Todesstrafe, so daß als alleinige Strafe die lebenslange Zuchthausstrafe verblieb. Art. 5 I des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) ersetzte die lebenslange Zuchthausstrafe durch lebenslange Freiheitsstrafe.
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Hingegen ist der Wortlaut des zweiten Absatzes seit dem Gesetz vom 4. September 1941 unverändert geblieben. Jedoch hat der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er auch die bisherige Formulierung des § 211 II StGB in seinen Willen aufnehmen und - zumindest vorläufig - daran festhalten will. Zwischen dem geänderten ersten Absatz und dem unveränderten zweiten Absatz des § 211 StGB besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die Strafandrohung könnte ohne die Bestimmung der Mordqualifikationen nicht angewendet werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform ist auch eine Neufassung des Mordtatbestandes erörtert und vorgeschlagen worden (vgl. § 135 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches [StGB] E 1962, BTDrucks IV/650, S. 35 mit Begründung S. 272f; Baumann ua, Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuchs, Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person, 1. Halbband, Tübingen 1970, S. 16 ff. [§ 100]). Dennoch hat der Gesetzgeber bei der schrittweisen Reform des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs durch die Strafrechtsreformgesetze seit dem Jahre 1969 am alten Wortlaut des § 211 II StGB bisher nichts geändert. Schließlich ist das gesamte Strafgesetzbuch unter Berücksichtigung der Strafrechtsreformgesetze und der übrigen Änderungen aufgrund von Art. 323 I des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) am 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1) neu bekanntgemacht worden.
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C. |
§ 211 StGB ist in dem hier zu prüfenden Umfang nach Maßgabe der folgenden Ausführungen und in der sich daraus ergebenden restriktiven Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I. |
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe stellt einen außerordentlich schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Freiheit der Person, die Art. 2 II 2 GG als unverletzlich garantiert, wird durch diese Strafe, die an der Spitze des Strafenkatalogs des geltenden Strafrechts steht, auf die Dauer entzogen. Das Verdikt "lebenslänglich" im strengen Wortsinn bedeutet die endgültige Ausschließung des Straftäters aus der Gesellschaft der freien Bürger. Durch den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe wird nicht nur das Grundrecht aus Art. 2 II 2 GG eingeschränkt, sondern es werden - je nach Lage des einzelnen Falles - auch zahlreiche andere in der Verfassung garantierte Grundrechte betroffen. Dies macht Gewicht und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragestellung deutlich.
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Freilich kann in das Recht der persönlichen Freiheit gemäß Art. 2 II 3 GG aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit wird jedoch durch die Verfassung in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Der Gesetzgeber muß bei der Ausübung der ihm erteilten Ermächtigung sowohl die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 I GG), das oberste Prinzip der verfassungsmäßigen Ordnung, als auch weitere Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und das Gebot der Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit (Art. 20 I GG) beachten. Ist schon die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund eingeschränkt werden darf (BVerfGE 22, 180 [219]), so bedarf der lebenslange Entzug dieser Freiheit einer besonders strengen Prüfung am Maßstabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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Innerhalb dieser Grenzen bleibt Raum für die Gestaltung durch den Gesetzgeber. Die lebenslange Freiheitsstrafe wirft unter dem Gesichtspunkt der Rolle des Strafrechts in der modernen Gesellschaft eine Reihe rechtspolitischer und kriminalpolitischer Fragen auf. Deren Entscheidung obliegt dem Gesetzgeber. Er hat sich bisher für die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei schwersten Delikten entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Vorlage nur zu prüfen, ob diese Entscheidung mit der Verfassung vereinbar ist.
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2. Die lebenslange Freiheitsstrafe gehört seit altersher zum Kernbestand der strafrechtlichen Sanktionen. Ihre Bedeutung war jedoch im Verhältnis zur Gegenwart geringer, weil die Todesstrafe den Strafenkatalog anführte. Der Streit um die Todesstrafe machte das "Lebenslänglich" zur Alternative, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit im allgemeinen nicht in Zweifel gezogen wurde. Immerhin gibt es eine nicht unbedeutende ältere Literatur, die sich recht ausführlich mit der Wirkung des lebenslangen Freiheitsentzugs auf die menschliche Persönlichkeit und ihren Folgen auseinandersetzte (vgl. M. Liepmann, Die Todesstrafe, Berlin 1912, Gutachten für den 31. Deutschen Juristentag). Bei Anhängern der Todesstrafe war es ein beliebtes Argument, daß der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe grausamer und unmenschlicher ("Schrecken ohne Ende") als die Vollstreckung der Todesstrafe ("Ende mit Schrecken") sei. Erst nachdem die Auseinandersetzungen um die Todesstrafe abgeklungen waren, begann sich die Wissenschaft gegen Ende der sechziger Jahre wieder mit der Problematik des lebenslangen Freiheitsentzugs zu beschäftigen. Seither ist die Diskussion um diese Höchststrafe nicht mehr abgerissen. Dabei fällt auf, daß die Auseinandersetzung im wissenschaftlichen Schrifttum in den letzten Jahren immer lebhafter geworden ist, die Rechtsprechung hingegen sich mit den dabei aufgeworfenen Problemen bis zur Vorlage des Landgerichts Verden so gut wie gar nicht beschäftigt hat. Die Strafgerichte haben die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe bis in die jüngste Zeit ohne nähere Erörterung angenommen. Erst in letzter Zeit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, wohl angeregt durch den Vorlagebeschluß des Landgerichts Verden, einem Urteil vom 13. Juli 1976 (NJW 1976, S. 1755 Nr. 18) den Leitsatz vorangestellt: "Daß die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord mit dem Grundgesetz vereinbar ist, entspricht allgemeiner Rechtsanschauung und ständiger Rechtsprechung; der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen". Die von der Revision des Angeklagten gegen § 211 StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden ohne weitere Ausführungen für unbegründet erklärt. Dem entspricht, daß alle in diesem Verfahren befragten Strafsenate des Bundesgerichtshofs die lebenslange Freiheitsstrafe als mit dem Grundgesetz vereinbar ansehen.
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3. In den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats lassen sich ausdrückliche Erklärungen über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht feststellen. Lediglich der Abgeordnete S. (DP) ging bei der Begründung seines im Hauptausschuß abgelehnten Antrags, die Todesstrafe abzuschaffen, auch auf die Freiheitsstrafe ein und erklärte ua (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 534):
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"Wenn ich die Abschaffung der Todesstrafe fordere und dafür eine längere Freiheitsstrafe eintreten lassen möchte, dann soll die Freiheitsstrafe vor allem dazu dienen, dem Menschen, der eine Todesstrafe nach bisherigem Recht verwirkt hat, die Gelegenheit zur inneren Läuterung und zur Umstellung zu geben. Wir haben viele Beispiele, wo gerade dadurch ganz Wesentliches, menschlich sehr Bedeutungsvolles sich ergeben und ereignet hat."
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Bei der Beratung der von dem Abgeordneten W. (SPD) im Hauptausschuß und Plenum des Parlamentarischen Rats gestellten Anträge, die Todesstrafe abzuschaffen, wurde ebenfalls keine umfassende Überprüfung der übrigen damals im Strafrecht vorgesehenen Sanktionen vorgenommen (vgl. a.a.O., S. 669 ff., 744 und 758; Parlamentarischer Rat, StenBer S. 186 ff.). Trotz aller Meinungsverschiedenheiten war letztlich der Mißbrauch der Todesstrafe während der NS-Zeit für die Einfügung des Art. 102 GG entscheidend. Aus dem bloßen Umstand der Abschaffung der Todesstrafe kann daher nicht geschlossen werden, daß der Verfassungsgeber die lebenslange Freiheitsstrafe als mit dem Grundgesetz vereinbar ansah. Jedoch kann dem Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung an anderer Stelle ein Hinweis darauf entnommen werden, daß der Verfassunggeber von der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe ausging: Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 bezüglich der Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts (ABl des Kontrollrats in Deutschland, S. 55) waren die bis dahin geltenden Strafvorschriften über Hochverrat und Landesverrat aus der NS-Zeit aufgehoben worden. Der Parlamentarische Rat zögerte anfangs, eine entsprechende Ersatzvorschrift in das Grundgesetz aufzunehmen, weil man meinte, der Erlaß derartiger Strafnormen könne dem späteren einfachen Bundesgesetzgeber überlassen bleiben. Schließlich entschloß sich der Parlamentarische Rat aber doch, eine Strafnorm gegen Hochverrat und Landesverrat als Art. 143 in das Grundgesetz aufzunehmen und als Strafdrohung lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren vorzusehen. Diese Vorschrift galt bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739). Es mag dahinstehen, ob ihr Verfassungsrang zukam oder ob es sich lediglich um eine einfach-rechtliche Strafbestimmung handelte, die der Verfassungsgeber nur deswegen in das Grundgesetz aufnahm, weil er einen sofortigen strafrechtlichen Schutz der in der Entstehung begriffenen Bundesrepublik Deutschland gegen Hoch- und Landesverrat für erforderlich hielt. Die darin angedrohte lebenslange Zuchthausstrafe spricht jedenfalls dafür, daß der Verfassunggeber sie für zulässig hielt (so im Ergebnis auch Dreher, Richterliche Aussetzung des Strafrestes auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe?, in: Festschrift für Richard Lange, Berlin-New York 1976, S. 323 [328]; vgl. auch Röhl, Über die lebenslange Freiheitsstrafe, Berlin 1969, S. 174; a.A. Frielinghaus, Die lebenslange Freiheitsstrafe in verfassungsrechtlicher und kriminalstatistischer Sicht, Recht und Politik 1971, S. 16). Es kann kaum zweifelhaft sein, daß er damit die überkommene Auffassung vom lebenslangen Freiheitsentzug vor Augen hatte.
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4. Mit diesen Feststellungen ist freilich die hier zu klärende verfassungsrechtliche Frage noch nicht entschieden. Der Entstehungsgeschichte, den Vorstellungen und den Motivationen des Verfassunggebers kommt für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Darüber hinaus hat das Verständnis von Inhalt, Funktion und Wirkung der Grundrechte seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Vertiefung erfahren. Auch haben sich die medizinischen, psychologischen und soziologischen Erkenntnisse über die Auswirkungen des Vollzugs langer Freiheitsstrafen erweitert. Gerade für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe wesentliche Faktoren sind in nicht unerheblichem Umfange zeitbedingt. Neue Einsichten können die Bewertung dieser Strafe insbesondere am Maßstab der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips beeinflussen und sogar wandeln.
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II. |
1. Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 30, 173 [193]; 32, 98 [108]). Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen.
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Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums (vgl. BVerfGE 33, 303 [334] m.w.N.). Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht "prinzipiell unbegrenzt" sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben (BVerfGE 30, 1 [20] - Abhörurteil). Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (vgl. BVerfGE 27, 1 [6] m.w.N.). Der Satz, "der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben", gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.
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Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, auf dem höchste Anforderungen an die Gerechtigkeit gestellt werden, bestimmt Art. 1 I GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat den Rang eines Verfassungssatzes (BVerfGE 20, 323 [331]). Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 6, 389 [439]; 9, 167 [169]; 20, 323 [331]; 25, 269 [285 f.]). Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind (BVerfGE 1, 332 [348]; 6, 389 [439]). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 28, 389 [391]). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können.
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Bei alledem darf nicht aus den Augen verloren werden: Die Würde des Menschen ist etwas Unverfügbares. Die Erkenntnis dessen, was das Gebot, sie zu achten, erfordert, ist jedoch nicht von der historischen Entwicklung zu trennen. Die Geschichte der Strafrechtspflege zeigt deutlich, daß an die Stelle grausamster Strafen immer mildere Strafen getreten sind. Der Fortschritt in der Richtung von roheren zu humaneren, von einfacheren zu differenzierteren Formen des Strafens ist weitergegangen, wobei der Weg erkennbar wird, der noch zurückzulegen ist. Das Urteil darüber, was der Würde des Menschen entspricht, kann daher nur auf dem jetzigen Stande der Erkenntnis beruhen und keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit erheben.
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2. Prüft man nach diesen Maßstäben Inhalt und Auswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe, so ergibt sich, daß ein Verstoß gegen Art. 1 I GG nicht vorliegt.
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a) Das Landgericht begründet die Verletzung der Menschenwürde hauptsächlich mit dem Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen über Persönlichkeitswandlungen im Strafvollzug und auf die Strafvollzugserfahrung, daß bei langjährigem Freiheitsentzug persönlichkeitsschädigende Folgen auftreten, die "nach einer unterschiedlich beurteilten Haftdauer von 10, 15, 20 oder jedenfalls 25 Jahren bei praktisch jedem Strafgefangenen ein Stadium erreichen, das durch Abflauen guter Affekte, Resignation, Stumpfheit und Gleichgültigkeit eine Persönlichkeitsveränderung bewirkt, die in Lebensuntauglichkeit, Unschuldssophisterei, präsenilem Begnadigungswahn und häufig in Verblödung endet".
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Eigene Erhebungen zu dieser Frage hat das Landgericht nicht angestellt. Prüft man das von ihm bezeichnete und das übrige einschlägige Schrifttum nach, so ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die angeführten Belege für die behaupteten Schadenswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe methodisch und sachlich derart fundiert sind, daß sich daraus verfassungsrechtliche Folgerungen für die Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung herleiten ließen. Insbesondere fällt auf, daß nur verhältnismäßig wenige Autoren sich auf eigene Untersuchungen stützen können. Viele Behauptungen gehen letztlich auf das oben angeführte Gutachten von M. Liepmann für den 31. Deutschen Juristentag aus dem Jahre 1912 zurück.
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Nach Liepmann (a.a.O., S. 184 ff.) verläuft die lebenslange Haft in drei Stadien ("Dreiphasentheorie").
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Im ersten Stadium überwiege der Zustand hochgradiger Erregung, der mit tiefen Depressionen abwechsle. Zwar bringe das Urteil den Lebenslänglichen, die zwischen Tat, Entdeckung und Verurteilung stärksten Spannungen ausgesetzt gewesen seien, eine gewisse Entlastung. Sobald sich aber die Zuchthaustür hinter ihnen geschlossen habe, erschüttere sie der Ernst des Gedankens, daß dies für immer geschehe. Dieser Zustand erfordere eine besonders behutsame Behandlung im Vollzug, weil es anderenfalls bereits jetzt zu einem Zusammenbruch der geistigen Kräfte des Gefangenen und zu schweren Disziplinwidrigkeiten, Aggressionen und dem bekannten "Zuchthausknall" komme. Bei richtiger Behandlung trete aber spätestens nach ein bis zwei Jahren eine Beruhigung ein.
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Es folge dann "das zweite Stadium, in dem die Selbsterhaltung einen oft erfolgreichen Kampf gegen die zerstörenden Kräfte des Zuchthauses führt" (a.a.O., S. 185). Kein Gefangener könne den Gedanken der lebenslangen Haft aushalten. Alle klammerten sich an die Vorläufigkeit der Situation. Jeder hoffe darauf, noch einmal die Freiheit wiederzuerlangen. Diese Hoffnung helfe ihm, Haltung zu bewahren und eine totale Anpassung zu vermeiden und schütze vor dem Zusammenbruch. Zugleich bringe dieser Gedanke viele dazu, ihre besten Kräfte einzusetzen, um durch gute Führung die Begnadigung zu erreichen. In dieser Situation lernten sie, sich willig in die Ordnung des Hauses zu fügen, ihr Temperament zu beherrschen und gewännen an sittlichem Halt.
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Zum dritten Stadium führt Liepmann aus (a.a.O. S. 186 f.):
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"Nach 20 Jahren Strafhaft tritt dann regelmäßig das trübste, dritte Stadium ein. Es leitet sich ein durch ein "Abflauen der guten Affekte": an Stelle der Hoffnungsfreudigkeit tritt dumpfe Resignation; die Enttäuschung schädigt wohl auch das Nervensystem, hypochondrische Befürchtungen nehmen überhand, die Gesundheit leidet vielleicht auch wirklich, der Gefangene fängt an, die Fortsetzung der Strafe als eine zwecklose Härte zu empfinden, er fühlt sich einer langsam zu vollziehenden Todesstrafe ausgesetzt, an Stelle früheren Vertrauens tritt Mißtrauen, Verbitterung, Haß auf die Gesellschaft. "Stiller und trauriger" werden dann viele Gefangene und ziehen sich mit schwindender Hoffnung immer mehr zurück, werden zu Einsiedlern, kommen nicht mehr zum Arzt und antworten auf die Frage nach dem Grunde ihres Fernbleibens wohl "weil ich dieses Leben nicht verlängern will". "Dann beginnt ... ein grausames Zerstörungswerk des inneren Lebens durch die abtötende Haft. Das Notwendigste und Beste im Menschen, sein Wille, zum Schlechten, aber auch zum Guten wird langsam, aber sicher gewürgt. Es fehlt die den Menschen "heiligende" Freude. Das Vegetieren beginnt und siegt. Die Gefangenen werden stumpf und gefühllos, Maschinen, endlich Ruinen. Das ist der Nährboden für entstehende geistige Störungen."
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Die Untersuchungsergebnisse Liepmanns beruhen auf umfangreichen Erhebungen und der Auswertung der Angaben über mehr als 2.000 Lebenslängliche aus verschiedenen europäischen Ländern sowie auf Vorarbeiten anderer Wissenschaftler. Das Gutachten stellt danach eine gut fundierte Untersuchung der Haftwirkungen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe dar. Es bleibt aber zu berücksichtigen, daß der Vollzug der Zuchthausstrafe zu Anfang dieses Jahrhunderts nicht mit den heutigen Verhältnissen in den Vollzugsanstalten der Bundesrepublik verglichen werden kann. Selbst wenn die Bausubstanz zahlreicher Strafanstalten noch aus jener Zeit stammen mag, so kommt es doch entscheidend auf die Behandlung der Gefangenen im täglichen Leben der Vollzugsanstalten an. Gerade insoweit haben sich jedoch grundlegende Änderungen durch die Wandlung des bloßen "Verwahrvollzugs" zum "Behandlungsvollzug" ergeben, mag auch vieles noch verbesserungsbedürftig sein. Die Beurteilung Liepmanns wird daher - gerade auch von Autoren, auf die sich der Vorlagebeschluß beruft - als zu pessimistisch und nicht ohne weiteres auf die Gegenwart übertragbar bezeichnet (vgl. Röhl, a.a.O., S. 185 m.w.N.; Feige, Vom Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe, in: Einsele, Feige, Müller-Dietz, Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, Stuttgart 1972, S. 1 [3]). Die Vorbehalte gegen die Übertragbarkeit älterer Untersuchungsergebnisse auf die gegenwärtigen Verhältnisse und Auswirkungen des Strafvollzugs hat auch Dreher (a.a.O., S. 331 ff.) hervorgehoben und deswegen sogar seine frühere Auffassung zu dieser Frage (ZStW 70, 543 [562 f.]) ausdrücklich aufgegeben. Die Ansichten über die Haftfolgen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der neueren Literatur weisen ein sehr breites Spektrum auf. Sie reichen von der Behauptung schwerer Persönlichkeitsveränderungen bis zur Beschreibung der erfolgreichen Resozialisierung der allermeisten Gefangenen nach ihrer gnadenweisen Entlassung aus dem Strafvollzug.
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Zu den Autoren, die schwerwiegende Haftschäden behaupten, gehören insbesondere:
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Einsele, Zur lebenslangen Freiheitsstrafe, und Müller-Dietz, Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung, beide in: Einsele, Feige, Müller-Dietz, Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, Stuttgart 1972, S. 25 ff. und S. 35 (76); Hanack, Die lebenslange Freiheitsstrafe, in: Kriminologische Gegenwartsfragen, herausgegeben von H.E. Ehrhardt und H. Göppinger, Heft 11 (1974), S. 72 ff.; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil, 4. Aufl, Karlsruhe 1971, S. 806; Ohm, Persönlichkeitswandlung unter Freiheitsentzug, Auswirkungen von Strafen und Maßnahmen, Berlin 1964; Baumann, Mißlingt die Strafrechtsreform, Neuwied und Berlin 1969, S. 20 und S. 129f; Roxin, in: Baumann, Programm für ein neues Strafgesetzbuch, Frankfurt 1968, S. 84 ff.; Otto, Strafen gegen das Leben, ZStW 83, 39 (48); Triffterer, Zur Behandlung "Lebenslänglicher" in der Bundesrepublik, ZRP 1970, S. 13 (15); Welzel, Stellungnahme zum Thema Todesstrafe, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Bd 11, S. 47 ff.; Zipf, Die Rechtsfolgen der Tat im neuen Strafgesetzbuch, JuS 1974, S. 137 [138]).
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Eine zweite Gruppe erkennt an, daß mit den bisher vorliegenden Untersuchungsergebnissen eine verläßliche Beurteilung der Haftfolgen im gegenwärtigen Strafvollzug noch nicht möglich sei und daher vor einem abschließenden Urteil weitere Untersuchungen erforderlich seien (so insbesondere Röhl, a.a.O., S. 125, der vor allem im psychischen Bereich eine abschließende Beurteilung der deformierenden Wirkung der langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe noch nicht für möglich hält, da es sich dabei um eines der am meisten vernachlässigten Probleme des Strafvollzugs handele, und Feige, a.a.O. S. 4, der weitere wissenschaftliche Erkenntnisse zur Tötungskriminalität und dem Verhalten Lebenslänglicher für notwendig erachtet). Diese Autoren berücksichtigten in besonderem Maße die Bemühungen um einen menschenwürdigen Strafvollzug und die Erwägung, daß man mit Untersuchungsergebnisse, die mehr als 50 Jahre zurückliegen, den Strafvollzug der Gegenwart nicht sachgerecht beurteilen kann.
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Auch soweit grundsätzlich die Entstehung von Haftschäden bei Langzeitbestraften bejaht wird, bestehen stark voneinander abweichende Auffassungen über den Zeitpunkt, von dem ab bei den Gefangenen mit dauerhaften Persönlichkeitsschäden zu rechnen ist. Die Berichte von Ohm deuten auf eine Verbüßungsdauer von 13 Jahren (a.a.O., S. 95). Sehr häufig genannt werden 15 Jahre (z.B. Einsele, Müller-Dietz, Triffterer), aber auch 20 und mehr Jahre Haft werden für tragbar gehalten (z.B. Dreher, Röhl).
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Schließlich findet sich eine dritte Gruppe von Äußerungen, nach denen auch der Vollzug von langen Freiheitsstrafen die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen nicht regelmäßig so schwer und dauerhaft schädige, wie das aufgrund der früheren Erfahrungen insbesondere von den Autoren der ersten Gruppe befürchtet wird. In den Berichten über diese neueren Untersuchungsergebnisse (Bresser, Die Begutachtung zur Sozialprognose "Lebenslänglicher" und Sicherungsverwahrter, JR 1974, S. 265; Goette, Erfahrungen mit Langzeitbestraften, Spektrum der Psychiatrie und Nervenheilkunde, 1975, S. 55 ff.) wird darauf hingewiesen, daß es in aller Regel möglich sei, durch geeignete Behandlungsmaßnahmen einer schwerwiegenden Schädigung der Langzeitbestraften entgegenzuwirken. Zudem kommt in diesen Äußerungen zum Ausdruck, daß die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen, die nach Verbüßung langer Freiheitsstrafen gnadenweise entlassen werden, nicht so schwerwiegend beeinträchtigt sei, daß sie einer erfolgreichen Resozialisierung entscheidend im Wege stünde.
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Auf einer breiten wissenschaftlichen Basis beruhen die Ergebnisse, zu denen das European Committee von Crime Problems des Europarats in seinem Bericht vom 13. August 1975 (DPC/CEPC XXV [74] 3 final) über die Behandlung der zu langzeitigen Freiheitsstrafen Verurteilten gekommen ist. Aufgrund mehrerer Sachverständigengutachten zu dieser Frage hält das Komitee es nicht für möglich, generalisierende Aussagen über die negativen Auswirkungen derartiger Freiheitsstrafen - und somit auch der lebenslangen - auf die Persönlichkeit der Gefangenen zu machen. Der Eintritt und das Ausmaß von Persönlichkeitsschädigungen hänge vielmehr von mehreren Faktoren ab, die im Einzelfall gewichtet werden müßten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien die negativen Auswirkungen langzeitiger Inhaftierungen daher nicht unvermeidbar. Durch sinnvolle Maßnahmen könne ihnen erfolgreich entgegengewirkt werden.
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Zu einander widersprechenden Ergebnissen kommen schließlich auch zwei in jüngster Zeit vorgelegte Monographien zur Frage der Haftschäden beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe.
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Mechthild Goemann (Das Schicksal der Lebenslänglichen, Erhebungen zur Lebenssituation und Sozialprognose von begnadigten Langzeitgefangenen, Berlin-New York 1977, Kölner Diss) hat insgesamt 66 langfristig inhaftierte Probanden eingehend exploriert. Wie sie berichtet, widersprächen die hierbei gewonnenen Erfahrungen über die Auswirkungen einer durchschnittlich zwanzigjährigen Strafverbüßung der verbreiteten, in der älteren und in der neueren Literatur vertretenen Meinung, daß schon eine mehr als zehnjährige Freiheitsentziehung zu unkorrigierbaren Persönlichkeitsdefekten mit emotioneller und daraus sich ergebender sozialer Einengung sowie zu einem Verlust an Flexibilität bis hin zur "Entpersönlichung" führe. Die vielfach angenommene Lebensuntüchtigkeit, verbunden mit einer seelischen Abstumpfung nach jahrzehntelanger Haft, trete nur in Ausnahmefällen ein, beginne dann aber immer schon im Frühstadium der Haft und sei nicht erst als Folge der langen Inhaftierung zu beobachten. Außerdem hat die Autorin 70 begnadigte Straftäter, die lange Freiheitsstrafen verbüßt hatten, befragt und festgestellt, daß bei ihrer sozialen Wiedereingliederung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten aufgetreten seien.
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Demgegenüber kommt Peter-Alexis Albrecht in einer noch nicht veröffentlichten Göttinger Dissertation (zur sozialen Situation entlassener "Lebenslänglicher", Ein Vergleich von sozialen Positionen vor, während und nach der Haft, Göttingen 1976), am Beispiel aller 81 in Niedersachsen seit dem 8. Mai 1945 zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Männer, die bis zum 1. Oktober 1973 begnadigt und entlassen worden sind, zu dem Ergebnis, Haft, die über 15 Jahre andauert, wirke sich in jeder Hinsicht schädlich auf die spätere Entwicklung der Betroffenen aus. Lange Haftzeiträume seien also weder erforderlich noch sinnvoll. Sie hätten lediglich destruktive Auswirkungen auf die soziale Lebenstauglichkeit.
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b) Auch die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Die in der mündlichen Verhandlung zur Frage der durch den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafe verursachten Schäden angehörten Sachverständigen sind zu ähnlich verschiedenen Schlußfolgerungen gekommen, wie sie schon dem Schrifttum zu entnehmen waren.
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Die Professoren Dr. Dr. Bresser und Dr. Rasch - beide Psychiater - haben trotz wesentlich voneinander abweichender Untersuchungsmethoden im Ergebnis übereinstimmend bekundet, ihre Untersuchungen hätten nicht ergeben, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Regel eine irreparable Schädigung der Persönlichkeit oder der Gesundheit der Gefangenen zur Folge habe.
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Dr. Dr. Bresser beurteilte die Persönlichkeit primär unter dem Gesichtspunkt der "Sozialtüchtigkeit" und bewertete unter Hinweis auf die Erhebungen von Goemann die effektiven Eingliederungserfolge als Beweis dafür, daß Lebenslängliche in ihrer Persönlichkeit in der Regel nicht geschädigt seien. Selbst extrem lange Haftzeiten müßten nicht notwendig zu einer erheblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung führen.
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Dr. Rasch konnte bei der Mehrzahl der untersuchten Häftlinge weder körperliche Dauerschäden noch geistigen Verfall noch emotionale Abstumpfung - wenngleich Rücknahme, die aber offenbar reversibel sei - noch psychotische Symptome feststellen.
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Hingegen haben die Sachverständigen Frau Dr. Einsele und Dr. Stark - beide Strafvollzugspraktiker - im Ergebnis in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dargelegt, daß gemäß ihren Erfahrungen und Untersuchungen nach einer gewissen Haftdauer erhebliche Schädigungen sowohl körperlicher Art. als auch im seelisch-geistigen Bereich aufträten, die kaum zu beheben seien.
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Frau Dr. Einsele bekundete, daß die Mehrzahl der zu lebenslanger Haft verurteilten Frauen frühzeitig gealtert und zum Teil sehr schwer erkrankt seien. Die lebenslange Strafe schädige den größten Teil der Betroffenen, es sei denn, es handele sich um besonders robuste und unversehrt in Haft gekommene Personen.
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Dr. Stark stellte Hospitalisationsschäden und Deprivationssyndrome fest, die sich mit zunehmender Haftdauer verstärkten. Bei einer Strafverbüßung zwischen fünf und sieben Jahren scheine bei vielen Lebenslänglichen jener Zeitpunkt erreicht zu sein, von dem ab sie anfingen zu resignieren. "Länger als zehn Jahre kann kein Mensch büßen".
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Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu befinden, wie es zu so auseinandergehenden Beurteilungen kommen kann. Möglicherweise wurden, wie Professor Dr. Dr. Bresser meinte, die Bestimmungsfaktoren der "Persönlichkeit" oder auch der "Gesundheit" verschieden definiert und der Begriff "Schädigung" von verschiedenen Gesichtspunkten her uneinheitlich interpretiert; es kann auch sein - worauf Frau Dr E. hinwies -, daß die Beurteilung der Entwicklung von lebenslang Inhaftierten so lange auf bloß subjektiven Deutungen beruhe, als kontinuierliche "Längsschnittuntersuchungen" vom ersten Tag der Haft an mit gesicherten Methoden nicht vorliegen. Ferner muß berücksichtigt werden, daß die Erfahrungsgrundlagen, auf denen die Bekundungen der Sachverständigen beruhen, nach ihren eigenen Aussagen verhältnismäßig schmal sind. Ausreichende Erfahrungen über die Auswirkungen eines lebenslangen Freiheitsentzugs können schon deshalb nicht vorliegen, weil in aller Regel eine vorzeitige Entlassung erfolgt und die Hoffnung auf diese Entlassung die Entwicklung der Gefangenen beeinflußt haben könnte. Auch die verschiedenen Haftbedingungen in den einzelnen Vollzugsanstalten können eine Rolle gespielt haben.
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Für beide Standpunkte lassen sich beachtliche Gesichtspunkte geltend machen. Die Schwierigkeit besteht aber darin, daß derzeit keiner von beiden durch hinreichend verläßliche Untersuchungen belegbar ist. Immerhin läßt sich in Würdigung aller Umstände nicht gänzlich ausschließen, daß nach einer mit den bisher vorliegenden Erkenntnissen noch nicht abschließend zu konkretisierenden Haftzeit in manchen Fällen deformierende Persönlichkeitsveränderungen in der Haft befürchtet werden müssen.
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c) Bei einer derartigen Sachlage ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 37, 104 [118]; 43, 291 [347] m.w.N.). Zwar ist dem Bundesverfassungsgericht der Schutz der Grundrechte gegenüber dem Gesetzgeber übertragen. Das Gericht ist daher bei seiner Prüfung nicht an die Rechtsauffassung des Gesetzgebers gebunden. Soweit dabei jedoch Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers von Bedeutung sind, kann sich das Gericht über sie grundsätzlich nur hinwegsetzen, wenn sie widerlegbar sind. Allerdings erscheint es bedenklich, daß auch dann, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen sollen. Wenn das Bundesverfassungsgericht dennoch hinsichtlich etwaiger Haftschäden einen Verstoß gegen die in Art. 1 I GG garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde verneint hat, so waren hierfür hauptsächlich folgende Gründe maßgeblich:
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aa) Die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um verfassungsrechtlich fundierte Vollzugsaufgaben, die sich aus der in Art. 1 I GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde herleiten. Werden diese Aufgaben von den Vollzugsanstalten im gebotenen Maße erfüllt, leisten sie einen wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohenden Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen entgegenzuwirken.
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Schon bisher war der Strafvollzug in der Bundesrepublik nicht mehr reiner "Verwahrvollzug", sondern es wurde ein auf die Resozialisierung der Gefangenen hin ausgerichteter "Behandlungsvollzug" angestrebt. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen des Strafvollzugs. Das Gericht hat mehrfach betont, daß die Forderung nach Resozialisierung verfassungsrechtlich dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft entspreche, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt stelle und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei. Dieses Resozialisierungsinteresse ergebe sich für den Straftäter aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 GG. Der verurteilte Straftäter müsse die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen (BVerfGE 35, 202 [235 f.] - Lebach; 36, 174 [188]). Es sei Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig seien, beim Gefangenen dieses Vollzugsziel zu erreichen.
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Geht man davon aus, daß auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muß, je seine Freiheit wiedererlangen zu können, so muß ihm folgerichtig auch ein Anspruch auf Resozialisierung zustehen, mag für ihn auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu müssen (vgl. hierzu die Entscheidung BVerfGE 40, 276 [284], die einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mörder betraf). Denn auch in solchen Fällen kann der Vollzug der Strafe die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung schaffen und dem Verurteilten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern.
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Diesen Anforderungen an einen verfassungsgemäßen Strafvollzug trägt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) Rechnung. Als Vollzugsziel bezeichnet § 2 Satz 1 StVollzG, daß der Gefangene fähig werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gemäß § 2 Satz 2 StVollzG dient der Vollzug der Strafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dabei soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Außerdem ist der Vollzug darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 I bis III StVollzG). Das Gesetz bezieht dabei die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein und geht davon aus, daß auch der Vollzug dieser Strafe den Gefangenen nicht stärker isolieren darf, als es für den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Behandlung des Gefangenen erforderlich ist. Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, daß er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. die Begründung zu § 13 des Regierungsentwurfs, BTDrucks 7/918, S. 53). Abgesehen von der Urlaubsregelung in § 13 III enthält das Strafvollzugsgesetz keine Sonderregelungen, welche die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten von gesetzlichen Ansprüchen oder von Leistungspflichten der Vollzugsbehörden ausschließen.
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Damit hat sich die Stellung der Strafgefangenen gegenüber der bisher gültigen Dienstordnung und Vollzugsordnung erheblich verbessert. Die gesetzliche Neuordnung des Strafvollzugs und die Fixierung von Vollzugszielen sind als wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines menschenwürdigen Strafvollzugs zu werten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die zu lebenslanger Strafe Verurteilten nur hinsichtlich des Urlaubs einer Sonderregelung unterliegen, im übrigen aber voll an dem Behandlungsvollzug der übrigen Gefangenen teilhaben. Soweit den Gefangenen im Strafvollzug aufgrund besonderer Umstände daher tatsächlich die befürchteten Persönlichkeitsveränderungen drohen sollten, ist es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 II StVollzG Aufgabe der Vollzugsanstalten, derartigen schwerwiegenden Schäden durch geeignete zusätzliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Daß dies grundsätzlich möglich ist, haben die Sachverständigen im Ergebnis übereinstimmend bekundet. Insbesondere Dr S. hat detaillierte Vorschläge für entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs vorgetragen, wobei er betont hat, daß "eine lebenslange Freiheitsstrafe Spuren und Schäden hinterläßt, die kaum behoben, wohl aber kompensiert werden können". Es ist Aufgabe des Staates, die Vollzugsanstalten so auszustatten, daß sie der gesetzlichen Verpflichtung zu derartigen Maßnahmen nachkommen können. Welche Maßnahmen im einzelnen in Betracht kommen, ist eine Frage des Strafvollzugs und braucht hier nicht weiter erörtert zu werden.
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bb) Nach den getroffenen Feststellungen ist die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine seltene Ausnahme. Die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten werden - außer wenigen Fällen, in denen die Sozialprognose ungünstig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit der weitere Vollzug der Strafe geboten ist - vorzeitig im Gnadenwege entlassen. Daraus ergibt sich eine weitere wesentliche Begrenzung der Gefahr schwerwiegender Persönlichkeitsveränderungen. Die festgestellte Begnadigungspraxis der Bundesländer in einem Zeitraum von 30 Jahren zeigt, daß von den 702 freigelassenen Gefangenen nur wenige vor 10 Jahren (48) und auch nur wenige nach einer extremen Haftdauer von bis zu 30 Jahren (27) begnadigt wurden. Die Masse der Begnadigungen vollzieht sich zwischen dem 15. und 25. Haftjahr. Im Durchschnitt errechnet sich eine Haftdauer von ungefähr 20 Jahren (vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung vom 26. Oktober 1973 auf eine Anfrage von Abgeordneten der CDU - BTDrucks 7/1171 - und Albrecht, Die soziale Reintegration "Lebenslänglicher" im Spannungsverhältnis von Recht und Gnade, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (MschrKrim) 1973, S. 198 ff.).
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Schließlich weist der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme darauf hin, daß in den letzten Jahren nahezu alle Bundesländer dazu übergegangen seien, die Gnadenfrage nach einer gewissen Haftzeit von Amts wegen zu prüfen. Er führt dies auf die zunehmende Kritik an der Gnadenpraxis bei der lebenslangen Strafe sowie die Handhabung im westeuropäischen Ausland zurück.
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Damit hat sich die Gnadenpraxis in den letzten Jahren grundlegend zugunsten der zu lebenslanger Haft Verurteilten gewandelt. Noch 1964 teilte der damalige Bundesminister der Justiz Dr. Bucher auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. Pohlenz mit, daß sich am 31. März 1963 insgesamt 902 zu lebenslanger Strafe Verurteilte in den Strafanstalten der Bundesrepublik befunden hätten. Die Bundesländer hätten bis dahin nur in ganz wenigen Ausnahmefällen und nur unter besonderen Umständen zu lebenslanger Strafe Verurteilte begnadigt, insbesondere in Fällen, in denen der Verurteilte nach dem inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz nicht mehr zu einer lebenslangen Strafe verurteilt worden wäre. Insgesamt seien 11 Gefangene begnadigt worden. Nach Angaben von Röhl (a.a.O. S. 74) wurden bis 1965 in Bayern von 300 nach dem 8. Mai 1945 Verurteilten 41 Gefangene begnadigt, in Rheinland-Pfalz von 59 nur 3 und in Hessen niemand. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Begnadigungsfälle bis 1965 schon deswegen nicht so häufig waren, weil es kaum Gefangene gab, die bereits eine hinreichend lange Verbüßungszeit aufweisen konnten, zeigen die neueren Zahlen doch eindeutig die Tendenz zu einer großzügigeren Handhabung als in den Jahren bis 1965.
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d) Die Menschenwürde wird auch dann nicht verletzt, wenn der Vollzug der Strafe wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Gefangenen notwendig ist und sich aus diesem Grunde eine Begnadigung verbietet. Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern. Dabei ist es im vorliegenden Zusammenhang verfassungsrechtlich unerheblich, ob der Freiheitsentzug als Sicherungsmaßnahme oder als Strafe verhängt und vollzogen wird. Daß bei der Bestimmung der Gefährlichkeit eines Straftäters der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muß und auch in solchen Ausnahmefällen die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes einzuhalten sind, bedarf keiner näheren Begründung.
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III. |
Der Vorlagebeschluß weist darauf hin, daß die Träger des Gnadenrechts ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen, daß es keine gesetzliche Regelung der Begnadigungsvoraussetzungen und keinen Anspruch auf Begnadigung gibt und daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung über den Gnadenerweis von Verfassungs wegen nicht gerichtlich nachprüfbar ist (BVerfGE 25, 352 - keine Justitiabilität von Gnadenentscheidungen; anders für den Widerruf eines Gnadenerweises: BVerfGE 30, 111; weitergehend jedoch: BayVerfGH nF 18, 140; HessStGH, NJW 1974, S. 791).
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Dem vorlegenden Gericht ist darin zuzustimmen, daß der gegenwärtige Rechtszustand, wonach die lebenslange Freiheitsstrafe nur im Wege der Begnadigung ausgesetzt oder erlassen werden kann, zu rechtsstaatlichen Bedenken Anlaß gibt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis.
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1. Das Gnadenrecht steht dem Bundespräsidenten, in den Ländern den Ministerpräsidenten, im Saarland dem Ministerrat und in den Stadtstaaten den Senaten zu. Dadurch ergibt sich eine verschiedene Handhabung des Gnadenrechts. Insbesondere führt dies dazu, daß die Verurteilten in den einzelnen Bundesländern verschieden lange Verbüßungszeiten hinter sich bringen müssen, bevor sie mit einer gnadenweisen Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen können. So liegt die durchschnittliche Vollzugsdauer in der Zeit vom 5. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1975 nach den Mitteilungen der Länder in Hamburg bei ungefähr 16 Jahren, in Berlin bei 17 1/2 Jahren, in Baden-Württemberg bei etwa 18 Jahren, in Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein zwischen 20 und 21 Jahren, in Nordrhein-Westfalen zwischen 21 und 22 Jahren und in Rheinland-Pfalz bei etwas über 22 Jahren. Die Ungleichheit wird besonders deutlich, wenn in einer Haftanstalt Gefangene aus verschiedenen Ländern untergebracht sind.
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2. Die Nachteile des Gnadenverfahrens haben die Professoren Dr T. und Dr M. in der mündlichen Verhandlung (vgl. oben A.VII.4) und in ihren Schriften eindrücklich dargelegt.
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Sie haben betont, daß diese Nachteile auch durch eine Reform des Gnadenverfahrens nicht beseitigt werden könnten, weil eine genaue rechtliche Fixierung des Gnadenrechts schon aus der Natur der Sache nur bedingt möglich sei, solange man daran festhalte, daß Gnade vor Recht ergehe, dh an bestimmte rechtliche Maßstäbe nicht gebunden sei. Gegenwärtig werde de facto auf dem Gnadenwege bereits eine Art. Aussetzungslösung praktiziert, die freilich mit den Mängeln fehlender Berechenbarkeit und Kontrolle behaftet sei. Man müsse sich darüber im klaren sein, daß die derzeitige Gnadenpraxis sich bereits auf einem Wege befinde, den zu beschreiten ihr eigentlich nach ihrem eigenen dogmatischen Ausgangspunkt verwehrt sei.
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3. Auf die Nachteile einer gesetzlichen Regelung der bedingten Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafen, die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erörtert worden sind, hat vor allem Dreher Dreher (a.a.O., S. 334 ff.) hingewiesen. Danach widerspreche es dem Wesen der Schuldstrafe, wenn mitten im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe auf das System der Prognosestrafe übergewechselt und der weitere Vollzug der Strafe von der Gefährlichkeit des Täters abhängig gemacht werde. Des weiteren werde die kriminalpolitische Konzeption der lebenslangen Freiheitsstrafe durch die gesetzliche Regelung der bedingten Aussetzung verletzt; denn diese Konzeption gehe davon aus, daß bei schwerster Schuld die Sozialprognose ohne Bedeutung sei. Die regelmäßige Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nach einer bestimmten Zeit der Mindestverbüßung führe im übrigen zu einer Denaturierung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Ihre Abschreckungswirkung werde geringer, und gerade dies sei angesichts der steigenden Zahl der Verurteilungen wegen Mordes und Totschlages nicht zu verantworten. Insoweit müßten die Interessen möglicher Opfer schwerer wiegen als die der Verurteilten. Im übrigen seien die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung und des sich daraus ergebenden Anspruchs auf eine Entlassung schwer zu übersehen. Schließlich ergäben sich durch die gesetzmäßige Regelung der vorzeitigen Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe Reibungen mit der zeitigen Freiheitsstrafe, deren Obergrenze derzeit bei 15 Jahren liege. Insgesamt führe dies zu einer Erosion der Strafe. Das Rechtsgefühl und Sicherheitsgefühl der Bürger werde beeinträchtigt. Es entstehe der Eindruck, daß erst die Todesstrafe und nun durch die Hintertür auch die lebenslange Freiheitsstrafe aufgehoben werde. Völlig ungelöst seien im übrigen auch die Fragen, die mit der Einzelausgestaltung der bedingten Strafaussetzung verbunden seien.
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Angesichts dieser Bedenken hält Dreher das Gnadenrecht für eher geeignet, den Problemen der lebenslangen Freiheitsstrafe gerecht zu werden. Die verschiedene Gnadenpraxis in den einzelnen Bundesländern könne dabei durch eine bundesweit angelegte Gnadenkommission wirksam vereinheitlicht werden.
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4. a) Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 I GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß. Um diese Aussicht, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht, in einer Weise abzusichern, die verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, genügt das Institut der Begnadigung allein nicht.
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Dem Sachverständigen M. ist zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, daß sich die Gnadenentscheidung in weitem Umfang zu einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefährlichkeit des Täters entwickelt habe. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die schlechterdings nicht Sache des Gnadenträgers sein kann. Die Begnadigung ergeht in einem internen Verfahren, das keine justizförmigen Garantien kennt. Die Gnadenpraxis der Länder läßt zwar die große Sorgfalt erkennen, mit der die Gnadenentscheidungen vorbereitet werden. Dennoch bestehen im Verfahren und in der Bestimmung des Entlassungszeitpunktes erhebliche Unterschiede, ohne daß die Gründe dafür einer Nachprüfung zugänglich sind.
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Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den Leitideen, die den Gesetzgeber unmittelbar binden; das ergibt sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Art. 20 III über die Bindung der Einzelgewalten und der Art. 1 III, 19 IV, 28 I 1 GG sowie aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes. Zwar enthält dieses Prinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 89 [92 f.]; 25, 269 [290]; 28, 264 [272]; 35, 41 [47]; NJW 1977, 892 [893]) keine für jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang; dieser Verfassungsgrundsatz bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wobei fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um eine Entscheidung über eine für den Betroffenen schwerwiegende Frage von existentieller Bedeutung geht, gebieten sowohl das Prinzip der Rechtssicherheit als auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit, daß die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich geregelt werden. Die Ausgestaltung im einzelnen muß allerdings in dem durch die Verfassung gezogenen Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen bleiben.
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b) Demgegenüber greifen die Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung der bedingten Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafen nicht durch. Der "Widerspruch" zwischen dem Grundsatz der Schuldstrafe und dem Institut vorzeitiger bedingter Entlassung ist im Strafrecht nicht neu. Bereits das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sah in § 23 vor, daß die zu einer längeren Freiheitsstrafe Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig entlassen werden konnten, wenn sie drei Viertel ihrer Strafe verbüßt hatten. Die zu lebenslangem Zuchthaus Verurteilten waren von dieser Möglichkeit allerdings ausgeschlossen. Es mehrten sich jedoch schon in den Jahren nach der Jahrhundertwende die Stimmen, die für eine Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Regelung der vorläufigen Entlassung eintraten (vgl. Röhl, a.a.O., S. 145 f.). Die darüber geführte Diskussion kam jedoch 1933 zum Stillstand. Als 1953 das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz das Institut der vorläufigen Entlassung zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe erweiterte, wurde eine Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen. Zu jener Zeit und in den Jahren danach wurde vielmehr sogar in der Großen Strafrechtskommission über die Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 11. Bd, Beratungen zur Todesstrafe). Die Möglichkeit einer bedingten Strafaussetzung bei Lebenslänglichen wurde übergangen (vgl. Röhl, a.a.O., S. 148). Demgemäß beließen es die Strafgesetzentwürfe von 1958 bis 1962 bei der Beschränkung der Aussetzung eines Strafrestes auf zeitige Strafen. Zur Begründung heißt es (Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962, Begründung zu § 79, S. 204, BTDrucks IV/650):
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"Zwar ist in einigen ausländischen Rechten auch die lebenslange Freiheitsstrafe in den Anwendungsbereich einbezogen. Eine solche Lösung widerspricht jedoch den allgemeinen Grundlagen des Entwurfs. Als selbständige Einrichtung des sachlichen Strafrechts empfängt die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung ihre Rechtfertigung aus dem Besserungszweck der Strafe. Lebenslängliche Freiheitsstrafen dienen aber ihrer Natur nach nicht diesem Zweck, sondern ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend dem Ausgleich der Schuld, die der Täter auf sich geladen hat. Ihr Vollzug hat nicht den Sinn der Vorbereitung auf ein späteres Leben in der Freiheit. Die Frage, ob eine solche Strafe im Einzelfall abzukürzen ist, bestimmt sich deshalb nicht nach kriminalpolitischen, der gerichtlichen Prüfung zugänglichen Gesichtspunkten, sondern allein nach Überlegungen, die auch sonst der gnadenrechtlichen Beurteilung vorbehalten sind."
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Erst 1965 wurde die Frage von Ullrich (Das Schicksal der Lebenslänglichen, MschrKrim 1965, S. 257 [265]) wieder aufgegriffen. Danach kam das Problem, ob die bedingte Entlassung bei Lebenslänglichen eingeführt oder allein die Begnadigung beibehalten werden solle, in den Sonderausschüssen "Strafrecht" und "Strafrechtsreform" des Vierten und Fünften Deutschen Bundestages wiederholt zur Sprache. Der Sonderausschuß übernahm die Begründung des E 1962 zwar nicht; auf eine gesetzliche Regelung verzichtete er jedoch ebenfalls. Er hielt es aber grundsätzlich für erwünscht, die Entlassung Lebenslänglicher zu regeln, um so dem Verurteilten eine reale Hoffnung zu geben und seine Kräfte für eine mögliche Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu reaktivieren. Trotz allem ist der Sonderausschuß dann jedoch für eine ausschließliche Zuständigkeit der Gnadeninstanzen eingetreten, weil man es so relativ kurze Zeit nach Abschaffung der Todesstrafe der Öffentlichkeit noch nicht zumuten könne, sozusagen von Gesetzes wegen festzustellen, daß lebenslang doch nicht lebenslang sei (Deutscher Bundestag, 5. WP, Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, Protokolle Bd 2, S. 2019). Beide Ausschüsse hielten daher mit dem Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962 daran fest, daß eine Aussetzung des Strafrestes nur bei zeitigen Freiheitsstrafen zugelassen werden sollte (a.a.O.).
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Als sich die Konferenz der Justizminister im Jahre 1968 dafür aussprach, daß eine Regelung gefunden werden müsse, die es gestatte, den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nach angemessener Zeit die Rückkehr ins Leben zu ermöglichen (a.a.O., S. 2593), schien es zunächst, als wollte der Sonderausschuß seine Stellungnahme gegen eine gesetzliche Regelung revidieren. Hierzu trug insbesondere ein im Sonderausschuß vorgetragener Bericht eines Vertreters des Bundesjustizministeriums bei (a.a.O.). Abweichend von seiner früheren Entscheidung beschloß der Ausschuß, diese Frage nach einer Stellungnahme der einzelnen Fraktionen Anfang 1969 erneut zu erörtern (a.a.O., S. 2599). Letztlich hielt er dann aber doch an seiner ursprünglichen Entscheidung fest und lehnte eine gesetzliche Normierung ab.
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Der Alternativ-Entwurf der Strafrechtslehrer sah in § 48 II 2 die bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens nach fünfzehn Jahren vor. Auch die Strafvollzugskommission hat sich in ihren Empfehlungen zum Thema "Strafaussetzung zur Bewährung" mit der Frage der lebenslangen Freiheitsstrafe beschäftigt und folgende Empfehlung beschlossen (Tagungsberichte der Strafvollzugskommission, Bd 1, 1967, S. 150):
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"4. Die Kommission schlägt vor, auch für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, sofern die lebenslange Freiheitsstrafe im Gesetz beibehalten werden sollte, unbeschadet einer etwaigen Gnadenentscheidung eine bedingte Entlassung mit folgender Maßgabe einzuführen:
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a) Die Frage einer bedingten Entlassung ist erstmalig zu prüfen, wenn 20 Jahre der Strafe verbüßt sind;
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b) ..."
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Das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), die ua eine vollständige Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und eine umfangreiche Neugestaltung des Instituts der bedingten Strafaussetzung mit der Einführung des Vollstreckungsgerichts brachten, haben eine bedingte Strafaussetzung für Lebenslängliche nicht vorgesehen. § 57 StGB gilt vielmehr nur für die Aussetzung zeitiger Freiheitsstrafen (vgl. Dreher, StGB, 36. Aufl 1976, § 57 Rdn 2).
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Eine grundsätzlich neue Tendenz wurde erst 1974 im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz erkennbar. Dieser Entwurf sieht vor, daß die Strafvollstreckung bei lebenslang Verurteilten mit ihrer Einwilligung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn ein angemessener Teil der Strafe verbüßt ist - der Entwurf denkt an eine Zeit nicht unter 12 bis 15 Jahren - und verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Über die Entlassung soll von unabhängigen Strafvollstreckungskammern entschieden werden. Über Rechtsmittel sollen offenbar die Oberlandesgerichte entscheiden. In den Vorbemerkungen des Entwurfs heißt es, daß er unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglichen wolle. Die lebenslange Freiheitsstrafe sei die schwerste Strafe des geltenden Rechts und solle auch weiterhin erhalten bleiben, weil sie zum Schutz der Allgemeinheit vor schwersten Straftaten erforderlich sei. Solange der Schutz der Allgemeinheit diese Strafe erfordere, müsse sie nicht nur verhängt, sondern auch vollzogen werden. Die Erfahrungen hätten jedoch gezeigt, daß es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesellschaft keineswegs in allen Fällen erforderlich sei, die verhängte Strafe auch bis zum Lebensende zu vollziehen. Bei den vornehmlich in Frage kommenden Mordtaten handele es sich in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen um situationsbedingte Taten und auch um Täterpersönlichkeiten, bei denen keine ernstliche Rückfallgefahr bestehe. In derartigen Fällen einer günstigen Sozialprognose sei der lebenslange Vollzug der Strafe kriminalpolitisch kaum zu rechtfertigen. Auch die Erfahrung, daß ein lange andauernder Freiheitsentzug eine außerordentliche psychische und physische Belastung bedeute und zu erheblichen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsstruktur des Gefangenen führen könne, spreche dafür, jedenfalls die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung einzuführen. Zudem sei ein sinnvoller Strafvollzug nicht möglich, wenn von vornherein jegliche Aussicht auf eine Rückkehr des Gefangenen in die Freiheit versperrt wäre. Im übrigen sei schon bisher keineswegs regelmäßig jeder Verurteilte auch bis zum Lebensende im Strafvollzug verblieben. Die individuelle und fallbezogen getroffene Gnadenentscheidung könne das Problem jedoch nicht zufriedenstellend lösen. Die Chefs der Staatskanzleien und Senatskanzleien der Bundesländer hätten in ihrer Entschließung vom 16. März 1972 mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht Sache der Gnadenbehörden sein könne, das geltende Recht durch eine einheitliche Gnadenpraxis zu korrigieren.
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Nach alledem kann nicht von einem Bruch mit dem Schuldgrundsatz gesprochen werden, weil dieser bereits bisher die Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung miteinschloß. Vielmehr ist der in der Strafvollzugskommission vertretenen Ansicht beizupflichten (vgl. Tagungsberichte der Strafvollzugskommission, Bd 1, 1967, S. 21), daß auch eine dogmatisch vielleicht inkonsequent erscheinende Regelung kriminalpolitisch richtig sein könne. Im übrigen hat Professor M. bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, daß die sogenannte Aussetzungslösung Strafrecht und Strafvollzugsrecht wieder in Einklang bringe. Denn dann komme bereits im Strafgesetzbuch zum Ausdruck, daß lebenslange Freiheitsstrafen von Rechts wegen keineswegs restlos vollstreckt werden müßten. Die oben erwähnten Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, die auf die Resozialisierung des Straffälligen abzielten, erhielten nunmehr auch im Hinblick auf den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ihren Sinn.
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Eine andere Frage ist es, ob die vorzeitige Entlassung ausschließlich an einer günstigen Sozialprognose und einer gewissen Mindestverbüßungszeit orientiert werden sollte. Diese Zweifel am bisher vorliegenden Referentenentwurf sprechen aber nicht entscheidend gegen eine gesetzliche Regelung, weil auch bei der Entlassung Lebenslänglicher neben der Sozialprognose andere Kriterien für die Entlassung gesetzlich geregelt werden könnten. Es wäre beispielsweise daran zu denken, bei der Festlegung des Entlassungszeitpunkts auch den Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der zugrunde liegenden Mordtat zu berücksichtigen. Eine derartige Differenzierungsmöglichkeit könnte dem besonderen Charakter des jeweiligen Einzelfalls gerecht werden. Es ist Aufgabe des Strafgesetzgebers, hier eine sinnvolle Regelung zu finden.
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Ein wesentliches Bedenken könnte allerdings die etwaige Verminderung der Abschreckungswirkung sein. Insoweit haben aber Dreher (a.a.O., S. 339) und in der mündlichen Verhandlung M. darauf hingewiesen, daß die derzeitige Begnadigungspraxis in der Bevölkerung bereits zu der weitverbreiteten Auffassung geführt habe, die lebenslange Freiheitsstrafe sei eben doch nur dem Namen nach, nicht aber in der Wirklichkeit lebenslänglich. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die im Strafvollzug gebräuchliche Redensart: "Lebenslänglich ist auch vergänglich". Angesichts dieser bereits weitverbreiteten Einstellung würde eine gesetzliche Regelung sich nicht als schwerwiegende zusätzliche Beeinträchtigung des Rechtsgefühls und Sicherheitsgefühls der Bevölkerung auswirken. Es hätte die gesetzliche Regelung daher weniger eine "Erosion der Strafe" zur Folge als eine offene Fixierung des bereits weitgehend bestehenden tatsächlichen Zustandes.
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Schließlich können auch Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung der bedingten Entlassung nicht entscheidend ins Gewicht fallen; diese Schwierigkeiten ergeben sich in gleicher Weise bei der bedingten Aussetzung durch Gnadenerweis.
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5. Aus den dargelegten Erwägungen folgt die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, eine entsprechende gesetzliche Regelung einzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebührt dem Gesetzgeber bei in der Entwicklung begriffenen Komplexen, zu denen die Problematik der lebenslangen Freiheitsstrafe und ihres Vollzugs gehört, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen. Mängel einer Regelung geben erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 43, 291 [321]). Dieser Spielraum muß dem Gesetzgeber auch hier eingeräumt werden.
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IV. |
Wenn der Gesetzgeber die lebenslange Freiheitsstrafe als eine notwendige und angemessene Sanktion für schwerste Tötungsdelikte ansieht, so verstößt dies nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot des sinnvollen und maßvollen Strafens (vgl. BVerfGE 28, 386 [391]).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit Sinn und Zweck des staatlichen Strafens befaßt, ohne zu den in der Wissenschaft vertretenen Straftheorien grundsätzlich Stellung zu nehmen. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, sich mit den verschiedenen Straftheorien auseinanderzusetzen; denn es kann nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, den Theorienstreit in der Strafrechtswissenschaft von Verfassungs wegen zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat in den Strafrechtsreformgesetzen seit 1969 zu den Strafzwecken ebenfalls nicht abschließend Stellung nehmen wollen und sich mit einer begrenzt offenen Regelung begnügt, die keiner der wissenschaftlich anerkannten Theorien die weitere Entwicklung versperren wollte (vgl. BTDrucks V/4094, S. 4f; Dreher, StGB, 36. Aufl. 1976, Anm 3 und 4 zu § 46 StGB; Lackner, § 13 StGB - eine Fehlleistung des Gesetzgebers?, in: Festschrift für Wilhelm Gallas, Berlin-New York, 1973, S. 117, 121, 136). Das geltende Strafrecht und die Rechtsprechung der deutschen Gerichte folgen weitgehend der sogenannten Vereinigungstheorie, die - allerdings mit verschieden gesetzten Schwerpunkten - versucht, sämtliche Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen. Dies hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsfreiheit, einzelne Strafzwecke anzuerkennen, sie gegeneinander abzuwägen und miteinander abzustimmen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Schuldgrundsatz betont, sondern auch die anderen Strafzwecke anerkannt. Es hat als allgemeine Aufgabe des Strafrechts bezeichnet, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Schuldausgleich, Prävention Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht werden als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet (vgl. BVerfGE 32, 98 [109]; 28, 264 [278]).
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2. Das vorlegende Gericht führt aus, die lebenslange Freiheitsstrafe sei nach den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Strafzwecken nicht gerechtfertigt. Sie habe nicht die vom Gesetzgeber angenommene Abschreckungswirkung, sei als Sicherung gegen mögliche Rückfalltäter in den meisten Fällen überflüssig und widerspreche dem verfassungsrechtlich fundierten Anspruch auf Resozialisierung. Auch zur Sühne und Vergeltung sei die lebenslange Freiheitsstrafe nicht geeignet.
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Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Eine Prüfung am Maßstab der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten und im wesentlichen der herrschenden Vereinigungstheorie entsprechenden Strafzwecke ergibt vielmehr, daß die lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion für schwerste Tötungsdelikte zum Schutz des menschlichen Lebens als eines überragenden Rechtsguts eine wichtige Funktion erfüllt, den heute im Volke lebenden Wertvorstellungen entspricht und gleichzeitig ein bewußtseinsbildendes Unwertsurteil verdeutlicht. Diese Sanktion steht einer späteren Resozialisierung nicht rückfallgefährdeter Mörder keineswegs entgegen und entspricht der Schuldausgleichsfunktion und Sühnefunktion der Strafe. Insgesamt gesehen ist daher die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord keine sinnlose Strafe.
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a) Wenn es oberstes Ziel des Strafens ist, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen ("allgemeine Generalprävention"), so muß bei der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung zunächst von dem Wert des verletzten Rechtsguts und dem Maß der Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung - auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten Handlungen - ausgegangen werden. Das Leben jedes einzelnen Menschen gehört zu den höchsten Rechtsgütern. Die Pflicht des Staates, es zu schützen, ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 2 II 1 GG. Sie folgt darüber hinaus aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 1 I 2 GG. Wenn der Gesetzgeber für besonders verwerfliche Verletzungen dieses höchsten Rechtsguts, die mit dem überkommenen Begriff "Mord" umschrieben werden, die schärfste ihm zu Gebote stehende Sanktion verhängt, so kann dies - jedenfalls im Ansatzpunkt - verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
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Allerdings wird die generalpräventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord sehr verschieden beurteilt (vgl. Röhl, a.a.O., S. 201 ff.). Dabei ist, wie die Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem einschlägigen kriminologischen und strafrechtlichen Schrifttum dargelegt haben, zwischen den negativen und positiven Aspekten der Generalprävention zu unterscheiden.
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aa) Die negativen Gesichtspunkte lassen sich herkömmlicherweise mit dem Begriff der Abschreckung anderer umschreiben, die in Gefahr sind, ähnliche Straftaten zu begehen ("spezielle Generalprävention" - vgl. BGHSt 24, 40 [44]). Hierzu haben sich die Sachverständigen übereinstimmend dahin geäußert, daß eine abschreckende Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord für den potentiellen Täterkreis nicht festgestellt werden könne. Allerdings fehlt es hierzu weitgehend an besonderen Studien. Auch die allgemeinen empirischen Untersuchungen zur Abschreckungsproblematik sind, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, hinsichtlich ihrer methodischen Zuverlässigkeit, Verallgemeinerungsfähigkeit und damit Aussagefähigkeit mit Vorbehalten zu versehen.
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Sicherlich handelt ein großer Teil der Mörder aus einer Konfliktsituation heraus. Jedoch wird man allein daraus noch nicht herleiten können, daß die Strafdrohung in diesen Fällen wirkungslos sei. Denn auch der Konflikttäter entscheidet sich nicht notwendigerweise kopflos, unüberlegt oder leichtfertig, die bestehenden Schwierigkeiten durch einen Mord zu beheben. Auch dieser Täter wird vielmehr verschiedene Möglichkeiten zur Auflösung der Konfliktsituation in Betracht ziehen und erst dann zum Mordplan kommen, wenn er keinen anderen Ausweg mehr sieht. Gerade in dieser Phase, in der der potentielle Mörder einen Ausweg aus seiner Situation sucht, kann die im allgemeinen Bewußtsein lebendige Bewertung des menschlichen Lebens und mithin die Bewertung des Mordes (vgl. unten b) ihn von der Tat abhalten. Auch unmittelbar kann sich die lebenslange Freiheitsstrafe dahin auswirken, daß er, um diese Strafe zu vermeiden, nach anderen Lösungen sucht. Anders liegen die Dinge allerdings beim Triebtäter und Affekttäter, bei dem in aller Regel keine derartige Abwägung und Suche nach einem Ausweg stattfindet. Auch insoweit wird man aber, worauf die angehörten Strafrechtspraktiker hingewiesen haben, nicht von vornherein die völlige Wirkungslosigkeit der Strafdrohung voraussetzen können.
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bb) Der positive Aspekt der Generalprävention wird gemeinhin in der Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Bestandskraft und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung gesehen (vgl. BGHSt 24, 40 (46); 24, 64 (66); BGH GA 1976, 113 [114]). Es gehört zu den Aufgaben der Strafe, das Recht gegenüber dem vom Täter begangenen Unrecht durchzusetzen, um die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken. Zwar gibt es auch hierzu bisher keine fundierten Effizienzuntersuchungen. Wahrscheinlich lassen sich bei der schwersten Tötungskriminalität verbrechensmindernde Wirkungen aus einer bestimmten Strafandrohung oder Strafpraxis überhaupt nicht meßbar nachweisen. Hingegen gibt es hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, daß die Androhung und Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für den Rang von Bedeutung sind, den das allgemeine Rechtsbewußtsein dem menschlichen Leben beimißt.
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In der Höhe der angedrohten Strafe bringt der Gesetzgeber sein Unwerturteil über die mit Strafe bedrohte Tat zum Ausdruck. Durch dieses Unwerturteil trägt er wesentlich zur Bewußtseinsbildung in der Bevölkerung bei. Gerade eine so schwerwiegende Strafe wie die lebenslange Freiheitsstrafe ist besonders geeignet, im Bewußtsein der Bevölkerung die Erkenntnis zu festigen, daß das menschliche Leben ein besonders wertvolles und unersetzliches Rechtsgut ist, das besonderen Schutz und allgemeine Achtung und Anerkennung verdient. Durch die Bildung dieses Bewußtseins wird in der Bevölkerung ganz allgemein die Hemmung erhöht, menschliches Leben zu gefährden, insbesondere aber vorsätzlich zu vernichten.
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Aus diesem Grunde geht der Einwand fehl, daß die lebenslange Freiheitsstrafe für die Zwecke der Generalprävention nicht notwendig sei. Zwar läßt sich darauf hinweisen, daß auch zu der Zeit, als die Todesstrafe noch zulässig war, Morde begangen wurden, und daß sich in den Ländern, die eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht mehr kennen, keine deutliche Steigerung der Kapitalverbrechen ergeben hat. Es ist jedoch eine nach dem gegenwärtigen Stand der kriminologischen Forschung offene Frage, ob auch eine 30jährige oder 25jährige oder gar nur 20jährige Freiheitsstrafe eine ausreichende generalpräventive Wirkung zu erzielen vermöchte. Bei dieser Sachlage hält sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er sich nicht nur auf die negativen Gesichtspunkte der Generalprävention (vgl. oben aa) beschränkt, sondern auch den dargelegten Wirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe für das allgemeine Rechtsbewußtsein Bedeutung beimißt, die von der Androhung einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht ausgehen würden.
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b) Der Strafzweck der negativen Spezialprävention durch Sicherung vor dem einzelnen Täter kann durch dessen Verwahrung auf Lebenszeit vollkommen erreicht werden. Ob aber der lebenslange Vollzug der Freiheitsstrafe aus Sicherheitsgründen auch notwendig ist, hängt von der Rückfallgefahr ab. Sie ist, wie sich aus der Umfrage bei den Ländern ergibt, bei Mördern gering (etwa 5%), während die übliche Rückfallhäufigkeit 50 bis 80% beträgt. Dieser Umstand läßt die vom Landgericht angestellte Erwägung begründet erscheinen, daß der Sicherungszweck allein die ausnahmslose Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord nicht rechtfertigt.
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Durch die regelmäßige Verurteilung aller Mörder zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird aber immerhin erreicht, daß die Höhe der Strafe und damit die Dauer der Inhaftierung des Mörders nicht von vornherein von dem Ergebnis einer außerordentlich schwierigen und oft auch sehr unsicheren langfristigen Kriminalprognose abhängt. Andernfalls wäre die Gefahr größer, daß gefährliche Gewalttäter aufgrund einer unzutreffenden Prognose nach Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe wieder auf freien Fuß gelangen. Es ist zwar nicht zu übersehen, daß durch die geltende Regelung auch diejenigen Mörder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, die nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit ohne Gefahr für die Allgemeinheit in die Freiheit entlassen werden können. Dies kann jedoch durch die oben dargestellte Entlassungspraxis korrigiert werden.
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c) Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe widerspricht bei Berücksichtigung der bisherigen Gnadenpraxis und der gebotenen Verrechtlichung des Strafaussetzungsverfahrens nicht dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsgedanken (positive Spezialprävention). Der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Mörder hat grundsätzlich die Chance, nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit wieder in die Freiheit zu gelangen. Auch für ihn wirkt sich das im Strafvollzugsgesetz gesicherte Resozialisierungsziel positiv aus. Dadurch wird sichergestellt, daß er bei einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder eingliederungsfähig ist. Lediglich bei Tätern, die für die Allgemeinheit gefährlich bleiben, kann das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht zum Tragen kommen. Das beruht aber nicht auf der Verurteilung zu lebenslanger Strafe, sondern auf den besonderen persönlichen Verhältnissen des betreffenden Verurteilten, die eine erfolgversprechende Resozialisierung auf Dauer ausschließen.
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d) Was schließlich die Strafzwecke des Schuldausgleichs und der Sühne betrifft, so entspricht es dem bestehenden System der Strafsanktionen, daß der Mord wegen seines extremen Unrechtsund Schuldgehalts auch mit einer außergewöhnlich hohen Strafe geahndet wird. Diese Strafe steht ferner mit der allgemeinen Gerechtigkeitserwartung im Einklang. Folgerichtig hat der Gesetzgeber für die Vernichtung menschlichen Lebens in der besonders verwerflichen Form des Mordes die höchste ihm zur Verfügung stehende Strafe angedroht.
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Die Sühnefunktion der Strafe ist zwar in einer Zeit, in der der Gedanke der "defense sociale" immer mehr in den Vordergrund gestellt wird, lebhaft umstritten. Hält der Gesetzgeber die Sühne weiterhin für einen legitimen Strafzweck, so kann er sich davon leiten lassen, daß der Straftäter mit der Vernichtung eines menschlichen Lebens durch Mord schwerste Schuld auf sich geladen hat und seine Wiedereingliederung in die Rechtsgemeinschaft eine Schuldverarbeitung voraussetzt, die auch durch eine sehr lange Freiheitsstrafe mit der Chance vorzeitiger Entlassung ermöglicht wird.
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Die Hinweise auf eine angeblich anders verlaufende Entwicklung im Ausland führen nicht weiter. In den meisten Ländern, welche die Todesstrafe abgeschafft haben, ist nach wie vor die lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion für schwerste Verbrechen angedroht. Der italienische Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 7./22. November 1974 (Nr. 264 - Racc Uff Vol XLII [1974], S. 353) ihre Vereinbarkeit mit Art. 27 III der italienischen Verfassung ausdrücklich bestätigt. Zweck und Ziel der Strafe sei nicht allein die Wiedereingliederung des Täters. Abschreckung, Prävention und sozialer Schutz seien - in nicht minderem Umfang als Besserung - zulässige Begründungen für eine Strafe.
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V. |
1. Nach dem Schuldgrundsatz, der aus Art. 1 I und Art. 2 I GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen Tatbestand und Rechtsfolge - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 [331]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29]). Die angedrohte Strafe hat daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen. Wo die Tat verschiedene Grade des Verschuldens und der Schwere aufweisen kann, muß dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit gelassen werden, die Strafe dem anzupassen (vgl. BayVerfGH nF 3, 109 [114]; ebenso Nipperdey, Die Würde des Menschen, in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd 2, Berlin 1954, S. 32; Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz, Tübingen 1960, S. 13). Ein gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßendes Strafgesetz könnte nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein (BVerfGE 6, 389 [439]).
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2. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, für jeden Fall der heimtückischen Tötung und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe anzudrohen. Diese Frage ist vor allem auch deshalb aufzuwerfen, weil der Gesetzgeber mit Ausnahme des Mordes (§ 211 StGB) und des Völkermordes (§ 220a I Nr. 1 StGB) regelmäßig einen Strafrahmen eröffnet, innerhalb dessen das erkennende Gericht am Maßstab der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgründe die im konkreten Einzelfall angemessene Strafe zu ermitteln hat. Das vorlegende Gericht fordert auch bei der Strafandrohung für Mord einen Strafrahmen, der es dem Richter ermögliche, im Einzelfall die Strafe dem Unwertgehalt der Tat und der Schuld des Täters anzupassen, damit er nicht gezwungen sei, eine ihm unangemessen hoch erscheinende Strafe zu verhängen (vgl. hierzu auch Sarstedt, Verh. des 41. DJT [1955], Bd II, D 43).
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Hierbei muß allerdings berücksichtigt werden, daß die absolute Strafdrohung einen Beitrag zur Rechtssicherheit und gleichmäßigen Bestrafung der Straftäter darstellt. Erfahrungsgemäß weichen die Strafmaße auch bei ähnlichen Voraussetzungen von Gericht zu Gericht nicht unerheblich voneinander ab. Der Richter ist im allgemeinen milder als der Gesetzgeber und neigt bisweilen dazu, der schwersten Strafe auch in den Fällen möglichst auszuweichen, in denen sie der Gesetzgeber angewandt wissen wollte. Diese Neigung ist um so größer, je höher die gesetzliche Mindeststrafe ist (vgl. Röhl, a.a.O., S. 187). Gerade bei einem so schwerwiegenden Verbrechen wie dem Mord ist es ein durch das Gebot der materiellen Gerechtigkeit gerechtfertigtes Anliegen auf eine möglichst gleichmäßige Strafpraxis hinzuwirken. Freilich ist einzuräumen, daß die Anwendung einer starren Strafandrohung schon wegen des darin liegenden Schematismus im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Die absolute Androhung einer so schweren Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offenbleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Das ist jedoch - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - unter Berücksichtigung der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und im Wege einer verfassungskonformen restriktiven Auslegung des § 211 StGB, insbesondere der Mordmerkmale "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu verdecken", möglich.
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a) In der Rechtswirklichkeit ist die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe in den Fällen des § 211 II StGB weniger absolut, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Der Gesetzgeber hat zunächst schon durch allgemeine strafrechtliche Vorschriften Möglichkeiten eröffnet, besonderen Umständen in der Person des Täters oder in der Tat Rechnung zu tragen. Zu nennen sind hier die §§ 20 und 21 StGB, die eine Bestrafung bei Schuldunfähigkeit ausschließen und eine mildere Bestrafung bei verminderter Schuldfähigkeit vorsehen; ferner die in § 23 II in Verbindung mit § 49 StGB vorgesehene Strafmilderung bei versuchtem Mord und gemäß § 27 II 2 StGB für den Gehilfen sowie schließlich die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, insbesondere § 106 I JGG.
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Besondere Bedeutung kommt hier der Strafmilderungsmöglichkeit wegen verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB namentlich bei Konflikttätern zu (vgl. z.B. BGHSt 8, 124). Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 76; 73, 121) zu § 51 StGB aF einen "juristischen Krankheitsbegriff" entwickelt, der in der Entscheidung BGHSt 14, 30 (32) des näheren umschrieben und der ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird. Danach fallen unter den in jener Bestimmung verwendeten Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern "alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willenslebens, Gefühlslebens und Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Triebe beeinträchtigen" (hierzu zählt auch abartige geschlechtliche Triebhaftigkeit - vgl. BGHSt 23, 176). § 20 StGB nF bezeichnet die seelischen Störungen zwar anders als § 51 aF; die Rechtsprechung ist jedoch im wesentlichen unverändert geblieben. Wie Kreuzer (ZRP 1977, S. 50 [51]) berichtet, galt 1974 jeder dritte wegen eines Morddelikts verurteilte Erwachsene als vermindert schuldfähig.
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b) Die Mordmerkmale "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu verdecken" sind in der Rechtsprechung schon bislang einschränkend ausgelegt worden.
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aa) In weitgehender Übereinstimmung mit der Literatur wird unter dem Begriff "Heimtücke" - was die äußere Tatseite betrifft - das Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers verstanden.
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RGSt 77, 41 (44); BGHSt 2, 60 (61); 3, 183 (185); 6, 120 (121); (GrS) 9, 385 (389); (GrS) 11, 139 (143); 23, 119 (120); siehe auch Dreher, StGB, 36. Aufl 1976, § 211 StGB, Rdn 6; Lackner, StGB 10. Aufl 1976, § 211, Anm 7a; ebenso Lange, in: Leipziger Kommentar, 9. Aufl 1974, § 211 StGB, Rdn 10, der daneben allerdings die Heimtücke auch als ein "bewußt den offenen Kampf scheuendes, ... auf Täuschung berechnetes Verhalten" definiert, durch das "die Verteidigung des Angegriffenen vereitelt oder erschwert wird"; abweichend Eser, in: Schönke-Schröder, StGB, 18. Aufl 1976, § 211, Rdn 14, der das Merkmal Heimtücke nur dann als gegeben ansieht, wenn "durch die Ausnutzung der Arglosigkeit ein Zustand erhöhter Wehrlosigkeit geschaffen worden ist".
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Daß nicht das Ausnutzen der Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit (so noch OGHSt 1, 87 [90]) für die Annahme eines heimtückischen Handelns ausreicht, sondern stets beide Voraussetzungen (Arglosigkeit und Wehrlosigkeit) vorliegen müssen, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 321 (322) ausdrücklich klargestellt.
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Der Straftatbestand wird weiterhin dadurch eingeengt, daß die Arglosigkeit nur gegenüber einem Menschen ausgenutzt werden kann, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schutzbereiter Dritter nicht durch das Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre (BGHSt 4, 11 [12 f.]; 8, 216 [218 f.]; vgl. auch OGHSt 1, 87 [90]; 2, 173 [178]).
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Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verlangt die Rechtsprechung, daß der Täter die Umstände, auf denen das Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers beruht, nicht nur kennt, sondern sich darüber hinaus auch ihrer Bedeutung für die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung bewusst ist (BGHSt 6, 120 [121 f.]; 11, 139 [144]). Diese Voraussetzung kann im Einzelfall fehlen, etwa wenn der Täter durch eine starke Erregung daran gehindert ist, die Tatsachen, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausmachen, zu erkennen und sich ihrer Bedeutung bewußt zu werden (BGHSt 11, 139 [144]).
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Eine einschneidende Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "Heimtücke" liegt ferner darin, daß der Angriff des Täters zusätzlich zu dem Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch von einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer getragen werden muß (BGHSt 9, 385 [390]; 11, 139 [143]). Danach handelt etwa der Selbstmörder nicht heimtückisch, der seine arglosen und wehrlosen Familienangehörigen mit in den Tod nehmen will, um ihnen vermeintliche Entehrung und wirtschaftliche Not zu ersparen (BGHSt 9, 385). Auch der Arzt, der dem Todkranken eine tödliche Überdosis eines Medikaments gibt, um ihn von seinen Qualen zu erlösen, handelt nicht heimtückisch im Sinne des § 211 II StGB (Lange, in: Leipziger Kommentar, 9. Aufl, § 211 StGB, Rdn 10). Das vom vorlegenden Gericht zur Stützung seiner Ansicht, das Begriffsmerkmal "Heimtücke" sei zur Abgrenzung der Straftatbestände von Mord und Totschlag nicht geeignet, herangezogene Beispiel (Arzt leistet Todkrankem Sterbehilfe) ist daher nicht einschlägig.
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In einer späteren Entscheidung (BGHSt 20, 301 [302]) hat der Bundesgerichtshof das Merkmal der Heimtücke noch weiter eingeschränkt, indem er verlangt, daß die feindselige Haltung des Täters heimlich sein muß. Tritt der Täter seinem Opfer jedoch in offen feindseliger Haltung entgegen, so tötet er, auch wenn das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, nicht heimtückisch, es sei denn, er lockt das Opfer nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt und schafft dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung (BGHSt 22, 77 [79]).
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bb) Bei dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht geht der Gesetzgeber davon aus, daß der vom Täter verfolgte Zweck besonders mißbilligenswert sei. Als typische Beispiele seien genannt: Tötung des Tatzeugen, um unentdeckt zu bleiben; Tötung des verfolgenden Polizeibeamten, um unerkannt zu entkommen (BGHSt 11, 268; 15, 291); Tötung des Tatopfers, damit nicht durch dessen Schreie Dritte aufmerksam werden.
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Als Taten, die verdeckt werden sollen, kommen nach der Aufhebung der Übertretungstatbestände nur Verbrechen und Vergehen in Betracht. Bei der verdeckten Tat braucht es sich jedoch nicht um eine eigene Tat des Mörders zu handeln, es genügt die Verdeckung einer fremden Tat (BGHSt 9, 180).
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Der Täter muß ferner gehandelt haben, um eine andere Tat zu verdecken. Die Tötung muß dem Täter dabei als Mittel dienen, die andere Straftat zu verdecken, und darf nicht nur die Folgen eines anderen Mittels sein. Die Verdeckungsabsicht fehlt daher, wenn sich der Täter lediglich vor seinen Verfolgern in Sicherheit bringen will. So ist Unfallflucht für sich allein keine Verdeckungshandlung; wenn der Tod des Unfallopfers dabei lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird, erfüllt sie den Tatbestand des § 211 StGB nicht (BGHSt 7, 287).
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Die Tötung, die eine andere Straftat verdecken soll, beruht auf einer Konfliktsituation des Täters. Eine mildere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der straffreien Selbstbegünstigung könnte hier naheliegen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, daß aus dem Verhalten des Täters nicht nur eine besonders niedrige Gesinnung erkennbar wird, sondern auch eine hohe Gefährlichkeit. Die Tat wird dadurch charakterisiert, daß die Tötung eines Menschen als Mittel eingesetzt wird, die Aufklärung einer Straftat zu verhindern oder die Beute der Straftat zu erhalten, dh also zur Erreichung eines Zieles, das die Rechtsordnung an sich schon mißbilligt. Der Täter zeigt in einem solchen Verhalten eine besonders verwerfliche Gesinnung. Er schreckt nicht davor zurück, auch Menschenleben zu opfern, sofern sie ihm bei der Durchsetzung seiner kriminellen Ziele im Wege stehen. Der mit der Tat verfolgte Zweck ist der Umstand, der die Tat von den üblichen Fällen des Totschlags abhebt und eine härtere Bestrafung nach der Mordvorschrift rechtfertigt. An der Einstellung dieser Täter zeigt sich ein besonderes Übermaß egoistischer Bestrebungen. Zudem sind derartige Täter wegen ihrer kriminellen Energie überdurchschnittlich gefährlich. Das gilt um so mehr, wenn es sich bei der zu verdeckenden Tat um ein verhältnismäßig geringfügiges Delikt handelt (vgl. BGHSt 15, 291). Denn in diesen Fällen wird die Mißachtung des menschlichen Lebens bei der Verfolgung eigener Interessen besonders deutlich.
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c) Die Anwendung der so interpretierten Norm des § 211 StGB mag zwar in einzelnen Grenzfällen immer noch zu unverhältnismäßigen Härten führen. Der Senat ist allerdings der Meinung, daß dies für die im Vorlagebeschluß festgestellte Tötungshandlung nicht zutrifft. Es mögen aber immerhin noch Fälle erfaßt werden, denen nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt.
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Im Gegensatz zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum und zu einer früheren Rechtsprechung R (vgl. Eser, a.a.O., § 211 Rdn 6; Lange, a.a.O., § 211 Rdn 3 und das dort weiter angeführte Schrifttum; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl, Berlin 1969, S. 284; Eb. Schmidt, DRZ 1949, S. 241 [245]; Jescheck, JZ 1957, S. 386 ff.) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 385 [389]; 11, 139 [143] - jeweils Großer Senat für Strafsachen) eine zusätzliche Prüfung, ob die Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere die Gesinnung des Täters, eine "besondere Verwerflichkeit" ergebe, nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hält ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für untauglich, weil es die klare Abgrenzung des Mordtatbestands und damit den besonderen Rechtsschutz gefährde, den die staatliche Gemeinschaft dem Leben ihrer Glieder als ihrem höchsten Rechtsgut schulde.
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Damit bleibe, so wird dem entgegengehalten, ein zu weit geratener Mordtatbestand übrig (vgl. Riess, NJW 1968, S. 628). Als Beispiele hierfür werden ua angeführt, daß Mord angenommen werde, auch wenn eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung, die in schweren, dem Täter vom Opfer zugefügten Kränkungen ihre Ursache gehabt habe, den Täter zur Tat getrieben habe (BGHSt 11, 139) oder wenn der Täter sich während oder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur Tötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der Tötungsgedanke den Täter oft urplötzlich überkomme. Bedenklich mag es auch erscheinen, daß der Bundesgerichtshof (BGHSt 8, 216) für die Frage, ob Heimtücke anzunehmen ist, darauf abgestellt hat, ob eine Mutter, die ihr Kind mit einem Schlafmittel tötet, dieses Mittel dem Opfer unvermischt eingibt oder der Nahrung beimengt.
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Indessen ist eine solche Auslegung des § 211 StGB und seiner einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht zwingend. Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung lassen eine noch engere Auslegung zu, die sicherstellt, daß auch in solchen Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muß. Dies haben in der mündlichen Verhandlung die Sachverständigen Dr J., B. und S. ausführlich dargelegt. Es wird auch durch das oben angeführte Schrifttum bestätigt. Welcher Weg dabei im einzelnen zu beschreiten ist, ist eine Frage der einfachen Gesetzesauslegung und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten. Ob die Mordmerkmale "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu verdecken" weiter einengend dahin auszulegen sind, daß bei dem ersteren ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt und bei dem letzteren Verdeckungsabsicht nur dann angenommen wird, wenn die Mordtat im voraus geplant ist, oder ob das generell umschriebene Merkmal "besondere Verwerflichkeit der Tat" wieder eingeführt oder gar eine andere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftatbestand und absoluter Strafandrohung entsprechende Interpretation gefunden wird, darüber zu entscheiden, ist Aufgabe des für die Auslegung der Strafrechtsnormen letztlich zuständigen Bundesgerichtshofs. Bei einer derartigen Auslegung, die mit dem Wortlaut des § 211 II StGB vereinbar ist und der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn beläßt, ist die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zu bejahen.
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VI. |
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.
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1. Es ist grundsätzlich zunächst Sache des Gesetzgebers darüber zu befinden, wie er den verschiedenen Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tötungshandlungen bei der Gestaltung der materiellen Strafnormen berücksichtigt. Durch Art. 3 I GG ist er dabei nur insoweit gebunden, als die gewählte Tatbestandsfassung und Strafandrohung durch sachliche Erwägungen hinreichend begründet sein müssen und nicht willkürlich sein dürfen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.
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2. Daß bei Mord eine strengere Bestrafung als bei anderen Tötungshandlungen gerechtfertigt ist, ergibt sich bereits aus den bisherigen Überlegungen. Freilich ist nicht zu verkennen, daß zwischen der Strafandrohung des § 211 I StGB für Mord und der des § 212 I StGB für Totschlag eine erhebliche Lücke klafft. Dort wird lebenslange Freiheitsstrafe absolut angedroht, hier hingegen nur Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, wobei noch die Strafmilderungsmöglichkeit des § 213 StGB in Betracht kommen kann. Auch wenn man auf die wirklichen Verbüßungszeiten abstellt, ergibt sich ein Sprung von durchschnittlich 20 Jahren zu in der Regel höchstens 10 Jahren. Die Regelung über den Totschlag in besonders schweren Fällen (§ 212 II StGB) mindert die Spanne praktisch nicht, da diese Bestimmung, wie sich aus der Umfrage bei den Ländern ergibt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nur selten angewandt wird, Jedoch heben sich bei der schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. oben C.V) die Mordqualifikation der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und der Täterschuld so wesentlich von den anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab, daß die großen Unterschiede in den Strafandrohungen gerechtfertigt erscheinen.
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Wie oben des näheren ausgeführt worden ist, kann das Mordmerkmal "Heimtücke" so konkretisiert und eingeengt werden, daß es nur besonders verwerfliche Fälle der Tötung trifft. Wenn gleichwohl während der Arbeiten an der Reform des Strafgesetzbuches Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre vorgeschlagen wurde, beim Tatbestand des Mordes auf das Merkmal der Heimtücke zu verzichten, so hatte dies seinen Grund nicht darin, daß die Abgrenzungsfähigkeit dieses Merkmals gegenüber Totschlag in Zweifel gezogen wurde. Vielmehr wären nach der damals vorgeschlagenen Fassung des Mordtatbestandes heimtückische Tötungen ohnehin erfaßt worden. Lediglich der Alternativ-Entwurf der Strafrechtslehrer enthält in § 100 II die Heimtücke nicht als Mordqualifikation.
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Schon von der Typologie her kann ferner kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat um eine schwerwiegende Tat handelt, in der sich eine besonders sozialfeindliche Einstellung des Täters kundtut. Auch der Alternativ-Entwurf der Strafrechtslehrer rechnet in § 100 II Nr. 5 die Tötung zur Verdeckung einer Straftat zu den besonders schweren Fällen, allerdings mit der Modifikation, daß die Tötung aufgrund eines vor der Straftat gefaßten Entschlusses erfolgen müsse. Soweit sich in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bei der Gesetzesauslegung ergeben mögen, sind sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 I GG unerheblich.
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3. Bei alledem wird nicht verkannt, daß die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag auch nach der Änderung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4. September 1941 problematisch geblieben ist, wie vor allem Professor Dr A. in der mündlichen Verhandlung umfassend dargestellt hat. Es trifft auch zu, daß § 211 StGB in seiner derzeitigen Fassung auf die überholte Lehre vom normativen Tätertyp zurückgeht. Seine Neufassung war nach Meinung von Maurach (Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl, Karlsruhe 1969, S. 27 f.) ein Versuch, um die Reaktion der Rechtsprechung auf diese Lehre zu ergründen. Die Zweiteilung der vorsätzlichen Tötung ist jedoch uralt. Seit jeher wird Mord als die besonders schwere Form vom Totschlag als der gewöhnlichen Form vorsätzlicher Tötung unterschieden. So alt diese Zweiteilung ist, so fließend und wechselnd sind die Formen der Abgrenzung bisher gewesen. Bald (z.B. schon im Mittelalter) wurde - wie im heutigen Recht - auf die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit, bald auf das mehr psychologische Merkmal der Überlegung abgestellt (vgl. im einzelnen Maurach, a.a.O., S. 19). Die Methode der Abgrenzung hat schon immer große Schwierigkeiten bereitet. Bis heute ist keine voll befriedigende Lösung gefunden worden. Das zeigte sich z.B. darin, daß der Entwurf eines Strafgesetzbuches von 1962 zu einer Kombination von wenigen bisherigen Merkmalen mit der Überlegung (vgl. die §§ 134, 135) übergehen wollte, während der Alternativentwurf wieder andere Abgrenzungsmerkmale vorsah. Eine allseits befriedigende Neuregelung zu finden, wird angesichts der Vielfalt der Probleme eine schwierige Aufgabe für den Gesetzgeber sein.
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VII. |
Schließlich steht auch Art. 19 II GG (Wesensgehaltsgarantie insbesondere des Grundrechts auf Freiheit der Person) der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht entgegen.
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Dabei kommt es nicht darauf an, was unter "Antasten des Wesensgehalts" eines Grundrechts im Sinne des Art. 19 II GG zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 2, 266 [285]; 22, 180 [219 f.]; 27, 344 [350 ff.]). Vielmehr ist hier folgende Überlegung ausschlaggebend: Der Parlamentarische Rat war sich bei seinen Beratungen über die strafrechtlichen Beschränkungen der persönlichen Freiheit im klaren. Die lebenslange Freiheitsstrafe gehörte zu den althergebrachten Strafen, die der Grundgesetzgeber vorfand. Sie rückte nach der Abschaffung der Todesstrafe (Art. 102 GG) an die Spitze des Strafenkatalogs. Weder aus der Entstehungsgeschichte des Art. 2 II 2 (vgl. JöR N.F. Bd 1, S. 63 ff.) in Verbindung mit Art. 102 GG (a.a.O., S. 739 ff.) und Art. 104 GG (a.a.O., S. 745 ff.) noch aus der des Art. 19 II GG (vgl. a.a.O., S. 176 ff.) ergibt sich der geringste Anhaltspunkt dafür, daß diese überlieferte Strafe in Frage gestellt werden sollte. Dies hat objektiv in der ursprünglichen Fassung des Art. 143 GG seinen Niederschlag gefunden. Daraus kann zwar, wie oben (C.I.4) dargelegt wurde, keine allgemein verfassungsrechtliche Billigung der lebenslangen Freiheitsstrafe, wohl aber ihre Verträglichkeit speziell mit Art. 2 II 2 und Art. 19 II GG hergeleitet werden. Dies entspricht im Ergebnis der im Schrifttum fast einhellig, wenn auch mit verschiedener Begründung, vertretenen Auffassung (vgl. Röhl, a.a.O., S. 172 ff. und das dort angegebene Schrifttum).
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VIII. |
Soweit der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Einzelfall andere Grundrechte verletzen sollte, ist es Sache des Betroffenen, sich hiergegen mit den gegebenen rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zahlreiche Beispiele dafür, daß die Gefangenen ihre Rechte erforderlichenfalls mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen können (vgl. z.B. BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 35, 300 - Wahlrecht; 40, 276 - St. Pauli Nachrichten; 41, 329 - Postkarte mit rotem Motorrad; 42, 95 - Besuchsrecht der Ehefrau und Kinder; 42, 229 - Anzug aus der Habe).
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Dr. Benda, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Rupp-v.Brünneck (durch Dr. Benda) |