BVerfGE 85, 360 - Akademie-Auflösung |
1. Die Regelung des Einigungsvertrages, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV ), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften. |
2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden nicht vor Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden Monats. |
3. Bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften müssen die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch die von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen berücksichtigt werden. |
4. Die Freiheit von Forschung und Lehre schützt den einzelnen Forscher nicht vor einer Auflösung der öffentlichen Einrichtung, bei der er arbeitet. |
5. Einrichtungen, die Zwecken der Wissenschaft dienen, können für ihren eigenen Fortbestand grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen. |
Urteil |
Des Ersten Senats vom 10. März 1992 aufgrund der mündlichen Behandlung vom 10. Dezember 1992 |
1 BvR 454, 479, 602, 616, 905, 939 - 955, 957 - 963, 1128, 1315 - 1318, 1453/91 - |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. 1. des Herrn Prof. Dr. M..., und weiterer 32 Beschwerdeführer - Bevollmächtigte zu I Nr.1) bis 33): Rechtsanwälte Frank Lansnicker und Thomas Schwirtzek, Pariser Straße 62, Berlin 15 - 1 BvR 454/91 u.a. -; II. 1. des Herrn Dr. A..., und weiterer 406 Beschwerdeführer - Bevollmächtigter zu II Nr.1) bis 407): Rechtsanwalt Johannes Zindel, Airport Center, Hugo-Eckener-Ring, Frankfurt/Main 75 - 1 BvR 1128/91 -; III. 1. er Frau B..., und weiterer 4 Beschwerdeführer - Bevollmächtigte zu III Nr.1) bis 5): Rechtsanwälte Wolfgang Betz, Dr. Axel Görg und Ingeborg Rakete-Dombek, Lützowufer 1, Berlin 30 - 1 BvR 1453/91 - gegen Art.1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 ( BGBl. II S.885 ), soweit darin Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 BGBl. II S. 889 [903]) zugestimmt wird. |
Entscheidungsformel: |
1. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (Bundesgesetzbl. II S. 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzbl. II S. 889) |
a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember 1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und |
b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats enden. |
Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Einigungsvertrages in der aus den Gründen des Urteils ersichtlichen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. |
2. Die Verfassungsbeschwerden der Personalräte und Wissenschaftlichen Räte (Beschwerdeführer zu I Nummer 33s, t, v und w) werden verworfen. |
Die Verfassungsbeschwerde des Zentralinstituts für physikalische Chemie (Beschwerdeführer zu I Nummer 33u) wird zurückgewiesen. |
Die übrigen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in Nummer 1 stattgegeben worden ist. |
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu III Nummer 5 in vollem Umfang, die der übrigen Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Beschwerdeführer zu I Nummer 33s bis w zu einem Drittel zu erstatten. |
Gründe |
A. |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der in den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten und gegen die Auflösung dieser Einrichtungen.
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I. |
Die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik war Gelehrtensozietät und Trägerin von Forschungseinrichtungen. Mit einem Etat von etwa 1,4 Milliarden DDR-Mark war sie die bedeutendste Wissenschaftseinrichtung der Deutschen Demokratischen Republik. In ihr arbeiteten rund 24.000 Beschäftigte, darunter etwa 15.000 Wissenschaftler. Forschungsbereiche waren Mathematik und Informatik, Physik, Chemie, Biowissenschaften, Medizin, Geo- und Kosmoswissenschaften sowie Gesellschaftswissenschaften. Zur Akademie gehörten 50 bis 60 Institute, außerdem Dienstleistungseinrichtungen, Werkstätten, Bauabteilungen, Druckereien und Verlage. Sie verfügte über Observatorien, limnologische Stationen, eine Forschungsstation auf dem antarktischen Kontinent und zwei Forschungsschiffe.
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Im Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) wurden die Einrichtungen der Akademie von der Gelehrtensozietät getrennt. Die Einrichtungen sollten zunächst bis zum 31. Dezember 1991 von den Ländern fortgeführt werden. Im einzelnen trifft der Einigungsvertrag dazu folgende Regelungen:
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Art. 38 Wissenschaft und Forschung |
(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.
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(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten Ländern bereitgestellt.
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(3) Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführten Tatbeständen bleibt unberührt.
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(4) bis (7) ...
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II. |
Die beschwerdeführenden Einzelpersonen waren Beschäftigte in Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften. Viele von ihnen waren dort als Wissenschaftler tätig. Die Beschwerdeführerin zu III Nr. 5 (S...) war am 31. Dezember 1991 schwanger. Verfassungsbeschwerde haben auch das Zentralinstitut für physikalische Chemie sowie die Personalräte und Wissenschaftlichen Räte dieses Instituts und des Zentralinstituts für Molekularbiologie erhoben.
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Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer unmittelbar Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) an, soweit darin Art. 38 Abs. 3 Satz 1 und Art. 38 Abs. 2 Satz 3 zugestimmt wird. Sie sind der Auffassung, der Rechtsweg hätte nicht ausgeschöpft zu werden brauchen, weil die angegriffenen Regelungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwürfen und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle schaffen werde.
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Die beschwerdeführenden Arbeitnehmer sehen in der Befristung ihrer Arbeitsverträge einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Zumindest für die älteren und die schwerbehinderten Arbeitnehmer hätte ein Ausgleich oder eine Milderung der durch Arbeitslosigkeit drohenden wirtschaftlichen Nachteile vorgesehen werden müssen.
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Die angegriffene Regelung verletze sie ferner in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil kein Rechtsschutz gegeben sei. Außerdem hätten sie an der Begutachtung der Leistungsfähigkeit und Erhaltenswürdigkeit der verschiedenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat angemessen beteiligt werden müssen.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie gegen Art. 33 Abs. 2 GG liege darin, daß sie als Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne rechtfertigenden Grund im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes benachteiligt würden. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG werde durch die angegriffene Regelung verletzt, soweit diese die wissenschaftlich tätigen Beschwerdeführer erfasse. Die Begutachtung der Einrichtungen selbst sei verfassungswidrig, weil wissenschaftliche Arbeit nicht bewertet werden dürfe und weil die betroffenen Wissenschaftler daran nicht hätten mitwirken können.
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Auch in ihr Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) werde durch die Befristung ihrer Arbeitsverträge eingegriffen. Einziger Zweck dieser Maßnahme sei es gewesen, die Abwanderung der Mitarbeiter vor dem Abschluß der Begutachtung durch den Wissenschaftsrat zu verhindern. Damit lasse sich die angegriffene Regelung nicht rechtfertigen.
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Der Eingriff sei zur Umstrukturierung der Wissenschaftslandschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ungeeignet, nicht erforderlich und unzumutbar. Bestehende und funktionierende Forschungseinrichtungen würden geschlossen, und den Wissenschaftlern drohe durch eine Zwangspause der Verlust ihres wissenschaftlichen Niveaus. Die Wissenschaftsfreiheit werde gesellschaftlichen und politischen Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen untergeordnet. Mit der Neubewerbung der einzelnen Beschäftigten sei erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Die notwendige Personalreduzierung hätte durch gerichtlich überprüfbare Kündigungen erreicht werden können.
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Die Beschwerdeführerin zu III Nr. 5 rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 4 GG, weil sie im Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung ihres Arbeitsvertrages Mutterschutz genossen habe.
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Die Personalräte und Wissenschaftlichen Räte nehmen den Schutz der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) in Anspruch. Sie wenden sich gegen die Auflösung ihrer Einrichtungen und den Verlust der Institutsvermögen. Dagegen richtet sich auch die Verfassungsbeschwerde des Zentralinstituts für physikalische Chemie, das sich darüber hinaus auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beruft.
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III. |
1. Die Bundesregierung äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und verteidigt die angegriffenen Regelungen.
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Die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie hätten die Kreis- und Bezirksgerichte anrufen können. Die Verfassungsbeschwerden der Personalräte und der Wissenschaftlichen Räte seien mangels Grundrechtsfähigkeit unzulässig.
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Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet. Art. 38 EV diene dazu, die Eigengesetzlichkeiten von Wissenschaft und Forschung im Beitrittsgebiet durchzusetzen. Bei der Übertragung der dem Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG immanenten Idee freiheitlicher, unabhängiger und pluralistischer Wissenschaft auf die wissenschaftlichen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik habe es zwangsläufig radikaler Maßnahmen in inhaltlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht bedurft. Die notwendige Erneuerung sei ohne erhebliche Eingriffe in den Bestand der Forschungseinrichtungen und in die bei ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Institute nicht möglich gewesen.
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Das Prinzip der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleiste nicht den Fortbestand eines sozialen Status. Verletzt wäre es nur, wenn die Existenz der Beschwerdeführer, etwa durch Verweigerung von Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe, gefährdet würde. Davon könne keine Rede sein. Ein Fortbestand der Forschungsinstitute der Akademie der Wissenschaften und damit verbunden ein Schutz der Arbeitsplätze könne aus dem Sozialstaatsprinzip nicht abgeleitet werden.
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Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Bei der Aufgabe der Erneuerung der Forschungslandschaft in den neuen Bundesländern handele es sich um einmalige Sachverhalte. Dieses Ziel sei auch ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer gegenüber anderen Arbeitnehmern.
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Bei der Berufung auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG werde verkannt, daß Art. 38 EV gerade dem Ziel diene, unfreiheitliche Wissenschaft zu freiheitlicher Wissenschaft umzugestalten. Außerdem ergebe sich aus diesem Grundrecht kein Arbeitsplatzschutz. Der institutionelle Rahmen, in dem Forschung betrieben werde, stehe der Organisationsgewalt des Staates in mannigfacher Hinsicht zur Gestaltung offen. Eine Bestandsgarantie für die einzelne Forschungseinrichtung sei aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht abzuleiten. Die Wissenschaftsfreiheit werde durch die Begutachtung des Wissenschaftsrats nicht beeinträchtigt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stehe einer Bewertung von wissenschaftlichen Leistungen nicht entgegen.
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Die angegriffene Regelung stehe auch mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Sie diene der Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Es gehe darum, die Wissenschaft in den neuen Ländern wieder in nichtgelenkten, unideologisierten und pluralistischen Formen zu organisieren. Art. 38 Abs. 3 EV sei zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich. Die Forschungseinrichtungen und Institute der Akademie der Wissenschaften seien personell überbesetzt gewesen. Teilweise hätten sie Geräte und Dienstleistungen selbst produziert. In der Deutschen Demokratischen Republik seien - nach OECD-Kriterien - auf je tausend Einwohner etwa neun Beschäftigte im Bereich Forschung und Entwicklung gekommen, in den alten Bundesländern lediglich knapp sieben. Der Abbau dieses Personalüberhangs durch Auflösung der Einrichtungen sei gerechtfertigt, weil damit das Ziel einer Erneuerung auf wissenschaftsgerechter Grundlage nach wissenschaftlicher Begutachtung verfolgt werde. Allein die Weiterführung der Einrichtungen im Jahre 1991 habe fast eine Milliarde Deutsche Mark gekostet.
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Art. 38 Abs. 3 EV verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die in Forschung und Wissenschaft Tätigen müßten höchsten Anforderungen genügen, wenn sie im internationalen Vergleich konkurrenzfähig bleiben sollten. Kaderpolitik, wie sie in der Akademie der Wissenschaften geherrscht habe, sei dafür ungeeignet. Wolle man erneuern, dann müsse dies an Haupt und Gliedern geschehen. Dem Gesetzgeber habe für das von ihm gewählte Mittel eine Einschätzungsprärogative zur Verfügung gestanden. Durch Kündigungen hätte die Erneuerung nur mit hohem Aufwand erreicht werden können. In den Forschungseinrichtungen der Akademie der Wissenschaften sei die Personalstruktur durch Langzeitarbeitsverträge in starkem Maße verkrustet gewesen.
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Die angegriffene Regelung sei den Beschäftigten auch zumutbar. Der Zeitraum von 15 Monaten nach Wiederherstellung der deutschen Einheit sei ausreichend bemessen. Eine erhebliche Abmilderung des Eingriffs ergebe sich aus den von den Wissenschaftsministern der neuen Bundesländer sowie Berlins und des Bundesministers für Forschung und Technologie am 19. September 1991 beschlossenen Grundsätzen für die Personalauswahl bei der Neugründung von Forschungseinrichtungen. Kern dieser Grundsätze sei es, daß die nach den Empfehlungen des Wissenschaftsrats weiter zu fördernden Forschungsbereiche der bisherigen Institute grundsätzlich mit Mitarbeitern aus diesen Arbeitsbereichen zu besetzen seien. Deshalb seien die Stellen im Regelfall nur intern auszuschreiben. Lediglich die Stellen für leitende Wissenschaftler sollten regelmäßig auch extern ausgeschrieben werden. Wissenschaftler aus den alten Bundesländern oder dem Ausland sollten nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang eingestellt werden. In der Regel solle eine Externenquote von zehn vom Hundert nicht überschritten werden. Sozial benachteiligte Gruppen, insbesondere Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer oder Alleinerziehende, seien mindestens bis zu dem Anteil zu berücksichtigen, den sie in den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften gehabt hätten. Schwerbehinderte sollten im Umfang der in den alten Bundesländern geltenden Mindestquote von sechs vom Hundert eingestellt werden.
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2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die angegriffene Regelung für verfassungswidrig. Für die pauschale und unterschiedslose Befristung aller Arbeitsverhältnisse unter Ausschluß geltender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen gebe es keinen sachlichen Grund. Die Erneuerung der Forschung im Beitrittsgebiet sei keine so dringliche Aufgabe wie der Aufbau einer neuen Verwaltung. Die angegriffenen Regelungen des Einigungsvertrages seien nicht erforderlich. Einzelkündigungen könnten verwaltungstechnisch und organisatorisch ohne weiteres bewältigt werden. Die besondere Situation der Schwerbehinderten, der älteren Arbeitnehmer und der Alleinerziehenden werde nicht berücksichtigt. Für Arbeitnehmer in besonderen sozialen Notlagen hätten Ausnahmen vorgesehen werden müssen. Angehörigen von sozialen Problemgruppen hätte bei der Vergabe von neu ausgeschriebenen Stellen ein Vorrang gebührt.
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3. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft unterstützt ebenfalls die Verfassungsbeschwerden. Die angegriffene Regelung führe zu sozialen Härten, so etwa bei Frauen im Mutterschutz, Schwerbehinderten und älteren Arbeitnehmern. Insgesamt seien überdurchschnittlich viele ältere Mitarbeiter betroffen. Eine auf den Einzelfall bezogene Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts wäre die allein richtige Lösung gewesen. Eine wirksame Umstrukturierung der Wissenschaft hätte ohne weiteres auch mit individuellen Kündigungen erreicht werden können.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerden der Personalräte und der Wissenschaftlichen Räte sind unzulässig. Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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1. Die Personalräte können nicht Träger der von ihnen geltend gemachten Grundrechte sein.
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Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) gewährleistet die Freiheit, privatrechtliche Vereinigungen zu bilden, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfGE 10, 354 [361]). Bei den beschwerdeführenden Personalräten handelt es sich jedoch nicht um frei gebildete privatrechtliche Vereinigungen. Sie sind durch das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 1014) eingeführt worden. Ihre Rechtsstellung entspricht derjenigen der Personalvertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, die den Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG nicht genießen.
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Art. 12 Abs. 1 GG gewährt ihnen keinen grundrechtlichen Schutz. Sie können aufgrund ihrer Rechtsstellung nicht selbst beruflich tätig sein. Ebensowenig können sie die Grundrechte der von ihnen vertretenen Beschäftigten geltend machen (vgl. BVerfGE 28, 314 [323]). Auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können sie sich jedenfalls hinsichtlich der Ausstattung der Akademieeinrichtungen nicht berufen.
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Für die beschwerdeführenden Wissenschaftlichen Räte gilt nichts anderes. Sie nehmen mit der Leitung und Koordinierung der Forschung reine Verwaltungsaufgaben wahr.
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2. Das Zentralinstitut für physikalische Chemie kann nach seinem Vorbringen im Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzt sein. Als Forschungsinstitut ist es diesem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369 ff., 373 f.]; 31, 314 [322]; 39, 302 [313]). Insofern war ihm auch bereits vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages eine gewisse Autonomie zugestanden worden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 - GBl. I S. 543 -). Die anderen geltend gemachten Grundrechte können ihm als öffentlicher Einrichtung nicht zustehen.
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3. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Sie richten sich unmittelbar gegen das Einigungsvertragsgesetz, mit dem Bundestag und Bundesrat dem Einigungsvertrag zugestimmt haben. Das ist statthaft (BVerfGE 84, 90 [113]).
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Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffene Regelung gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Ihre bislang unbefristeten Arbeitsverträge werden durch sie umgestaltet. Eines Vollzugsaktes bedarf es dazu nicht. Entsprechendes gilt für die Auflösung des Zentralinstituts für physikalische Chemie. Die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist gewahrt.
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Das Bundesverfassungsgericht kann über die Verfassungsbeschwerden entscheiden, ohne die Beschwerdeführer zunächst auf den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu verweisen (vgl. BVerfGE 84, 133 [144]).
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C. |
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu III Nr. 5 ist begründet. Sie wird durch die angegriffene Regelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde des Zentralinstituts für physikalische Chemie ist in vollem Umfang, die übrigen Verfassungsbeschwerden sind überwiegend unbegründet.
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I. |
Die Verfassungsbeschwerden nötigen niht zu einer Entscheidung der Frage, ob die angegriffene Regelung von Art. 143 Abs. 1 GG erfaßt wird und mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist. Die Regelung steht auch ohne die verfassungsändernde Norm im wesentlichen mit dem Grundgesetz in Einklang. Soweit ein Verfassungsverstoß festgestellt wird, greift Art. 143 Abs. 1 GG nicht ein, weil die Abweichung vom Grundgesetz nicht als Folge unterschiedlicher Verhältnisse in beiden Teilen Deutschlands gerechtfertigt ist.
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II. |
Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV verletzt die Beschwerdeführerin zu III Nr. 5 in ihrem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG, der jeder Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Dieser Anspruch steht insbesondere der werdenden Mutter zu (BVerfGE 55, 154 [157 f.]). Er schützt berufstätige Frauen vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (vgl. BVerfGE 32, 273 [277]). Das geltende Mutterschutzrecht trägt diesem Schutzauftrag Rechnung (vgl. BVerfGE 84, 133 [156]). Die angegriffene Regelung genügt ihm jedoch nicht. Sie beendet die Arbeitsverhältnisse ungeachtet einer bestehenden Schwangerschaft. Die Beschwerdeführerin zu III Nr. 5 hätte ihren Arbeitsplatz verloren, während sie ein Kind erwartete. Ihr gegenüber entfaltet Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV keine Wirkung.
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Einige Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie seien beim Inkrafttreten des Einigungsvertrages schwanger gewesen. Daraus läßt sich eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG jedoch nicht herleiten. Die Frist zwischen dem Wirksamwerden der deutschen Einigung und der Beendigung der Arbeitsverhältnisse betrug 15 Monate und war damit lang genug, um dem Mutterschutz jedenfalls im verfassungsrechtlich gebotenen Mindestumfang Rechnung zu tragen, soweit Frauen schon im Oktober 1990 ein Kind erwarteten.
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III. |
Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer haben teilweise Erfolg, weil Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV in dem aus Nr. 1 b der Urteilsformel ersichtlichen Umfang gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Im übrigen ist Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Gegenstand dieses Grundrechts ist zunächst der Entschluß des Einzelnen, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem von ihm gewählten Beruf zu ergreifen. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten die Wahl des Vertragspartners samt den dazu notwendigen Voraussetzungen, insbesondere der Zutritt zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus umfaßt die freie Arbeitsplatzwahl den Willen des Einzelnen, eine Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Ein Eingriff liegt vor allem dann vor, wenn der Staat den Einzelnen am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindert, ihn zur Annahme eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingt oder die Aufgabe seines Arbeitsplatzes verlangt. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl oder eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz folgt aus der Gewährleistung der freien Wahl des Arbeitsplatzes nicht. Das gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]). Für die Beschwerdeführer ergeben sich keine Besonderheiten daraus, daß mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ihr früherer Arbeitgeber weggefallen ist. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV sind die Länder in die Rechte und Pflichten der Deutschen Demokratischen Republik aus den Arbeitsverträgen eingetreten und damit insoweit deren Rechtsnachfolger geworden (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).
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In dieses Grundrecht ist dadurch eingegriffen worden, daß die zuvor unbefristeten Arbeitsverträge auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind. Der Arbeitsplatzverlust tritt danach unmittelbar kraft Gesetzes ein.
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Auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes unterliegt gesetzlichen Beschränkungen. Diese müssen jedoch dem hohen Rang der Berufsfreiheit, wie er in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt, Rechnung tragen. Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Berufsfreiheit, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 84, 133 [148]).
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Die mit der angegriffenen Regelung vorgesehene Beendigung sämtlicher Arbeitsverträge ist nicht von Voraussetzungen abhängig, auf die die Betroffenen Einfluß nehmen könnten. Sie entspricht damit in ihrer Wirkung einer objektiven Zulassungsschranke. Der Eingriff ist mithin von großer Intensität und kann nur gerechtfertigt sein, wenn er zum Schutz entsprechend wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich war und dieser Schutz nicht auf weniger einschneidende Weise verwirklicht werden konnte.
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b) Aus Art. 23 Satz. 2 GG ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit der deutschen Einigung zwangsläufig verbundenen, unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben (vgl. BVerfGE 84, 133 [148]). Die Voraussetzungen für eine Neuordnung der Forschungslandschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mußten im Einigungsvertrag selbst geschaffen werden. Nur so ließ sich sicherstellen, daß die für die Forschungseinrichtungen benötigten Mittel fortlaufend bereitstanden und die Einrichtungen bis zur Entscheidung über ihr Schicksal weiterarbeiten konnten. Daneben mußten unverzüglich die Weichen für die künftige Nutzung der vorhandenen Kapazitäten gestellt werden. Es wäre wirtschaftlich unvertretbar gewesen, dies der weiteren Entwicklung in den seinerzeit noch nicht handlungsfähigen Ländern zu überlassen.
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Es liegt auch nicht, wie von mehreren Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz vor. Diese Verfassungsnorm verbietet dem Gesetzgeber, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregelung zu machen. Die gesetzliche Regelung eines Einzelfalles ist hingegen nicht ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, daß es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhaltes von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfGE 25, 371 [399]).
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So liegt es hier. Die Überleitung der in der Akademie der Wissenschaften zusammengefaßten Einrichtungen in die Forschungsstruktur des vereinigten Deutschlands ist eine abgrenzbare und in sich geschlossene Aufgabe. Ein einleuchtender sachlicher Grund für ihre besondere Regelung liegt darin, daß über die Weiterführung und neue Zuordnung der Forschungseinrichtungen vernünftigerweise nur aufgrund einer wissenschaftlichen Begutachtung entschieden werden konnte. Bei anderen öffentlichen Einrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik liegt dieser Grund nicht vor.
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c) Die angegriffene Regelung dient einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Sie sollte eine rasche Neuordnung und Verbesserung der Forschung in den neuen Bundesländern ermöglichen. Dazu gehörte vor allem die Einpassung der Einrichtungen in die verfassungsrechtlich vorgegebene föderale Ordnung der Bundesrepublik. Trägerschaft und Finanzierung der Forschungsaufgaben mußten in die bestehenden Strukturen eingebettet werden. Einrichtungen, deren Aufgaben in engem Zusammenhang mit der akademischen Lehre wahrgenommen werden sollten, waren den Universitäten anzugliedern. Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit den für Forschungsförderung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln mußten Projekte eingestellt werden, die als nicht förderungswürdig erschienen. Über die danach abzubauenden Kapazitäten mußte disponiert werden. Darüber hinaus waren Forschungsvorhaben sowie Hilfseinrichtungen der Akademieinstitute in Privathand zu überführen, soweit eine Fortführung in öffentlicher Trägerschaft nicht mehr sinnvoll erschien.
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Die Beendigung der Arbeitsverträge zum 31. Dezember 1991 war ein geeignetes Mittel, um diese Ziele zu verwirklichen. Zunächst wurde damit der Fortbestand der Einrichtungen für einen gewissen Vorbereitungszeitraum gesichert. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 EV vorgesehene wissenschaftliche Begutachtung abgeschlossen sein. Weiterer Zeitbedarf war abzusehen, damit die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden konnten. Ebenso absehbar war die Notwendigkeit tiefgreifender personeller Maßnahmen. Ein erheblicher Personalüberhang mußte abgebaut, für gewandelte Aufgaben mußten neue Kräfte gewonnen werden. Dabei mußten im Interesse fruchtbarer Forschungstätigkeit hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden. Die Befristung aller Arbeitsverträge war zur Erfüllung dieser Aufgaben vor allem deshalb geeignet, weil sie es ermöglichte, über die personelle Zusammensetzung der neuen Einrichtungen auf der Grundlage von Bewerbungen ohne bestehende vertragliche Bindungen zu entscheiden.
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Die angegriffene Regelung war zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stand ein ebenso gut geeignetes milderes Mittel nicht zur Verfügung. Die notwendigen personellen Maßnahmen hätten auf dem Wege über Einzelkündigungen nicht gleich wirksam durchgeführt werden können. Das gilt nicht nur für die insgesamt nicht weitergeführten Einrichtungen. Für deren Mitarbeiter wären Einzelkündigungen schon deswegen kein milderes Mittel gewesen, weil dadurch der Arbeitsplatzverlust in aller Regel zu einem weitaus früheren Zeitpunkt eingetreten wäre. Da § 622 BGB und das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (RGBl. I S. 399, ber. S. 412; zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 1985 [BGBl. I S. 710]) nach Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitte I und III Nr. 1 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag nicht anzuwenden sind, hätten nur die kürzeren Kündigungsfristen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik eingehalten zu werden brauchen.
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Auch bei den Einrichtungen, die - sei es im wesentlichen unverändert, sei es in völlig neuer Gestalt - weitergeführt werden, war die Befristung aller Verträge erforderlich. Einzelkündigungen hätten den notwendigen Entscheidungsfreiraum eingeengt und eine durchgreifende Umstrukturierung erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Die Wirksamkeit solcher Kündigungen hätte in vielen Fällen erst nach Beschreiten des Rechtsweges durch die Betroffenen endgültig festgestanden. Es wäre nicht allein zu einer beträchtlichen Verzögerung des Neuanfangs gekommen. Vielmehr hätte eine Auswahl der zu Kündigenden nach individuellen Gesichtspunkten auch die strukturelle Anpassung an das neue Leistungsprofil erschwert. Allein die generelle Befristung ermöglichte eine Neuausschreibung aller Stellen. Erst damit lagen die Voraussetzungen für eine differenzierte Auswahl der am besten geeigneten Mitarbeiter vor. Angesichts der zu erwartenden Umstrukturierung der Einrichtungen war die Befristung auch für die nicht unmittelbar mit Forschungsaufgaben betrauten Mitarbeiter erforderlich.
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Fraglich erscheint im Lichte der inzwischen eingetretenen Entwicklung allerdings, ob es erforderlich war, die Befristung ausnahmslos schon zum 31. Dezember 1991 wirksam werden zu lassen. Es hat sich gezeigt, daß die notwendigen Entscheidungen in vielen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden konnten. Noch im Dezember 1991 waren viele Neugründungen nicht abgeschlossen. Auch die Zuordnung von Einrichtungen zu den dafür vorgesehenen Universitäten dürfte noch lange nicht abgeschlossen sein.
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Bei der Ratifizierung des Einigungsvertrages war jedoch die erforderliche Dauer der Vorbereitungen nur schwer abzuschätzen. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung kommt es auf diesen Zeitpunkt an. Dem Gesetzgeber steht bei der Einschätzung der Erforderlichkeit seiner Maßnahmen ein weiter Gestaltungsfreiraum zu. Er war nicht gezwungen, allen nur denkbaren Verzögerungen durch eine weiträumige Frist vorbeugend Rechnung zu tragen. Angesichts der historischen Einmaligkeit der zu bewältigenden Aufgabe, für die es einschlägige Erfahrungen nicht gab, war eine genaue Festlegung ohnehin kaum möglich. Schließlich konnten auch die erheblichen Kosten berücksichtigt werden, die durch ein Hinausschieben des Endtermins entstanden wären. Der im Dezember 1991 erreichte Stand der Vorbereitungen läßt erkennen, daß jedenfalls eine grobe Fehleinschätzung nicht vorlag. Daher ist die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung zu bejahen.
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d) Die angegriffene Regelung ist den Betroffenen mit Einschränkungen zumutbar.
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aa) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe müssen die Grenzen des Zumutbaren gewahrt sein (vgl. BVerfGE 77, 84 [111]; 81, 70 [92]). Für die Frage der Zumutbarkeit ist zunächst die Last des Opfers auf seiten der Beschwerdeführer zu gewichten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, welche wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Arbeitsplatz für die Beschwerdeführer hatte. Dazu gehört auch die Frage, in welchem Umfang die Existenz der Beschwerdeführer durch ihre Arbeitsplätze dauerhaft gesichert war. Auf der anderen Seite hängt die Zumutbarkeit von dem allgemeinen Nutzen der Maßnahme ab. Je wichtiger für die Allgemeinheit eine Maßnahme ist, je mehr sie dem Schutz höherwertiger Rechtsgüter dient, desto größere Opfer können dem Einzelnen zugemutet werden.
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bb) Die Arbeitsplätze der Beschäftigten der Akademie der Wissenschaften hätten bei Fortbestand der Deutschen Demokratischen Republik ein gewisses Maß an Existenzsicherung geboten. Allerdings waren sie durch den sich abzeichnenden wirtschaftlichen Niedergang schon beim Inkrafttreten des Einigungsvertrages gefährdet. Insofern lagen die Verhältnisse bei ihnen nicht anders als bei den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [153]).
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Die angegriffene Regelung gewährleistete den Bestand der Arbeitsplätze zunächst für die Dauer von 15 Monaten. Das ist erheblich günstiger als die Regelung für Arbeitnehmer in den nach Art. 13 EV abgewickelten Betrieben. Im Gegensatz zu diesen liefen ihre Arbeitsverträge zunächst weiter. Der Zeitraum, der ihnen für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zur Verfügung stand, hing allerdings davon ab, wie früh für sie absehbar war, daß eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit nicht bestand.
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Unzumutbar hart betroffen sind diejenigen Beschäftigten der Forschungseinrichtungen, die sich um eine Weiterverwendung in Nachfolgeeinrichtungen beworben hatten, aber erst nach dem 30. November 1991 erfahren haben, daß für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Sie haben damit weniger als einen Monat Zeit, sich um eine Anschlußbeschäftigung zu bemühen. Ohne eine verbindliche Mitteilung, daß für sie keine Verwendung mehr bestehe, brauchten sie nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß sie am 31. Dezember 1991 ihren Arbeitsplatz ersatzlos verlieren würden; denn der Einigungsvertrag begründete die Erwartung, daß ein beträchtlicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleiben würde. Art. 38 Abs. 1 EV hebt die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung als wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft hervor und zielt ausdrücklich auf die Erhaltung leistungsfähiger Forschungseinrichtungen. Auch angesichts der Bemühungen der Wissenschaftsverwaltungen von Bund und Ländern, vorhandene Forschungskapazitäten der Akademie der Wissenschaften nicht unnötig preiszugeben, sondern in neuer Organisationsform und mit zukunftsträchtiger Zielsetzung weiterhin zu nutzen, bestand für die in den Einrichtungen Beschäftigten, die sich um Weiterbeschäftigung bei einer Nachfolgeeinrichtung beworben hatten, kein unmittelbarer Anlaß zu einer Arbeitsplatzsuche außerhalb ihres bisherigen Wirkungskreises, bevor ihnen eine verbindliche Entscheidung mitgeteilt worden war. Soweit sie nunmehr ihren Arbeitsplatz verlieren sollen, ohne rechtzeitig über den Erfolg ihrer Bewerbung Gewißheit erlangt zu haben, befinden sie sich in einer Lage, in die sonst nur Arbeitnehmer geraten, die selbst einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt haben.
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Die angegriffene Regelung ist deshalb nicht in vollem Umfang mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Unter Hinweis auf die dargelegten besonderen Belastungen hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 19. Dezember 1991 eine einstweilige Anordnung erlassen. Danach enden die Arbeitsverhältnisse der von der Aussichtslosigkeit ihrer Bewerbung nach dem 30. November 1991 informierten Arbeitnehmer erst am Schluß des Monats, der auf die Mitteilung folgt, daß eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt. Mit dieser Einschränkung hat Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV Bestand. Die Arbeitsverhältnisse bestehen daher in diesen Fällen auch noch nach dem Auslaufen der einstweiligen Anordnung mit der Verkündung dieses Urteils in dem in der Urteilsformel genannten zeitlichen Umfang fort.
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cc) Ein nicht geringer Teil der betroffenen Arbeitnehmer ist auch dadurch belastet, daß das Arbeitsverhältnis endet, obwohl der Arbeitsplatz in seiner Substanz erhalten bleibt. Auch wer jahrelang an einem bestimmten Arbeitsplatz tätig gewesen war, wurde auf eine Neubewerbung verwiesen, selbst wenn er nur an der alten Stelle weiterarbeiten wollte. Darin liegt ein tiefgreifender Eingriff in seinen sozialen Besitzstand, der unter Umständen in einem langen Berufsleben erworben wurde und seine Existenzgrundlage bildete.
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Unzumutbar wäre der Eingriff, wenn dieser soziale Besitzstand bei der Entscheidung über eine Neubewerbung keinerlei Berücksichtigung fände. Zu diesem Ergebnis führt die angegriffene Regelung aber nicht zwingend, und so wird sie von den sie anwendenden Wissenschaftsverwaltungen auch nicht verstanden. Die in dem Beschluß vom 19. September 1991 festgelegten Ausschreibungsmodalitäten und Einstellungsgrundsätze tragen den schutzwürdigen Belangen der früheren Mitarbeiter in einer Weise Rechnung, die die Regelung insgesamt als zumutbar erscheinen läßt.
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Von besonderer Bedeutung ist insofern, daß die neuen Stellen grundsätzlich intern ausgeschrieben werden und damit in erster Linie den früheren Mitarbeitern offenstehen sollen. Bei den Stellen, für die zugleich eine externe Ausschreibung vorgesehen ist, geschieht dies, um ein den Zielen der angegriffenen Regelung angemessenes Bewerberangebot herbeizuführen. Das ist für die Leitungspositionen ebenso sachlich gerechtfertigt wie für die Positionen, deren Arbeitsinhalt sich wesentlich geändert hat oder für die frühere Mitarbeiter nicht mehr in hinreichendem Maße zur Verfügung stehen.
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In ähnlicher Weise wirken sich die Einstellungsgrundsätze aus. Die Belange der früheren Mitarbeiter werden vor allem für den Fall gewahrt, daß die Arbeitsinhalte im wesentlichen gleich geblieben sind; in diesem Fall soll die Personalauswahl auf Bewerbungen aus dem alten Mitarbeiterstamm beschränkt sein. Eine wesentliche Abmilderung bewirkt auch der Vorrang, der früheren Mitarbeitern bei der Besetzung von Leitungsfunktionen eingeräumt werden soll, wenn sie über gleiche Eignung und Qualifikation wie andere Bewerber verfügen. Die sinnvollerweise angestrebte Durchmischung des Personalbestandes mit westdeutschen und ausländischen Wissenschaftlern wird zugunsten der früheren Mitarbeiter begrenzt: nicht mehr als zehn vom Hundert der Stellen für Wissenschaftler sollen mit auswärtigen Kräften besetzt werden. Insgesamt werden die Belange der früheren Mitarbeiter durch diese Selbstbindung berücksichtigt.
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dd) In besonders schwerwiegender Weise belastet die angegriffene Regelung bestimmte sozial benachteiligte Gruppen, namentlich Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und - soweit nicht genügend Einrichtungen zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen - auch Alleinerziehende (vgl. BVerfGE 84, 133 [154 f.]). Ihnen ist der Verlust des Arbeitsplatzes durch die Neuordnung nur zumutbar, wenn ihnen eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst geboten wird. Auch dies bleibt im Beschluß der Wissenschaftsverwaltungen vom 19. September 1991 nicht unberücksichtigt. Ob die darin festgelegten Grundsätze ausreichen, um in allen Fällen einen sozial angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
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ee) In besonderer Weise werden schließlich diejenigen Beschwerdeführer von der angegriffenen Regelung betroffen, die als Forscher in den früheren Einrichtungen tätig waren. Sie verlieren mit ihrem Arbeitsplatz zugleich die Möglichkeit, ihre Forschungsprojekte weiterzuführen. Die Tätigkeit des Forschens genießt den Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Wird sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses betrieben, so sind bei staatlichen Eingriffen in die Berufsfreiheit auch Bedeutung und Tragweite der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann in solchen Fällen nur Rechnung getragen werden, wenn der Schutz des Gemeinschaftsgutes, dem der Eingriff dient, ein Zurücktreten auch der Forschungsinteressen als zumutbar erscheinen läßt.
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So liegt es hier. Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist auch denjenigen Arbeitnehmern zuzumuten, die als Forscher in den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften tätig waren. Ziel der angegriffenen Regelung ist die Herstellung der Rahmenbedingungen, unter denen die Forschungskapazitäten der Akademie der Wissenschaften möglichst weitgehend erhalten und optimal genutzt werden können. Sie will damit zugleich die Arbeitsplätze im Forschungsbereich sichern, soweit daran nach der deutschen Einigung unter Berücksichtigung der begrenzten Mittel für öffentliche Forschung hinreichendes Interesse besteht oder private Träger gefunden werden können. Mit dieser Zielsetzung wird der Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit in besonderer Weise Rechnung getragen. Soweit Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV zu Eingriffen in die Arbeitsverhältnisse von Forschern führt, ist zu berücksichtigen, daß schon nach der Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik diese Arbeitsplätze nicht mehr langfristig gesichert waren und daß ohne die angegriffene Regelung die Aussichten für eine Fortführung von Forschungen in den neuen Bundesländern weitaus schlechter gewesen wären. Davon waren die Arbeitsplätze derjenigen Forscher von Anfang an überschattet, deren Arbeitsverhältnisse am Stichtag ausgelaufen sind. Die generelle Gefährdung ihrer Forschungstätigkeit mindert das Gewicht der durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkten Belange.
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Es kommt hinzu, daß die Wissenschaftsverwaltungen die Härten der angegriffenen Regelung auch insoweit abgemildert haben. Dazu dienen vor allem Beschäftigungsgesellschaften und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie das Programm zur Integration von Wissenschaftlern in die Hochschulen. Durch diese Maßnahmen wird ausgeschiedenen Forschern die Möglichkeit gegeben, noch einige Zeit in ihrem Fach weiterzuarbeiten und dabei ihre Qualifikation zu erhalten und auszuweiten.
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ff) Mit diesen Abmilderungen lassen sich verfassungswidrige Auswirkungen der angegriffenen Regelung vermeiden.
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2. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kommt nicht in Betracht. Soweit sich die beschwerdeführenden Forscher gegen die Befristung ihrer Arbeitsverträge wehren, sind sie allein durch das sachnähere Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die besondere Bedeutung der Arbeitsverhältnisse für ihre wissenschaftliche Betätigung ist bei der Anwendung dieser Verfassungsnorm zu berücksichtigen.
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Gegen die Auflösung ihrer Forschungseinrichtung gewährt ihnen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls keinen Schutz. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Forschungseinrichtung, bei der ein Forscher arbeitet, fällt nicht in den Schutzbereich seines Individualgrundrechts auf Wissenschaftsfreiheit. Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG: BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).
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3. In Eigentumsrechte der Beschwerdeführer greift die angegriffene Regelung nicht ein. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Erworbene, die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst. Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfGE 84, 133 [157] m.w.N.). Die Beschwerdeführer kämpfen um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze und damit um die Freiheit der individuellen Erwerbstätigkeit. Art. 14 Abs. 1 GG ist dafür kein Prüfungsmaßstab.
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4. Die angegriffene Regelung verletzt auch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht. Danach darf der Gesetzgeber, wenn er die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146] m.w.N.). Die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmergruppen des öffentlichen Dienstes knüpft hier an den Umstand an, daß die Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften - auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG - grundlegend umstrukturiert werden müssen. Dieser Umstand ist so gewichtig, daß er die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Das gilt auch im Vergleich mit westdeutschen Forschern. Die Einrichtungen, bei denen diese tätig sind, bedürfen insgesamt keiner vergleichbar tiefgreifenden Umstrukturierung.
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5. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffene Regelung auch nicht in ihrer Menschenwürde verletzt. Ihr wirtschaftliches Existenzminimum ist nicht bedroht. Soweit sie keine Beschäftigung im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen finden, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, später notfalls auf Arbeitslosen- oder Sozialhilfe. Besondere Gründe dafür, daß in dem Verlust ihrer Arbeitsplätze zugleich eine Verletzung ihrer Menschenwürde liegen könnte, sind nicht ersichtlich. Insofern liegen die Verhältnisse nicht anders als bei den Arbeitnehmern solcher öffentlicher Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Art. 13 EV abgewickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [158]).
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IV. |
Unbegründet ist auch die Verfassungsbeschwerde des Zentralinstituts für physikalische Chemie. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit es im einzelnen durch das Grundrecht auf Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vor staatlichen Eingriffen in seinen Tätigkeitsbereich geschützt wird (vgl. BVerfGE 67, 202 [207]). Dieser Schutzbereich erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich nicht auf den Fortbestand der Einrichtung selbst.
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Wissenschaft und Forschung sind in weiten Bereichen von staatlicher Förderung abhängig. Die Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt als objektive Grundsatzentscheidung die Verpflichtung des Staates ein, schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfGE 35, 79 [114]). Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]). Öffentliche Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen und denen deshalb das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar zugeordnet ist, können daher grundsätzlich Eingriffe in ihre organisatorischen Strukturen abwehren, die einer freien wissenschaftlichen Betätigung abträglich sind. In diesem Umfang könnte auch dem Zentralinstitut für physikalische Chemie Grundrechtsschutz zustehen.
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Darum geht es hier aber nicht. Das Zentralinstitut für physikalische Chemie wehrt sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV, wonach die Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften zunächst nur bis zum 31. Dezember 1991 fortbestehen. Für ihren eigenen Fortbestand kann eine öffentliche Einrichtung aber grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen. Träger von Grundrechten können Einrichtungen des Staates nur sein, soweit sie vom Staat unabhängig sind (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); denn innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann es keine Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte geben (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]). Einrichtungen, die Zwecken der Wissenschaft dienen, ist Autonomie nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabe verliehen. Diese Aufgabe setzt freiheitliche Strukturen voraus, die in einem von unmittelbaren staatlichen Eingriffen geschützten Bereich Entfaltungsmöglichkeiten eröffnen. Die eigenverantwortliche Bewahrung dieser Strukturen gehört zur Aufgabe wissenschaftlicher Einrichtungen. Ihre Autonomie ist auf die funktionsgerechte Wahrnehmung dieser Aufgabe beschränkt und von deren Fortbestand abhängig. Sie kann deshalb nicht die Aufrechterhaltung der Aufgabenzuweisung selbst sichern.
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V. |
Uneingeschränkt erfolgreich ist danach nur die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu III Nr. 5. Ihre notwendigen Auslagen hat die Bundesrepublik Deutschland nach § 34 a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten. Die Verfassungsbeschwerden der Personalräte und Wissenschaftlichen Räte sowie des Zentralinstituts für physikalische Chemie bleiben ohne Erfolg, so daß Auslagen nicht zu erstatten sind. Die übrigen Beschwerdeführer haben jedoch einen Teilerfolg erzielt. Es ist daher billig, die Erstattung eines Drittels ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).
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Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert |