BVerfGE 54, 129 - Kunstkritik


BVerfGE 54, 129 (129):

Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 13. Mai 1980
-- 1 BvR 103/77 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau Dr. B..., 2. des Herrn Dr. von H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte

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Dr. Albrecht Pünder, Dr. Rüdiger Volhard und Dolf Weber, Steinlestraße 19-21, Frankfurt 70 - gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1976 - 13 U 84/76 -, b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. November 1975 - 13 O 82/75 -.
Entscheidungsformel:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1976 - 13 U 84/76 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Einwirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wegen wertender, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigender Äußerungen.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind Rundfunkjournalisten; der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Bildhauer und Professor an der Technischen Universität Braunschweig.
a) Während der "Römerberg-Gespräche" in Frankfurt im Jahr 1974 hielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zwei Vorträge über Kunstkritik und Ausstellungswesen. Im ersten, "Kunstkritik - Subjekt und Objekt der Manipulation", setzte er sich scharf mit der gegenwärtigen Kunstkritik auseinander, deren Kennzeichen er in Konformismus, einem Verstummen von Vielfalt und Gegensätzlichkeit der Meinungen und in einer Einschränkung der Pressefreiheit erblickte, in der der Journalist nicht mehr schreibe, was er meine, sondern was er müsse. In die

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sem Zusammenhang erwähnte er mehrere bekannte Kunstkritiker mit Namen, denen er unter anderem vorwarf, sie hätten "sich eine private Mythologie zurechtgelegt", mit der sie die gewünschte Akklamation vor sich rechtfertigen, sie unterstellten "denen, die gegenständlich arbeiten, autoritäre, faschistische Gesinnung", oder sie "scheuten nicht die billigsten Argumente" und gaukelten ihren Lesern Dinge vor, die "einfach nicht wahr" seien. Wenn in den großen, überregionalen westdeutschen Zeitungen eine wirklich oppositionelle Stimme seit Jahren nicht mehr zu hören gewesen sei, so sei dies das Ergebnis einer Entwicklung, in der wirtschaftliche Gesichtspunkte die künstlerischen verdrängten.
Im zweiten Vortrag, "Über die Symbiose von Museen und Galeristen", faßte der Kläger des Ausgangsverfahrens seine Kritik an der Ausstellungstätigkeit der Museen und Galeristen mit folgenden Worten zusammen:
    "Ich sagte vorhin, daß es heute Galeristen gibt, die in die Museen gehen, um ihre "Hilfe" anzubieten. Dies sind fast ausschließlich Galeristen, die unanschauliche Produkte anzubieten haben. Galeristen, die eine anschauliche Kunst vertreten, welche sich selber erklärt, vertrauen in der Regel darauf, daß auch der Betrachter oder Käufer sieht, was sie sehen. Kunsthändler ... die einer Galerie vorstehen, die praktisch leer ist, in der eigentlich nichts zu sehen ist, sind ausschließlich auf die Überzeugungskraft ihrer Worte angewiesen und haben darin große Übung. Sie wissen, daß ihre Ware sich nicht selber verkauft, und gehen deswegen in die Museen, erklären, missionieren geradezu, und haben Erfolg, weil sie ohne Konkurrenten sind. Der Museumsdirektor und seine Angestellten entscheiden über das, was ihnen in ihrem Museum angeboten wird, anstatt sich selber in Galerien und Ateliers umzusehen. Diese vollkommen einseitige Auswahl wird dann der Öffentlichkeit als das Ergebnis einer Selektion aus Kunstverstand, Tradition und avantgardistischem Wagemut vorgelegt".
b) Die Beschwerdeführer nahmen als Kunstkritiker an diesen Gesprächen teil und berichteten hierüber in Rundfunksendungen. Hierbei äußerte die Beschwerdeführerin zu 1) unter anderem:


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    "So, von persönlichen Ressentiments gesteuert, geriet das, was öffentlich subventioniertes Nachdenken über die Situation der vermarkteten Kreativität hätte sein sollen, zum Scherbengericht über alles, was institutionell wie substantiell die zeitgenössische Kunstszene ausmacht - ein Vorgang übrigens, bei dem sich eher rechts anzusiedelnde Provinzdemagogen mit linken Theoretikern in scheinheiliger Übereinstimmung die Hand reichten".
    "Gar nicht bange ... war jenem Professor ... , der als realistischer Bildhauer unbekannt geblieben ist, obwohl doch, nach seinen eigenen Angaben, schon 10 Millionen Menschen sein von der Bundesrepublik gestiftetes Relief in der Kennedy-Gedenkbücherei in Washington gesehen haben, und der zu haßerfüllten in der Position des bornierten Oberlehrers vorgetragenen Tiraden und sogenannten Enthüllungen über den Kunstbetrieb ausholte".
    "Die Veranstaltung wurde ... zu einer öffentlichen Kampagne gegen alles, was heute substantiell wie institutionell die zeitgenössische Kunstszene ausmacht. Dabei reichten sich linke Theoretiker und rechte Demagogen in scheinheiliger Übereinstimmung die Hand".
    "... blieb die Berichterstattung über Ausstellungspraxis und Kunstkritiker einem Professor ... aus Braunschweig überlassen, der als Verfertiger realistischer Plastik unbekannt geblieben ist und den diese persönliche Kränkung zu haßerfüllten Tiraden und sogenannten Enthüllungen über den Kunstbetrieb führte, die vom unkritischen Publikum begeistert aufgenommen wurden und zeitweilig so etwas wie eine Pogromstimmung im Saal schufen".
Der Beschwerdeführer zu 2) äußerte unter anderem:
    "Die ganze Zeit lauschte ich aufmerksam, ob der Kunstschreiber sich nicht einmal verspräche und sagte, daß das alles verjudet sei, oder die Freimaurer steckten dahinter, so war dieser Tonfall. Aber das Publikum riß es hin, wie gründlich es der denen da gab. Es merkte nichts von seinem Haß auf alles Ausstellbare überhaupt - ein Haß, genährt von dem Verfolgungswahn, den erfolglose Künstler so oft entwickeln. Zwei Referenten hatten kommen sollen, namhafte Leute, die mit der Sache zu tun haben, nicht nur mit der Theorie. Aber beide hatten abgesagt, vermutlich wohlwissend, wem sie da aufsitzen sollten".
    "Warum so etwas immer so erbärmlich schlecht organisiert sein muß, fragt man sich. Denn die Kunstdiskussion braust ja weißgott lebhaft über uns hinweg, gehört überhaupt zum Gescheitesten, was

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    heute produziert wird, und hätte uns Wichtiges zur Situation mitzuteilen - nicht nur uns, sondern auch den angeblich ausgeschlossenen Schichten. Die Aufgabe wäre allerdings, sich mehr Menschen schlechthin mehr verständlich zu machen. Hier jedoch - im Frankfurter Römer - saßen ein paar dialektische Gartenzwerge beieinander, kurzsichtig und weitschweifig über Fragen hockend, die sie gründlich falsch gestellt hatten".
2. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM und 2.500 DM; die Berufung der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im wesentlichen aus:
Schwere Ehrverletzungen, die auch die dem Kläger zuerkannte Entschädigung rechtfertigten, seien in jedem Fall die Äußerungen, er habe in der Position eines bornierten Oberlehrers zu haßerfüllten Tiraden ausgeholt, sei ein Provinzdemagoge und habe bei seinen Vorträgen zeitweilig eine Pogromstimmung geschaffen; ferner, er sei ein dialektischer Gartenzwerg, von Verfolgungswahn befallen, und seine Vorträge hätten die Tendenz gehabt, der modernen Kunst vorzuwerfen, daß sie verjudet sei. Die Beschwerdeführerin zu 1) habe den Kläger mit einem uneinsichtigen, mit demagogischen Mitteln arbeitenden Verketzerer der modernen Kunst gleichgestellt, dem jedes Mittel zu deren Bekämpfung und Vernichtung recht sei, und seine Ausführungen in den Bereich nationalsozialistischen Gedankenguts gerückt. Gerade dieser letzte Vorwurf sei für jeden Bürger eines demokratischen Rechtsstaats in erheblichem Maße ehrverletzend. Die Äußerungen des Beschwerdeführers zu 2) vermittelten die Unwertvorstellung, der Kläger sei ein an Verfolgungswahn leidender, von nationalsozialistischem Gedankengut beherrschter und sich als Künstler und Kritiker lächerlich machender Mensch. Den Beschwerdeführern sei zwar zuzugeben, daß die Grenzen der freien Meinungsäußerung weit zu ziehen seien; dies schließe auch scharfe Kritik ein. Mit den beanstandeten Äußerungen hätten sie jedoch den Rahmen zulässiger Kunstkritik überschrit

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ten. Während sich die Vorträge des Klägers sachlich und unter Anführung von Belegstellen mit dem heutigen Kunstleben befaßt hätten, enthielten die Äußerungen der Beschwerdeführer keine sachliche Entgegnung mehr, sondern durch nichts gerechtfertigte persönliche Angriffe gegen den Kläger, die erkennbar den einzigen Zweck gehabt hätten, ihn persönlich in der interessierten Öffentlichkeit herabzusetzen.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art 5 Abs 1 GG. Sie machen geltend:
Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld sei ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Die Beschwerdeführer seien berechtigt gewesen, den Kläger des Ausgangsverfahrens zugespitzt zu kritisieren; angesichts der Polemik seiner Vorträge habe ihnen ein Recht zum "Gegenschlag" zugestanden, zumal ihre Rundfunkkommentare eine Kontroverse beträfen, die von öffentlichem Interesse sei und weit über den persönlichen Bereich hinausgehe. Ein Rundfunkjournalist müsse berechtigt sein, seine Meinung knapp und auch ohne Mitteilung von Tatsachenmaterial zu äußern; dies gelte namentlich für die Kulturkritik. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer, deren Rundfunkbeiträge sich nicht nur mit dem Kläger, sondern ganz allgemein mit den "Römerberg-Gesprächen" befaßt hätten, keine diffamierende Kritik an der Person des Klägers geübt.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die ordentlichen Gerichte als solche nicht nachzuprüfen. Das Oberlandesgericht habe Inhalt und Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht verkannt. Zutreffend habe das Gericht die Sachlichkeit der Vorträge des Klägers hervorgehoben und zugleich betont, daß die Beschwerdeführer, in krassem Gegensatz hierzu, persönliche Angriffe vorgetragen hätten, die erkennbar ausschließlich seiner

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Diffamierung gedient hätten. Aus dem Recht zum "Gegenschlag" könne jedenfalls nicht die Befugnis hergeleitet werden, mit Mitteln zu replizieren, die nichts zur Sache beitrügen und erkennbar nur die Persönlichkeit des Gegners treffen sollten.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
Sie richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen über einen bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat Auslegung und Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als solche nicht nachzuprüfen; ihm obliegt lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (BVerfGE 42, 143 [148] - DGB -mwN). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten nicht starr und gleichbleibend ziehen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]). Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE 42, 143 [148 f.]; 42, 163 [168] - Echternach; 43, 130 [135 f.] - politisches Flugblatt).
Im vorliegenden Fall haben die Gerichte eine Sanktion verhängt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auszusprechen ist, wenn den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft oder wenn es sich um eine erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen handelt (BGHZ 35, 363 [366 ff.] - Ginsengwurzel; BGH LM Nr 42 zu § 847 BGB). Anders als etwa das beschränkte Verbot, eine bestimmte ehrverletzende Formulierung wörtlich zu wiederholen (BVerfGE 42, 143 [149 f.]), hat eine

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solche Sanktion zur Folge, daß die Kundgabe von Meinungen, also von Gedanken, behindert wird, mit denen der Äußernde einen Beitrag zu der durch Art 5 Abs 1 GG geschützten geistigen Auseinandersetzung leisten will. Denn die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld führt nicht nur zu einer Genugtuung für eine in der Vergangenheit liegende Ehrverletzung. Sie entfaltet unvermeidlich präventive Wirkungen, indem sie das Äußern kritischer Meinungen einem hohen finanziellen Risiko unterwirft; dadurch kann sie die Bereitschaft mindern, in Zukunft Kritik zu üben, und auf diese Weise eine Beeinträchtigung freier geistiger Auseinandersetzung bewirken, die an den Kern der grundrechtlichen Gewährleistung rühren muß. An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 [93]), können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]; 43, 130 [136]).
II.
Das Urteil des Oberlandesgerichts weist solche Fehler auf.
1. Die Äußerungen, an die es die Verurteilung der Beschwerdeführer geknüpft hat, fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art 5 Abs 1 GG. Die Frage ist allein, ob sie die Schranken dieses Grundrechts überschreiten. Das "Recht der persönlichen Ehre" und die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.] - Lüth, stRspr).
2. Das Oberlandesgericht hat zwar auf diese Rechtslage hin

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gewiesen. Es hat indessen von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze verkannt oder nicht berücksichtigt, die für die Rückwirkung des Art 5 Abs 1 GG auf die hier in Betracht kommenden "allgemeinen Gesetze" des § 823 Abs 1 und des § 847 BGB von Bedeutung sind.
a) Die Äußerungen, die das Oberlandesgericht zu beurteilen hatte, waren Bestandteile von Beiträgen zur öffentlichen geistigen Auseinandersetzung auf einem Gebiet, das nicht minder von der Freiheit der Gedanken lebt als die Politik (vgl. Art 5 Abs 3 GG). Anders als bei Gegenständen ohne allgemeines Interesse und bei Auseinandersetzungen im privaten Bereich (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in einem solchen Fall eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art 5 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163 [170] mwN).
Das Oberlandesgericht hat zwar gesehen, daß die Beiträge der Beschwerdeführer öffentliche Kritik enthielten. Es hat jedoch die beanstandeten Äußerungen aus ihrem Zusammenhang gelöst; auf diese Weise ist es zu der Annahme gelangt, daß die Angriffe der Beschwerdeführer den einzigen Zweck gehabt hätten, den Kläger des Ausgangsverfahrens persönlich in der interessierten Öffentlichkeit herabzusetzen, ihn zu diffamieren und seine während der "Römerberg-Gespräche" gehaltenen Vorträge abzuwerten. Damit hat das Gericht den Zweck der Beiträge verkannt: Auch wenn sich mit diesen übersteigerte Polemik unterschiedlichen Gehalts und Niveaus verband und die Äußerungen des Klägers von der Kritik mitumfaßt wurden, ging es nicht in erster Linie um die Wirkung auf dessen Rechtskreis und damit die private oder zumindest persönliche Herabsetzung des Klägers, sondern um die öffentliche Kritik der "Römerberg-Gespräche" und die Auseinandersetzung über eine bestimmte geistige Richtung. Bei dieser Sachlage gewinnt aber die Freiheit der Meinungsäußerung im öffentlichen Meinungskampf ihr volles Gewicht für die Notwendigkeit, die "allgemeinen Gesetze" ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung der Meinungsfreiheit auszulegen

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und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.
b) Das Oberlandesgericht hat ferner außer Betracht gelassen, daß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen muß, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfGE 12, 113 [131] - Schmid-Spiegel; 24, 278 [286] - Tonjäger); dem angegriffenen Urteil läßt sich allenfalls entnehmen, daß das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt in Erwägung gezogen hätte, wenn der Kläger die Beschwerdeführer oder andere am Kunstleben Beteiligte persönlich diffamierend angegriffen hätte. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Verknüpfung von Anlaß und Reaktion in einem schwebenden Meinungskampf nicht auf gegenseitige Beleidigungen beschränkt ist. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welchem Ausmaß der von herabsetzenden Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art 5 Abs 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Vorträge des Klägers, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, "sachlich gehalten" waren und "jegliche persönlich diffamierenden Angriffe" vermieden. Auch die ihrer Grundtendenz nach wissenschaftlichen Vorträge konnten Anlaß zu scharfer und abwertender Kritik geben, wenn sie - zulässigerweise - massive Kritik an der heutigen Kunstkritik und damit auch am Berufsstand der Beschwerdeführer enthielten; dies um so mehr, als sie auch persönliche Angriffe gegen bekannte, namentlich aufgeführte Kunstkritiker und Galeristen umfaßten.
c) Schließlich ist in dem angegriffenen Urteil unberücksichtigt geblieben, daß grundsätzlich auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art 5 Abs 1 GG geschützten Selbstbestim

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mung des Äußernden unterliegt. Dies gilt namentlich für das gesprochene Wort. Die Spontanität freier Rede, für deren Zulässigkeit die Vermutung spricht (BVerfGE 7, 198 [212]), ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist. Soll diese Kraft und Vielfalt generell erhalten bleiben, dann müssen im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 34, 269 [283] - Soraya). Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 42, 163 [170] mwN).
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die dargelegten Grundsätze berücksichtigt hätte. Das angegriffene Urteil war daher aufzuheben. Bei der erneuten Entscheidung wird auch zu prüfen sein, ob angesichts der verfassungsrechtlichen Lage ein erheblich ins Gewicht fallender Eingriff oder schweres Verschulden, die Voraussetzung des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzanspruchs bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind, angenommen werden kann.
Dr. Benda, Dr. Böhmer, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner