BVerfGE 24, 220 - Angestelltenversicherung
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 16. Oktober 1968
- 1 BvL 7/62 -


BVerfGE 24, 220 (220):

in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neureglungsgesetz - ANVNG -) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) - Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 1962, ergänzt durch Beschluß v. 15. Mai 1962 (S 3/An - 168/61) -.
Entscheidungsformel:
Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG -) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er das Recht der Weiterversicherung derjenigen betrifft, die nicht innerhalb der letzten drei Monate vor dem 1. Januar 1957 einen Beitrag aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und erst zwischen dem 1. Januar und dem 23. Februar 1957 von dem Weiterversicherungsrecht Gebrauch gemacht haben.
 
Gründe:
 
A. - I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Fortführung der nach dem 31. Dezember 1956, aber vor Verkündung des AnVNG am 23. Februar 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten begonnenen Weiterversicherung auszuschließen, wenn nicht die Voraussetzungen des Weiterversicherungsrechts nach neuem Recht erfüllt waren.
1. Nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Angestelltenversicherungsgesetz - AVG a.F. - war zur Weiterversicherung berechtigt, wer mindestens 26 Wochenbeiträge bzw. 6 Monatsbeiträge in der Angestelltenversicherung (§ 21 AVG a.F. in

BVerfGE 24, 220 (221):

Verbindung mit § 1244 RVO in der bis zum Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze geltenden Fassung - RVO a.F. -) auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet hatte. Die Wartezeit war erfüllt, wenn eine Beitragszeit von mindestens 60 Monaten bei der Berufsunfähigkeitsrente und von mindestens 180 Monaten bei der Altersrente zurückgelegt waren (§ 31 AVG a.F. in Verbindung mit § 1262 RVO a.F.). Um die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung zu erhalten, mußten grundsätzlich für jedes Kalenderjahr mindestens sechs Monatsbeiträge entrichtet sein; andernfalls erlosch die Anwartschaft aus den für die Zeit bis zum Beginn des laufenden Kalenderjahres entrichteten Beiträgen (§ 32 AVG a.F. in Verbindung mit § 1264 RVO a.F.). Die Beiträge konnten aber, solange der Versicherungsfall nicht eingetreten war, innerhalb von 2 Jahren nachentrichtet werden (§ 190 AVG a.F. in Verbindung mit § 1442 RVO a.F.).
2. Die Gesetze zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - ArVNG und AnVNG - vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45 und S. 88) haben alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften des alten Rechts mit Wirkung vom 1. Januar 1957 außer Kraft gesetzt (Art. 3 §§ 2 und 7 AnVNG, ebenso Art. 3 §§ 2 und 8 ArVNG).
Das Recht der Weiterversicherung ist wesentlich eingeschränkt worden. Eine freiwillige Weiterversicherung kann nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der Neuregelungsgesetze - im folgenden: RVO n.F. bzw. AVG n.F. - vom 1. Januar 1957 an nur dann begonnen werden, wenn der Versicherte nicht anderweitig versicherungspflichtig ist und innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat.
3. Die Fortsetzung einer in der Vergangenheit bereits begonnenen Weiterversicherung ist in der hier zu überprüfenden Übergangsbestimmung des Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG geregelt; sie lautet:


    BVerfGE 24, 220 (222):

    Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor dem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
Eine nach altem Recht mögliche Weiterversicherung kann danach nur fortsetzen, wer von dem Recht der Weiterversicherung durch Entrichtung wenigstens eines Beitrags bis zum 1. Januar 1957, dem Tage des Inkrafttretens des AnVNG Gebrauch gemacht hat; die Nachentrichtung eines Beitrags gemäß § 190 AVG a.F. in Verbindung mit § 1442 RVO a.F. genügt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht. Wer den ersten freiwilligen Beitrag zwischen dem 1. Januar und dem 23. Februar 1957 (Verkündung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze) entrichtet hat, kann demnach die Weiterversicherung nicht fortsetzen; sein Recht, durch Leistung freiwilliger Beiträge die Voraussetzung für den künftigen Erwerb von Rentenansprüchen zu schaffen (sog. Erwerbsberechtigung), ist erloschen. Die geleisteten Pflichtbeiträge kann der Versicherte zurückfordern (§ 82 AVG n.F.; wenn er sie dagegen stehen läßt, können sie mit etwaigen späteren Pflichtbeiträgen als Grundlage eines Rentenanspruchs dienen [§§ 26, 27, 35 AVG n.F.]. Auch bleibt bei Invalidität oder Tod durch Arbeitsunfall oder durch sonstige außergewöhnliche Ereignisse der Versicherungsschutz erhalten, der für diese Sonderfälle ohne Rücksicht auf eine Wartezeit schon mit der ersten Beitragszahlung erworben wird [§ 29 AVG n.F.].
Soweit von der Weiterversicherung vor dem 1. Januar 1957 bereits Gebrauch gemacht war, konnten auch gemäß den Neuregelungsgesetzen Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach dem 31. Dezember 1956 in den alten Beitragsklassen nachentrichtet werden (Art. 2 § 49 AnVNG).


BVerfGE 24, 220 (223):

4. Die Vorschriften über das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung sind durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) nicht geändert worden. Nach Art. 2 § 5a Abs. 1 AnVNG besteht zwar für diejenigen, welche sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, die Möglichkeit, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Diese nachentrichteten Beiträge begründen aber kein Recht zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung. Scheidet also der Versicherte aus der Angestelltenversicherungspflicht aus - etwa weil er sich selbständig machen will -, so ist er allein auf Grund der nach Art. 2 § 5a Abs. 1 AnVNG nachentrichteten Beiträge nicht zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt.
II.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von 1940 bis zum 31. August 1949 angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete während dieser Zeit 59 Pflichtbeiträge. Wegen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde er am 1. September 1949 versicherungsfrei. Im Januar 1957 entrichtete er zwecks freiwilliger Weiterversicherung einen Beitrag für das Jahr 1955 nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beanstandete diesen Beitrag und teilte dem Kläger mit, daß er zur freiwilligen Weiterversicherung nicht berechtigt sei. Hiergegen erhob der Kläger nach Zurückweisung seines Widerspruchs Klage beim Sozialgericht Wiesbaden. Seit dem 1. März 1965 gewährt ihm die BfA eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei Anrechnung der freiwilligen Beiträge würde sich diese Rente erhöhen.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat den Rechtsstreit ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob Art. 2 § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 § 49 und Art. 1 § 10 AnVNG gegen das Grundgesetz verstoße. Es hält Art. 2 § 5 AnVNG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip.


BVerfGE 24, 220 (224):

III.
Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert. Er hält die Vorlage für unzulässig und im übrigen die beanstandete Regelung für vereinbar mit dem Grundgesetz.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Beklagte des Ausgangsverfahrens hat die gleiche Ansicht vertreten.
Der Kläger hält die Übergangsbestimmung für verfassungswidrig.
 
B.
Die Vorlage ist zulässig.
Das vorlegende Gericht hat dargetan, daß es Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Gültigkeit dieser Vorschrift ab. Ist die Vorschrift verfassungsgemäß, muß die Klage abgewiesen werden; bei Verfassungswidrigkeit kann das Gericht nicht entscheiden, sondern muß abwarten, bis der Gesetzgeber einen neue Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]; 23, 135 [142 f.]).
Allerdings kommt es nur insoweit auf die Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm an, als sie die Weiterversicherung betrifft; die in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG außerdem enthaltene Regelung der Selbstversicherung steht hier nicht in Rede. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 306 ff. in Verbindung mit 14, 288 ff.) die Übergangsregelung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Aber auch die Regelung der Weiterversicherung in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (§ 81 BVerfGG). Dazu gehört nicht die Frage, ob es verfassungswidrig ist, daß im AnVNG eine günstige Sonderregelung für Angestellte fehlt, wie sie der Gesetzgeber für Arbeiter in Art. 2 § 4 Abs. 2 ArVNG

BVerfGE 24, 220 (225):

getroffen hat. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erfüllt nämlich die dort angegebenen Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil er nicht innerhalb der letzten drei Monate vor dem 1. Januar 1957 Beiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung für mindestens einen Monat entrichtet hat. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es für das Ausgangsverfahren also nicht an; sie ist deshalb hier nicht zu prüfen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der vom Einzelfall ausgehenden Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfGE 3, 187 [196]; 8, 274 [292 f.]). Die Vorlagefrage ist daher entsprechend einzuschränken. Sie muß dahin bestimmt werden, ob die Übergangsbestimmung in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als sie das Recht der Weiterversicherung derjenigen betrifft, die nicht innerhalb der letzten 3 Monate vor dem 1. Januar 1957 einen Beitrag aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und erst zwischen dem 1. Januar und 23. Februar 1957 von dem Weiterversicherungsrecht Gebrauch gemacht haben.
 
C.
In diesem Umfange ist die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, gehören der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls, die vorher geschaffene Anwartschaft und die Stellung des Selbstversicherten vor dem Ablauf der Wartezeit zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs tragen (BVerfGE 11, 221 [226]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]). Das ist dann der Fall, wenn der

BVerfGE 24, 220 (226):

ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers so nahe kommt, daß der verfassungsmäßige Eigentumsschutz Anwendung finden muß (BVerfGE 16, 94 [111]; 18, 392 [397]). Diese Voraussetzungen müssen demnach für die hier in Rede stehende, vor Erfüllung der Wartezeit gegebene Stellung eines zur Weiterversicherung Berechtigten gegeben sein. Entscheidend ist also, ob das Recht der Weiterversicherung ein Äquivalent eigener Leistung ist oder auf staatlicher Gewährung beruht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 288 [294 f.]) zur Frage der Selbstversicherung dargelegt, daß der Schwerpunkt der Rechtsposition dort in der Erwerbsberechtigung liege, also in der Aussicht, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen; diese Erwerbsberechtigung beruhe aber auf staatlicher Gewährung und werde daher nicht durch Art. 14 GG geschützt.
Das trifft auch für das Recht der Weiterversicherung zu.
Die entscheidende Beeinträchtigung liegt hier darin, daß die Möglichkeit, durch Entrichtung freiwilliger Beiträge die Voraussetzungen für künftige oder höhere Rentenansprüche zu erfüllen, erschwert oder völlig beseitigt wird. Die für diese Erwerbsberechtigung nach altem Recht erforderlichen Pflichtbeiträge von 6 Monaten gaben zwar neben dem Recht der Weiterversicherung den nicht bedeutsamen Versicherungsschutz nach § 1263a RVO a.F. und konnten bei künftiger Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Neuregelung des Weiterversicherungsrechts greift auch in eine Position ein, die für den Versicherten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein konnte. Einmal sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften in der Vergangenheit wertbeständiger als private Sicherungen gewesen, zum anderen können ältere Versicherte nur unter ungünstigen Bedingungen eine private Lebensversicherung abschließen. Die danach wirtschaftlich entscheidende Erwerbs

BVerfGE 24, 220 (227):

berechtigung beruht aber nicht auf eigener Leistung des Versicherten, sondern auf staatlicher Gewährung.
Zwar knüpft das Weiterversicherungsrecht an eine Vorleistung von mindestens 6 Monatsbeiträgen auf Grund versicherungspflichtiger Tätigkeit an. Das Äquivalent der bis zum Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge ist aber nicht das Recht zur Weiterversicherung, sondern das Versicherungsverhältnis insgesamt. Das bisher auf Grund der Beiträge bestehende Versicherungsverhältnis ist nicht erloschen und kann nach wie vor die Grundlage einer Versicherungsleistung bilden. Die von den Pflichtversicherten geleisteten Beiträge sind dazu bestimmt, die für ihre Ansprüche gegen die Versicherung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wenn die aus der Versicherungspflicht Ausscheidenden diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben, stehen ihnen Leistungen insoweit nicht zu. Daß sie die Versicherung freiwillig weiterführen können, ist eine besondere Leistung des Gesetzgebers aus sozialpolitischen Überlegungen. Die aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebende Erwerbsberechtigung gibt danach nicht eine Rechtsposition, "die derjenigen des Eigentümers so nahekommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß" (BVerfGE 4, 219 [241]).
Auch die Entrichtung eines freiwilligen Beitrages würde nichts daran ändern, daß die Erwerbsberechtigung auf staatlicher Gewährung beruht. Was das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 288 [295]) für die Selbstversicherung ausgeführt hat, gilt auch hier: Das Recht, eine Weiterversicherung durch den ersten freiwilligen Beitrag zu beginnen, und das Recht, sie durch weitere Beitragsleistungen fortzusetzen, sind inhaltlich gleich. Die Erwerbsberechtigung des Weiterversicherten ist auch nach der ersten Beitragszahlung kein Recht aus der Versicherung, sondern ein Recht zur Selbstvorsorge in der Sozialversicherung, also ein Recht zur Weiterversicherung.


BVerfGE 24, 220 (228):

II.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Der Gleichheitssatz läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Ob und inwieweit der Gleichheitssatz bei der Ordnung von einzelnen Lebenssachverhalten Unterscheidungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt, die Regelung also willkürlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 12, 341 [348]; 18, 38 [46]).
Eine sachwidrige Differenzierung läßt sich hier nicht feststellen. Für die Übergangsregelung boten sich dem Gesetzgeber verschiedene Anknüpfungspunkte. Zwar werden durch die Übergangsregelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG frühere Pflichtversicherte, die bis zum 31. Dezember 1956 wenigstens einen freiwilligen Beitrag geleistet hatten, anders behandelt als frühere Pflichtversicherte, die einen Beitrag erst nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet haben. Wie das Bundessozialgericht (BSGE 26, 255 [258] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat, ist aber eine Differenzierung nicht willkürlich, die daran anknüpft, ob eine Person bis zu einem bestimmten Stichtag die ihr gebotene Rechtsposition bereits realisiert hat oder nicht. Dabei sind im Einzelfall gewisse Härten unvermeidbar, wie sie mit jeder Einführung eines Stichtages für eine ungünstige Gesetzesänderung verbunden sind (BVerfGE 3, 58 [148]; 13, 31 [38]). Wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erwerbsberechtigung aus sachlichen Gründen erweitern durfte, mußte er einen Stichtag einführen. Schon der Aufdruck der Jahreszahl auf den Beitragsmarken, aber auch die gesamte Organisation der Sozialversicherung legte es nahe, den Stichtag auf einen Jahresbeginn zu legen (vgl. BVerfGE 14, 288 [305] zur Frage der Selbstversicherung). Daß der Gesetzgeber Personen, die von ihrem Recht zur Weiterversicherung durch Entrichtung

BVerfGE 24, 220 (229):

zumindest eines Beitrages bereits Gebrauch gemacht haben, anders behandelt als diejenigen, welche nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung sich um die Weiterversicherung nicht bemüht haben, ist jedenfalls nicht sachfremd.
III.
Auch das Rechts- und Sozialstaatsprinzip ist nicht verletzt.
Belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, sind regelmäßig wegen Verstoßes gegen die im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungswidrig (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [270 ff.]; 21, 117 [131 f.]; 22, 241 [248]). Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, "wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 22, 241 [248]). Soweit es um die Beseitigung bzw. Erschwerung des Rechts der Weiterversicherung geht, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Für all diejenigen Versicherten, die bis zum 31. Dezember 1956 von ihrem Weiterversicherungsrecht Gebrauch gemacht hatten, ist dieses Recht nicht zu ihrem Nachteil geändert worden. Die Rechtsposition derjenigen Versicherten, die zwischen dem 1. Januar 1957 und der Verkündung des AnVNG am 23. Februar 1957 den ersten freiwilligen Beitrag geleistet haben, ist lediglich für die Zukunft dahin geändert worden, daß sie die Weiterversicherung nicht fortsetzen können.
Eine echte Rückwirkung liegt auch nicht darin, daß in Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG die nach altem Recht gegebene Möglichkeit, Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 nachzuentrichten, unberücksichtigt geblieben ist. Es gelten hier die gleichen Überlegungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Selbstversicherung angestellt hat (BVerfGE 14, 288 [297]): Auch das neue Recht enthält die Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung (§ 140 Abs. 1 AVG n.F.). Die vom alten Recht den nachentrichteten Beiträgen beigelegte Wirkung ist nicht berührt worden. Der Gesetzgeber hat lediglich den Umfang der Übergangsregelung

BVerfGE 24, 220 (230):

allein auf die tatsächliche Beitragsentrichtung vor dem Stichtag abgestellt. Damit ist nicht die im alten Recht vorgesehene Beitragsnachentrichtung rückwirkend beseitigt, sondern nur bei der Regelung einer neu aufgetretenen Frage nicht in den Tatbestand der Gesetzesvorschrift mit aufgenommen worden (BVerfGE 14, 288 [297]).
Aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich aber verfassungsrechtliche Grenzen auch bei der sog. unechten Rückwirkung, die darin besteht, daß ein Gesetz nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (BVerfGE 11, 139 [146]; 22, 241 [248]).
Eine unechte Rückwirkung liegt hier vor. Denn den früher Pflichtversicherten ist durch die Übergangsregelung die für sie entscheidende Rechtsposition der Erwerbsberechtigung genommen worden; an dem Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses insgesamt hatten sie danach wenig Interesse. Dadurch ist das Vertrauen der früher Pflichtversicherten auf die Fortgeltung des Weiterversicherungsrechts nach den Voraussetzungen des alten Rechts enttäuscht worden.
Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber - insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht - nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]). Gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts muß der Gesetzgeber aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen können, die sich modernen Erfordernissen anpassen; dabei kann im Einzelfall eine günstige Versicherungsmöglichkeit genommen werden, um im übrigen eine angemessene Sicherung bestimmter Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Der Einzelne kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, "wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann" (BVerfGE 14, 288 [300]). Danach ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des

BVerfGE 24, 220 (231):

Einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit.
Bei dieser Abwägung ergibt sich, daß der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch das Prinzip des Vertrauensschutzes gezogen sind, bei der Übergangsregelung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG nicht überschritten hat.
Durch die Rentenreformgesetze im Jahre 1957 wurde im Interesse der Allgemeinheit das Leistungsrecht in der Sozialversicherung grundlegend neu geordnet (vgl. Begründung des Entwurfs der Neuregelungsgesetze, BTDrucks. II/2437 S. 57 ff.). Vor allem wurde die "Rentendynamik" eingeführt, auf Grund deren die Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage, also des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten (§ 32 Abs. 2 AVG n.F.), durch Bundesgesetz angepaßt werden (§ 49 Abs. 1 AVG n.F.). Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen Rechnung zu tragen (§ 49 Abs. 2 AVG n.F.).
Daneben sind - worauf das Bundessozialgericht (BSGE 25, 170 [174 f.] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 5; BSGE 26, 255 [260 f.] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 6) bereits hingewiesen hat - noch weitere Verbesserungen der Versicherungsleistungen anzuführen: erweiterte Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 ff. AVG n.F.), Bemessung der Renten nach der individuellen Leistung (§§ 32-34 AVG n.F.), erweiterte Anrechnung beitragsloser Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Berechnung der Rente (§§ 28 Abs. 1, 36 AVG n.F.), Erhöhung der Familienleistungen (§ 39 AVG n.F.) und die Erweiterung der Hinterbliebenenversorgung (§§ 40-47 AVG n.F.).
Da die durch die Verbesserung bedingten erhöhten Leistungen im wesentlichen aus den Beiträgen der Pflichtversicherten finanziert werden, war es das Bestreben des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Weiterversicherung auf solche Arbeitnehmer zu be

BVerfGE 24, 220 (232):

schränken, die bereits "echte" Mitglieder der Versichertengemeinschaft geworden waren (vgl. Begründung des Entwurfs, BTDrucks. II/2437 S. 65; Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen und der Stellungnahme des Bundesrats, zu BTDrucks. II/2437, Anlage 2, S. 17). Danach sollte zur Weiterversicherung nur berechtigt sein, wer die Wartezeit für die Rente mit mindestens 60 Monaten erfüllt hatte. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat in seinem Bericht zum Regierungsentwurf (BTDrucks. II/3080 S. 21/23 und zu BTDrucks. II/3080 S. 4) das Recht der Weiterversicherung noch weiter eingeschränkt auf diejenigen, die in 10 Jahren 60 Monate versicherungspflichtig waren. Dieser Vorschlag liegt der gesetzlichen Regelung des heute bestehenden Weiterversicherungsrechts zugrunde.
Für diese Änderung besteht ein sachlicher Grund: Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten können die freiwillig Versicherten die Beitragsklasse wählen und damit jedenfalls nach der bis zum Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes 1967 bestehenden Rechtslage unter Umständen durch die Leistung verhältnismäßig geringer Beiträge die Anrechnung der Ersatz- und Ausfallzeiten und der Zurechnungszeit erreichen, während Pflichtversicherte von dieser freien Gestaltung ausgeschlossen sind (vgl. Koch-Hartmann-v. Altrock-Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2./3. Aufl., Bd. IV, § 10 AVG, Anm. A S. V 127). Eine unbeschränkte Zulassung der Weiterversicherung hätte die Sozialversicherung daher stark belastet und dem Interesse der Allgemeinheit an einer homogenen und leistungskräftigen Versichertengemeinschaft widersprochen.
Bestand danach für die grundsätzliche Neuordnung des Weiterversicherungsrechts ein begründetes Interesse der Allgemeinheit, dann stellt sich die weitere Frage, ob auch die Übergangsregelung mit der Anordnung eines Stichtages, der vor Verkündung der Neuregelungsgesetze lag, durch das Allgemeininteresse geboten war. Das ist ebenfalls zu bejahen.
Nach der Übergangsbestimmung des Regierungsentwurfs (Art. 3 § 16, vgl. BTDrucks. II/2437 S. 46) sollte zur Fortsetzung

BVerfGE 24, 220 (233):

der Versicherung berechtigt sein, wer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Berechtigung zur Weiterversicherung hatte. Diese weite Fassung wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Sozialpolitik eingeschränkt. Nach Auffassung des Ausschusses sollte sich nur weiterversichern dürfen, wer - durch Entrichtung mindestens eines Beitrages - schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes sein Interesse an einer Weiterversicherung bekundet hatte (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, zu BTDrucks. II/3080 S. 22). Der Grund dafür, daß als Stichtag nicht der Tag der Verkündung der Neuregelungsgesetze bzw. ein danach liegender Zeitpunkt, sondern bereits der 1. Januar 1957 gewählt wurde, liegt darin, daß es die gesamte Organisation der Sozialversicherung aus technischen Gründen nahelegte, den Stichtag auf einen Jahresbeginn zu legen. Der Gesetzgeber hat offenbar den Beginn des nächstfolgenden Jahres (1. Januar 1958) nicht gewählt, weil dann die Gefahr bestanden hätte, daß zahlreiche Personen "kurz vor Toresschluß" in die gesetzliche Versicherung hineingekommen wären (vgl. BVerfGE 14, 288 [302] zur gleichen Problematik bei der Selbstversicherung). Das Ausmaß solcher Zugänge und damit die Belastung der Versicherungsgemeinschaft war bei der Beratung des Gesetzes noch nicht zu übersehen. Immerhin beruhten diese Überlegungen auf Gründen, die dem Allgemeinwohl dienen sollten. Denn die Übergangsregelung fügt sich dem legitimen Bestreben des Gesetzgebers ein, "eine homogene Versichertengemeinschaft zu schaffen, der die von ihr aufgebrachten Mittel in voller Höhe auch wieder zugute kommen" (BVerfGE 14, 288 [303]).
Der Vertrauensschaden der früher pflichtversicherten Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1956 den ersten freiwilligen Beitrag geleistet haben, hat demgegenüber kein so erhebliches Gewicht, daß ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip angenommen werden müßte.
Die gezahlten Beiträge werden auf Antrag zurückerstattet (§ 82 AVG n.F.). Für die Frage des Vertrauensschadens kommt es demnach allein darauf an, "ob sich der Versicherungswillige

BVerfGE 24, 220 (234):

durch den Beitritt zur Sozialversicherung in seinen Dispositionen so sehr festgelegt hatte, daß er andere ihm zur Zeit des Beitritts offenstehende Möglichkeiten der Selbstvorsorge nicht mehr oder nur unter finanziell unzumutbar erhöhten Opfern ausnutzen könnte" (BVerfGE 14, 288 [303]). Das ist zu verneinen. Der Vertrauensschaden, der durch die Rückwirkung entstanden ist, kann im Vergleich zu dem Schaden, der sich durch den Wegfall des Weiterversicherungsrechts überhaupt ergibt, nicht ins Gewicht fallen. Angesichts der Kürze des Zeitraums der Rückwirkung dürften die Bedingungen zur Schaffung einer anderen Versorgungsmöglichkeit nicht oder nur unwesentlich erschwert worden sein. Daß der früher Pflichtversicherte in Zukunft von dem Recht der Weiterversicherung nur noch unter strengen Voraussetzungen Gebrauch machen kann, betrifft nicht die Frage der Rückwirkung, sondern die Zulässigkeit des Entzugs der auf staatlicher Gewährung beruhenden Erwerbsberechtigung.
Das Ausmaß des Vertrauensschadens kann im Einzelfall sehr verschieden sein und konnte vom Gesetzgeber nicht für alle Fälle berücksichtigt werden. Entscheidend für ihn war die Schutzwürdigkeit derer, die durch Leistung eines freiwilligen Beitrages für das Weiterversicherungsrecht bereits Interesse gezeigt hatten. Zumindest daraus ließ sich herleiten, ob ein Sicherungsbedürfnis des Einzelnen bestand. Für den Regelfall konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß diejenigen, welche von ihrem Weiterversicherungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, auf andere Weise Vorsorge treffen würden. Durch die Rückzahlung der Pflichtbeiträge wurde zusätzlich dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben, seine Versorgung in der Privatversicherung zu verbessern. Außerdem bleibt den früher pflichtversicherten Personen die bis zum Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erlangte Position erhalten (vgl. §§ 13 ff., 29 AVG n.F.). Es besteht sogar die Möglichkeit, daß erst nach Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze (vgl. § 26 AVG n.F.) die Wartezeit erfüllt und damit ein bisher nicht bestehender Rentenanspruch begründet wird.
Ob im Einzelfall ein Vor- oder Nachteil vorliegt oder ob das

BVerfGE 24, 220 (235):

Ausmaß des Vertrauensschadens beträchtlich ist, muß bei der in der Sozialversicherung naturgemäß generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 17, 1 [23]; 23, 135 [146]) außer Betracht bleiben. Wenn der Gesetzgeber mit seiner umfassenden Neuregelung der Sozialversicherung dem Allgemeininteresse den Vorrang vor einer Enttäuschung des Vertrauens im Einzelfall eingeräumt hat, so liegt das im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips kann nach alledem nicht festgestellt werden.
Das Sozialstaatsprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Gerade die Versicherten, die aus der Pflichtversicherung wegen der Höhe ihres Einkommens oder - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - wegen einer anderweitigen Versorgung ausgeschieden sind, gehören im Regelfall nicht zu den schutzbedürftigen Personen.
IV.
Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht vor.
Eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ist stets dann zu verneinen, wenn die fragliche Norm Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 6, 32 [37 f.]; 17, 306 [313]). Die Übergangsregelung für das Recht der Weiterversicherung in Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 AnVNG gehört aber zur verfassungsmäßigen Ordnung, da sie - wie dargelegt - Grundrechte oder allgemeine Verfassungsgrundsätze nicht verletzt.
Müller Stein Ritterspach Haager Böhmer Brox Müller Zeidler