BVerfGE 58, 81 - Ausbildungsausfallzeiten
Die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungsausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, soweit Personen aufgrund des Rentenreformgesetzes des Jahres 1972 freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte beigetreten sind oder als solche vom Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen Gebrauch gemacht haben.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 1. Juli 1981
-- 1 BvR 874/77, 322, 324, 472, 543, 694, 752, 753, 754/78; 1 BvL 33/80, 10, 11/81 --
in den Verfahren I. über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Dr. Kurt Sch... - 1 BvR 874/77 -, 2. der Frau Christa N... - 1 BvR 322/78 -, 3. des Herrn Dr. Karl Sch... - 1 BvR 324/78 -, Bevollmächtigter zu 1)-3): Rechtsanwalt Hans-Achim Fritzsche, Elisabethstraße 22 München 40 -; 4. des Herrn Manfred H... - 1 BvR 472/78 -, 5. des Herrn Dr. Hans Joachim O ..., 6. des Herrn Karl Johann Sch... .- Bevollmächtigter zu 5) und 6): Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Philipp, Viktoriastraße 12, Mannheim 1 - 1 BvR 543/78 -; 7. des Herrn Rudolf B... - 1 BvR 694/78 -, 8. des Herrn Dr. Walter B... - 1 BvR 752/78 -, 9. des Herrn Dr. Horst Sch... - 1 BvR 753/78 -, 10. des Herrn Ulrich H... - 1 BvR 754/78 -, Bevollmächtigter zu 8)-10): Professor Dr. Harald Bogs, Nikolausberger Weg 9 A, Göttingen - gegen § 32 a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) mit dem Grundgesetz vereinbar ist - 1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Köln vom 25. Juni 1980 (S 5 An 249/79) - 1 BvL 33/80 -, 2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 23. April 1981 (1 RA 111/79) - 1 BvL 10/81 -, 3. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 23. April 1981 (1 RA 125/79) - 1 BvL 11/81 -.
Entscheidungsformel:
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und 8) werden verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) bis 7), 9) und 10) werden zurückgewiesen.
3. Die Vorlage des Sozialgerichts Köln vom 25. Juni 1980 -- S 5 An 249/79 -- ist unzulässig.
4. Satz 3 des § 32 a Satz 1 Nummer 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -- 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 1040) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 höchstens der Wert von 8,33 zugrunde gelegt wird.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, vom 1. Januar 1978 an Ausbildungs-Ausfallzeiten in der Angestelltenversicherung mit einem geringeren Wert als zuvor zu berücksichtigen.
I.
Nach § 35 des Angestelltenversicherungsgesetzes -- AVG (= § 1258 der Reichsversicherungsordnung -- RVO) werden bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nicht nur Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), sondern auch Ausfallzeiten berücksichtigt. Dazu gehören gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG (= § 1259 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RVO) Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung von bestimmter Höchstdauer (Ausbildungs-Ausfallzeiten).
Die Bewertung von Ausfallzeiten bestimmt sich nach § 32 a AVG (= § 1255 a RVO), der zwischen Zeiten unterscheidet, die vor oder nach dem 1. Januar 1965 zurückgelegt sind. Ausfallzeiten vor diesem Zeitpunkt werden nach dem Monatsdurchschnitt aller bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten bewertet (§ 32 a Satz 1 Nr. 1); Ausbildungs-Ausfallzeiten nach diesem Zeitpunkt werden auf der Grundlage von pauschalen Bruttoarbeitsentgelten berechnet (§ 32 a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Grundsätzlich gilt für alle Ausfallzeiten als Höchstgrenze der Wert von 16,66, der einer persönlichen Bemessungsgrundlage von etwa 200 entspricht (vgl. § 32 AVG = § 1255 RVO).
Diese Höchstgrenzen galten bis zum 31. Dezember 1977 auch für Ausbildungs-Ausfallzeiten. Durch Art. 2 § 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -- 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) wurde die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten ab 1. Januar 1978 in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten geändert. Für die Neufestsetzung von Renten folgt daraus, daß Ausbildungs-Ausfallzeiten nur noch mit einem Wert von höchstens 8,33 je Kalendermonat berücksichtigt werden können, der einer persönlichen Bemessungsgrundlage von etwa 100 v. H. entspricht. Im einzelnen bestimmt das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz:
    Art. 2 § 2 Nr. 11
    § 32 a wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
    "Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 wird höchstens der Wert 8,33 zugrunde gelegt."
    b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bruttoarbeitsentgelt" die Worte, "höchstens jedoch das jeweilige durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten (§ 32 Abs. 1)" eingefügt.
    c) ...
    d) ...
Diese Änderung kann sich bei Versicherten besonders stark auswirken, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind. Bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ist gemäß § 37 AVG (= § 1260 RVO) die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeiten). Wertmäßig werden die Zurechnungszeiten mit dem Vomhundertsatz angerechnet, der sich aus allen bis zum Versicherungsfall zurückgelegten Zeiten ergibt.
II.
1. Die zehn Verfassungsbeschwerden und die drei Vorlagen, die zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden sind, betreffen die Abwertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz. Die Beschwerdeführer sind zu verschiedenen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung geworden. Sie haben durch ihren Beitritt oder durch Nachentrichtung von Beiträgen von Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihnen das Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz -- RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) gab. Das gilt auch für den verstorbenen Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Köln. Die versicherungsrechtliche Position beider Kläger der Ausgangsverfahren vor dem Bundessozialgericht weicht insofern von derjenigen der Beschwerdeführer ab, als ihre Ansprüche unabhängig von den Möglichkeiten entstanden sind, die das Rentenreformgesetz 1972 gab.
2. Die Verfassungsbeschwerden
Die Beschwerdeführer zu 1) und 3) bis 10) sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 2) hatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 20. Rentenanpassungsgesetzes Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der Angestelltenversicherung. Im einzelnen stellen sich die persönlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer wie folgt dar, wobei die Angabe der Vomhundertsätze auf den nach der angegriffenen Regelung errechneten tatsächlichen oder fiktiven Zahlbetrag bezogen ist:
a) Bei den Beschwerdeführern zu 1) bis 3) und 8) ist der Versicherungsfall im Laufe des Jahres 1978 eingetreten. Ihre Renten sind infolge der geänderten Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten aufgrund der Neuregelung in einer gegenüber der Bewertung nach altem Recht geringeren Höhe festgesetzt worden.
1 BvR 874/77
Der 1911 geborene Beschwerdeführer zu 1) hatte seit 1963 freiwillige Beiträge geleistet. Am 1. Februar 1973 trat er aufgrund der Regelungen des Rentenreformgesetzes 1972 der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied bei. Bis Januar 1978 entrichtete er 60 Pflichtbeiträge. Der Versicherungsfall trat am 31. Januar 1978 ein. Dem Beschwerdeführer wurden 94 Monate an Ausbildungs-Ausfallzeit angerechnet. Er erhielt eine monatliche Rente von 1 953,80 DM. Ohne die mit dem 20. Rentenanpassungsgesetz eingeführte Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeit wäre die Rente um 132,10 DM (6,7%) höher gewesen.
1 BvR 322/78
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist die Witwe eines im Jahre 1934 geborenen und am 20. Januar 1978 verstorbenen Versicherten. Dieser hatte bis zu seinem Tode Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge entrichtet. Für die Rentenberechnung wurden 27 Monate seiner Ausbildungszeit als Ausfallzeit anerkannt. Die Witwenrente der Beschwerdeführerin wurde ab 20. April 1978 auf monatlich 917,60 DM festgesetzt und war damit um 23,90 DM (2,6%) niedriger, als sie ohne die angegriffene Regelung gewesen wäre.
1 BvR 324/78
Der Beschwerdeführer zu 3) ist 1913 geboren. Er leistete seit 1938 Versicherungsbeiträge. Als der Versicherungsfall am 4. Februar 1978 eintrat, wurden ihm 100 Monate Ausbildungs-Ausfallzeit angerechnet. Seine ab 1. März 1978 zu gewährende Rente in Höhe von 1 661,40 DM wäre ohne die Begrenzung in der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeit um 138,- DM (8,3%) höher gewesen.
1 BvR 752/78
Der 1913 geborene Beschwerdeführer zu 8) bezieht seit Mai 1978 Altersruhegeld. Er hat mit Unterbrechungen seit 1934 Beiträge entrichtet und ist, nachdem er als früherer Pflichtversicherter ausgeschieden war, aufgrund der Rentenreform 1972 wieder Pflichtversicherter auf Antrag geworden. Gleichzeitig entrichtete er Beiträge in Höhe von 21 924,- DM nach. Insgesamt sind ihm 67 Monate an Ausbildungs-Ausfallzeit anerkannt worden. Ohne die von ihm angegriffene Regelung wäre seine auf 1 740,70 DM festgesetzte Rente um 120,30 DM (6,9%) höher gewesen.
b) Die folgenden Beschwerdeführer beziehen noch keine Rente. Sie berechnen ihre Rentenminderung nach einem fiktiven Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 1978.
1 BvR 472/78
Der 1928 geborene Beschwerdeführer zu 4) gehört seit 1954 der gesetzlichen Rentenversicherung an. Er hat von den Möglichkeiten zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Rentenreformgesetz 1972 Gebrauch gemacht. Bei einem für den 31. Dezember 1978 angenommenen Versicherungsfall wären ihm 97 Monate Ausbildungs-Ausfallzeit anzurechnen gewesen. Die geringere Bewertung würde für diesen Fall eine Rentenminderung um 149,50 DM (10,1%) bedeuten.
1 BvR 543/78
Der Beschwerdeführer zu 5) ist 1918 geboren. Er zahlte seit 1945 teils im Wege der Nachentrichtung Beiträge an die Angestelltenversicherung. Bei einem fiktiven Eintritt des Versicherungsfalls Ende 1978 würden ihm 83 Monate an Ausbildungs-Ausfallzeit anzurechnen gewesen sein. Seine Gesamtrente am 31. Dezember 1978 hätte dann 1 755,20 DM betragen und wäre um 161,10 DM (10,1%) hinter der Rente zurückgeblieben, die sich nach den vor Inkrafttreten des 20. Rentenanpassungsgesetzes geltenden Berechnungsvorschriften ergeben hätte.
Der Beschwerdeführer zu 6) ist 1931 geboren. 1958 wurde er zunächst Pflichtmitglied der Angestelltenversicherung. Er ließ sich 1968 von der Versicherungspflicht befreien, verzichtete jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wieder auf diese Befreiung und entrichtete seither Pflichtbeiträge. Bei einem fiktiven Versicherungsfall am 31. Dezember 1978 wäre ihm unter Anrechnung einer Ausbildungs-Ausfallzeit von 93 Monaten eine Rente von 1 064,30 DM zu zahlen gewesen. Die mit der Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeit verbundene Differenz hätte 166,20 DM (15,6%) betragen.
1 BvR 754/78
Der 1942 geborene Beschwerdeführer zu 10) ist erheblich jünger als alle anderen Beschwerdeführer. Er war erstmalig 1964 pflichtversichert. Danach absolvierte er ein Hochschulstudium, das zusammen mit der anrechenbaren Schulzeit bei einem fiktiven Versicherungsfall am 31. Dezember 1978 zur Anrechnung einer Ausbildungs-Ausfallzeit von 108 Monaten geführt hätte. Unter Berücksichtigung einer verhältnismäßig langen Zurechnungszeit des erst 38jährigen Beschwerdeführers wäre eine Rente von 1 072,70 DM zu zahlen gewesen. Ohne Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeit hätte sich ein um 323,10 DM (30,1%) höherer Zahlbetrag ergeben.
c) Die folgenden beiden Beschwerdeführer sind erstmalig aufgrund der Möglichkeiten, die ihnen das Rentenreformgesetz 1972 gab, der Angestelltenversicherung beigetreten. Auch sie beziehen noch keine Rente.
1 BvR 694/78
Der 1922 geborene Beschwerdeführer zu 7) trat ab Januar 1973 der Angestelltenversicherung als Pflichtversicherter bei und entrichtete gleichzeitig von 1958 bis zu seinem Beitritt Beiträge in Höhe von 42 282,- DM nach, so daß er die Voraussetzungen für die Anrechnung von 25 Monaten Ausbildungs-Ausfallzeit erfüllte. Bei einem fiktiven Versicherungsfall am 31. Dezember 1978 hätte sein durch die angegriffene Regelung verursachter Rentenverlust monatlich 28,90 DM (2,4% einer Rente von 1 201,30 DM) betragen.
1 BvR 753/78
Der Beschwerdeführer zu 9) ist 1932 geboren. Er machte von den Möglichkeiten des Rentenreformgesetzes 1972 durch Nachentrichtung von Beiträgen in Höhe von 31 620,- DM und dadurch Gebrauch, daß er der Rentenversicherung beitrat. Bei einem fiktiven Versicherungsfall am 31. Dezember 1978 hätte er unter Anrechnung von 84 Monaten Ausbildungs-Ausfallzeit eine Rente von 1 084,30 DM erhalten. Ohne Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeit wäre die Rente um 130,40 DM (12%) höher gewesen.
3. Die Vorlagen
1 BvL 33/80
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Witwe eines 1947 geborenen Pflichtversicherten, der am 16. September 1978 tödlich verunglückte. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente waren 93 Monate Ausbildungs-Ausfallzeit des Versicherten zu berücksichtigen. Die Rente betrug seit dem 16. Dezember 1978 760,90 DM und wäre ohne Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeit um 221,40 DM (29,1%) höher gewesen.
Mit der Klage erstrebt die Witwe des Versicherten eine günstigere als die durch § 32 a AVG i.d.F. des 20. Rentenanpassungsgesetzes vorgesehene Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeit ihres verstorbenen Mannes.
1 BvL 10/81
Der 1916 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde im September 1948 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und entrichtete bis April 1976 Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Mit Bescheid vom 20. August 1976 wurde ihm für die Zeit ab 1. Mai 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt, bei deren Berechnung eine Ausbildungs-Ausfallzeit von 94 Monaten berücksichtigt wurde. Die Bewertung dieser Zeit erfolgte nach dem Durchschnitt aller vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten (13,71). Mit Bescheiden vom 28. März und 7. November 1978 wandelte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1978 die Rente des Klägers in ein flexibles Altersruhegeld in Höhe von 1 741,20 DM wegen Vollendung des 62. Lebensjahres um und begrenzte nunmehr die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeit auf 8,33. Wäre die Ausbildungs-Ausfallzeit wiederum nach altem Recht bewertet worden, hätte sich zum 1. Februar 1978 ein um monatlich 137,- DM (7,87%) höherer Rentenbetrag ergeben.
Mit der gegen die Bescheide vom 28. März und 7. November 1978 gerichteten Klage, die vor Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos blieb, begehrt der Kläger eine Bewertung seiner Ausbildungs-Ausfallzeit nach dem höheren Wert 13,71. Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügte er die Anwendung des § 32 a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 AVG i.d.F. des 20. Rentenanpassungsgesetzes, im wesentlichen mit der Begründung, die Vorschrift sei verfassungswidrig.
1 BvL 11/81
Der 1915 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde im November 1934 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und entrichtete bis Januar 1978 Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1977 gewährte ihm die Beklagte ab 1. Februar 1978 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres in Höhe von 2 321,80 DM. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie eine nachgewiesene Ausbildungs-Ausfallzeit von 39 Monaten. Wäre die Ausbildungs-Ausfallzeit mit dem bis zum 31. Dezember 1964 erreichten Monatsdurchschnitt von 14,40 bewertet worden, hätte sich zum 1. Februar 1978 ein um 63,40 DM (2,73%) höheres Altersruhegeld ergeben.
Mit seiner Klage, die vor dem Sozialgericht erfolglos blieb, begehrt der Kläger, seine Rente unter Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit von 37 Monaten (Art. 2 § 14 AnVNG) anstelle der nachgewiesenen Ausfallzeit von 39 Monaten zu berechnen, hilfsweise, die nachgewiesene Ausfallzeit nach dem höheren Wert 14,40 zu berechnen. Mit der zugelassenen Sprungrevision rügte der Kläger die Anwendung des Art. 2 § 14 AnVNG und machte sowohl gegen diese Vorschrift wie auch gegen § 32 a AVG i.d.F. des 20. Rentenanpassungsgesetzes verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
III.
1. a) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, ihre Verfassungsbeschwerden seien zulässig, weil sie durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert seien.
Soweit sie schon Rentner seien, stehe der Umstand, daß ihre Rentenbescheide bestandskräftig geworden seien, der Zulässigkeit ihrer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Die Auswirkungen der angegriffenen Regelung auf ihre Renten seien eindeutig. Es habe für sie keine Möglichkeit bestanden, diese Auswirkungen auf dem Rechtsweg mit Aussicht auf Erfolg anzugreifen.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden derjenigen Beschwerdeführer, bei denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, wird mit der Erwägung begründet, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 [289]) auch Anwartschaften dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt habe. Die angegriffene Regelung bedeute einen gegenwärtigen Eingriff in die Anwartschaften, die in ihrem Wert aktuell gemindert würden. Die Auswirkungen dieser Minderung könnten, vornehmlich im Falle der Invalidität oder des Todes des Versicherten, für Hinterbliebene jederzeit eintreten. Deswegen, aber auch im Hinblick auf die spätere Altersvorsorge, habe die Neuregelung des § 32 a AVG zur Folge, daß der betroffene Versicherte genötigt werde, anderweitige Vorsorgedispositionen zu überdenken und zu veranlassen. Damit könne er auch nicht bis zu dem Zeitpunkt warten, in dem der Versicherungsfall eintrete. Daher bestehe für ihn ein aktuelles Bedürfnis, jetzt eine Entscheidung darüber zu erreichen, ob die den Versicherungsschutz beeinträchtigende Regelung verfassungswidrig sei. Soweit Versicherte erst nach dem Rentenreformgesetz 1972 der sozialen Rentenversicherung beigetreten seien, habe die Neuregelung überhaupt den Sinn dieses Entschlusses in Frage gestellt.
b) In der Sache gehen die Beschwerdeführer, jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257), davon aus, daß die angegriffene Regelung vornehmlich Art. 14 GG verletze. Gleichzeitig widerspreche die Regelung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil sie durch die Einschränkung ihrer Rentenpositionen in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage getäuscht worden seien.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden Renten und Rentenanwartschaften unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dieser Schutz müsse -- zumindest unter dem Gesichtspunkt, daß Art. 14 GG auch das Erbrecht gewährleiste -- ebenfalls für Hinterbliebenenrenten gelten. Der Schutz der Verfassung umfasse dabei die gesamte Rentenposition. Ausbildungs-Ausfallzeiten könnten nicht von der übrigen Rentenposition unabhängig bewertet werden. Soweit die frühere Rechtsprechung Ausfallzeiten überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgeführt und deswegen nicht in den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz einbezogen habe, bedürfe sie im Hinblick auf die vorliegenden Fälle der Überprüfung. Es sei schon nicht richtig, daß Ausbildungszeiten allein auf Kosten der Allgemeinheit als Ausfallzeiten anerkannt würden. Die Ausbildung sei die Grundlage für eine berufliche Qualifikation, die später zu höheren Beiträgen führe und damit auch der Allgemeinheit zugute komme. Auch stellten diejenigen Versicherten, denen aufgrund besonderer Qualifikation relativ lange Ausbildungs-Ausfallzeiten angerechnet würden, für die Versichertengemeinschaft ein gegenüber dem Durchschnitt der Versicherten weit geringeres Risiko dar. Vor allem aber ließen sich die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf solche Versicherten übertragen, die erst aufgrund der Rentenreformgesetzgebung 1972 der Rentenversicherung beigetreten seien. Für sie ergebe sich eine besondere Schutzwürdigkeit auch hinsichtlich der Bewertung ihrer Ausbildungszeiten, weil sie sich fest an die Rentenversicherung gebunden hätten und diese mit unverhältnismäßig hohen Beiträgen mitfinanzierten.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen habe der Gesetzgeber sich bei der Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG noch zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten. Insbesondere sei die Regelung unverhältnismäßig. Der Einzelne werde in seiner Position erheblich betroffen, insgesamt aber sei die Maßnahme untauglich zur Sanierung der Rentenversicherung. Auch habe der Gesetzgeber in individuelle Rechtspositionen nur nach gründlicher Abwägung von Schwere und Zielsetzung des Eingriffs eingreifen dürfen. Solche Abwägungen seien aber ersichtlich unterblieben, zumal die angegriffene Regelung erst im federführenden Bundestagsausschuß beantragt und außerhalb jeder öffentlichen Einwirkungsmöglichkeit erörtert worden sei.
Nach allem stelle sich die Neuregelung als eine unzulässige Legalenteignung dar, die in die Substanz der Rechtspositionen eingreife. Der Eingriff sei um so weniger vertretbar, als vergleichbare zivilrechtliche Versicherungspositionen solchen Eingriffen nicht ausgesetzt werden könnten.
bb) Die angegriffene Regelung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil sie eine grundsätzliche verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung zur Folge habe. Die Anrechnung der Ausbildungs-Ausfallzeiten beruhe in allen Fällen auf einem in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Tatbestand im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wenn aber die Abwertung der Ausbildungszeiten rechtlich als unechte Rückwirkung zu qualifizieren sei, weil sie sich erst bei der Rentenzahlung auswirke, ändere das nichts an der Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der Gesetzgeber dürfe auch bei unechter Rückwirkung nur nach sorgfältiger Abwägung der Bedeutung des Eingriffs für das Allgemeinwohl und des Verlustes des Vertrauens der Versicherten auf den Fortbestand des bisherigen Rechts eingreifen. Eine solche Abwägung habe aber nicht stattgefunden. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber nur darum gegangen, eine Gruppe von Versicherten, die er zu Unrecht für privilegiert gehalten habe, zu diskriminieren. Dieser Gruppe habe er erhebliche Nachteile zugemutet, denen nur geringe Vorteile der Solidargemeinschaft gegenüberstünden.
Der Eingriff in das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage sei vor allem gegenüber denjenigen Versicherten unvertretbar, die die Voraussetzung für die Anrechnung ihrer Ausbildungs-Ausfallzeiten erst aufgrund des Rentenreformgesetzes 1972 erlangt hätten. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sei unter erheblicher Mitwirkung des Staates, der Versicherungsträger und der Berufsverbände für den Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung Propaganda betrieben worden. Dabei sei die besonders günstige Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten für den Entschluß derjenigen maßgebend gewesen, die als Pflichtversicherte der Versicherung beigetreten seien oder hohe Beiträge nachentrichtet hätten. Sie hätten auf die Stetigkeit und Verläßlichkeit der Rechtsordnung unter solchen Umständen besonders vertrauen dürfen. Zumindest aber dürfe der Gesetzgeber sie nach Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht mehr an ihrer Beitrittsentscheidung festhalten.
Besonders einschneidend sei der Eingriff in Fällen, in denen die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten sich mittelbar auch auf die Zurechnungszeiten auswirke. Aber auch im übrigen stelle sich der Eingriff, der teilweise zu harten Rentenkürzungen führe, als unvertretbar gegenüber älteren Versicherten dar, die keine Möglichkeit gehabt hätten, die Folgen der Neuregelung durch entsprechende Dispositionen zu vermindern. Es sei besonders bedenklich, daß der Eingriff gleichzeitig mit der Anhebung der Bestandsrenten um 9,9% erfolgt sei. Verfassungsrechtlich habe die Erfüllung des gesetzlich zugesagten Versicherungsschutzes Vorrang vor der Dynamisierung der Renten, zu der der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei.
c) Einige der Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Neufassung des § 32 a AVG verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz, weil anderen Personengruppen ohne sachlich rechtfertigenden Grund keine Einschränkung ihrer Rentenpositionen zugemutet worden sei.
Ein Gleichheitsverstoß innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich vor allem, wenn man die versicherungsrechtliche Position der Bestandsrentner mit derjenigen der Zugangsrentner vergleiche. Wer am 31. Dezember 1977 schon eine Rente bezogen habe, behalte die bisherige Bewertung seiner Ausbildungs-Ausfallzeiten, wer aber erst nach dem 1. Januar 1978 eine Rente erhalte, erleide durch das 20. Rentenanpassungsgesetz erheblich Einbußen. Sachlich sei eine Einführung dieses Stichtags ohne angemessene Übergangsregelungen nicht zu rechtfertigen.
Auch gebe es keinen sachlichen Grund dafür, daß bei der Anrechnung anderer Ausfallzeiten keine Höchstbegrenzung wie bei den Ausbildungszeiten eingeführt sei. Besonders ungerechtfertigt sei diese einseitige Abwertung zum Nachteil von Schülern und Studenten, wenn man berücksichtige, daß Lehrlingen die ersten fünf Jahre ihrer beitragspflichtigen Beschäftigung ohne Begrenzung nach oben nach ihrer durchschnittlichen persönlichen Bemessungsgrundlage angerechnet würden, während bei der Anrechnung von Ausbildungs-Ausfallzeiten eine Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst aller Versicherten stattfinde.
Willkürlich sei auch, daß es bei der Anrechnung pauschaler Ausfallzeiten keine entsprechende Höchstbegrenzung gebe. Es könne für den einzelnen Versicherten günstiger sein, seine tatsächlich nachweisbaren Ausbildungszeiten zu verschweigen, um über die pauschale Ausfallzeit eine höhere Bewertung zu erreichen.
Unverhältnismäßig und daher willkürlich sei es ferner, daß Versicherte, deren Anwartschaften oder Renten Zurechnungszeiten zugrunde lägen und die, wenn der Versicherungsfall für sie vor dem 55. Lebensjahr einträte, besonders schutzbedürftig seien, durch die Abwertung in weit größerem Umfang betroffen würden als diejenigen Versicherten, deren Rentenfall im fortgeschrittenen Alter eintrete.
Schließlich sei es vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen, daß die Beamten durch die die Altersvorsorge einschränkenden Regelungen gar nicht und die Angestellten des öffentlichen Dienstes praktisch deshalb nicht betroffen würden, weil die aus Steuermitteln finanzierte Zusatzversorgung in aller Regel den Nachteil bei der Rentenberechnung wieder ausgleiche.
2. Auch die Gerichte, die § 32 a AVG zur Prüfung gestellt haben, halten diese Vorschrift für verfassungswidrig.
a) Das Sozialgericht Köln hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
    ob § 32 a AVG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als die vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten anrechnungsfähigen Ausbildungs-Ausfallzeiten höchstens mit dem Wert 8,33 sowie die nach dem 31. Dezember 1964 zurückgelegten anrechnungsfähigen Ausbildungs-Ausfallzeiten höchstens mit dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten zu bewerten seien.
Im Vorlagebeschluß führt das Gericht aus, daß es die beanstandete Regelung insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 28 Abs. 1 GG für unvereinbar halte. Sie greife rückwirkend übermäßig in die Rechtsstellung der Klägerin ein. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe eingeräumt, daß der Klägerin infolge der Neufassung des § 32 a AVG eine beträchtliche finanzielle Einbuße entstanden sei, die sich bei einem Vergleich der Rentenhöhe vor und nach der gesetzlichen Neufassung auf über 20% beziffere.
b) Mit den im verfassungsrechtlichen Teil im wesentlichen übereinstimmenden beiden Vorlagebeschlüssen hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
    ob § 32 a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 AVG mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Das Gericht meint, daß in beiden Verfahren die ab 1. Januar 1978 geltende Vorschrift anzuwenden sei. Das habe zur Folge, daß die Ausbildungs-Ausfallzeiten beider Kläger, die ohne die Neuregelung höher hätten bewertet werden müssen, auf den Durchschnittswert von 8,33 Werteinheiten zu begrenzen seien. Diese Regelung sei verfassungswidrig; sie verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 32 a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 AVG greife in Rentenanwartschaften ein. Er schränke eine ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhende Rechtsposition der Kläger der Ausgangsverfahren ein. Diese könne nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Gegenstand der Eigentumsgarantie angesehen werden. Auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257) handele es sich allerdings um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Position. Gehe man davon aus, so stelle die Neuregelung eine durch den sozialen Bezug der Rentenanwartschaft gerechtfertigte und damit zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Art. 14 GG werde auch nicht dadurch verletzt, daß die Regelung unechte Rückwirkung habe. Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß auch insoweit als Prüfmaßstab nur Art. 14 GG in Betracht komme (BVerfGE 53,257 [309]), könne aber in dieser Ausschließlichkeit nicht gefolgt werden. Ein Eingriff könne zwar nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig sein. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, daß dem Betroffenen auch der mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgte Vertrauensschutz zu versagen sei. Die vorgelegte Regelung sei ein ungerechtfertigter Einbruch in einen Vertrauenstatbestand für denjenigen Personenkreis, der infolge der günstigen Regelungen des Rentenreformgesetzes 1972 von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe, auf Antrag Pflichtversicherter zu werden oder die erweiterten Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung zu nutzen und im Zusammenhang damit Beiträge nachzuentrichten. Das Gericht sei überzeugt, daß für diese Personengruppen die günstige Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten der Anlaß gewesen sei, die Möglichkeiten des Rentenreformgesetzes wahrzunehmen. Der Eingriff in dieses Vertrauen sei nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren, wenn das Interesse des einzelnen Versicherten am Fortbestand der Regelung gegenüber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit zurücktreten müsse. Das sei nicht der Fall. Die Regelung habe nicht das Ziel verfolgt, die Rentenversicherung zu konsolidieren, sondern Privilegien abzubauen. Wenn der Gesetzgeber aber eine nach ursprünglicher Betrachtung sachgerechte Lösung später als Privilegierung ansehe, so könne diesem Anschauungswandel nicht ein derartig starkes Gewicht beigemessen werden, daß es gegenüber dem Vertrauen der Versicherten am Fortbestand der Regelung den Vorrang beanspruchen könne.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, weil die neue Vorschrift gegen das Gebot verstoße, ungleiche Sachverhalte auch ungleich zu regeln. Sie benachteilige im übrigen die Versicherten hinsichtlich der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten gegenüber denjenigen Versicherten, die während ihrer Ausbildungszeit pflichtversichert gewesen seien und bei denen die ersten fünf Versicherungsjahre ohne Begrenzung auf den Höchstwert von 8,33 Werteinheiten günstiger bewertet würden, als es den Beiträgen entspreche. Auch liege ein Gleichheitsverstoß darin, daß Versicherte, denen pauschale Ausfallzeiten angerechnet würden, besser als diejenigen gestellt würden, die ihre Ausfallzeiten nachgewiesen hätten.
IV.
Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert; im übrigen haben das Bundessozialgericht, Gewerkschaften, Vereinigungen und Verbände Stellung genommen, wobei einige sich auf die Übermittlung statistischen Materials beschränkt haben.
1. Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerden derjenigen Beschwerdeführer, bei denen der Versicherungsfall im Jahre 1978 noch nicht eingetreten oder der Rentenbescheid schon bestandskräftig sei, für unzulässig. Er weist darauf hin, daß die Kläger der den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts zugrunde liegenden Ausgangsfälle in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand einer Regelung nicht getäuscht sein könnten, da beide die Möglichkeiten des Rentenreformgesetzes 1972 nicht genutzt hätten.
Im übrigen hält er die gegen die Regelung geltend gemachten Bedenken für unbegründet.
Die veränderte wirtschaftliche Gesamtsituation und die Finanzlage der Rentenversicherung hätten dazu geführt, daß mit dem 20. und später mit dem 21. Rentenanpassungsgesetz sozialpolitisch nicht mehr vertretbare Belastungen der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten hätten abgebaut werden müssen. Dazu hätte auch die Regelung über die bisherige Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten gehört. Die angegriffene Regelung, die dieser Zielsetzung entspreche, sei verfassungsgemäß.
Die Regelung verletze insbesondere nicht Art. 14 GG. Beitragslose Ausbildungs-Ausfallzeiten beruhten auf staatlicher Gewährung und unterlägen schon deswegen nicht dem Eigentumsschutz. Selbst wenn man das aber annehme, handele es sich bei der angegriffenen Regelung um eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Es entspreche dem Prinzip der Solidargemeinschaft, daß Leistungen nicht auf alle Zeiten unverändert festgeschrieben werden könnten, sondern der Ausgestaltung nach den sich verändernden Umständen unterlägen. Die durch Art. 14 GG allenfalls geforderte Substanzgarantie sei beachtet. Auch wahre die Veränderung der Bewertung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die neue Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten sei nur mit Wirkung für die Zukunft eingeführt worden und betreffe keine in der Vergangenheit liegenden abgewickelten Tatbestände. Soweit sie nur Rentenanwartschaften berühre, liege allenfalls eine sogenannte unechte Rückwirkung vor. Prüfungsmaßstab sei insoweit ausschließlich Art. 14 GG, denn neben ihm sei kein Raum für die Anwendung des Rechtsstaatsgebots. Soweit im Rahmen des Art. 14 GG die Abwägung eines etwaigen Vertrauensschadens für die betroffenen Versicherten mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens geboten sei, habe die Notwendigkeit einer Konsolidierung der Rentenfinanzen den Vorrang. Die Regelung habe keineswegs nur dem Abbau ungerechtfertigter Begünstigungen, sondern auch der Einsparung gedient. Sie habe allein in der Angestelltenversicherung zu Einsparungen von 500 Mio. DM in den Jahren 1978 bis 1980 geführt und werde in einem Zeitraum von 15 Jahren seit Einführung der Begrenzung Einsparungen von 10 bis 15 Mrd. DM erbringen, die allein im 15. Jahr dieses Zeitraums bei 1 bis 2 Mrd. DM lägen und auch in der Folgezeit noch ansteigen würden. Im übrigen habe die angegriffene Regelung auch der Schaffung einer höheren Beitragsgerechtigkeit gedient.
Demgegenüber könnten sich die Beschwerdeführer, die nach dem Rentenreformgesetz 1972 der Versicherung als Pflichtversicherte beigetreten seien, auch nicht darauf berufen, daß durch die günstigen Regelungen des Rentenreformgesetzes 1972 und seine Publizität für sie Erwartungen entstanden seien, die sich schließlich nicht in vollem Umfang hätten verwirklichen lassen. Für die Bundesregierung habe 1972 kein Anlaß bestanden, darauf hinzuweisen, daß eine Regelung eines Tages zum Teil wieder geändert werden könnte. Auch sei der Kern der damals eingeführten Vergünstigung unberührt geblieben.
Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die Regelung ebenfalls nicht verletzt; es gebe in jedem Fall sachgerechte Gründe dafür, daß die von den Beschwerdeführern und in den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts genannten anderen Personengruppen in ihren Rechtsansprüchen auf Versorgung anders behandelt würden als die von den Beschwerdeführern repräsentierte Gruppe, die durch die bisherige Regelung unverhältnismäßig begünstigt gewesen sei. Auch die Stichtagsregelung habe vor den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes Bestand, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob eine Regelung eine bereits zuerkannte Rente nachträglich verkürze oder nur eine Position berühre, die erst in einiger Zukunft zu einem Rentenanspruch führen könne.
Unbeschadet der verfassungsrechtlichen Beurteilung werde beabsichtigt, mit dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 zwei Gesetzesänderungen vorzuschlagen, die den Gegenstand der Verfahren beträfen. Bis zur beabsichtigten Einordnung des Rentenrechts in das Sozialgesetzbuch solle für Fälle, in denen die Bewertung einer anzurechnenden Zurechnungszeit durch die Werte für eine als Ausbildungszeit anrechenbare Ausfallzeit ungünstig beeinflußt werde, eine Übergangsregelung getroffen werden, nach der in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1984 die Zurechnungszeiten günstiger bewertet werden sollten. Zum anderen werde eine Regelung vorgeschlagen, nach der Personen, denen nachgewiesene Ausfallzeiten angerechnet würden, nicht schlechtergestellt sein könnten als Personen, denen eine pauschale Ausfallzeit angerechnet werde.
2. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hält die angegriffene Regelung mit Art. 14 GG für vereinbar, weil Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhten. Er äußert aber verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verbots unechter Rückwirkung von Gesetzen. Bei Ausbildungs-Ausfallzeiten sei der Gesetzgeber zwar nicht zu einer bestimmten Bewertung gezwungen, so daß Versicherte mit einer Änderung der Bewertung rechnen müßten. Bedenklich sei jedoch, daß für Versicherte mit Ausfallzeiten vor 1978 keine besitzstandswahrende Übergangsvorschrift getroffen sei, da viele Versicherte aufgrund des Rentenreformgesetzes 1972 langfristige Dispositionen in bezug auf die Vorsorge für Invalidität und Alter getroffen hätten. Sie hätten sich dabei auf die Kontinuität der Gesetzgebung verlassen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, daß Versorgungslücken in einem späteren Lebensalter meist nur mit beträchtlichen Opfern auszufüllen seien. Ob das mit der Wertbeschränkung der Ausbildungs-Ausfallzeiten verfolgte gesetzgeberische Anliegen unter dem Gesichtspunkt einer Beseitigung ungerechtfertigter Privilegien zu rechtfertigen sei, erscheine demgegenüber zweifelhaft. Der Gesetzgeber des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes 1965 habe in seiner Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten jedenfalls keine Einräumung von Privilegien gesehen. Auch wenn ein späterer Gesetzgeber eine andere Auffassung habe, sei zweifelhaft, ob bei einer Bewertungskorrektur auch für vergangene Zeiten die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Ausmaß des Vertrauensschadens der betroffenen Versicherten überwiegen könne.
3. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die angegriffene Regelung für verfassungsgemäß. Es entspreche dem Prinzip der solidarischen Mittelaufbringung der gesetzlichen Rentenversicherung, daß sich die Bewertung beitragsloser Zeiten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der gesamten Solidargemeinschaft richten müsse. Das schließe die Notwendigkeit von Korrekturen von vornherein ein. Die beitragspflichtigen Mitglieder der Solidargemeinschaft hätten die Mittel für die Berücksichtigung von Ausbildungs-Ausfallzeiten aufzubringen. Dies rechtfertige die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Konsequenzen. Es habe dem Gesetzgeber im Rahmen der das Leistungsniveau an das Finanzvolumen anpassenden Regelungen freigestanden, die mit der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten verbundenen ungerechtfertigten finanziellen Vorteile auf das gebotene Maß zurückzuführen. Im Zusammenhang mit der Problematik des Vertrauensschutzes sei zwar nicht zu übersehen, daß sich viele Versicherte mit erheblichem finanziellem Aufwand in die gesetzliche Rentenversicherung eingekauft hätten, als ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt worden sei. Solidarische Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung fordere jedoch auch die Übernahme bestimmter, mit einer angespannten Finanzlage verbundener Lasten.
4. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft sieht in der Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten eine dem Leistungsprinzip entgegenstehende Nivellierung, die mit Art. 14 und 20 GG unvereinbar sei. Zwar beruhe die Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten auch auf staatlicher Gewährung. Entscheidend sei aber, daß nur derjenige unter Anrechnung von Ausbildungs-Ausfallzeiten eine Rentenanwartschaft erwerbe, der Beiträge entrichtet habe. Die angegriffene Regelung verletze auch das Rechtsstaatsprinzip. Die mit der Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten verbundene Nivellierung stehe in keinem hinreichenden Zusammenhang mit den Erwägungen des Gesetzgebers, die zu der Neuregelung geführt hätten. Der Aufbau der Altersversorgung müsse langfristig geplant werden. Dafür bedürfe es einer kontinuierlichen gesetzlichen Grundlage.
5. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips für verfassungswidrig. Der Vertrauensschaden, der bei den betroffenen Versicherten durch die Rückwirkung der angegriffenen Regelung entstehe und bereits entstanden sei, überwiege bei weitem das Anliegen des Gesetzgebers, zu Einsparungen zu kommen. Von einem Abbau eines Privilegs könne keine Rede sein, vielmehr handele es sich bei der Neubewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten um eine das Leistungsprinzip verdrängende Nivellierung. Der rechtsstaatswidrige Vertrauensschaden sei besonders eindeutig bei denjenigen Versicherten, die von den durch das Rentenreformgesetz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht und dabei häufig ihre Ersparnisse für eine Nachentrichtung von Beiträgen verwendet hätten. Das 20. Rentenanpassungsgesetz hätte jedenfalls besitzstandswahrende Übergangsregelungen vorsehen müssen. Im übrigen sei zu einer Verbesserung der Finanzgrundlagen eine Neuregelung über die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht erforderlich gewesen.
6. Die Union der Leitenden Angestellten, die die angegriffene Regelung ebenfalls für verfassungswidrig hält, hat sich vor allem zu den tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung geäußert. Sie meint, die Änderung des § 32 a AVG sei willkürlich und zur Erreichung des angestrebten Zwecks ungeeignet. Die Neuregelung treffe nur einen relativ kleinen Personenkreis, diesen aber unverhältnismäßig hart. Damit verletze der Gesetzgeber neben dem sich aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil zulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen ein Gesetz. Sie sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch diese Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]). Eine "virtuelle" Betroffenheit irgendwann in der Zukunft reicht nicht aus. Auch fehlt die unmittelbare Betroffenheit, wenn die Durchführung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung erfordert. Denn in der Regel greift erst dieser Vollziehungsakt in die Rechtssphäre des Bürgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg ermöglicht auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes. Diese Anforderungen an die Zulässigkeit beruhen auf den Gesichtspunkten der Subsidiarität und des Rechtsschutzbedürfnisses, die vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum läßt (BVerfGE 43, 291 [386]). Sie gelten grundsätzlich auch, wenn -- wie in den vorliegenden Fällen -- ein solcher Spielraum fehlt. Der Staatsbürger ist dann nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ebenfalls gehalten, vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg gegen die Vollziehungsakte zu beschreiten. Auf diese Weise hat er zunächst eine Beurteilung der für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte einschließlich der Klärung herbeizuführen, in welchem Ausmaß er durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen ist.
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Vollziehungsakt innerhalb der Jahresfrist ergeht, die in § 93 Abs. 2 BVerfGG für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze vorgesehen ist. Auch in solchen Fällen kann der Betroffene nicht beliebig wählen, ob er den aufgrund des Gesetzes ergangenen und ihn konkret betreffenden Vollziehungsakt oder -- unter Übergehung der Fachgerichte -- unmittelbar das Gesetz angreifen will. Die Einhaltung der Jahresfrist stellt lediglich eine besondere Voraussetzung für eine unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde dar; sie entbindet aber nicht von den eingangs genannten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Demgemäß ist in der bisherigen Rechtsprechung ein Wahlrecht des Betroffenen nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen und nur dann anerkannt worden, wenn das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit als solches vorlag (BVerfGE 4, 7 [11 f.]; vgl. BVerfGE 3, 58 [74 f.]).
2. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine gesetzliche Bestimmung für die Bemessung von Renten. Diese Vorschrift wird durch Rentenbescheide vollzogen, aus denen sich das Ausmaß der konkreten Betroffenheit ergibt und die vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten werden können. Die Betroffenen sind daher grundsätzlich gehalten, den Rechtsweg gegen diese Rentenbescheide zu beschreiten.
Diese Beurteilung der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen rentenrechtliche Vorschriften erscheint gerade auch dann geboten, wenn geltend gemacht wird, diese Bestimmungen verletzten das Eigentumsrecht an einer Rentenanwartschaft. Zwar genießen -- wie noch auszuführen sein wird -- auch solche Anwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie. Das hat das Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 [289 f.]) ausgesprochen, also für einen Fall, in dem es sich um die Teilung betragsmäßig festgestellter Anwartschaften und damit um die verfassungsrechtliche Überprüfung eines unmittelbaren und definitiven Eingriffs in die Rechtsposition des Versicherten handelte. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß jede gesetzliche Änderung einzelner Berechnungsfaktoren, die sich auf den jeweiligen Stand der Anwartschaft auswirkt, unmittelbar Gegenstand einer zulässigen Verfassungsbeschwerde sein könnte mit der Folge, daß diese Änderung bereits vor Ergehen eines Rentenbescheides im Wege einer fiktiven Berechnung stets darauf zu überprüfen wäre, welche betragsmäßige Auswirkung sich aus ihr für die einzelnen Versicherten ergeben könnte.
a) Der Grundsatz, daß die Betroffenen zunächst den Rechtsweg gegen Rentenbescheide zu beschreiten haben, gilt uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und 8). Bei ihnen ist der Versicherungsfall bereits eingetreten. Sie werden in ihren Rechten durch die aufgrund der angegriffenen Vorschrift erteilten Rentenbescheide betroffen. Da sie gegen diese Bescheide beim Sozialgericht Aufhebungs- und Leistungsklage erheben konnten, sind ihre unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden unzulässig. Eine Vorabentscheidung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschritten haben.
b) Zulässig sind hingegen die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) bis 7), 9) und 10), soweit sie die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung mit der Begründung rügen, ihre Rentenanwartschaften würden dadurch verkürzt, daß Ausbildungs-Ausfallzeiten nur noch höchstens mit Durchschnittswerten anrechenbar sind. Zwar wirkt sich auch bei ihnen die gesetzliche Regelung definitiv erst bei Eintritt eines Versicherungsfalles in dem dann zu erteilenden Rentenbescheid aus; ob ein Versicherungsfall eintritt und in welchem Umfang sich dann die Regelung rentenmindernd auswirken wird, ist bislang offen. Es ist für sie aber nicht zumutbar, die endgültige Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bis zum Erlaß eines Rentenbescheides abzuwarten. Vielmehr kann die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden aus folgenden Gründen bejaht werden:
Die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes kann ausnahmsweise bereits vor Erlaß des Vollziehungsaktes zulässig sein, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlaßt, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 43, 291 [386] m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Beschwerdeführer steht die Dauer der anrechenbaren Ausfallzeit fest; auch läßt sich absehen, daß sich die geänderte Bewertung der Ausfallzeiten für sie rentenmindernd auswirken wird. Sie haben daher bereits jetzt ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Prüfung, ob die angegriffene Regelung von Bestand sein wird. Denn nur dann können sie rechtzeitig Dispositionen für eine etwaige ergänzende Altersversorgung treffen.
c) Auch unter Berücksichtigung des zuvor genannten Gesichtspunkts sind hingegen die von den Beschwerdeführern zu 4), 6), 9) und 10) eingelegten Verfassungsbeschwerden insoweit unzulässig, als sie die angegriffene Regelung auch wegen ihrer mittelbaren Auswirkungen auf die Bewertung der Zurechnungszeiten beanstanden.
Soweit sich die Abwertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten mittelbar auch auf die Bewertung von Zurechnungszeiten auswirkt, sind die Beschwerdeführer lediglich virtuell in ihren Rechten betroffen. Eine solche Betroffenheit irgendwann in der Zukunft reicht nicht aus, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde zu begründen. Von den bereits feststehenden Ausbildungs-Ausfallzeiten unterscheiden sich die Zurechnungszeiten dadurch, daß sie eine nach Zeit und Bewertung stets variable Größe für die Rentenberechnung darstellen. Derzeit steht nicht einmal fest, ob die spätere Rente überhaupt durch Zurechnungszeiten beeinflußt wird, da diese immer dann gegenstandslos sind, wenn der Versicherungsfall nach dem 55. Lebensjahr eintritt. Auch läßt sich das Ausmaß der Betroffenheit gegenwärtig nicht annähernd absehen; es ist nur dann besonders hoch, wenn der Versicherungsfall bereits früh nach verhältnismäßig kurzer Beitragsleistung eintritt und demgemäß der Versicherte den Vorteil besonders langer beitragsloser Zurechnungszeiten erlangt. Wer aber wegen des Risikos einer solchen Frühinvalidität besondere Vorkehrungen für erforderlich hält, wird dazu nicht allein durch die angegriffene Regelung genötigt.
II.
1. Die Vorlage des Sozialgerichts Köln ist unzulässig.
Die Begründung des Vorlagebeschlusses genügt nicht den Mindestanforderungen, die an die Darlegung des Sachverhalts und der Rechtsfolge nach einfachem Recht durch das hierfür zuständige Fachgericht zu stellen sind. In den Gründen des Vorlagebeschlusses hat das vorlegende Gericht mindestens den für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt darzulegen (vgl. BVerfGE 37, 328 [333 f.]; 47, 109 [114 f.]). Daran fehlt es. Das vorlegende Gericht hat weder Angaben über den Versicherungsverlauf des verstorbenen Ehemannes der Klägerin noch über die Auswirkungen der vorgelegten Regelung auf die Rente der Klägerin gemacht. Solche Feststellungen können nicht in zulässiger Weise durch den Hinweis des Gerichts ersetzt werden, der beklagte Versicherungsträger habe eingeräumt, daß die vorgelegte Regelung im Ausgangsfall zu einer Rentenminderung geführt habe.
2. Gegen die Zulässigkeit der Vorlagen des Bundessozialgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, nicht begründet.
Die angegriffene Regelung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Prüfungsmaßstab ist vornehmlich Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28. Februar 1980 ausgesprochen, daß Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 ff.]; 55, 114 [131]). Damit ist die vom Bundesverfassungsgericht bis dahin offengehaltene Frage (vgl. BVerfGE 40, 65 [82 f.] m.w.N.) entschieden. Einer verfassungsrechtlichen Prüfung, wie sie das Bundessozialgericht in seinen Vorlagebeschlüssen aufgrund älterer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen hat, bedarf es daher nicht mehr.
1. Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]). Soweit das Bundessozialgericht und die Beschwerdeführer ihre Argumentation zu Art. 14 GG allein auf die Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten beschränken, ohne die Auswirkungen dieser Begrenzung auf die Renten oder Rentenanwartschaften insgesamt an dieser Grundrechtsnorm zu messen, kann dem nicht gefolgt werden. Renten und Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 288 [294]). Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt.
Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339 ff.]; 53, 257 [292]).
Hätte der Gesetzgeber die geänderte Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nur für künftig entstehende Versicherungsverhältnisse vorgesehen, so würden hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Soweit zugleich in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, daß in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 11, 221 [226]; 22, 241 [253]). Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Insoweit kommt es indessen darauf an, daß gerade für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [290]). Solche Gründe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257 [293]).
2. Das Ziel des 20. Rentenanpassungsgesetzes war neben der Anpassung der Bestandsrenten die Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch das Gesetz sollte der Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in der Rentenversicherung möglichst bald wiederhergestellt werden, der bedroht war, seitdem die Ausgaben der Rentenversicherung 1976 die Einnahmen überstiegen hatten (vgl. BRDrucks. 75/77, S. 34).
a) In diesem Zusammenhang steht auch die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten.
Der in den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts vertretenen Ansicht, nach der die zur Prüfung gestellte Regelung dem allgemeinen Ziel des 20. Rentenanpassungsgesetzes, die gesetzliche Rentenversicherung zu konsolidieren, nicht habe dienen sollen, kann nicht gefolgt werden. Es ist allerdings zutreffend, daß die angegriffene Regelung zunächst im Regierungsentwurf für das 20. Rentenanpassungsgesetz nicht enthalten war; dies läßt allenfalls den Schluß zu, daß die Bundesregierung -- die nicht der Gesetzgeber ist -- die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht von vornherein als unverzichtbares Element einer beabsichtigten Konsolidierung angesehen hat. Die parlamentarische Behandlung zeigt war, daß der Gesichtspunkt des "Entzuges von Privilegien" bei der Novellierung der Vorschriften über die Anrechnung der Ausbildungs-Ausfallzeiten eine Rolle gespielt hat; indessen kann daraus nicht geschlossen werden, daß diese Gesetzesänderung nicht auch zum Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in der Rentenversicherung beitragen sollte.
Die insoweit dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsfreiheit verändert sich nicht allein dadurch, daß für die angegriffene Regelung auch der Wille maßgeblich gewesen ist, als ungerechtfertigt empfundene Privilegien abzubauen. Ist es zur Sicherung der Finanzgrundlage geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, auch darin liegen, daß er in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen verkürzt, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Ob allerdings die hier betroffenen Ausbildungs-Ausfallzeiten solche "besonderen Vergünstigungen" enthielten, die eine Einschränkung dieser vor anderen Positionen rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Eingriff in die Ausbildungs- Ausfallzeiten steht im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Beschränkungen (vgl. C I 3 b), die ebenfalls mit der gesetzgeberischen Zielsetzung verbunden waren, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
b) Der Zuerkennung der Ausbildungs-Ausfallzeiten liegen -- entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer -- keine eigenen Leistungen der Beschwerdeführer zugrunde.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten läßt, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293 f.]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]). Je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (BVerfGE 53, 257 [292]).
In dieser Hinsicht sind Ausfallzeiten besonders dadurch geprägt, daß sie dem Versicherten angerechnet werden, ohne daß er dafür Beiträge bezahlt. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283 [302]; 50, 177 [187]). Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, auch Ausfallzeiten seien letztlich nur Elemente einer umfassenden Kalkulation der gesetzlichen Rentenversicherung; dementsprechend sei die Bemessung der Beiträge aller Versicherten auch an der Finanzierung von Ausfallzeiten zu orientieren (vgl. Sieg, SGb 1971, S. 56 f.). Diese Betrachtungsweise ließe es nicht mehr zu, zwischen den einzelnen Elementen einer Rentenposition im Hinblick auf gesetzgeberische Eingriffe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevante Unterschiede zu machen. Sie hätte zur Folge, daß bei rentenrechtlichen Positionen ein besonderer personaler Bezug, der durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt wird, "wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet" (BVerfGE 53, 257 [291]), nicht mehr herstellbar wäre. Damit aber entfiele ein wesentliches Kriterium, aus dem die Grenzen gesetzlicher Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rentenpositionen zu bestimmen sind.
Ein gegenüber der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verstärkter Schutz der durch Ausbildungs-Ausfallzeiten bestimmten Rentenanwartschaft läßt sich nicht damit begründen, daß auch Ausbildungszeiten Zeiten "persönlicher Arbeitsleistung" seien. Zwar liegt auch einer Ausbildung Arbeit zugrunde. Sie hat auch einen gesellschaftlichen Bezug und führt in der Regel im Berufsleben zu höheren beruflichen Qualifikationen mit höherem Einkommen und damit zu höheren Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft. Indessen sind das Umstände, deren Berücksichtigung dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft, fremd ist. Art und Umfang der Ausbildung bleiben im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen will. Wenn der Gesetzgeber sich dennoch entschließt, im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung sozialer Sicherheit durch Zuerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten auszugleichen, so bleibt das ein Akt sozialen Ausgleichs und ist nicht die Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, daß der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten später höhere Verdienste erzielt und entsprechend höhere Beiträge zur Solidargemeinschaft leistet. Diese höheren Beiträge führen für ihn auch zu höheren Renten.
Auch der Hinweis einzelner Beschwerdeführer, daß Versicherte mit langen Ausbildungs-Ausfallzeiten aufgrund verschiedener Umstände für die gesetzliche Rentenversicherung ein geringeres Risiko darstellten als der Durchschnitt aller Versicherten, vermag an der verfassungsrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Selbst wenn dies richtig sein sollte, wird dadurch die Zuerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht zu einem Element der Rentenposition, dem höherer Schutz vor Eingriffen zukommt als anderen beitragslosen Zeiten. Es liegt in dem auf Solidarität und sozialen Ausgleich angelegten System der gesetzlichen Rentenversicherung, daß bei der Beitragsgestaltung nicht das individuelle oder das typische Risiko besonderer Gruppen zu abgestuften Beitragsverpflichtungen führt.
Schließlich kann auch der Argumentation der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, die einen besonderen Eigentumsschutz für die Ausbildungs-Ausfallzeiten jedenfalls aus einer freiwillig eingegangenen Bindung der Versicherten an das System der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten wollen. Auch wer freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter beitritt, begründet damit kein anderes Rechtsverhältnis als derjenige, der kraft Gesetzes, insbesondere aufgrund seiner Beschäftigung, Pflichtversicherter wird und deshalb über eine Bindung an die gesetzliche Rentenversicherung gar nicht erst entscheiden kann. Eine solche Bindung kann daher von vornherein nicht als besondere Leistung des Versicherten gesehen werden, die die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Regelungen, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 rechtfertigen, einschränken könnte.
3. Die angegriffene Regelung ist nicht unverhältnismäßig.
Auch wenn der Gesetzgeber bei dem Zugriff auf die Ausbildungs-Ausfallzeiten einen weiten Gestaltungsspielraum hat, muß doch der Eingriff in eine für den Versicherten bestehende Position in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müsse (vgl. BVerfGE 52, 1 [29]) und daß dementsprechend Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müßten (vgl. BVerfGE 50, 290 [341] m.w.N.; 53, 257 [293]). Bei der Prüfung, ob die angegriffene Regelung dem entspricht, ist zu beachten, daß der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit von beitragslosen Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht etwa gänzlich beseitigt, sondern lediglich auf Durchschnittswerte reduziert hat. Im übrigen ergibt die Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Rechtspositionen und der Zielsetzung der angegriffenen Regelung folgendes:
a) Schon die Fälle der Beschwerdeführer zeigen, daß die Anwendung der Neuregelung im allgemeinen selbst dann nicht übermäßig nachteilig wäre, wenn die Rentenfälle bereits ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten eingetreten wären. In diesem Fall läge der Rentenverlust für die Beschwerdeführer nach den Berechnungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zwischen 28,90 DM und 323,10 DM und prozentual zwischen 2,4% und 30,1% ihrer Renten. Im einzelnen ergäben sich für die Beschwerdeführer folgende Verkürzungen ihrer Anwartschaften:
    beim Beschwerdeführer zu 4) um 149,50 DM =  10,1%,
    beim Beschwerdeführer zu 5) um 161,10 DM = 10,1%,
    beim Beschwerdeführer zu 6) um 166,20 DM = 15,6%,
    beim Beschwerdeführer zu 7) um 28,90 DM = 2,4%,
    beim Beschwerdeführer zu 9) um 130,40 DM = 12,0%,
    beim Beschwerdeführer zu 10) um 323,10 DM = 30,1%,
    beim Kläger des Ausgangsverfahrens in 1 BvL 10/81 um 137,- DM = 7,9%,
    beim Kläger des Ausgangsverfahrens in 1 BvL 11/81 um 63,40 DM = 2,7%.
Soweit dabei die Minderung der Anwartschaften bei den Beschwerdeführern zu 4), 6), 9) und 10), die am 31. Dezember 1978 unter 55 Jahren waren, in der Höhe dadurch beeinflußt wird, daß zusammen mit der geringeren Bewertung ihrer Ausbildungs-Ausfallzeiten auch die Zurechnungszeiten mittelbar betroffen werden, sind diese Werte für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs nicht maßgeblich. Wie ausgeführt, kann die mittelbare Einwirkung der angegriffenen Regelung auf Zurechnungszeiten in diesem Verfahren nicht nachgeprüft werden. Dies bedeutet vornehmlich, daß die mit 30,1% sehr hohe Anwartschaftsminderung des im Zeitpunkt des fiktiven Versicherungsfalls erst 36jährigen Beschwerdeführers zu 10) außer Betracht bleibt, weil sie vor allem darauf zurückzuführen ist, daß bei ihm 19 Jahre Zurechnungszeit fiktiv anzurechnen wären. Bei den übrigen Beschwerdeführern, bei denen sich zwar auch Zurechnungszeiten auf die Kürzung der Anwartschaften auswirken, ist die mittelbare Abwertung der Zurechnungszeiten weniger bedeutsam, weil bei ihnen nur Zurechnungszeiten zwischen 5 und 9 Jahren zu berücksichtigen wären.
Die nur sehr geringen Rentenminderungen in den Fällen des Beschwerdeführers zu 7) und des Klägers des Ausgangsverfahrens in 1 BvL 11/81 sind vornehmlich dadurch bedingt, daß sie nur 25 Monate und 39 Monate an Ausbildungs-Ausfallzeiten nachweisen können. Bei den anderen Beschwerdeführern und dem Kläger des Ausgangsverfahrens in 1 BvL 10/81, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung haben, liegen die Ausbildungs-Ausfallzeiten zwischen 83 und 108 Monaten und führen dementsprechend zu einer erheblich stärkeren rechnerischen Verminderung ihrer Positionen.
Im übrigen wird durch die Berechnungen der den Beschwerdeführern zustehenden Anwartschaften deutlich, daß der prozentuale Verlust mit zunehmender Versicherungsdauer geringer wird. So erklärt sich, daß bei nahezu gleichen Ausbildungs-Ausfallzeiten der prozentuale Verlust beim Beschwerdeführer zu 9) höher ist als bei dem um 14 Jahre älteren Beschwerdeführer zu 5). Dies wird durch das Verfahren 1 BvL 10/81 und in den Fällen der Beschwerdeführer bestätigt, die den Versicherungsfall des Alters bereits erlebt haben. Die Minderungen liegen hier zwischen 6,7% und 8,3% der Rente.
Die Probeberechnungen, die der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durchgeführt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei sind die Modellfälle, bei denen hohe prozentuale Rentenminderungen festgestellt wurden, weil die angegriffene Regelung sich mittelbar auch auf Zurechnungszeiten auswirkt, für die Entscheidung über die zulässigen Verfassungsbeschwerden ohne Belang. Bei den übrigen Berechnungen, die davon ausgehen, daß den Versicherten keine Zurechnungszeiten zugute kommen, liegt der Rentenausfall in aller Regel erheblich unter 10% der fiktiven Rente. In Fällen, in denen bei den Berechnungen 10% Rentenminderung überschritten werden, ergibt sich das ersichtlich daraus, daß den Modellen -- unter Annahme langer Ausbildungs-Ausfallzeiten -- entweder außergewöhnlich hohe persönliche Bemessungswerte oder ungewöhnlich geringe Beitragszeiten zugrunde gelegt worden sind, wie sie in der Praxis in diesen angenommenen Kombinationen atypisch sind.
Diese Ergebnisse werden für die hier zu entscheidenden Fälle auch durch das Gutachten von Professor Heubeck bestätigt. Nach diesem liegt die Rentenminderung durch die angegriffene Regelung bei Versicherungsfällen in jungen Jahren unter Berücksichtigung der Minderung von Zurechnungszeiten zwischen 14% und 23%, während sich beim Altersruhegeld im Durchschnitt eine Rentenminderung von 3% bis 8% der Rente ergibt.
Infolgedessen ist davon auszugehen, daß die angegriffene Regelung, soweit sie unmittelbar die Ausbildungs-Ausfallzeiten betrifft, in typischen Fällen jedenfalls nicht zu einer Minderung des Altersruhegeldes über 10% führen wird. Solche Rentenminderungen liegen in einem Rahmen, in dem Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren von 1959 bis zum Inkrafttreten des 20. Rentenanpassungsgesetzes in ein bis zwei Jahren dynamisch erhöht worden sind.
b) Stellt man diese Minderung von Anwartschaften dem gesetzlichen Ziel des 20. Rentenanpassungsgesetzes gegenüber, so ergibt sich kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Versicherten.
Ziel des 20. Rentenanpassungsgesetzes war es, dem erstmals im Jahre 1976 aufgetretenen Defizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzutreten. Der Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben sollte möglichst bald wiederhergestellt werden (vgl. Regierungsvorlage zum 20. Rentenanpassungsgesetz, BTDrucks. 8/165, S. 34). Um das zu erreichen, wurden mit dem Gesetz eine Reihe von Einzelpositionen verändert, die in den Zeiträumen zwischen 1977 und 1980 zu Ersparnissen und Mehrerträgen von über 60 Mrd. DM führen sollten (vgl. BTDrucks. 8/165, S. 6 f.).
Auch die angegriffene Regelung diente diesem Ziel. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Ersparnis, die ursprünglich im Zeitraum zwischen 1977 und 1980 auf 200 bis 300 Mio. DM geschätzt wurde (vgl. BT-Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, Sitzung vom 26. April 1977, Prot. Nr. 11) und die sich nach Erklärungen der Bundesregierung nach Ablauf dieses Zeitraums mit ca. 500 Mio. DM errechnet, gemessen an den erstrebten Gesamteinsparungen verhältnismäßig gering ist.
Einige Regelungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes sollten allerdings zu sehr hohen Einsparungen führen, so etwa die Verminderung der Leistungen der Rentenversicherung an die Krankenversicherung mit einem errechneten Einspareffekt von 31,7 Mrd. DM und die Verlegung des Anpassungstermins der Renten mit erwarteten Einsparungen von 20,3 Mrd. DM. Aber dazu traten von vornherein auch zahlreiche Regelungen, aus denen der Gesetzgeber sich weit geringere Einsparungen versprach. Dazu gehören die Veränderungen der Vorschriften im Auslandsrentenrecht und über Kuren, die Einsparungen von 500 Mio. DM und 900 Mio. DM bis zum Jahre 1980 erbringen sollten. Der Einsparungseffekt durch die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten ist, abgesehen von seiner progressiven Bedeutung für die Zukunft, gemessen an anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzstruktur jedenfalls nicht so gering, daß sich der Schluß aufdrängte, diese Maßnahme sei nicht mit dem Ziel der Verbesserung der Finanzstruktur der Rentenversicherung getroffen.
Diese Zielsetzung aber war insgesamt von hoher Bedeutung, weil sie dazu diente, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]). Die besondere Bedeutung der im 20. Rentenanpassungsgesetz insgesamt getroffenen Maßnahmen wird auch erkennbar, wenn berücksichtigt wird, daß der Gesetzgeber schon alsbald nach dem Erlaß der angegriffenen Regelung mit dem 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) weitere Bestimmungen erlassen mußte, um die Rentenversicherung über das Jahr 1980 hinaus zu konsolidieren.
Gemessen an diesen Notwendigkeiten erscheinen die Eingriffe in die Rentenpositionen, soweit sie hier zu beurteilen sind, verhältnismäßig. Sie liegen im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß zugleich mit der Einführung einer Bewertungsobergrenze der Ausbildungs-Ausfallzeiten die Bestandsrenten nach dem 1. Januar 1978 um 9,9% erhöht worden sind. Diese Erhöhung kommt grundsätzlich allen Rentnern und damit künftig auch jenen zugute, deren Rentenanwartschaftspositionen durch eine geringere Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten vermindert werden. Ein Grundsatz, nach dem der Gesetzgeber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten ist, dem Fortbestand einer Rechtsposition aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang vor einer Rentendynamisierung zu geben, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entnehmen.
4. Verfassungsrechtlich ergibt sich auch nichts anderes für Personen, die erst aufgrund des Rentenreformgesetzes des Jahres 1972 freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte beigetreten sind oder als solche von dem besonders durch das genannte Gesetz eingeräumten Recht zur Nachentrichtung für die nicht mit Beiträgen belegten Zeiten bis 1956 zurück Gebrauch gemacht haben.
a) Diese Personengruppe sieht sich in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung über die günstigere Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten besonders betroffen, weil die Berechnung nach dem Durchschnitt ihrer Beiträge sie in besonderer Weise veranlaßt habe, der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten.
Inwieweit das für den betroffenen Personenkreis zutreffend ist, läßt sich nicht generell beurteilen. Die Möglichkeiten, die das Rentenreformgesetz 1972 durch die Öffnung der Rentenversicherung auch für Selbständige gab, waren vor allem dadurch, daß die Beitrittsmöglichkeiten mit der Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen verbunden war, besonders günstig (vgl. BVerfGE 49, 192 [204 f.]; 50, 177 [186 f.]). Abgesehen von der Vergünstigung, daß der genannte Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung, die bisher für ihn verschlossen war, überhaupt beitreten konnte, war die Nachentrichtung von Beiträgen überaus vorteilhaft ausgestaltet. Von dieser Möglichkeit haben die meisten Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Die Frage, ob und inwieweit daneben auch die bisherige Bewertung für den Beitrittsentschluß und den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen maßgeblich gewesen ist, läßt sich nicht generell beantworten. Man wird aber bei der von den Beschwerdeführern repräsentierten Personengruppe davon ausgehen können, daß die vorteilhafte Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten ihren Entschluß zum Beitritt und zur Nachentrichtung von Beiträgen jedenfalls nicht unwesentlich mitbeeinflußt hat. Insoweit sind ihre Erwartungen auf den Fortbestand der Regelung über die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten durch die angegriffene Norm enttäuscht worden.
b) Prüfungsmaßstab ist Art. 14 Abs. 1 GG. In dieser Grundrechtsvorschrift hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]; 36, 281 [293]; 45, 142 [168]; 53, 257 [309]). Das bedeutet nicht, daß dem durch einen gesetzlichen Eingriff in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage Getäuschten der verfassungsrechtlich gebotene Schutz seines Vertrauens versagt wird. Eine Regelung, die für die Zukunft allen verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 14 Abs. 1 GG entspricht, kann unter dem Gesichtspunkt desselben Grundrechts verfassungswidrig sein, soweit sie in Rechtspositionen eingreift, die in der Vergangenheit entstanden sind. Entgegen der Ansicht des Bundessozialgerichts bedarf es dazu nicht eines Rückgriffs auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, aus dem in anderen Fällen unechter Rückwirkung eines Gesetzes ein Vertrauensschutz des Betroffenen hergeleitet wird (vgl. BVerfGE 43, 291 [391] m.w.N.).
Auch im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muß der Gesetzgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]). Die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften sind nicht schon deshalb verfassungsmäßig, weil das künftig anzuwendende Recht dem Grundgesetz entspricht. Es kommt vielmehr zusätzlich darauf an, daß auch der Eingriff in die nach altem Recht begründeten Rechtspositionen mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 36, 281 [292]). Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [290]; 36, 281 [293]).
c) Die damit erforderliche Abwägung ergibt, daß ein öffentliches Interesse an der beanstandeten Neuregelung alsbald nach deren Inkrafttreten das Interesse des betroffenen Personenkreises an dem Fortbestand der günstigeren Bewertung überwiegt.
Das Vertrauen des genannten Personenkreises ist nicht gering zu achten. Wie dargestellt, waren zwar die Rechtspositionen, um deren Erwerb es ging, günstig ausgestaltet. Indessen war auch der Aufwand, der dafür zu leisten war, nicht unerheblich. Die Ausgangsfälle zeigen, daß für die Nachentrichtung, die den Beitrittsentschluß oft erst sinnvoll erscheinen ließ, erhebliche Beträge aufgewandt worden sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß für die Betroffenen der notwendige finanzielle Aufwand in allen Fällen ohne wirtschaftlich erhebliche Einschränkung möglich gewesen ist. Darüber hinaus war die zukünftige Belastung derjenigen Versicherten, die sich zum Beitritt zur Rentenversicherung entschlossen, oft beträchtlich. Jedenfalls mußten diejenigen, die Pflichtversicherte wurden, erhebliche Beitragsverpflichtungen für die Zukunft auf sich nehmen und dabei den vollen Beitragssatz -- einschließlich des Anteils, den bei anderen Pflichtversicherten der Arbeitgeber übernimmt -- entrichten.
Indessen wiegt bei einer Gesamtbetrachtung der Eingriff in die durch die Übernahme solcher Verpflichtungen erworbenen Rechtspositionen nicht allzu schwer. Unbeschadet der anderen vielfältigen Vorteile des Beitritts, die den Betroffenen erhalten bleiben, hat die zur Prüfung gestellte Norm in der Regel zur Folge, daß die Betroffenen eine Verkürzung ihrer Anwartschaften hinzunehmen haben, die sich auf das erwartete Altersruhegeld in einer Verminderung von 3 bis 8% auswirken wird (vgl. C I 3 a). Über Fälle, bei denen wegen der Auswirkung der Regelung auf die Zurechnungszeit eine weit höhere Rentenminderung in Betracht kommt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Es ist zwar nicht auszuschließen, daß schon die Kenntnis einer Verminderung des Altersruhegeldes in diesem Rahmen die Betroffenen veranlaßt haben könnte, andere Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen als die des Beitritts zur gesetzlichen Rentenversicherung und einer Nachentrichtung von Beiträgen. Wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beitritt, kann indessen von vornherein nicht erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Rentenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Solidargemeinschaft, deren Rechte und Verpflichtungen im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen unterliegen können. So werden Veränderungen der Wirtschaftslage oder auch des Verhältnisses zwischen Rentnern und der die Versicherung durch ihre Beiträge tragenden, noch im Erwerbsleben stehenden Generation vielfach Anpassungen ermöglichen oder erfordern. Wer einer so geprägten Solidargemeinschaft beitritt, erwirbt nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken. Insoweit unterscheidet sich die Zugehörigkeit zu einem solchen Sozialversicherungssystem deutlich von Positionen, die aus im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossenen Privatversicherungsverträgen folgen. Wer sich zur Pflichtversicherung auf Antrag entschließt und Beiträge nachentrichtet, kann nicht erwarten, daß er grundsätzlich besser geschützt wird als derjenige Versicherte, der aufgrund seiner abhängigen Beschäftigung pflichtversichert ist.
Bedenklich kann in den vorliegenden Fällen allenfalls sein, daß der gerügte gesetzgeberische Eingriff schon alsbald nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, die den Beschwerdeführern erst die Möglichkeiten eröffnete, die sie wahrgenommen haben.
Nach dem Rentenreformgesetz 1972 konnten diejenigen Selbständigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon selbständig waren, bis zum 31. Dezember 1974 ihren Beitritt erklären (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG) und sich bis zum 31. Dezember 1975 entschließen, ob sie Beiträge nachentrichten wollten (Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG). Sie konnten sogar eine Ratenzahlung ihrer Nachentrichtungsbeiträge bis Ende 1980 erreichen (Art. 2 § 49 a Abs. 3 Satz 3 AnVNG). Die angegriffene Vorschrift aber trat schon zwei bis drei Jahre, nachdem die Betroffenen die ihnen eingeräumten Möglichkeiten nutzen konnten, in Kraft. Soweit sie eine Ratenzahlung der nachzuentrichtenden Beiträge erreicht hatten, mußten sie sogar die Beiträge noch in Raten über mehrere Jahre entrichten, obschon in diesem Zeitraum der Vorteil, den sie sich erst kurz vordem bei ihrem Beitritt zur Rentenversicherung versprochen hatten, nicht unerheblich vermindert worden war.
Dem stand aber ein erhebliches öffentliches Interesse an dem alsbaldigen übergangslosen Inkrafttreten der angegriffenen Regelung gegenüber. Der Gesetzgeber mußte alsbald erhebliche Verminderungen des Leistungsgefüges vorsehen, um das schon im Jahre 1976 aufgetretene Ungleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung auszugleichen (vgl. BRDrucks. 75/77, S. 34 f.). Dabei mußte er neben finanziell höchst gewichtigen auch eine Reihe geringerer Einsparungen vorsehen, die aber insgesamt auch von großer finanzieller Bedeutung waren. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn er neben anderen Einsparungsmaßnahmen im 20. Rentenanpassungsgesetz die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten begrenzte. Es kann dahinstehen, ob es sozialpolitisch erwünscht gewesen wäre, daß er solche Einsparungen gegenüber dem Personenkreis, der erst auf der Grundlage des Rentenreformgesetzes 1972 von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatte, die die Öffnung der Rentenversicherung ihm gab, nicht sofort durchgesetzt, sondern eine schonende Überleitung in Aussicht genommen hätte. Es war verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG nicht geboten, diesen Personenkreis anders zu behandeln als andere Pflichtversicherte. Keinesfalls konnte dieser Kreis erwarten, gegenüber anderen Pflichtversicherten in seiner einmal durch den Beitritt entstandenen Position auf Dauer so geschützt zu werden, daß ihm gegenüber vor Eintritt eines Versicherungsfalls jede Veränderung seiner Anwartschaft verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Das gilt gerade auch für die Anrechnung und Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten. Diese sind durch Beiträge des Versicherten nicht "erkauft"; sie beruhen lediglich auf dem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten können, daß er durch bestimmte in seiner Person liegende Gründe unverschuldet verhindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er sonst geleistet hätte (vgl. BSGE 41, 41 [49] -- Großer Senat -- m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dieser Gedanke trifft auf die Selbständigen, denen durch das Rentenreformgesetz 1972 überhaupt erstmalig das Recht zum Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherte eingeräumt wurde, nicht zu. Allenfalls konnten die Betroffenen eine schonende Übergangsregelung erwarten. Indessen ist nicht ersichtlich, wie eine Übergangslösung mit dem Ziel, der Verminderung der Anwartschaften zeitweise entgegenzuwirken, sinnvoll hätte ausgestaltet werden können. Der Gesetzgeber hätte nur Überleitungsregelungen treffen dürfen, die ihrerseits nicht auf das verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen wären, daß sie den Kreis derjenigen, die von den Möglichkeiten des Rentenreformgesetzes 1972 Gebrauch gemacht hatten, übermäßig gegenüber anderen Versicherten begünstigten. Auch diese hätten möglicherweise Veranlassung gehabt, durch eine zusätzliche Vorsorge ihre Alters- und Invaliditätssicherung zu verbessern.
Eine andere Frage ist es, ob das Überwiegen des allgemeinen Interesses an einer Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten es auch verfassungsrechtlich rechtfertigt, diejenigen Versicherten, die aufgrund des Rentenreformgesetzes der Pflichtversicherung beitraten, an dieser Entscheidung festzuhalten. Indessen war über diese Frage hier nicht zu entscheiden. Sie ist weder Gegenstand der Klagen gewesen, die zu den Vorlagen des Bundessozialgerichts geführt haben, noch der Verfassungsbeschwerden. Die Kläger und Beschwerdeführer haben nicht den Austritt aus der Rentenversicherung angestrebt, der zwangsläufig den völligen Wegfall einer Anrechenbarkeit ihrer Ausbildungs-Ausfallzeiten zur Folge hätte, sondern die Beibehaltung der günstigen früheren Berechnung; sie haben demgemäß lediglich die Neufassung des § 32 a AVG angegriffen.
II.
§ 32 a AVG steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits vielfach ausgesprochen hat, ist Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 19, 354 [367 f.] m.w.N.).
Die in der Novellierung der angefochtenen Regelung liegende Veränderung im Bestand der auch durch Ausbildungs-Ausfallzeiten geprägten Anwartschaften führt zwar dazu, daß die betroffenen Versicherten anders behandelt werden als andere von dieser Anrechnungsbegrenzung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht oder weniger betroffene Personenkreise, deren Altersversorgung innerhalb oder außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert ist. Indessen sind die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Benachteiligungen nicht derart bedeutsam, daß der Gesetzgeber gehalten gewesen wäre, sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vermeiden.
1. Das Inkrafttreten der angegriffenen Regelung am 1. Januar 1978 hat zur Folge, daß es bei denjenigen Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt schon ein Altersruhegeld bezogen haben, bei der Bewertung ihrer Ausbildungs-Ausfallzeiten nach altem Recht blieb, während Versicherte, bei denen der Versicherungsfall des Alters zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, durch die Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten betroffen werden konnten. Das ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagslösung. Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen aber dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]; 29, 283 [299]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sollte die gesetzliche Neuordnung überhaupt ihr Ziel in absehbarer Zeit erreichen, bedurfte es einer Stichtagsregelung. Wenn der Gesetzgeber bei der Wahl des Zeitpunktes dem Schutz der Bestandsrenten den Vorzug vor dem Schutz von Rentenanwartschaften gegeben hat, so kann das nicht beanstandet werden.
2. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch unbedenklich, daß der Gesetzgeber nicht bei allen Ausfallzeiten einheitlich eine Begrenzung der Bewertung vorgesehen hat, sondern nur bei den Ausbildungszeiten. Ausfallzeiten werden nach § 36 AVG (= § 1259 RVO) aus sachlich sehr verschiedenen Anlässen gewährt; es liegt deshalb auf der Hand, daß es nicht willkürlich ist, wenn der Gesetzgeber nicht alle Ausfallzeiten gleich bewertet.
Das gilt auch im Verhältnis der von der angegriffenen Regelung betroffenen Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG zu den Versicherungszeiten, die nach § 32 Abs. 4 AVG ohne Begrenzung auf 8,33 dem Versicherten angerechnet werden können. Diese Vorschrift soll verhindern, daß die Entrichtung geringer Pflichtbeiträge in den ersten fünf Kalenderjahren die persönliche Bemessungsgrundlage des Versicherten und damit die Höhe der Rente nachteilig beeinflußt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1981 -- 1 BvL 129/78 --, Umdruck S. 3).
Soweit deshalb Versicherten die mit Pflichtbeiträgen belegten Monate der ersten fünf Versicherungsjahre mit einem über 8,33 im Monat liegenden Wert angerechnet werden, kann das bedeuten, daß für Personen, die sich in den ersten fünf Jahren der Pflichtversicherung als Anlernling, Lehrling oder in ähnlicher Position in einem Ausbildungsverhältnis befanden, höhere Werte angerechnet werden als bei Schülern, Fachschülern oder Studenten, denen ihre Ausbildungszeiten beitragslos zugute kommen. Indessen verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber Personen, die schon während der Ausbildung als Pflichtversicherte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, vor einem Kreis begünstigt, der erst nach Beendigung seiner Ausbildung die Zugehörigkeit zur Pflichtversicherung erwirbt. Aus demselben Grunde ist es auch nach Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn Studenten, die während des Studiums bereits Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, gegenüber jenen bessergestellt werden können, die während dieser Zeit nicht pflichtversichert waren.
3. Das Bundessozialgericht hat in der vorgelegten Sache 1 BvL 10/81, in der für den Kläger des dortigen Ausgangsverfahrens die Anrechnung von pauschalen Ausfallzeiten günstiger als die der nachgewiesenen tatsächlichen Ausfallzeiten gewesen wäre, erwogen, ob ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt. Tatsächlich erscheint diese Unterschiedlichkeit bei Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes wenig einleuchtend; ein Versehen ist nicht auszuschließen. Indessen kommt es bei der Prüfung der Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG nicht allein auf die gesetzgeberische Motivation an. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur die objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE 51, 1 [27] m.w.N.). Nach solchen Maßstäben lassen sich Gründe für die unterschiedliche Regelung finden.
Die pauschale Ausfallzeit ist durch Art. 2 § 14 AnVNG mit der Rentenreform 1957 eingeführt worden, weil es für die Versicherten damals oft schwierig oder unmöglich gewesen wäre, ihre Ausfallzeiten nachzuweisen (zu BTDrucks. II/3080, S. 23). Gemessen an der Berücksichtigung der tatsächlichen Ausfallzeiten war die ursprüngliche gesetzliche Lösung, nach der ein Zehntel der früheren Pflichtversicherungszeiten als Ausfallzeiten angerechnet wurde, nicht günstig. Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich, wenn solche Ausfallzeiten bei einer späteren Gesetzgebung nicht den gleichen strengen Abwertungsmaßstäben unterworfen werden wie die nachgewiesenen Ausfallzeiten, zumal es sich bei der Zuerkennung von pauschalen Ausfallzeiten um eine -- allerdings über lange Zeiträume wirkende -- Übergangsvorschrift gehandelt hat.
4. Schließlich verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die angegriffene Regelung sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung bezieht. Ein wesentliches Ziel des Gesetzes war, die Finanzgrundlagen dieses Versicherungszweiges zu festigen. Unter solchen Umständen zwang das Gleichheitsgebot nicht dazu, gleichzeitig Gruppen mit anderen Sicherungen, wie etwa Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die Ansprüche auf eine tarifvertragliche Zusatzversorgung haben, den ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleichzustellen.
Benda Böhmer Simon Faller Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner
 
Abweichende Meinung des Präsidenten Dr. Benda und des Richters Dr. Katzenstein zum Beschluß des Ersten Senats vom 1. Juli 1981
- 1 BvR 874/77 u.a., 1 BvL 33/80 u.a. -
I.
Der Richter Katzenstein ist der Auffassung, daß die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4), 6), 9) und 10) auch insoweit zulässig sind, als sie die zur Prüfung gestellte Regelung wegen ihrer mittelbaren Auswirkungen auf die Bewertung der Zurechnungszeiten beanstanden (B I 2 c).
Der Senat hat die unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden derjenigen Beschwerdeführer, bei denen sich absehen läßt, daß sich die geänderte Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten für sie rentenmindernd auswirken wird, für zulässig gehalten. Das für die Bejahung der Zulässigkeit maßgebliche Kriterium war dabei nach der Auffassung der Mehrheit, die ich teile, der Gesichtspunkt, daß die Beschwerdeführer, deren Ausbildungs-Ausfallzeiten abgewertet worden sind, ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Prüfung der Regelung haben, weil sie -- wenn ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchdringen -- die Möglichkeit haben müssen, rechtzeitig Dispositionen für eine zusätzliche Altersvorsorge zu treffen (B I 2 b).
Wenn die Zulässigkeit unter solchen Gesichtspunkten bejaht wird, muß dies m. E. erst recht für die Verfassungsbeschwerden derjenigen Beschwerdeführer gelten, bei denen sich im Falle des Eintritts des vorzeitigen Versicherungsfalls die geringere Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten mittelbar auch auf ihre Zurechnungszeit auswirkt. Während mit der Abwertung allein der Ausbildungs-Ausfallzeiten nur eine Minderung des Altersruhegeldes von bis etwa 10% verbunden ist, kann die angegriffene Neuregelung, soweit sie sich mittelbar auch auf Zurechnungszeiten auswirkt, zu Einbußen von über 30% führen (C I 3 a).
Die Mehrheit sieht die Unterschiedlichkeit, die nach ihrer Auffassung dazu führt, daß in dem einen Fall die Verfassungsbeschwerden zulässig, im anderen Fall aber unzulässig sind, darin, daß die Zurechnungszeit -- im Gegensatz zur Ausbildungs-Ausfallzeit -- eine nach Zeit und Bewertung stets variable Größe sei und derzeit nicht einmal feststehe, ob die spätere Rente überhaupt durch Zurechnungszeiten beeinflußt werde. Daraus folge, daß sich das Maß der Betroffenheit für diesen Personenkreis auch nicht annähernd absehen lasse (B I 2 c).
Diese Unterschiedlichkeit zwischen der nicht variablen Ausbildungs-Ausfallzeit und der variablen Zurechnungszeit kann jedoch m. E. die verschiedenartige Beurteilung der Zulässigkeit nicht rechtfertigen. Wenn die Zurechnungszeit variabel ist, so kennzeichnet das nur einen Schwebezustand, in dem es für den Versicherten ungewiß ist, ob der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder des Todes (Hinterbliebenenversorgung) bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eintreten wird. Im Hinblick auf diese Ungewißheit besteht für den Versicherten ein aktuelles Interesse an einer Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine mit der Abwertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten verbundene geringere Bewertung von Zurechnungszeiten verfassungsrechtlich Bestand haben kann. Wenn die Senatsmehrheit einerseits unter dem Blickwinkel notwendiger Dispositionen schon bei einer Minderung der Anwartschaft um höchstens 10% ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bejaht, so muß ein solches Interesse um so eher schutzwürdig sein, wenn der Versicherte wegen der mittelbaren Auswirkungen der angegriffenen Regelung auf die Bewertung der Zurechnungszeit mit einer Minderung seiner Anwartschaft um mehr als 30% rechnen und sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen muß. Der eher formale Hinweis der Senatsmehrheit darauf, daß Zurechnungszeiten variabel seien, berücksichtigt nicht, daß Versicherung Sicherung gegen ein naturgemäß ungewisses Risiko bedeutet, vor dem die Versicherung verläßlich schützen soll.
II.
Nach Auffassung beider unterzeichnender Richter verletzt es die Eigentumsgarantie, daß die angegriffene Regelung ohne angemessene Übergangsregelung auch für Personen in Kraft getreten ist, die erst aufgrund des Rentenreformgesetzes von 1972 der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglieder beigetreten sind oder als solche von dem durch das Gesetz eingeräumten Recht zur Nachentrichtung Gebrauch gemacht haben (vgl. C I 4 des Beschlusses). Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer, die auch nach Auffassung der Mehrheit zulässig sind, sind daher begründet.
Wie die Mehrheit zutreffend ausführt, ist Prüfungsmaßstab Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; die Eigentumsgarantie geht aber insoweit über den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes hinaus, als der Gesetzgeber, der im Wege der Rechtsänderung in geschützte subjektive Rechte eingreift, hierfür legitimierende Gründe haben muß (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]). Ob aus rechtsstaatlichen Grundsätzen die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einhaltung eines gewissen Maßes von Kontinuität folgt, ist vermehrt Gegenstand von Erörterungen (vgl. hierzu insbesondere Kloepfer auf der Trierer Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 1981; ders., Übergangsgerechtigkeit bei Gesetzesänderungen und Stichtagsregelungen, DÖV 1978, S. 225, insbes. S. 232 f.; Pieroth, Rückwirkung und Übergangsrecht, 1981, insbes. S. 149 ff. m.w.N.). Der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herzuleitende Vertrauensschutz hat demgegenüber eine andere Funktion, die an den Sinn der Eigentumsgarantie als Rechtsstellungsgarantie anknüpft: Greift der Gesetzgeber in durch Art. 14 GG geschützte subjektive Rechte ein, muß er beachten, daß eine Rechtsänderung, auch wenn sie an sich zulässig ist, nicht abrupt die Substanz einer zur existentiellen Sicherung des Berechtigten getroffenen Entscheidung verändern oder gar zerstören darf. Wenn das öffentliche Interesse die Rechtsänderung gebietet, muß wenigstens ein schonender Übergang gefunden werden, der es dem Betroffenen ermöglicht, sich auf die neue Lage einzustellen.
Der Beschluß führt mit Recht aus, daß das Vertrauen des betroffenen Personenkreises nicht gering zu achten sei (C I 4 c). Andererseits trifft es auch zu, daß der von der Regelung betroffene Personenkreis mit der günstigen Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten eine recht vorteilhafte Rechtsposition erworben hatte. Aber auch vorteilhafte Rechtspositionen haben Anspruch auf Vertrauensschutz. Das kann allerdings nicht bedeuten, daß eine solche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Position auf Dauer unverändert bestehen müßte. Das Rentenreformgesetz 1972 bot einem bisher außerhalb des sozialen Schutzsystems stehenden Personenkreis eine besonders günstige Gelegenheit, diesem beizutreten. Das Vertrauen darauf, daß die damals getroffene Regelung ohne Rücksicht auf künftige Entwicklungen auf Dauer völlig unveränderten Bestand haben würde, mag keinen Anspruch auf verfassungsrechtlichen Schutz haben; mit Veränderungen insbesondere besonders günstiger Positionen muß der Betroffene dann rechnen, wenn dies die verringerte Leistungsfähigkeit des sozialen Schutzsystems aufgrund gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen erfordert.
Hieraus ergibt sich aber nicht, daß der Gesetzgeber jede einmal begründete subjektive Rechtsposition kurzfristig und ohne jede Übergangsregelung wieder beseitigen oder wesentlich einschränken darf. Die Öffnung der Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1972 war und ist auf Dauer angelegt; die Begünstigten mußten nicht sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden, ob sie der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte beitreten und/oder Beiträge nachentrichten wollten. Vielmehr wurde ihnen auch nach ihrem Entschluß zum Beitritt ein Zeitraum zugebilligt, innerhalb dessen sie die oft beträchtlichen Nachentrichtungsbeiträge in Raten zahlen durften. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet, daß Rechtsänderungen hierauf Rücksicht nehmen, also ihrerseits mit längeren Fristen arbeiten.
Der Gesetzgeber hat schon einmal mit dem Vierten Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 30. März 1973 eine vorteilhafte Regelung des Rentenreformgesetzes 1972 alsbald wieder geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken zurückgewiesen (BVerfGE 37, 363). Demgegenüber schrieb der Richter v. Schlabrendorff in seiner abweichenden Meinung: "Kein ehrbarer Kaufmann könnte so handeln. Nun ist gewiß der Staat kein ehrbarer Kaufmann. Aber er täte vielleicht gut daran, sich in seinem Verhalten den ehrbaren Kaufmann zum Vorbild zu nehmen" (a.a.O. [418]).
Dieser Auffassung ist zuzustimmen; sie enthält nicht nur eine rechtspolitisch beherzigenswerte Forderung, sondern einen verfassungsrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt. In dem hier zu prüfenden Fall lag zwar zwischen dem Inkrafttreten der Vorschrift und ihrer Änderung ein längerer zeitlicher Abstand; aber auch er war noch zu kurz, als daß er eine Rechtsänderung ohne jede Übergangsregelung rechtfertigen könnte. Dabei wird von uns nicht verkannt, daß im Zeitpunkt der Verabschiedung des 20. Rentenanpassungsgesetzes die finanzielle Situation der Rentenversicherung sich so ungünstig zu entwickeln drohte, daß das grundsätzliche Ziel des Gesetzes, die Funktion und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257 [293]), gewiß nicht zu beanstanden war.
Die sich hieraus ergebende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erlaubt ihm aber nicht, berechtigtes Vertrauen jedenfalls auf einen gewissen zeitlichen Fortbestand günstiger Regelungen ganz unbeachtet zu lassen. Wie die Vorlagebeschlüsse des 1. Senats des Bundessozialgerichts (der, anders als die Senatsmehrheit und wir, nicht von Art. 14 GG, sondern von allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen ausgeht) zutreffend ausführen, muß der Gesetzgeber, der sich zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems entschließt, bisher bestehende Rechtspositionen einzuschränken, besonders sorgfältig erwägen, ob und wie es möglich ist, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Regelung zu schützen. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts betont, daß dies durch eine schonende Übergangsregelung erreicht werden kann. Dies liegt auch im Interesse des Systems der sozialen Sicherung selbst. Notwendige Einschränkungen im Leistungssystem müssen auch plausibel sein. Wenn sie dem Betroffenen nicht einleuchten können, droht ein Verlust an Vertrauen für das System, der diesem schaden muß und langfristig seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Der "ehrbare Kaufmann" ist auch deshalb ein wünschenswertes Vorbild, weil das von ihm erworbene und pfleglich behandelte Vertrauenskapital eine wesentliche Grundlage seines wirtschaftlichen Erfolgs ist.
Soweit ersichtlich, hat der Gesetzgeber überhaupt nicht erwogen, ob und welche schonenden Übergangsregelungen getroffen werden konnten. Die Senatsmehrheit meint, daß es keine sinnvolle Möglichkeit hierzu gegeben hätte (C I 4 c). Wäre dies richtig, so könnte der Gesetzgeber in der Tat auch unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitenden Vertrauensschutzes hierzu nicht verpflichtet sein. Demgegenüber mag letztlich dahingestellt bleiben, ob es sinnvoll gewesen wäre, wenigstens das Inkrafttreten der Regelung gegenüber dem hier in Rede stehenden Personenkreis hinauszuschieben und so immerhin zu verhindern, daß die Betroffenen die Nachentrichtungsbeiträge noch zu einem Zeitpunkt ratenweise zu zahlen hatten, in dem die ihnen ursprünglich versprochenen Vorteile schon wesentlich gemindert worden waren. Denkbar wäre auch gewesen, daß die durch späteres Inkrafttreten gewonnene Zeit von den betroffenen Versicherten hätte genutzt werden können, um Überlegungen über eine möglicherweise notwendige zusätzliche Altersvorsorge anzustellen und hieraus Konsequenzen zu ziehen.
Vor allem aber hätte der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des 20. Rentenanpassungsgesetzes den betroffenen Personenkreis ungeachtet der Verschlechterung seiner Rechtsposition hinsichtlich der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht einfach an seinem früher unter günstigeren Bedingungen getroffenen Entschluß festhalten dürfen, dem System der sozialen Sicherung beizutreten. Vertrauensschutz besagt mindestens, daß als Folge der Notwendigkeit, frühere gesetzgeberische Versprechen teilweise zurückzunehmen, den Betroffenen erneut die Möglichkeit gegeben wird, ihren unter anderen und günstigeren Voraussetzungen getroffenen Entschluß daraufhin zu überprüfen, ob er auch unter den neuen, weniger vorteilhaften Bedingungen noch sinnvoll bleibt. Wir halten dies für eine eigentlich selbstverständliche Voraussetzung redlichen Verhaltens des Gesetzgebers dem Rechtsunterworfenen gegenüber, der sich sonst getäuscht fühlen muß und, jedenfalls objektiv, auch getäuscht worden ist.
Die Senatsmehrheit läßt offen, ob sich aus dem Vertrauensgrundsatz eine solche Konsequenz ergeben könnte; sie meint, daß es nicht möglich sei, im Rahmen der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden hierüber zu befinden (C I am Schluß). Diese Bedenken teilen wir nicht. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gesetzliche Regelung, die u. E. insoweit verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, als sie ohne jede Übergangsregelung, insbesondere ohne die mindestens erforderliche Einräumung einer erneuten Überprüfung des Entschlusses zum Beitritt, erfolgt ist. Das Fehlen einer so gearteten Übergangsregelung könnte und müßte zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm führen; es wäre Sache des Gesetzgebers, diese oder eine angemessene andere Übergangsregelung nachzuholen. Der Senat hat in BVerfGE 51, 356 (mit ganz ähnlichen wie den hier vorgetragenen Erwägungen) § 1233 RVO in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1972 für mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar erklärt, weil bestimmte ausländische Versicherte durch die Norm übergangslos von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurden; der Gesetzgeber wurde für verpflichtet gehalten, die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips dadurch auszugleichen, daß er eine angemessene Übergangsregelung treffe, soweit er in vorhandene Besitzstände unzumutbar eingreife (a.a.O. [368]). Wir vermögen nicht zu erkennen, welche rechtlichen Hindernisse einer derartigen Feststellung der Notwendigkeit einer Übergangsregelung hier entgegenstehen, wobei die Möglichkeit, den Entschluß zum Beitritt zu überprüfen, nur eine der denkbaren, wenn auch vielleicht die am nächsten liegende Übergangsregelung sein könnte.
Benda Katzenstein