BVerfGE 78, 320 - Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer gleichgestellten Ersatzkasse haben keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, daß ihr Klagebegehren auf Verurteilung der Kassen, Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich bei medizinischer Indikation zu erbringen, materiell durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beschieden wird.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 15. Juni 1988
-- 1 BvR 1301/86 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Z.... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Philipp, Viktoriastraße 12, Mannheim -- gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. September 1986 -- 8 RK 8/85 --.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit der die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil eines Sozialgerichts zurückgewiesen wurde. Dieses hat die Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung auf Unterlassung der Finanzierung von "rechtswidrigen" Abtreibungen als unzulässige Populärklage abgewiesen.
I.
Das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 -- Fristenregelung) verkündete Fünfzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) hat § 218 a StGB neu gefaßt. Danach ist ein mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommener Abbruch der Schwangerschaft nicht nach § 218 StGB strafbar, wenn nach ärztlichen Erkenntnissen eine medizinische, eine eugenische, eine ethische oder eine soziale Indikation vorliegt.
Durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz -- StREG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) wurde in den zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung ein neuer Unterabschnitt "III a. Sonstige Hilfen" eingefügt. Danach haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer ihnen nach § 507 Abs. 4 RVO gleichgestellten Ersatzkasse bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft Anspruch auf Krankenkassenleistungen. Für die Leistungsgewährung gelten grundsätzlich die für die Krankenhilfe maßgeblichen Vorschriften. Im einzelnen lauten die Bestimmungen:
    § 200 f RVO
    Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht Anspruch nach § 182 Abs. 1 Nr. 2.
    § 200 g RVO
    Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die Leistungsgewährung nach den §§ 200 e und 200 f entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist ...
Der in § 200 f Satz 1 RVO verwendete Begriff des "nicht rechtswidrigen" Abbruchs der Schwangerschaft wird von der im sozialrechtlichen Schrifttum herrschenden Auffassung mit der in § 218 a Abs. 1 Satz 1 StGB gebrauchten Formulierung "nicht strafbar" gleichgesetzt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/2, S. 284 k, 285,286; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Anm. 4 zu § 200 f RVO; Schroeder-Printzen in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Kommentar, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 200 f RVO; Aye/Göbelsmann/Müller/Schieckel/ Schroeter, RVO-Gesamtkommentar, Anm. 5 zu § 200 f, S. 248). Dem folgend gewähren die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern bei nach § 218 a StGB nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen die nach den Vorschriften über die Krankenhilfe vorgesehenen Leistungen.
II.
1. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage vor den Sozialgerichten die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Die Beschwerdeführerin erhob unter Berufung auf diese Vorschrift Klage beim Sozialgericht und beantragte:
1. die Beklagte zu verurteilen, solange sie Mitglied der Beklagten ist, Leistungen nach §§ 200 f und 200 g RVO, § 17 a Abs. 2 bis 4 der Versicherungsbedingungen der Beklagten an Versicherte oder mitgeschützte Personen ausschließlich für solche Schwangerschaftsabbrüche zu erbringen, die wegen nachweislichen Vorliegens der Indikation nach § 218 a Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig sind, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, solange die Klägerin Mitglied der Beklagten ist, für Schwangerschaftsabbrüche Leistungen nach §§ 200 f und 200 g RVO, § 17a Abs. 2 bis 4 der Versicherungsbedingungen der Beklagten an Versicherte oder mitgeschützte Personen zu erbringen, ohne daß sie
a) die Nichtrechtswidrigkeit,
b) hilfsweise die Nichtstrafbarkeit des Schwangerschaftsabbruches in angemessener Weise selbst überprüft hat, sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Das Sozialgericht war anfänglich der Auffassung, die Klage sei nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei nicht auf die abstrakte Feststellung der Ungültigkeit einer Norm, sondern darauf gerichtet, die beklagte Krankenkasse zu verpflichten, konkretes Verwaltungshandeln einzustellen.
Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die §§ 200 f, 200 g RVO insoweit mit Art. 2 Abs. 1, ferner mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 sowie mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar seien, als in diesen Vorschriften Kassenleistungen für solche Schwangerschaftsabbrüche vorgeschrieben seien, die aus anderen Gründen als dem Vorliegen einer Indikation nach § 218 a Abs. 1 StGB rechtmäßig seien.
Das Bundesverfassungsgericht sah die Vorlage als unzulässig an. Grundsätzlich sei eine auf § 54 Abs. 5 SGG gestützte vorbeugende Unterlassungsklage eines Mitglieds gegen seine gesetzliche Krankenkasse statthaft. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage sei jedoch als Popularklage unzulässig. § 54 Abs. 5 SGG eröffne nicht die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung im einzelnen wird auf den Beschluß des Ersten Senats vom 18. April 1984 -- 1 BvL 43/81 -- (BVerfGE 67, 26) verwiesen.
2. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren weiter.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Sie sei unzulässig, weil es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle.
Diese könne nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis von Zwangsmitgliedern öffentlichrechtlicher Verbände begründet werden; denn diese Rechtsprechung lasse sich nicht auf Zwangsmitgliedschaften im Bereich des Sozialversicherungsrechts übertragen. Bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben durch die Träger der Sozialversicherung gehe es nicht um die Interessenvertretung bestimmter Bevölkerungsgruppen, sondern um die Wahrnehmung von Gemeinwohlinteressen. Mitglieder des Zwangsverbandes hätten keinen Anspruch auf Leistungen an einen Dritten. Entsprechend gebe es keinen Rechtsanspruch eines Mitglieds darauf, daß die Leistung gegenüber einem Dritten eingestellt werde. Die Kontrolle über die Mittelverwendung obliege den Selbstverwaltungsorganen und den Aufsichtsbehörden.
Das Bundessozialgericht hat die Sprungrevision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Auch für die reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG sei ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei durch die beanstandeten Leistungen der Beklagten nicht in ihren eigenen Rechten verletzt, weil diese sich nicht unmittelbar gegen ihren Rechtskreis richteten.
Auf Art. 2 Abs. 1 GG könne die Beschwerdeführerin ihr Verlangen auf Einstellung der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht stützen. Wollte man jedem Mitglied wegen seiner versicherungsrechtlichen Zwangsmitgliedschaft das Recht zugestehen, von ihm mißbilligte Leistungen an andere Mitglieder gerichtlich überprüfen zu lassen, so würde dies zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen abstrakten Rechtskontrolle führen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundessozialgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung von Art. 2 Abs. 1, von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, von Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffene Entscheidung, wobei sie nur Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG macht und im übrigen auf den gesamten bisherigen Vertrag, insbesondere auf die Revisionsbegründung nebst nachfolgenden Schriftsätzen an das Bundessozialgericht verweist. Sie trägt vor:
Während des ganzen Verfahrens habe sie die Auffassung vertreten, daß § § 200 f, 200 g RVO mit der Verfassung vereinbar seien, die Beklagte diese Bestimmungen jedoch durch gesetzesüberschreitendes und rechtswidriges Verwaltungshandeln mißachte und sie dadurch in ihren Rechten als Zwangsmitglied verletze. Nur hilfsweise habe sie sich auf die Verfassungswidrigkeit der §§ 200 f, 200 g RVO berufen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1984 (BVerfGE 67, 27) beziehe sich daher nicht auf ihren Antrag, die Beklagte des Ausgangsverfahrens möge sich auf die Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränken.
Sie habe ausschließlich vorgetragen und nachgewiesen, daß die Beklagte das Tatbestandsmerkmal "nicht rechtswidrig" in zehntausenden von Fällen vernachlässigt und auch mit ihren Beiträgen rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche finanziert habe. Das Bundessozialgericht habe ihren Anspruch nicht berücksichtigt, daß die Beklagte nur die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung als selbstverständlich vorausgesetzt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sei mithin keine Normenkontrolle, sondern die Frage, ob ihr als Mitglied einer Zwangskörperschaft gegen allgemeines gesetzwidriges Verwaltungshandeln des Vorstands der Rechtsweg offenstehe, weil sie behaupte, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese Rechtsfrage sei im übrigen weit über den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung.
Die Krankenkassen seien unter Erweiterung ihres Arbeitsgebiets zu "Abtreibungskassen" geworden. Diese Ausdehnung des Aufgabenbereichs einer Zwangskörperschaft stehe im Verhältnis zu den Pflichtmitgliedern einer Neugründung gleich. Für das Bundesverfassungsgericht sei nie zweifelhaft gewesen, daß der Bürger unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG seine Inpflichtnahme durch eine neue oder erweiterte Zwangskörperschaft mit Beitragsverpflichtung nachprüfen lassen könne. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht zu schließen, daß der Bürger sich selbst dann nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen könne, wenn die Ausweitung der Tätigkeit des Zwangsverbandes nicht vom Gesetzgeber angeordnet worden sei. Sie habe daher nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, eine Nachprüfung des Verwaltungshandelns der Beklagten zu verlangen, sonst müßten sich die Mitglieder einer Zwangskörperschaft über ihre Beitragsleistungen an rechtswidrigen oder sogar kriminellen Handlungen beteiligen, ohne daß ihnen ein gerichtliches Verfahren zur Nachprüfung solcher Übergriffe eröffnet sei. Das beitragszahlende Mitglied einer Zwangskörperschaft stehe zu dieser in einem wesentlich engeren Verhältnis als der Steuerzahler zum Staat, da die Zusammenfassung von Bürgern zu einer Zwangskörperschaft nach ständiger Rechtsprechung jeweils gesonderter und nachprüfbarer Legitimation bedürfe.
Danach sei die Frage, ob sie durch die beanstandeten Leistungen der Beklagten "in ihren eigenen Rechten" verletzt sei, bei der Begründetheit der Klage zu überprüfen. Das Bundessozialgericht verkenne, wie tief die Beschwerdeführerin sich durch die Inanspruchnahme ihrer Person für Tötungshandlungen in ihren Rechten betroffen fühle. Wenn es aus dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, § 54 Abs. 5 SGG eröffne nicht die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle, folgere, das einzelne Mitglied habe keine Möglichkeit, die rechtswidrige Ausgabenverwendung im Klagewege zu verhindern, stelle es die Fälle einer zwar gesetzmäßigen, aber verfassungswidrigen Mittelverwendung einerseits und einer schlechthin gesetzwidrigen Mittelverwendung durch den eigenmächtig handelnden Vorstand andererseits gleich. Es sei unverständlich, wenn das Bundessozialgericht feststelle, die Beschwerdeführerin habe nicht berücksichtigt, daß das Bundesverwaltungsgericht Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände ein Abwehrrecht nur gegen die Wahrnehmung "nicht legitimer Aufgaben" eingeräumt habe; gerade dies habe sie vorgetragen. Offenbar sei das Bundessozialgericht der Auffassung, die allgemein für Zwangskörperschaften bestehenden Grundsätze sollten für Krankenkassen nicht gelten; eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Zwangskörperschaften sei jedoch sachlich nicht vertretbar.
Es gehe ihr nicht um einzelne Fehlentscheidungen, sondern um die prinzipielle, eigenmächtige Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Zwangskörperschaft durch Nichtbeachtung oder Falschauslegung von Rechtsvorschriften, welche in die Rechtssphäre der Mitglieder eingreife. Die erforderliche Abgrenzung dieser Fallgestaltungen habe das Bundessozialgericht nicht vorgenommen und den klaren Vortrag der Beschwerdeführerin überhaupt nicht gewürdigt. Der Hinweis des Gerichts, daß die Rechtskontrolle über eine rechtswidrige Ausgabenverwendung allein den Selbstverwaltungsorganen und Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger obliege, sei eine bloße Leerformel. In Wirklichkeit finde im Bereich des Lebensschutzes überhaupt keine Überwachung der Krankenkassen mehr statt. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, wonach dieser keine Befugnis habe, Krankenkassen in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinne anzuweisen. Im übrigen lehne die Bundesregierung generell jede Überprüfung der gegenwärtigen Rechtspraxis der Krankenkassen ab, wie sich aus der Beantwortung einer entsprechenden parlamentarischen Anfrage ergebe.
Durch die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts werde ihr schließlich der Rechtsweg in verfassungswidriger Weise abgeschnitten (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG).
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und von Art. 4 Abs. 1 GG gerügt wird. Nimmt die Verfassungsbeschwerdeschrift auf Ausführungen in der Revisionsbegründung und anderen Schriftsätzen Bezug, ist den Formerfordernissen des § 92 BVerfGG nur genügt, wenn die Schriftsätze der Verfassungsbeschwerde als Anlagen beigefügt werden (vgl. BVerfGE 47, 182 [187]). Das ist hier nicht geschehen.
Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
I.
1. Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt wie denen anderer Gerichte Rechtskraftwirkung zu. Dabei bezieht sich die materielle Rechtskraft allein auf die Entscheidungsformel, nicht aber auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteilselemente, wenngleich die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Sinnes der Entscheidungsformel herangezogen werden können. Sie bindet in einem späteren Verfahren das Gericht nur dann, wenn es sich um denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien handelt (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]).
Danach entfaltet der Beschluß vom 18. April 1984 (BVerfGE 67, 26) keine Rechtskraftwirkung im Hinblick auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde; denn der Streitgegenstand des Vorlage Verfahrens ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Das Vorlageverfahren betraf die Verfassungsmäßigkeit der §§ 200 f, 200 g RVO; Streitgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist hingegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts. Die Beschwerdeführerin war auch nicht "Beteiligte" des Vorlageverfahrens. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zwar das Recht, sich zu äußern (§ 82 Abs. 3 BVerfGG); sie werden dadurch aber nicht im engeren Sinne Beteiligte dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 42, 90 [91]; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 82 Rdnr. 17 m. w. N.).
2. Eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG kommt -- abgesehen davon, daß diese nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]; 20, 56 [87]) -- schon deshalb nicht in Betracht, weil der die Vorlage verwerfende Beschluß keine Sach-, sondern lediglich eine Prozeßentscheidung darstellt (vgl. Maunz in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 31, Rdnr. 18). Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die zu Inzidentfragen entwickelten Rechtsansichten, die das Bundesverfassungsgericht zur Abweisung eines Antrages aus prozessualen Gründen bestimmt haben.
II.
§ 92 BVerfGG verlangt, daß in der Begründung der Beschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die die Beschwerdeführerin sich verletzt fühlt, bezeichnet werden. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es danach erforderlich, daß sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. BVerfGE 65, 227 [232 f.]).
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, das Urteil des Bundessozialgerichts, mit dem die Entscheidung des Sozialgerichts über die Unzulässigkeit ihrer Klage bestätigt wurde, verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie als Zwangsmitglied der Beklagten einen Anspruch auf gesetzmäßige Verwendung ihrer Beiträge habe, für den ihr der Klageweg eröffnet werden müsse. Damit ist den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügt.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihr Klagebegehren durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit materiell beschieden wird.
I.
Die Frage der verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband hat das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG geprüft und entschieden, daß eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist. Danach darf der Staat öffentlich-rechtliche Verbände nur schaffen, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 38, 281 [299]). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von öffentlichen Verbänden mit Zwangsmitgliedschaft und betrifft nicht die Einwirkungsmöglichkeit des Mitglieds eines verfassungsmäßig errichteten Zwangsverbandes auf die Sicherung der legitimen Aufgabenerfüllung.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, daß die Krankenkassen nach Einführung der §§ 200 f, 200 g RVO ihr Arbeitsgebiet in einer Weise erweitert hätten, die einer Neugründung gleichkomme. Mit dieser Argumentation will sie aus der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten, daß das Sozialgericht über den gesetzlichen Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen zu entscheiden hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Durch die Übertragung zusätzlicher Aufgabenbereiche auf einen Zwangsverband wird die Verfassungsmäßigkeit seiner Errichtung und seines Bestandes nicht berührt, wenn es -- wie hier -- bei der Erfüllung der ursprünglichen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Aufgaben verbleibt und die neuen Aufgaben den Charakter des Zwangsverbands nicht wesentlich verändern.
II.
Allerdings können die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Verband die Einhaltung derjenigen Grenzen verlangen, die seiner Tätigkeit durch die gesetzlich festgelegte Aufgabenstellung gezogen sind. Das ergebe sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, der dem einzelnen Mitglied ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes einräume, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben hielten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen werde (vgl. BVerwGE 59, 231).
Diese unter anderem für die Tätigkeit der verfaßten Studentenschaft entwickelte Rechtsprechung kann aber nicht ohne weiteres auf alle anderen öffentlich-rechtlichen Zwangsverbände übertragen werden. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Verbürgung einer solchen Klagemöglichkeit des Mitglieds gegen den Zwangsverband läßt sich nicht einheitlich beantworten. Wenn die Tätigkeit des Verbandes über die Beitragspflicht hinaus in eigene Grundrechte des Mitglieds eingreift, liegt es nahe, eine solche Klagemöglichkeit von Verfassungs wegen anzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Im vorliegenden Falle wird die Beschwerdeführerin dagegen verfassungsrechtlich nur in ihrem Vermögen als Beitragspflichtige betroffen. Aus den Grundrechten folgt kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BVerfGE 67, 26 [37]).
III.
Da sich eine Klagebefugnis der Beschwerdeführerin nicht aus der Verfassung ergibt, ist hier die Auslegung und Anwendung des § 54 Abs. 5 SGG allein Sache der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
(gez.) Herzog Niemeyer Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich