BVerfGE 25, 88 - Berufsverbot II


BVerfGE 25, 88 (88):

Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 15. Januar 1969
-- 1 BvR 438/65 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl Sch. ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen a) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964 -- IV - 176/62 - 8 I KLs 3/62 --, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1965 -- 3 StR 11/65 --.


BVerfGE 25, 88 (89):

Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.--I.
1. Der Beschwerdeführer war Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1924. Nach 1945 gehörte er als Abgeordneter seiner Partei verschiedenen politischen Gremien an. Für die Partei gab er eine Zeitung und verschiedene Mitteilungsblätter heraus. Er redigierte eine größere Anzahl von Druckschriften der KPD und war verantwortlicher Redakteur verschiedener Zeitschriften.
2. Am 23. Juli 1962 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer wegen Geheimbündelei, begangen in staatsgefährdender Absicht (§§ 128, 94 StGB; § 128 StGB dabei in der bis zur Änderung durch §§ 22 Nr. 4 Vereinsgesetz vom 5. August 1964 [BGBl. I S. 593] geltenden Fassung -- im folgenden: § 128 StGB a.F. --; § 94 StGB in der Fassung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] -- im folgenden: § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG --) in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) sowie der Rädelsführerschaft einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB, eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 [BGBl. I S. 739] -- im folgenden: § 90 a StGB a.F. --). Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, weil er ab Juli 1959 entsprechend den Weisungen der verbotenen KPD und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) in Düsseldorf die Zeitschrift "Freie Meinung" und 1959/60 ebenfalls als Parteimitglied fünf zum Teil von ihm selbst verfaßte Broschüren herausgegeben habe, die der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der verbotenen KPD Vorschub leisten sollten. Weiterhin wurde ihm zur Last gelegt, 1961 als Einzelkandidat für die Bundestagswahlen an die Öffentlichkeit getreten zu sein und mit anderen die "Kommunistische Wahlgemeinschaft", eine Ersatzorganisation für die verbotene

BVerfGE 25, 88 (90):

KPD, gegründet zu haben. Dieserhalb verhängte es gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und gewisse Nebenstrafen. Außerdem untersagte es ihm, den Beruf als Redakteur oder Verleger auf die Dauer von fünf Jahren auszuüben.
Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos, soweit er den Schuldspruch des Urteils angefochten hatte. Nach Zurückverweisung verhängte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Oktober 1964 eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und bestimmte Nebenstrafen. Der Strafausspruch wurde rechtskräftig. Mit erneuter Revision focht der Beschwerdeführer lediglich den Ausspruch des Berufsverbots an. Das Landgericht hatte es für geboten gehalten, ein Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen den Beschwerdeführer zu verhängen, weil er längere Zeit unter Mißbrauch seines Berufes intensiv und energisch eine verfassungsfeindliche Tätigkeit betrieben habe. Es bestehe die Gefahr, daß er auch nach der Strafverbüßung nicht davor zurückschrecken werde, den Beruf eines Redakteurs oder Verlegers in gleicher Weise zu mißbrauchen.
3. Mit Urteil vom 25. Mai 1965 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision. Die Art. 5, 12 und 18 GG stünden einem Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen einen Journalisten, der gegen Strafvorschriften des Staatsschutzes verstoßen habe, nicht entgegen. Die inzwischen im Schrifttum geäußerten Bedenken gäben keinen Anlaß, die in BGHSt 17, 38 dargelegte Ansicht zu ändern. Im Lichte der Wechselwirkung zwischen dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gesetzen des Art. 5 Abs. 2 GG ergebe sich kein Bedenken, auf den Beschwerdeführer neben den eigentlichen Strafvorschriften auch den sie ergänzenden § 42 l StGB anzuwenden. Die Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit hätten dem Schutz des Staates zu weichen. Art. 18 GG schließe die Anwendung des § 42 l StGB ebenfalls nicht aus. Nicht bereits eine mißbräuchliche Ausnutzung der Grundrechte als solche sei für die Verhängung des Berufsverbots maßgebend. Wesentlich sei vielmehr, daß sich der Beschwerdeführer unter Mißbrauch seines Berufes mehrerer, min

BVerfGE 25, 88 (91):

destens als Vergehen strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe und ein Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung dieser Art erforderlich sei. § 42 l StGB unterscheide sich wesentlich von § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärt habe, weil er Art. 18 GG widerspreche. Dort sei Voraussetzung des Berufsverbots schlechthin der Mißbrauch der beruflichen Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewesen. Die Verhängung eines Berufsverbots nach § 42 l StGB sei dagegen von engeren Voraussetzungen abhängig. Es sei gerade Aufgabe des Strafrichters, durch die Anwendung der "allgemeinen" Strafgesetze zur Vollziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts beizutragen. Die Vollziehungshilfe beschränke sich nicht auf den Ausspruch einer Strafe im eigentlichen Sinn, auch die sichernde Maßregel des Berufsverbots stehe zur Verfügung. Der Verhängung des Berufsverbots sei auch nicht durch die Streichung des § 90 a StGB a.F. und die Ersetzung der §§ 42, 47 BVerfGG durch § 90 a StGB i.d.F. des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) der Boden entzogen worden. Damit habe sich nichts am Bedürfnis geändert, die Allgemeinheit weiterhin gegen Straftaten der vom Beschwerdeführer begangenen Art zu schützen.
Hinsichtlich Umfang und Dauer des Berufsverbots sei das Landgericht zutreffend vom Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgegangen. Es sei nicht zu beanstanden, daß vom Berufsverbot nicht bestimmte Sachgebiete (etwa politisch völlig bedeutungslose Literatur) ausgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei stets auf politischem Gebiet tätig gewesen. Er sei nicht beschwert, da er auch mit der Revision für eine Absicht journalistischer Tätigkeit auf anderen Gebieten nichts vorgetragen habe.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2, 5, 12 und 18 GG und beantragt, das Ur

BVerfGE 25, 88 (92):

teil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964, soweit es ein Berufsverbot gegen ihn ausspricht, und das Urteil des Bundesgerichtshof s vom 25. Mai 1965 aufzuheben.
Das Grundgesetz habe in Art. 5 Abs. 1 GG den Begriff der Pressefreiheit in seiner historisch entwickelten Form unter Verfassungsgarantie gestellt. Das Grundrecht der Pressefreiheit werde in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn die Betätigung in der Presse wegen Mißbrauchs zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung untersagt werde. Eine Sanktion, die einer teilweisen Verwirkung des Grundrechts gleichkomme, könne nach Art. 18 GG nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. § 42 l StGB gebe keine zusätzliche Eingriffsmöglichkeit. Wo sich beide Vorschriften überschnitten, sei allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. Nur bei strafrechtlichen Tatbeständen, deren Tathandlung keine unmittelbare Inanspruchnahme politischer Grundrechte zum Inhalt habe, sei § 42 l StGB anwendbar. Die Anwendung des § 42 l StGB verstoße in seinem Fall auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
III.
Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Das Grundrecht der Pressefreiheit könne wirksam durch § 42 l StGB beschränkt werden, da die Vorschrift nicht für den gleichen Tatbestand des Mißbrauchs gleichartige Sanktionen wie Art. 18 GG androhe. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärte nordrhein-westfälische Vorschrift habe wie Art. 18 GG ausschließlich präventives Staatsschutzrecht enthalten. Hier handele es sich dagegen nur um die Anwendung einer strafrechtlichen Sicherungsmaßnahme. Der Vereinbarkeit mit Art. 18 GG stehe nicht entgegen, daß sich das Berufsverbot im gegebenen Falle mittelbar auch zum Schutz des Staates auswirke. Dieser Nebenzweck sei nur eine Folge davon, daß der Staat seine Verfassungsgrundsätze strafrechtlich sichern könne

BVerfGE 25, 88 (93):

und müsse. Der Schutz könne nicht geringer sein als bei anderen gravierenden Straftatbeständen, die Maßnahmen nach § 42 l StGB zur Folge hätten. Art. 18 GG sei nicht eine Vorschrift zum Schutze der Verfassungsgegner gegen jedes ihre Tätigkeit hindernde einfache Gesetz. Eine der Verwirkung gleichkommende Bedeutung liege auch nicht vor, da dem Beschwerdeführer hier nur die Tätigkeit als Redakteur und Verleger untersagt worden sei. Eine weitere journalistische Tätigkeit erscheine nicht völlig ausgeschlossen, auch nicht im politischen Raum. Das strafgerichtliche Berufsverbot führe lediglich zu einer Beeinträchtigung oder zum teilweisen Verlust der grundrechtlich geschützten Güter, nicht aber zum Verlust des Grundrechts selbst. Auch sei in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt, ob das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BVerfGG ein Berufsverbot aussprechen könne, da Art. 12 GG in Art. 18 GG nicht bei den verwirkbaren Grundrechten aufgezählt sei. Lege man der Gegenüberstellung von Verwirkung und strafgerichtlichem Berufsverbot eine generelle und nicht auf die Auswirkungen im Einzelfall beschränkte Betrachtung zugrunde, trete der funktioneile Unterschied beider Maßnahmen noch stärker hervor. Es wäre bedenklich, in Art. 18 GG eine Einschränkung und nicht eine Erweiterung des geltenden Rechts zum Schutz gegen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Ordnung zu sehen. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen durch diese Norm ganz oder zum Teil ersetzt werden sollten. Sonst käme man zu wenig sinnvollen Ergebnissen und müßte etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafvorschrift des § 93 StGB (Staatsgefährdende Schriften) geltend machen.
§ 42 l StGB gehöre auch im übrigen zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Die Vorschrift richte sich nicht gegen die Presse. Es handele sich vielmehr um eine Bestimmung zum Schutze von Gemeinschaftswerten, die gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hätten.


BVerfGE 25, 88 (94):

§ 42 l StGB sei als ein nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 zulässiges, die Berufsausübung regelndes Gesetz anzusehen, dessen Anwendung hier den Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht widerspreche.
IV.
In einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesministers der Justiz führt der Beschwerdeführer aus, die Ansicht, das strafgerichtliche Berufsverbot sei in seinen Wirkungen enger als bei einem Ausspruch nach Art. 18 GG, treffe für vorliegenden Fall nicht zu. Ihm sei nicht ersichtlich, wie ein Journalist im Pressewesen tätig werden könne, dem ein Berufsverbot als Redakteur auferlegt worden sei. Die Auffassung, Art. 18 GG bringe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des Staatsschutzes, verkenne die Schutz- und Garantiefunktion dieser Vorschrift für den Staatsbürger. Sie stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über das Verhältnis von Rechtsgarantie einerseits zur Sanktion gegen einen Mißbrauch des Rechts andererseits in BVerfGE 10, 118 [123].
 
B.--I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 21, 139 [143]) ist durch das Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) vom 9. Juli 1968 (BGBl. IS. 773) nicht entfallen. Dem Beschwerdeführer wird für seine Straftaten Straffreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Straffreiheitsgesetzes gewährt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1968 konnte er den Beruf als Redakteur oder Verleger ohne Rücksicht auf die noch nicht abgelaufene Frist des Berufsverbots wieder ausüben, da sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes die Straffreiheit auch auf die Untersagung der Berufsausübung erstreckt. Damit ist jedoch nicht jede den Beschwerdeführer belastende Wirkung des Berufsverbots entfallen.


BVerfGE 25, 88 (95):

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Betroffenen nachteilige Folgen, die über die Strafverbüßung hinausreichen (BVerfGE 21, 378 [383]). Das gilt auch für den Ausspruch, der nicht eine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung zum Inhalt hat. Wenn damit auch kein spezifisches Unwerturteil über die Handlung des Betroffenen ausgesprochen wird, kommt doch zum Ausdruck, daß die Handlung in bestimmter Richtung als besonders gefährlich angesehen wird. Diese Bewertung kann sich noch nach Beendigung des Berufsverbots nachteilig für das Fortkommen des Betroffenen auswirken. Der Ausspruch des Berufsverbots wirkt insbesondere dadurch fort, daß es im Strafregister eingetragen bleibt. Das Straffreiheitsgesetz 1968 führt nicht zu einer Löschung des Eintrags, sondern setzt lediglich infolge der Erledigung der Maßregel die Frist zu beschränkter Auskunft und Tilgung in Lauf (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes). Das Straffreiheitsgesetz 1968 enthält nämlich keine Vorschrift über die Löschung von Strafregistereinträgen. Es ist daher wie bei dem insoweit gleichartigen Straffreiheitsgesetz 1954 nicht von einer sofortigen Löschung auszugehen (vgl. Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954, § 1, Rdnr. 29).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
§ 42 l StGB, der das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkt, steht mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang und ist deshalb als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen.
1. § 42 l StGB widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn das strafgerichtliche Berufsverbot mit der Verurteilung auf Grund solcher Strafbestimmungen verbunden ist, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.
a) Da nach Art. 18 GG die dort vorgesehenen schweren Sanktionen für den Mißbrauch der genannten Grundrechte nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden dürfen (BVerfGE 10, 118 [123]), ist die Lehre zum Teil der Ansicht, die Anwen

BVerfGE 25, 88 (96):

dung des § 42 l StGB auf Presseangehörige wegen politischer Straftaten führe im Widerspruch zu Art. 18 GG zur Verhängung gleichartiger Sanktionen für den gleichen Tatbestand; diese das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG einschränkende Vorschrift sei deshalb mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht vereinbar (Maunz-Dürig, GG, Art. 18, Rdnr. 96; Copic, Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art, 1967, S. 143, Fußn. 53; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gelte jedenfalls bei einer Verurteilung wegen der durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) neben den traditionellen Landes- und Hochverratsbestimmungen eingeführten Staatsgefährdungsdelikten. Demgegenüber bejahen andere Schriftsteller und die Rechtsprechung (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 13. Aufl., 1967, § 42 l, Rdnr. 4; Scheuner, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 1 [71, Fußn. 210]; Gallwas, Der Mißbrauch von Grundrechten, 1967, S. 152 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 17, 38 ff.) die Verfassungsmäßigkeit des § 42 l StGB in vollem Umfang. Dabei wird darauf hingewiesen, es handele sich bei § 42 l StGB und Art. 18 GG um verschiedenartige Sanktionen; die staatlichen Maßnahmen knüpften an unterschiedliche Tatbestände an und Art. 18 GG habe den strafrechtlichen Staatsschutz nicht beschränken, sondern weitergehende Eingriffsmöglichkeiten schaffen wollen.
Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben. Zwar scheidet die Konfliktsmöglichkeit zwischen Art. 18 GG und § 42 l StGB nicht deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG überhaupt kein Berufsverbot verhängen könnte. Die insbesondere aus der Nichterwähnung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 18 GG und dem Übermaßverbot hergeleiteten Bedenken (vgl. Schmitt, NJW 1966, S. 1734 [1737 f.]; Schnur, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 101 [145 f.]; Schmitt Glaeser, Mißbrauch und Verwirkung von Grundrechten im politischen Meinungskampf, 1968, S. 228 Fußn. 237) gegen die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1959 (BVerfGE 10, 118 [122]) zugrunde liegende Ansicht sind nicht stichhaltig.


BVerfGE 25, 88 (97):

Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Verwirkungsentscheidung hinsichtlich der nicht in Art. 18 GG genannten Grundrechte nicht zulässig ist und eine Reflexwirkung auf nicht genannte Grundrechte vermieden werden muß. So bestimmt denn auch § 39 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, daß das Bundesverfassungsgericht nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen darf, jedoch nur soweit, als sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Die Tatsache der Überlagerung des Bereiches verschiedener Grundrechte darf aber nicht dazu führen, daß der von Art. 18 GG gewollte Schutz der Grundordnung überhaupt nicht durchgesetzt wird. Hängt ein Grundrecht notwendigerweise mit dem aberkannten Grundrecht zusammen, dann darf daran die Aberkennungsentscheidung nicht scheitern, es sei denn, der mitbetroffene Grundrechtsbereich sei gegenüber dem beabsichtigten Schutz des Staates vorrangig. Es liefe dem Zweck des Art. 18 GG zuwider, von Schutzmaßnahmen abzusehen, wenn der politische Kampf vom Betroffenen sogar berufsmäßig geführt wird. Andere mildere Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, die zum Teil als genügend angesehen werden, reichen im Interesse eines vollständigen Schutzes nicht immer aus, um die von der beruflichen Pressetätigkeit des Einzelnen ausgehende Gefahr zu beseitigen, so daß keine Bedenken gegen die Verhängung eines Berufsverbots im Verfahren nach Art. 18 GG bestehen. Ebensowenig wie darin ein Übermaß zu sehen ist, tastet ein zeitlich begrenztes Berufsverbot den Wesensgehalt der Pressefreiheit an.
b) Daher stellt sich das Problem nach dem Verhältnis eines nach Art. 18 GG möglichen Berufsverbots zum Berufsverbot nach § 42 l StGB. Diese Frage bedarf hier keiner erschöpfenden Behandlung. Sie ist nur entscheidungserheblich, soweit es sich um Berufsverbote auf Grund von Strafbestimmungen handelt, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.
aa) In diesem Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes ist ein Widerspruch der Strafnormen und damit auch der Sanktion des Berufsverbots zu Art. 18 GG nicht gegeben (BVerfGE 25, 44 [59 f.]).

BVerfGE 25, 88 (98):

Der Beschwerdeführer wurde wegen organisationsbezogener und nicht wegen individueller Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verurteilt. Er betätigte sich als Verleger und Redakteur im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der verbotenen KPD. Auch die Strafverschärfung wegen staatsgefährdender Absicht durch § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG ist dem Bereich der verbandsmäßigen Verfassungsfeindlichkeit zuzurechnen. Der Beschwerdeführer entwickelte keine spezifisch individuelle Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Seine staatsgefährdende Absicht ergab sich vielmehr allein aus der Beteiligung am organisierten verfassungsfeindlichen Kampf.
Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß die Strafgerichte trotz der zwischenzeitlichen Abänderung der Strafnormen durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) und das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) bei der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers von der Gefahr gleichartiger Rechtsverstöße ausgingen. Sein den Urteilen zugrunde liegendes Verhalten wäre auch nach den Änderungen der Strafnormen strafbar geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den neu gefaßten § 94 StGB bestehen nicht (BVerfGE 25, 69 [79]). Die Änderungen bezweckten im übrigen, das "Parteienprivileg" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296) zu berücksichtigen. Das ist hier ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer nur wegen nach dem KPD-Verbotsurteil begangener Handlungen bestraft wurde.
bb) Die Bedenken aus Art. 18 GG, die nicht gegen die Strafnormen selbst, sondern lediglich dagegen erhoben werden, daß nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Strafgerichte befugt sind, Präventivmaßnahmen anzuordnen, erfordern auch hier

BVerfGE 25, 88 (99):

eine Entscheidung über die Tragweite des Art. 18 GG nur insoweit, als es sich um ein Berufsverbot wegen eines Verstoßes gegen ein Parteiverbot handelt.
Einmal wird der Grund für eine solche ausschließliche Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts auf der Tatbestandsseite gesehen (Wilke, Die Verwirkung der Pressefreiheit und das strafrechtliche Berufsverbot, 1964, S. 115, 120 ff.; Gallwas, a.a.O., S. 151). Bei vorbeugender Grundrechtsminderung im politischen Bereich solle nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob jemand die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Die alleinige Zuständigkeit bestehe auch dann, wenn die Präventivmaßnahme nicht an den generalklauselartigen Tatbestand "Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung" anknüpfe, sondern an einzelne konkretisierende Tatbestände wie bei den Staatsgefährdungsdelikten (Wilke, a.a.O.; insoweit a.A. Gallwas, a.a.O.). Diese Auffassung steht auf dem Gebiet strafrechtlicher Verstöße gegen ein Parteiverbot der Verhängung eines Berufsverbots durch die Strafgerichte nicht entgegen. Denn hier hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in dem mit besonderen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Parteiverbotsverfahren festgestellt. Die ordentlichen Gerichte haben diese Feststellungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen kann hingenommen werden, daß die Strafgerichte gewisse Präventivmaßnahmen wie ein Berufsverbot treffen, wenn der Einzelne die freiheitliche demokratische Grundordnung nur dadurch gefährdet, daß er sich in der verbotenen Partei betätigt oder diese selbst unterstützt. Die Gerichte haben in diesem Fall nur zu prüfen, ob die Handlung des Einzelnen den erforderlichen Bezug auf die Organisation hat, die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit der Organisation ist ihnen untersagt.
Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird aber auch aus der Gleichheit auf der Rechtsfolgenseite hergeleitet (Maunz-Dürig, a.a.O.), die darin erblickt wird, daß bei den hier in Frage stehenden Präventivmaßnahmen gleiche Rechts

BVerfGE 25, 88 (100):

folgen vorliegen, deren Ausspruch allein Sache des Bundesverfassungsgerichts sei.
Art. 21 Abs. 2 GG läßt jedoch auf dem von ihm gesicherten Bereich des Staatsschutzes strafgerichtliche Berufsverbote zu. Denn der dem Grundgesetz eigene Wesenszug der "streitbaren Demokratie" (vgl. BVerfGE 5, 85 [139]) zeigt sich gleichermaßen in Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG. Beide Bestimmungen dienen der Sicherung gegenüber Verfassungsfeinden. Art. 18 GG betrifft dabei die Gefahrenabwehr gegenüber individueller Betätigung (BVerfGE 25, 44 [60]). Art. 21 Abs. 2 GG hat die Abwehr der Gefahren zum Gegenstand, die von einer verfassungswidrigen Partei ausgehen. Eines der Hauptmittel, die Fortführung der Partei zu verhindern, sind entsprechende Strafvorschriften. Ohne sie würde die Organisation der verbotenen Partei häufig fortdauern. Das Grundgesetz rechtfertigt damit auch den strafrechtlichen Schutz des Parteiverbots, und zwar mit allen Mitteln des Strafrechts, auch mit den sich aus der Zweigleisigkeit des Sanktionensystems ergebenden vorbeugenden Maßregeln. Gerade der zukunftsorientierte Charakter des Berufsverbots läßt es als eine der Präventivmaßnahme des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 5, 85 [142]) adäquate Sanktion erscheinen. Mit der Zulassung des strafgerichtlichen Berufsverbots im Bereich des Parteiverbots wird dem Gedanken Rechnung getragen, Art. 18 GG bilde keine Schranke für strafrechtliche Sanktionen, soweit das Grundgesetz im übrigen die Sicherung der Verfassung mit strafrechtlichen Mitteln gestattet. So erheben auch die Gegner eines strafgerichtlichen Berufsverbots bei Staatsgefährdungsdelikten keine Bedenken gegen eine solche Sanktion auf dem Gebiet des traditionellen Hoch- und Landesverrats; denn in Art. 143 Abs. 6 GG a.F. habe der Verfassunggeber das Tätigwerden des einfachen Gesetzgebers auf diesem Gebiet erwartet und damit auch Präventivmaßnahmen gegen Presseangehörige zugelassen, die diese Straftatbestände mit publizistischer

BVerfGE 25, 88 (101):

Tätigkeit verletzten (Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 18, Rdnr. 91; Copic, JZ 1963, S. 494 [499, Fußn. 59]; Wilke, a.a.O., S. 122 f.).
2. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Eine solche Maßregel des Strafgerichts bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Die Entscheidung darüber, weiter in einem bestimmten Beruf tätig zu sein, betrifft vielmehr die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfGE 9, 338 [344]). Die in § 42 l StGB enthaltene Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt, da ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 7, 377; 13, 97 [100 ff.]). § 42 l StGB sieht nur ein zeitlich begrenztes Berufsverbot vor, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein dauerndes Berufsverbot zulässig wäre.
3. Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da es sich um einen Eingriff in einen Lebensbereich handelt, der durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt ist (BVerfGE 11, 234 [238]).
Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler