BVerfGE 43, 130 - Flugblatt


BVerfGE 43, 130 (130):

1. Bei der Feststellung des Inhalts einer der Verurteilung nach §§ 186, 187a StGB zugrunde gelegten Äußerung im politischen Meinungskampf müssen die Gesichtspunkte und Maßstäbe, mit deren Hilfe der Inhalt der Äußerung ermittelt wird, mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein.
2. Die Frage, ob dies der Fall ist, unterliegt bei hoher Intensität des mit der Verurteilung verbundenen Eingriffs der vollen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 7. Dezember 1976
- 1 BvR 460/72 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Lehrers S..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Hannover, Dr. R. Monnerjahn, Peter Noss, Unserer Lieben Frauen-Kirchhof 24/25, Bremen - gegen a) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Februar 1972 - 9 Ns 34/71 -, b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juli 1972 - 1 Ss 162/72 -, c) Antrag und Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Celle vom 8. Juni 1972 - 1 Ss 162/72 -.


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Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Februar 1972 - 9 Ns 34/71 - und der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juli 1972 - 1 Ss 162/72 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.
2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A. - I.
1. Der Beschwerdeführer war bis zum Jahre 1969 Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen der DFU. Im Jahre 1970 gab er ein selbstverfaßtes Flugblatt heraus, das er an einige Persönlichkeiten des regionalen öffentlichen Lebens versandte und in größerer Zahl auf der Straße verteilte. Das Flugblatt befaßte sich auf vier eng mit Schreibmaschine beschriebenen Seiten mit der politischen Vergangenheit des im Jahre 1969 neu gewählten Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes X. und Bundestagsabgeordneten Y. .
Dieser sei 1939 aus seiner Heimat in Lettland willig dem Ruf des Führers in das "polnische Neuland" gefolgt. Er habe bei der "Neu-Besiedlung des Warthelands", der "Eindeutschung Polens", besonders aktiv mitgewirkt. Wörtlich heißt es sodann, durch Unterstreichung hervorgehoben:
    Herr ... aus ..., der Kreisvorsitzende der CDU in ... und führende Vertriebenenfunktionär, war damals dabei! Er hat sich beteiligt an den nazistischen Untaten während der Besetzung Polens!
Y... sei beim SS-Aussiedlungsstab in Litzmannstadt (Lodz), der sogenannten "Umwanderungszentralstelle", tätig gewesen, von der die Zwangsauswanderung der unerwünschten Polen und Juden gelenkt worden sei. Er habe auch damals vorzüglich agiert und funktioniert. Weil er "die Polen mit Wanzen verglich", habe

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das heute von ihm beschworene Recht jedes Menschen auf Heimat und Selbstbestimmung für sie nicht existiert. Mit seinen Aktivitäten sei der Reichsführer SS außerordentlich zufrieden gewesen; in Anerkennung seines Einsatzes habe er ihm den Rang eines SS-Obersturmführers ehrenhalber verliehen.
Es folgen die Wiedergabe eines Berichts über öffentliche Erschießungen und Plünderungen, mit Zahlen versehene Angaben über Deportationen und "Befriedungsaktionen" in Polen sowie eine Schilderung der Vernichtung der polnischen Elite und der Degradierung der übrigen Polen zum "Arbeitsvolk der Deutschen". Dann fährt das Flugblatt, wiederum durch Unterstreichung hervorgehoben, fort:
    "Diese Dinge fanden aber auch statt unter den Augen des CDU-Barons aus ... . Man sollte ihn verantwortlich machen für das, was ihn zum Obersturmführer Himmlers machte".
Die 1939/40 auch schon bekannten "Wilson'schen Punkte" oder die "Artikel des Genfer Protokolls", auf die Y... sich heute so gerne berufe, seien für ihn damals nicht gültig gewesen. An die Stelle des Rechts sei die Gewalt gerückt; sie sei die "treibende Macht in der Geschichte" gewesen, und Y... habe zu ihren aktiven Treibern gehört.
2. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Vergehens der politischen üblen Nachrede (§§ 186, 187a StGB) angeklagt. Das Amtsgericht sprach ihn - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - mit der Begründung frei, die von ihm behaupteten Tatsachen hätten sich im Kern als wahr erwiesen. Auf die Berufung des als Nebenkläger zugelassenen Y... hob das Landgericht - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft - das Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 2.000 DM. Zugleich erkannte es dem Nebenkläger die Befugnis zu, den Urteilstenor in drei Zeitungen auf Kosten des Beschwerdeführers veröffentlichen zu lassen.
Das Landgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die Dienststelle des Nebenklägers nicht nur mit der Ansiedlung der

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deutschen, sondern auch mit der Vertreibung der polnischen Bauern von ihren Höfen befaßt war. Ebenso sei erwiesen, daß der Nebenkläger die Polen einmal mit Wanzen verglichen habe. Jedoch habe der Beschwerdeführer den Nebenkläger darüber hinaus in versteckter Form verdächtigt, sich auch an der Vernichtung polnischer Menschen beteiligt zu haben. In diesem Sinne sei das Flugblatt zu verstehen, wenn man es im Zusammenhang lese. Die Berichte über öffentliche Erschießungen durch SS und Polizei, über die steigende Zahl "liquidierter" Polen, über die außerordentlichen "Befriedungsaktionen" und über die Vernichtung der polnischen Intelligenz hätten für sich genommen in einem Flugblatt, das sich mit der politischen Vergangenheit des Nebenklägers beschäftige, "keinen rechten Sinn". Sie gewännen erst dann Bedeutung, wenn man sie mit dem Nebenkläger in Verbindung bringe. "Verschiedene Wendungen und Formulierungen" deuteten im Zusammenhang mit den Berichtstatsachen darauf hin, daß der Beschwerdeführer zwischen den Zeilen den Verdacht habe aussprechen wollen, der Nebenkläger sei an der Vernichtung polnischer Menschen beteiligt gewesen. Im Interesse eines wirksamen Ehrenschutzes sei eine "weite Auslegung" geboten; andernfalls liege es in der Hand des Täters, durch die Form seiner Äußerung die Ehre eines anderen auf das empfindlichste zu verletzen, wenn er nur seine Behauptungen in einer versteckten Form und in ausgeklügelten Wendungen vortrage. Für einen "flüchtigen Leser", für den ein solches auf der Straße verteiltes Flugblatt in erster Linie gedacht sei, habe sich der Eindruck aufdrängen müssen, der Beschwerdeführer wolle einen solchen Verdacht äußern. Das sei auch dessen Ziel gewesen. Es sei jedoch erwiesen, daß der Nebenkläger sich an den Verbrechen nicht beteiligt habe; die Beweisaufnahme habe in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte erbracht. Die in dem Flugblatt enthaltenen Behauptungen seien auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, sich vor der Verbreitung hinreichend zu informieren.


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Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als offensichtlich unbegründet verworfen.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend. Im Revisionsverfahren sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.
Das Urteil des Landgerichts habe den Inhalt des Flugblatts in grundgesetzwidriger Weise fehlinterpretiert, indem es insbesondere auf die fiktive Figur des "flüchtigen Lesers" abgestellt und indem es Tatsachen, die nur als historisches Hintergrundmaterial mitgeteilt worden seien und die sich nicht auf den Nebenkläger des Ausgangsverfahrens bezogen hätten, als Teil der Vorwürfe gegen diesen gewertet habe. Durch diesen Kunstgriff sei dem Flugblatt ein Inhalt unterstellt worden, den der Beschwerdeführer ihm nicht gegeben habe. Darüber hinaus habe das Landgericht bei der im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und dem Schutz der persönlichen Ehre außer acht gelassen, daß den Äußerungen des Beschwerdeführers als einem Beitrag zur geistigen Meinungsbildung im politischen Bereich das größere Gewicht zukomme. Die Achtung der Ehre eines Politikers, dem die Beteiligung an der Vertreibung polnischer Bauern und die Äußerung, die Polen seien wie Wanzen, nachgewiesen seien, könne seine Gegner nicht hindern, ihn im politischen Kampf auch im Zusammenhang mit anderen nazistischen Untaten zu nennen, die geeignet seien, den Hintergrund seiner Tätigkeit in Polen zu kennzeichnen. Art. 5 GG berechtige den Bürger, auf den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung Einfluß zu nehmen und Personen aus politischen Funktionen zu verdrängen, für die sie wegen ihrer Vergangenheit ungeeignet seien.
2. Der Nebenkläger des Ausgangsverfahrens ist mit seiner Stellungnahme den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers

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entgegengetreten. Er bezeichnet die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das vom Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts beobachtete Verfahren unterliege schon deshalb nicht der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, mit seiner Revision besondere Verfahrensrügen zu erheben. Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers finde ihre Schranken am öffentlichen Wirkungskreis einer im politischen Leben stehenden Person, nachdem er selbst den Boden der Wahrheit verlassen habe.
3. Der Niedersächsische Minister der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte in einem Strafverfahren. Diese sind als Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich: die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 [92]). Eine solche Verletzung kann auch darin liegen, daß die Einwirkung von Grundrechten auf das Strafrecht oder Strafverfahrensrecht nicht beachtet oder fehlerhaft bestimmt worden ist. Innerhalb des damit gezogenen Rahmens ist für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung die Intensität der in Frage stehenden Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung: je nachhaltiger ein Strafurteil im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten trifft, desto

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strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 143 [148 f.] - DGB -).
Auch wenn lediglich eine Geldstrafe verhängt wird, ist in Fällen der vorliegenden Art eine Bestrafung als Sanktion kriminellen Unrechts bereits für sich genommen von größerer Intensität als eine zivilgerichtliche Verurteilung zu Unterlassung, Widerruf oder Schadenersatz. Hier kommt hinzu, daß der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtseingriff schwerwiegend ist: Wenn dem Beschwerdeführer mit der Feststellung einer "versteckten" Tatsachenbehauptung durch das Landgericht eine Äußerung in den Mund gelegt worden ist, die er nicht getan hat, und wenn er gleichwohl bestraft worden ist, so wäre dies ein Eingriff von hoher Intensität, der den Kern der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre treffen muß. Über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers hinaus würden die negativen Wirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit von erheblicher Tragweite sein (vgl. BVerfGE 42, 143 [156] - abw Meinung). Denn ein solches Vorgehen staatlicher Gewalt würde, nicht zuletzt wegen seiner einschüchternden Wirkung, freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen.
Infolgedessen kann es hier nicht bei der Frage bewenden, ob die angefochtenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]). Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben.


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2. Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine solche Verletzung enthalten, wenn der Inhalt einer schriftlichen Äußerung zu ermitteln ist und der Äußerung eine Deutung gegeben wird, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt. In einem solchen Falle ist "Tatsache" allein der dem Gericht vorliegende Text. Dessen Inhalt muß durch Interpretation ermittelt werden. Hat die Äußerung eine Einflußnahme auf den Prozeß der Meinungsbildung zum Ziele, so müssen die Gesichtspunkte und Maßstäbe, die das Gericht für seine Interpretation heranzieht, mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein. Insoweit stehen einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der tatsächlichen Feststellung nicht diejenigen Umstände entgegen, die bei sonstigen Tatsachenfeststellungen regelmäßig zu einer Bindung an die Feststellungen der Fachgerichte führen; im besonderen beruht eine durch Interpretation eines bei den Akten befindlichen Textes getroffene Feststellung nicht auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung. Sie ist jederzeit nachvollziehbar und darum kontrollierbar.
II.
Das Urteil des Landgerichts ist unter Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zustande gekommen; deshalb ist auch der die Revision gegen das Urteil verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
1. Das Flugblatt des Beschwerdeführers enthielt Tatsachenbehauptungen und Wertungen, die bestimmt und geeignet waren, meinungsbildend zu wirken. Es handelte sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, also eine Sachlage, die für die Bestimmung des Verhältnisses von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz von besonderer Bedeutung ist (BVerfGE 7, 198 [212] - Lüth -; 12, 113 [127] - Schmid-Spiegel -; 24, 278 [282 f.] - Tonjäger; 42, 163 [170] - Echternach -). Gleichwohl fehlt im Urteil des Landgerichts jede Auseinandersetzung mit

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der Frage, welche Bedeutung dem Grundrecht für die zu treffende Entscheidung zukommt. Das Landgericht hat die Reichweite des Art. 5 GG im konkreten Falle nicht etwa nur unrichtig bestimmt, es hat das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
2. Bereits die der Verurteilung zugrunde liegende Tatsachenfeststellung beruht darauf, daß das Landgericht die Bedeutung des Art. 5 GG für diese Feststellung nicht berücksichtigt hat.
Das Landgericht hat sich dadurch zu der Annahme einer versteckten Behauptung des Beschwerdeführers veranlaßt gesehen, daß die in dem Flugblatt offen mitgeteilten Tatsachen, die sich nicht unmittelbar mit der Vergangenheit des Nebenklägers beschäftigen, für sich gesehen "keinen rechten Sinn" hätten: die Berichte über öffentliche Erschießungen durch SS und Polizei, über die steigende Zahl "liquidierter" Polen, über die außerordentlichen "Befriedungsaktionen" und über die Vernichtung der polnischen Intelligenz sollten, entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers, nicht nur Hintergrundtatsachen darstellen. Erst dies führt zu der Interpretation des Flugblatts, die die Grundlage der getroffenen Feststellung bildet.
Dieser Ausgangspunkt entbehrt der Tragfähigkeit. Der "Sinn" der Ausführungen des Flugblatts läßt sich ohne Schwierigkeiten dahin verstehen, daß der Nebenkläger in dem Ausschnitt der Vertreibung polnischer Bauern an dem Gesamtkomplex national-sozialistischer Untaten in Polen beteiligt gewesen sei, der bis hin zur Vernichtung polnischer Menschen gereicht habe. Für eine solche Deutung spricht es auch, daß der Satz: "Er hat sich beteiligt an den nazistischen Untaten während der Besetzung Polens" nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedergabe der Berichte über die Erschießung polnischer Menschen, sondern vor dem als wahr erwiesenen Vorwurf der Beteiligung bei der Aussiedlung steht. Daß "diese Dinge" (dh die Vernichtung polnischer Menschen) unter den Augen des Nebenklägers stattgefunden haben, bedeutet, wenn man sich an den Wortlaut des Satzes hält, den Vorwurf, der Nebenkläger

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habe von ihnen Kenntnis gehabt, möglicherweise auch, er habe sie gebilligt, nicht aber, er habe sich an den Vernichtungsaktionen selbst beteiligt.
War damit dem Gesamtzusammenhang des Flugblatts durchaus ein "Sinn" zu entnehmen, so fehlte insofern ein Anlaß, von dem offenen Wortlaut des Flugblatts abzusehen. Das schloß zwar die Feststellung einer versteckten Behauptung im Wege der Interpretation nicht aus. Eine solche Interpretation mußte aber unvermeidlich über eine reine Wortinterpretation hinausgehen; sie bedurfte der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Daß diese mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sein mußten, hat das Landgericht verkannt:
a) Das Landgericht geht davon aus, daß im Interesse eines wirksamen Ehrenschutzes eine "weite Auslegung" geboten sei; es richtet sich also nach einem Maßstab, der zumindest im Zweifelsfalle dafür spricht, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte versteckte Tatsachenbehauptung aufgestellt habe. Ein solcher Maßstab ist mit Art. 5 GG unvereinbar, weil er ausschließlich auf den als Schranke der Meinungsfreiheit normierten Ehrenschutz abstellt, die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit selbst aber gänzlich außer acht läßt. Zwar darf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Ehrenschutzes nicht verkannt werden. Aber ebenso verlangt das Grundrecht der Meinungsfreiheit Berücksichtigung, das durch das Recht der persönlichen Ehre nur eingeschränkt wird; dies um so mehr, als es sich bei dem Flugblatt um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte (BVerfG aaO). Demgemäß war das alleinige Abstellen auf den Ehrenschutz unter dem Blickwinkel des Art. 5 GG unzulässig.
b) Nichts anderes gilt für den zweiten Maßstab, den das Landgericht bei der Auslegung des Flugblatts des Beschwerdeführers herangezogen hat, den Eindruck des "flüchtigen Lesers". Es ist hier nicht zu entscheiden, ob dieser Maßstab vor Art. 5 GG

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Bestand haben kann, weil er - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Bestimmung des Inhalts einer Meinungsäußerung von der Deutung eines abstrakten, unklaren und dehnbaren Begriffs abhängig macht und damit möglicherweise zum Kunstgriff werden kann, der es erlaubt, Feststellungen über den Inhalt als Meinungsäußerung geschützter Informationen zu treffen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Jedenfalls verbietet es Art. 5 GG, den Inhalt einer Information dann mit Hilfe des Maßstabs des "flüchtigen Lesers" zu bestimmen, wenn die Information im konkreten Fall ersichtlich politisch interessierte und aufmerksame Leser voraussetzt und sich an diese richtet. Denn in solchen Fällen wird der Begriff des flüchtigen Lesers zum unangemessenen Interpretationsmaßstab; er ist nicht nur ungeeignet, das Ergebnis der Interpretation zu begründen, sondern seine Anwendung muß auch zu einem unzulässigen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Prozeß freier Kommunikation führen.
So liegt es hier: Der Beschwerdeführer kann die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, denen er das Flugblatt unmittelbar zugesandt hat, schwerlich als "flüchtige Leser" im Auge gehabt haben. Zudem war das Flugblatt seiner äußeren Aufmachung nach nicht geeignet, rasche und flüchtige Eindrücke entstehen zu lassen; es enthielt weder fettgedruckte Überschriften noch Schlagzeilen noch Bilder. Sein vier eng mit Schreibmaschine beschriebenen Seiten umfassender Text reihte eine Fülle von Einzelheiten aneinander und verband diese mit Angriffen gegen den Nebenkläger des Ausgangsverfahrens. Dies zeigt, daß es dem Beschwerdeführer um eingehende Lektüre ging; insoweit auf "flüchtige Leser" zu hoffen oder gar damit zu rechnen, daß sie das Flugblatt so verstehen würden wie das Landgericht, wäre wenig sinnvoll gewesen. Durfte mithin dieser Maßstab als unangemessen nicht für die Interpretation des Flugblatts herangezogen werden, so ist die Feststellung des Landgerichts auch insoweit unter Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zustande gekommen.


BVerfGE 43, 130 (141):

3. Weitere Umstände, die geeignet wären, das Ergebnis der Interpretation des Landgerichts zu tragen, sind in dem Urteil nicht dargetan. Darüber, wie das Flugblatt von dem Leserkreis, für den es bestimmt war, konkret verstanden worden ist, hat das Landgericht keine Feststellung getroffen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, die sich eingehend mit dem Flugblatt beschäftigt haben, sind nicht auf den Gedanken gekommen, ihm die Deutung zu geben, die das Landgericht festgestellt hat. Die Interpretation des Flugblatts durch das Landgericht wird mithin nur von solchen Gesichtspunkten und Maßstäben getragen, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar sind. Sie vermag deshalb nicht die Feststellung zu begründen, der Beschwerdeführer habe über die als wahr erwiesenen Tatsachenbehauptungen hinaus in versteckter Form den Verdacht ausgesprochen, daß der Nebenkläger des Ausgangsverfahrens sich an der Vernichtung polnischer Menschen beteiligt habe. Die Feststellung durfte daher einer Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
4. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß das Landgericht bei der Erörterung der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat. Ebensowenig kommt es noch auf die Frage an, ob die Staatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht im Revisionsverfahren Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben.
Dr. Benda, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein
(Der Richter Dr. Böhmer ist an der Unterschrift verhindert - Dr. Benda)