BVerfGE 47, 130 - KBW-Werbung
Die Bestrafung eines Mitgliedes oder Anhängers einer politischen Partei wegen eines Vergehens nach § 89 StGB, das der Täter in Verfolgung der Ziele der Partei begangen hat, setzt nicht voraus, daß das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt hat.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 17. Januar 1978
-- 2 BvR 487/76 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch . - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Hannover, Peter Noss, Wolfgang Sieling, Unser Lieben Frauen Kirchhof 24/25, Bremen - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1976 - 3 StR 6/76 S -, b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. August 1975 - 2 KLs 1/75 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Bestrafung eines Mitgliedes oder Anhängers einer politischen Partei wegen Vergehen nach den §§ 89, 185 StGB, die der Täter in Verfolgung der Ziele der Partei begangen hat, voraussetzt, daß das Bundesverfassungsgericht zuvor gemäß Art. 21 Abs. 2 GG die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt hat.
I.
    § 89 StGB lautet:
    (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
II.
1. Das Landgericht Oldenburg hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 18. August 1975 "wegen fortgesetzter verfassungsfeindlicher Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane in Tateinheit mit Beleidigung in einem Fall" (§§ 89 Abs. 1, 185 StGB) auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 20 DM erkannt. Dem Urteil liegen IM wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer, der ein überzeugter Anhänger des Marxismus sei, habe zunächst dem Arbeitskreis Demokratischer Soldaten in Delmenhorst angehört. Nachdem sich diese Gruppe im Juni 1974 gespalten habe, sei aus einem Teil ihrer Mitglieder die Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst", eine Untergruppierung des Kommunistischen Bundes Westdeutschland, gebildet worden. Der Beschwerdeführer sei Mitbegründer ,der "Antimilitaristischen Gruppe Delmenhorst".
Das Programm des Kommunistischen Bundes Westdeutschland fordere die Abschaffung der Bundeswehr zugunsten einer allgemeinen Volksbewaffnung. Die "Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst" habe die Aufgabe, die Ziele und das Programm des Kommunistischen Bundes Westdeutschland bezüglich der Bundeswehr zu verwirklichen. Sie gebe in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge die "Delmenhorster Kasernenzeitung" sowie Flugblätter heraus. Die Zeitung, die sich mit konkreten Vorgängen innerhalb der Bundeswehr, vor allem in den in Delmenhorst stationierten Einheiten, befasse, sei - ebenso wie die Flugblätter - in der Vergangenheit an eine Vielzahl von Soldaten der Bundeswehr verteilt worden.
Aus den vom Landgericht zum Teil wörtlich wiedergegebenen Artikeln geht beispielsweise hervor, daß die "Delmenhorster Kasernenzeitung" die Bundeswehr als "volksfeindliche Armee" und "schmarotzende, zerstörende, gegen die Bevölkerung gerichtete Maschine", die gegen streikende Arbeiter eingesetzt werden solle, und die - teilweise namentlich genannten Offiziere als Unterdrücker der Mannschaften bezeichnet, letztere zur Einigkeit gegenüber den Spaltungsversuchen" der Offiziere sowie - unter Angabe konkreter Ratschläge - zum Widerstand gegen die "Abrichtung ... zum Mord auf andere Völker" aufgerufen und die Abschaffung der Bundeswehr zugunsten einer allgemeinen Volksbewaffnung gefordert hat.
Weiter hat die Strafkammer ausgeführt:
Herausgeber und Verleger der Druckschrift sei die Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst". Der Beschwerdeführer sei in dem hier interessierenden Zeitraum verantwortlicher Redakteur des Herausgebers und Verlegers gewesen. Kraft dieser Stellung habe er bestimmen können, ob ein Beitrag in den Druckschriften veröffentlicht werden sollte oder nicht. Er habe vor der Veröffentlichung den gesamten Inhalt der Druckschriften gekannt, ihn gebilligt und sodann zur Veröffentlichung freigegeben.
Dabei sei es ihm darauf angekommen, die pflichtgemäße Dienstbereitschaft der Soldaten der Bundeswehr zu schwächen, die in den Beiträgen der Druckschriften angesprochenen Soldaten der Mannschaftsgrade in ihrem soldatischen Pflichtbewußtsein wankend zu machen und einen Geist der Widersetzlichkeit und Unwilligkeit bei dem angesprochenen Personenkreis insbesondere gegenüber den Führungskräften (Offizierskorps) der Bundeswehr zu erzeugen. Die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer zwar nicht nachweisen können, daß er mit der Freigabe der genannten Beiträge zur Veröffentlichung die Absicht verbunden habe, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland als solche insgesamt zu beeinträchtigen. jedenfalls sei es ihm aber darum gegangen, die Sicherheit der Bundesrepublik insoweit zu erschüttern, als diese durch die Bundeswehr gewährleistet werde.
2. Gegen das Urteil der Strafkammer haben der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, mit dem dieser die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatte, durch Urteil vom 31. März 1976 als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dazu hat er ausgeführt:
Zutreffend rüge die Revision der Staatsanwaltschaft, daß der Tatrichter nicht ausreichend geprüft habe, ob der Beschwerdeführer sich durch die Tat im Sinne des § 89 StGB absichtlich gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt habe. Namentlich die in der Hauptverhandlung erhobene Forderung des Beschwerdeführers nach einem Volkskampf gegen Demokratie spreche dafür, daß er sich mit der Freigabe der beanstandeten Druckschriften gegen die demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und damit auch gegen die ihr zugrunde liegenden wesentlichen Verfassungsgrundsätze (§ 92 Abs. 2 StGB) habe einsetzen wollen. Dafür spreche weiter die in einer der Druckschriften erhobene und vom Beschwerdeführer vertretene Forderung nach Ersetzung der Bundeswehr durch eine Volksmiliz unter Übernahme der Befehlsgewalt durch die "werktätige Bevölkerung". Damit werde ersichtlich gefordert, daß die Streitkräfte, die nach dem Grundgesetz der Befehlsund Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung, bei Verkündung des Verteidigungsfalles der des Bundeskanzlers unterstünden, durch eine nach dem Rätesystem (Wahl der Offiziere) aufgebaute Miliz ersetzt werden sollten. Mit einer solchen vom Beschwerdeführer erstrebten Änderung wäre eine Herauslösung der Streitkräfte aus dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung und damit zugleich aus deren Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung verbunden. Mit ihr wäre jener Verfassungsgrundsatz in einem besonders wichtigen Teilbereich beseitigt und insgesamt untergraben.
III.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts rechtzeitig Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 21 GG. Dazu führt er im wesentlichen aus:
Trotz der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und die zuständige Strafkammer gemäß § 358 Abs. 1 StPO an die vom Bundesgerichtshof geäußerte Rechtsansicht gebunden sei.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Der Kommunistische Bund Westdeutschland sei eine politische Partei im Sinne des Art. 21 GG. An dem Parteienprivileg nehme die "Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst" als eine Untergruppierung des Kommunistischen Bundes Westdeutschland teil. Er - der Beschwerdeführer - habe sich, indem er die inkriminierten Druckschriften zur Veröffentlichung freigegeben habe, lediglich mit allgemein erlaubten Mitteln für die Ziele einer politischen Partei eingesetzt. Sein Verhalten sei daher durch Art. 21 Abs. 2 GG vor strafrechtlicher Ahndung geschützt. Das gelte unabhängig davon, ob er sich für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt habe.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den Landesregierungen und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz wie folgt geäußert:
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG. § 89 StGB stelle ein allgemeines Gesetz dar, das nach Art. 5 Abs. 2 GG der Meinungs- und Pressefreiheit Schranken ziehe.
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG erhalte auch nicht dadurch eine größere, den Wirkungskreis der allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG einschränkende Reichweite, daß das den Tatbestand des § 89 StGB erfüllende Verhalten dem Programm und Ziel einer politischen Partei entspreche. Zwar erstrecke sich der Schutz des Parteienprivilegs auf die Parteitätigkeit der Parteimitglieder und die Unterstützung der Partei durch ihre Anhänger, so daß das Tätigwerden für eine möglicherweise verfassungswidrige, aber noch nicht verbotene Partei als solches nicht durch Strafvorschriften unterbunden werden könne. Dies gelte jedoch nur für eine parteiverbundene Tätigkeit in allgemein erlaubter Form und mit allgemein erlaubten Mitteln, also für schlichte Parteitätigkeit im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Besonders gefährliche und verwerfliche Formen, Mittel und Methoden des politischen Kampfes könnten dagegen wegen ihres Unrechtsgehalts auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Tat zur Förderung der politischen Ziele einer Partei begangen werde. Geschütztes Rechtsgut seien in diesem Fall außerhalb der eigentlichen politischen und insoweit privilegierten Betätigung Einrichtungen und Rechte, deren Gefährdung oder Verletzung nicht mehr der Parteitätigkeit sozialadäquat" sei. Das Parteienprivileg entbinde danach nicht von der Beachtung der allgemeinen Strafgesetze, die zum Schutz vorrangiger Gemeinschaftswerte dem individuellen Handeln Grenzen setzten.
Bei dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand der Beleidigung stehe außer Zweifel, daß der durch § 185 StGB bezweckte Schutz der persönlichen Ehre hier nicht dadurch eingeschränkt werde, daß die Verletzung in Verfolgung politischer Ziele geschehen sei. Das gleiche müsse in bezug auf Einwirkungen auf Angehörige der Bundeswehr mit dem Ziel, deren pflichtgemäße Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, gelten; denn bei der Verhinderung solcher Einwirkungen gehe es um die Wahrung eines vorrangigen Gemeinschaftswertes, nämlich den Schutz der Bundesrepublik vor Angriffen von außen.
Zu Recht habe der Bundesgerichtshof auf die Verschiedenartigkeit der Tatbestände und der Betroffenen in den §§ 80 ff. StGB auf der einen und in Art. 21 Abs. 2 GG auf der anderen Seite hingewiesen (BGHSt 6, 336 [344]); er sei insoweit auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfGE 9, 162 [164 f.]). Die mit dem Parteienprivileg nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbundene Einschränkung von Organisationsstraftatbeständen könne deshalb nicht auf anders geartete Normen des Staatsschutzstrafrechts, die Einrichtungen des Staates in ihrer konkreten Form Schutz gegen Angriffe Einzelner gewährten, ausgedehnt werden.
2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Die verfassungsrechtliche Frage, ob das Parteienprivileg der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens gegen die §§ 89, 185 StGB entgegenstehe, sei nicht zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens gemacht worden.
Hiervon abgesehen sei die Verfassungsbeschwerde aber auch unbegründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht nut Erfolg auf Art. 21 GG berufen. Die "Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst" sei weder eine politische Partei noch integrierter Bestandteil des Kommunistischen Bundes Westdeutschland, sondern nach den Feststellungen der Strafkammer lediglich dessen "Untergruppierung", also eine Nebenorganisation. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um die "Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst" in den Genuß des Parteienprivilegs kommen zu lassen.
Selbst wenn aber die "Gruppe" integrierter Bestandteil des Kommunistischen Bundes Westdeutschland wäre und verfassungsrechtlich die gleichen Privilegien wie dieser genösse, bliebe das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers strafbar. § 89 StGB stelle nicht jede Werbung für verfassungsfeindliche Bestrebungen unter Strafe, sondern nur die tatbestandlich näher umschriebene Einwirkung auf die Bundeswehr, also auf einen besonders empfindlichen und eigenen Regeln unterworfenen Bereich. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei danach ebensowenig durch das Parteienprivileg gedeckt wie ein strafrechtlich beachtlicher Verstoß gegen das gesetzliche Verbot politischer Betätigung von Soldaten in der Truppe (§ 15 SoldatenG). Aus dem verfassungsmäßigen § 15 SoldatenG ergebe sich als allgemeiner, im übergreifenden Interesse des Gemeinwohls liegender Grundsatz, daß die parteipolitische Neutralität der Bundeswehr und der Friede ihres inneren Gefüges im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu bewahren seien. Der Propagierung hiergegen gerichteter Tendenzen seien daher verfassungsrechtlich zulässige Grenzen gesetzt. Dies gelte sinngemäß auch im Falle des Beschwerdeführers, der nach den tatrichterlichen Feststellungen durch die Freigabe der beanstandeten Druckschriften zur Veröffentlichung unmittelbar die Soldaten angesprochen und die Ideen der "Antimilitaristischen Gruppe Delmenhorst" in die Kasernen hineinzutragen versucht habe.
3. Die übrigen eingangs genannten Stellen haben von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
V.
Das Landgericht Oldenburg hat durch Beschluß vom 15. Oktober 1976 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft.
1. Mit der Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers ist das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch rechtskräftig geworden. Dagegen kann sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der hier nicht zu erörternden Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - nur noch mit der Verfassungsbeschwerde wenden.
2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat, steht ihrer Zulässigkeit auch im übrigen nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg vorgehalten werden, er habe im Strafverfahren nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 [225 f.]; 16, 1 [2]). Zwar hat er soweit ersichtlich im Ausgangsverfahren nicht ausdrücklich vorgetragen, er dürfe im Hinblick auf das Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG nicht strafrechtlich belangt werden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen boten sich jedoch sowohl der Strafkammer als auch dem Bundesgerichtshof hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte, den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Fall von Amts wegen bzw. auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers hin auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Damit ist dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auch insoweit Genüge getan.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nur, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Strafvorschriften (§§ 89 Abs. 1, 185 StGB) sind Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung und schränken daher sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG wirksam ein.
a) Die Bestrafung eines MitgIiedes oder Anhängers einer politischen Partei wegen Vergehen nach den §§ 89, 185 StGB, die der Täter in Verfolgung der Ziele der Partei begangen hat, setzt nicht voraus, daß das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt bat.
aa) Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG räumt den politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen insofern eine Sonderstellung ein, als er die Entscheidung über ihre Verfassungswidrigkeit ausschließlich in die Hand des Bundesverfassungsgerichts legt. Dieses sogenannte Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [1651; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 17, 155 [166]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]; 17, 155 [166]). Daneben erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei; dies gilt jedoch nur, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE 12, 296 [305 f.]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]; 17, 155 [166]). Dabei gehören zu den Anhängern einer Partei zumindest diejenigen, die sich für die Partei einsetzen, auch wenn sie nicht deren Mitglieder sind (BVerfGE 2, 1 [22]).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter allgemeinen Strafgesetzen in diesem Zusammenhang solche zu verstehen, die sich nicht gerade gegen das in Art. 21 GG, geschützte Rechtsgut als solches, d. h. nicht gezielt gegen die Freiheit der Parteigründung, den ungeschmälerten Bestand und die freie Entfaltung der Parteien richten Vorschriften also, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten. Herzu sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Straftatbestände zu rechnen, die nicht notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung - auch verfassungsfeindlicher - Parteiziele verwirklicht werden und die insbesondere nicht nur die bloße Verfassungsfeindlichkeit unter Strafe stellen, sondern bei denen andere Unrechtsmerkmale den eigentlichen strafrechtlichen Gehalt ausmachen (BGHSt 19, 311 [316], mit w. N.).
cc) Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind - zu Recht - von einem am Grundgesetz ausgerichteten Verständnis vom Wesen der Tätigkeit politischer Parteien sowie ihrer Funktionäre und Anhänger im demokratischen Staat geprägt.
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Allein diese Zweckgerichtetheit ihrer Tätigkeit verleiht einer Vereinigung von Staatsbürgern die Qualität und den Rang einer politischen Partei als einer verfassungsrechtlichen Institution. Erst wenn also die Vereinigung in einem bestimmten Sinne Einfluß auf die politische Willensbildung erstrebt, kommt sie auch in den Genuß des in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Privilegs.
Die Parteien sind am Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes als Mittler beteiligt. Sie sammeln die auf die politische Macht und ihre Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (BVerfGE 20, 56 [101]; 44, 125 [145 f.]). Eine solche Tätigkeit setzt die Formulierung politischer Zielvorstellungen und der zu den angestrebten Zielen führenden Wege voraus. Den Bürger von der Richtigkeit beider zu überzeugen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben einer jeden politischen Partei. Hierzu bedarf es der Erläuterung der eigenen Vorstellungen einer Partei ebenso wie der Auseinandersetzung mit den Vorstellungen des politischen Gegners. Der Erreichung des Ziels, auf die politische Willensbildung des Bürgers einzuwirken, dienen im demokratischen System des Grundgesetzes neben der Information die Mittel der Behauptung, der Wertung und vor allem des Arguments in Wort, Schrift und Bild. Information, Argument und Überzeugung sind die wesentlichen Bezugspunkte, die in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unserer Verfassung das Verhältnis der politischen Parteien zum Bürger zu kennzeichnen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Partei, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden ist, nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Auch solche Parteien sind, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungswidrigkeit ergangen ist, berechtigt, ihre Ziele in der erwähnten Weise zu verfolgen.
dd) Mit diesem verfassungsrechtlich geprägten Bild vom Verhältnis der politischen Parteien zum Bürger ist eine Tätigkeit von Parteimitgliedern und -anhängern regelmäßig unvereinbar, die darauf gerichtet ist, die politischen Ziele der Partei unter Überschreitung des von den verfassungsmäßigen Gesetzen gezogenen Rahmens durch den Angriff auf anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verwirklichen. Eine Tätigkeit dieser Art, die darauf abzielt, die Vorstellungen der Partei jenseits dieser Grenzen durchzusetzen, unterliegt nicht dem Schutz des Art. 21 Abs. 2 GG.
b) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Bestrafung eines Mitgliedes oder Anhängers einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei wegen Vergehen nach den §§ 89, 185 StGB, die der Täter in Verfolgung der Ziele der Partei begangen hat, unter dem Gesichtspunkt des Art. 21 Abs. 2 GG keine Bedenken. Die genannten Strafvorschriften sind "allgemeine" Gesetze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG, deren Verletzung jedem Staatsbürger untersagt ist, unabhängig davon, ob er Mitglied oder Anhänger einer politischen Partei ist oder nicht.
aa) Dies liegt für das Vergehen nach § 185 StGB auf der Hand; die Beleidigung kann im demokratischen Rechtsstaat kein zulässiges Mittel zur Verwirklichung parteipolitischer Ziele sein.
bb) Es gilt aber ebenso in bezug auf die Möglichkeit der Bestrafung eines Täters nach § 89 StGB. Ein Verhalten, das den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, richtet sich gegen überragende, vom Grundgesetz dem besonderen Schutz des Staates anvertraute Gemeinschaftsgüter, nämlich den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder Verfassungsgrundsätze. Das Mittel, das der Täter zur Bekämpfung dieser Rechtsgüter einsetzt, ist die planmäßige Einwirkung auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans zu dem Zweck, deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben. Eine solche Tätigkeit ist keinem Staatsbürger gestattet, gleichgültig, ob er als Mitglied oder Anhänger einer politischen Partei in Verfolgung der Ziele dieser Partei handelt oder nicht. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch in bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Einsatzes für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze. Das Gesetz stellt in § 89 Abs. 1 StGB nicht diesen Einsatz als solchen unter Strafe; es fordert vielmehr die unmittelbare Verbindung eines derartigen Einsatzes mit der planmäßigen Einwirkung des Täters auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans. Dabei tritt der Einsatz für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze nicht als selbständige Tätigkeit zu jener Einwirkung hinzu, sondern er äußert sich durch diese ("dadurch"). Ist aber die Einwirkung im Sinne des § 89 Abs. 1 StGB jedermann - also auch Mitgliedern und Anhängern einer nicht für verfassungswidrig erklärten politischen Partei - untersagt und bestehen hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Art. 21 Abs. 2 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so muß für den durch die Einwirkung sich manifestierenden Einsatz des Täters für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze notwendig das gleiche gelten.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte finden ihre Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Bestimmungen der §§ 89, 185 StGB, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegen, sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 185 StGB ist darüber hinaus Bestandteil des Rechts der persönlichen Ehre. Dafür, daß die Strafgerichte diese allgemeinen Gesetze nicht im Licht der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat ausgelegt keinerlei Anhaltspunkte vor.
3. Auch unter anderen Gesichtspunkten begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruhen insbesondere nicht auf sachfremden Erwägungen, sind also frei von Willkür.
4. Ob der Kommunistische Bund Westdeutschland überhaupt .als Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG und die "Antimilitaristische Gruppe Delmenhorst" als deren rechtlicher oder organisatorischer Teil anzusehen ist, bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, ob das beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers eine parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit eines Funktionärs oder Anhängers einer Partei darstellt.