BVerfGE 72, 1 - Altersgrenze


BVerfGE 72, 1 (1):

Zur "gegenwärtigen Betroffenheit" bei einer Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Urteil und mittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift richtet.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 12. Februar 1986
-- 1 BvR 1578/82 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C ... 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. September 1982 - 11 RA 72/81 -, 2. mittelbar gegen § 25 Abs. 3 AVG (= § 1248 Abs. 3 RVO).
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Mit der gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer mittelbar, § 25 Abs. 3 AVG verstoße gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG, weil diese Norm unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausschließlich weiblichen Versicherten das Recht einräume, ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen.


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Die als verfassungswidrig gerügte Bestimmung erhielt ihre heutige Fassung durch Art. 1 § 2 Nr. 7 des Rentenreformgesetzes -- RRG -- vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965):
    § 25 AVG (= § 1248 RVO)
    (1) ... und (2) ... .
    (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
    (4) ... bis (8) ... .
II.
1. Der 1932 geborene Beschwerdeführer beantragte im September 1982 nach Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ihm nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, ab 1. Juni 1992, das vorgezogene Altersruhegeld zu gewähren, wie es in § 25 Abs. 3 AVG für weibliche Versicherte vorgesehen sei. Der Antrag wurde schon deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht aus den Gründen des ablehnenden Bescheides und zudem deswegen zurück, weil nicht zu übersehen sei, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein werde.
2. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Sprungrevision wurde durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. September 1982 zurückgewiesen, weil das Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei das Klagebegehren allerdings als Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig. Derzeit lasse sich nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch -- selbst bei Erstreckung des § 25 Abs. 3 AVG auf männliche Versicherte -- am 1. Juni 1992 tatsächlich entstehen werde, weil der Eintritt aller Leistungsvoraussetzungen, bis auf die Erfüllung der Wartezeit, noch ungewiß sei. Zulässig sei die Klage jedoch als Feststellungsklage.

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Zu den möglichen Feststellungen über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gehöre auch die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, ab 1. Juni 1992 vorzeitiges Altersruhegeld beziehen zu können, falls er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AVG erfülle. Nur wenn der Beschwerdeführer auf Feststellung eines Rechts auf diese Leistung klagen könne, sei entweder über eine Vorlage des Gerichts selbst oder nach Erschöpfung des Rechtswegs über eine Verfassungsbeschwerde die notwendige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Norm herbeizuführen. Da die Verwirklichung der vermeintlichen Rechte überdies die Neuordnung durch den Gesetzgeber fordere, könne dem Beschwerdeführer auch nicht ein derzeit berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der behaupteten Leistungsberechtigung zum 1. Juni 1992 abgesprochen werden.
Indessen sei die Feststellungsklage unbegründet. § 25 Abs. 3 AVG verstoße gegenwärtig nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Diese Norm schließe rechtliche Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektiv biologische oder funktionale Unterschiede zwischen Männern und Frauen differenzierten. Grund für die Regelung des § 25 Abs. 3 AVG sei gewesen, daß der Gesetzgeber dem stärkeren Kräfteverbrauch der Frauen habe Rechnung tragen wollen; sie seien zumeist neben ihren häuslichen Verpflichtungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen. Diese Motivation habe auch heute noch Gewicht. Dabei komme es nicht auf die derzeitige Doppelbelastung der Frauen, sondern auf die Verhältnisse in den letzten 20 Jahren an.
Der Beschwerdeführer wolle und könne das Altersruhegeld indessen erst ab 1. Juni 1992 beanspruchen. Daher müsse die Begründetheit seines Begehrens vorausschauend für dieses Jahr beurteilt werden. Bis dahin würden aber noch rund zehn Jahre vergehen. Für eine solche Zeit sei eine zuverlässige Vorausschau nicht möglich; es lasse sich insbesondere noch nicht beurteilen, wie sich die Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt bei Frauen und Männern bis 1992 entwickeln werde.


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III.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, § 25 Abs. 3 AVG verstoße auch derzeit schon gegen Art. 3 Abs. 2 GG.
Die Auffassung des Bundessozialgerichts, es lasse sich noch nicht beurteilen, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch am 1. Juni 1992 entstehen werde, sei unhaltbar. Das Bundessozialgericht hätte diese Frage durchaus beurteilen können und müssen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts habe er -- mit Ausnahme der Erfordernisse, 60 Jahre alt und weiblichen Geschlechts zu sein -- alle Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AVG so weit erfüllt, wie sie im Normalfall beim Stellen eines Rentenantrags nachgewiesen werden müßten. Er habe mindestens 180 Monate lang eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet, von ihnen mindestens 121 Monate in den letzten 20 Jahren. Ab Juni 1992 könne er durch eigene Kündigung sicherstellen, daß er keine oder nur noch eine geringfügige Tätigkeit ausübe. Der Umstand, daß er vor Eintritt des Versicherungsfalls sterben könnte, dürfe kein Anlaß für ein Gericht sein, von sich in die Zukunft erstreckenden Entscheidungen abzusehen. Im übrigen könne ein Rentenantrag schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres gestellt werden.
Der von ihm gewählte Antragszeitpunkt etwa 10 Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres sei schon deswegen sachlich geboten, weil die bei einer Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Norm erforderliche gesetzliche Neuregelung viele Jahre beanspruchen werde. Wenn das Bundessozialgericht dies grundsätzlich anerkenne, so sei es gleichwohl inkonsequent und schaffe eine Rechtslücke, wenn das Gericht davon ausgehe, der in 9 1/2 Jahren entstehende Anspruch sei mit zu vielen Ungewißheiten behaftet. Mit einem später gestellten Antrag könne er keine rechtzeitige Entscheidung über sein Begehren erlangen. Wenn er seinen Antrag erst 1992 stellen dürfe, laufe das auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Ein solcher Antrag könne sogar wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden, weil von vorn

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herein feststehe, daß auch ein obsiegendes Urteil ihm nichts nützen werde. Zu einer Klagerhebung zum Nutzen anderer sei er indessen nicht befugt.
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben -- ohne sich zu ihrer Zulässigkeit zu äußern -- der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Stellung genommen. Sie halten § 25 Abs. 3 AVG mit verschiedenen Begründungen für verfassungsgemäß.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt.
I.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für jede Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. BVerfGE 9, 89 [92]; 21, 139 [143]; 56, 99 [106]). Dieses fehlt, wenn ein Beschwerdeführer in seinen Grundrechten nicht gegenwärtig, sondern nur virtuell -- irgendwann einmal in der Zukunft -- betroffen sein kann. Solche Voraussetzungen für das Rechtsschutzinteresse hat das Bundesverfassungsgericht vornehmlich bei der Prüfung der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden entwickelt, die sich unmittelbar gegen Gesetze richten (vgl. BVerfGE 1, 97 [102]; 60, 360 [371]).
Dieses Zulässigkeitserfordernis gilt aber auch für Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil. Allerdings wird sich in solchen Fällen die gegenwärtige Beschwer eines Beschwerdeführers meist schon daraus ergeben, daß das angegriffene Urteil ihn gegenwärtig betrifft; die Anwendung des abstrakten Rechtssatzes auf den konkreten Sachverhalt führt in aller Regel zu einem aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen.
Das kann jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsakts anders sein, dessen Erlaß ein Beschwerdeführer provo

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ziert hat, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Hier handelt es sich letztlich um den Versuch, die Möglichkeiten zu erweitern, durch welche eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden kann (vgl. zu diesen Möglichkeiten BVerfGE 60, 360 [369 f.]). Dies ist aber -- ebenso wie bei den unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerden -- nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Norm selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. In einem solchen Fall ist das Bundesverfassungsgericht auch nicht daran gebunden, daß das Fachgericht seinerseits die bei ihm anhängige Klage nach einfachem Prozeßrecht für zulässig erachtet und darüber sachlich entschieden hat. Denn die verbindliche Auslegung des Verfassungsprozeßrechts obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat zu entscheiden, ob ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse für eine bei ihm erhobene Verfassungsbeschwerde gegeben ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer wird gegenwärtig weder durch die Norm, deren mittelbare Kontrolle er anstrebt, noch durch das unmittelbar angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts beschwert.
II.
1. § 25 Abs. 3 AVG beschwert den Beschwerdeführer nicht gegenwärtig. Weder läßt sich übersehen, ob bei ihm der Versicherungsfall des Altersruhegeldes überhaupt eintreten noch ob zu diesem Zeitpunkt die Norm, die weibliche Versicherte begünstigt, in dieser Form weitergelten wird. Ebenfalls ist ungewiß, ob die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG zu beurteilen sein wird, sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers verändert haben werden.
a) Wäre § 25 Abs. 3 AVG nach Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden, so könnte das Bundesverfassungsgericht allenfalls entscheiden, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Al

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tersgrenze zwischen männlichen und weiblichen Versicherten eine Angleichung herbeiführen müsse. Ob dies dazu führen würde, daß der Gesetzgeber eine gemeinsame Altersgrenze für Frauen und Männer bei Vollendung des 60. Lebensjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt, ist offen. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Grenze wesentlich vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen könnte. Das bedeutet aber für den Beschwerdeführer, daß er allenfalls in über sechs Jahren mit der Bewilligung von Altersruhegeld rechnen könnte. Eine verfassungsgerichtliche Entscheidung darüber kann er aber jetzt noch nicht begehren. Auch wenn er die übrigen Voraussetzungen für den Rentenbezug nach gegenwärtiger Rechtslage sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllen wird, so bleibt gleichwohl unsicher, ob der Versicherungsfall überhaupt eintreten wird.
b) Des weiteren ist zur Zeit nicht absehbar, ob die Norm, deren verfassungsrechtliche Überprüfung der Beschwerdeführer begehrt, in dem Zeitpunkt, in dem er das 60. Lebensjahr erreichen würde, noch in der Weise in Geltung ist, die er verfassungsrechtlich beanstandet. Die Notwendigkeit einer Strukturreform des Rechts der gesetzlichen Altersversicherung wird schon seit geraumer Zeit öffentlich diskutiert. In diesem Zusammenhang wird vielfach die Frage aufgeworfen, ob und in welcher Weise die Regelungen des Rentenversicherungsrechts, nach deren Maßgabe gegenwärtig Ansprüche auf Altersruhegeld erhoben werden können, der Veränderung bedürfen.
c) Endlich ist auch der vom Bundessozialgericht vertretenen Auffassung beizutreten, daß eine zuverlässige Vorausschau über die Frage heute noch nicht möglich ist, wie sich im Jahre 1992 die Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt bei Frauen und Männern entwickelt haben wird.
2. Der Beschwerdeführer wird auch nicht dadurch gegenwärtig beschwert, daß sich die Klärung der Frage, um die es ihm geht, wegen der erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs bei den Fachgerichten, der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfas

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sungsgericht und des eventuell sich daran anschließenden Gesetzgebungsverfahrens länger hinziehen kann. Dieser Umstand allein gibt dem Einzelnen nicht die Möglichkeit, zu einem von ihm für zutreffend gehaltenen Zeitpunkt die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen in einer Weise überprüfen zu lassen, die einem Normenkontrollverfahren gleichkommt. Eine abstrakte Normenkontrolle können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages beantragen. Das Verfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges Verfahren zum Schutz der Verfassung; es dient lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes. Diese Bestimmung des Grundgesetzes würde unterlaufen, wenn es anderen als den verfassungsrechtlich vorgesehenen Antragsberechtigten ermöglicht würde, auf dem Umweg eines provozierten Verwaltungsaktes und eines Sozialgerichtsprozesses ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ohne eigene gegenwärtige Beschwer in Gang zu setzen, das sich in seiner Wirkung von einem Normenkontrollverfahren nicht unterscheiden würde (vgl. BVerfGE 67, 26 [37]).
III.
Auch das unmittelbar vom Beschwerdeführer angegriffene Urteil, welches seine Sprungrevision gegen die sozialgerichtliche Entscheidung zurückweist, beschwert den Beschwerdeführer nicht gegenwärtig.
Dabei ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob das Bundessozialgericht zutreffend die Voraussetzungen beurteilt hat, unter denen eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG zulässig ist (vgl. dazu Zeihe, SGb 1983, S. 443). Zwar ist das Urteil in Rechtskraft gegenüber dem Beschwerdeführer erwachsen. Jedoch beschwert dies den Beschwerdeführer nicht gegenwärtig. Das Bundessozialgericht hat nämlich nur entschieden, daß § 25 Abs. 3 AVG "gegenwärtig" -- also im Zeitpunkt des Urteilsspruches -- nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße. Diese Feststellung berührt den Beschwerdeführer jetzt noch nicht, weil

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sein Begehren dahin geht, eine Entscheidung darüber zu erlangen, daß § 25 Abs. 3 AVG verfassungswidrig sei mit der Folge, daß er im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres Altersruhegeld erhalten könne. Eine solche Entscheidung hat das Bundessozialgericht aber ausdrücklich abgelehnt, weil sich heute noch nicht beurteilen lasse, wie sich die Doppelbelastung durch Haushalt und Beruf bei Frauen und Männern bis 1992 entwickeln werde. Das angegriffene Urteil läßt deutlich erkennen, daß das Gericht dieser Entwicklung für die Frage der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 3 AVG ausschlaggebende Bedeutung beimißt. Das angegriffene Urteil steht einer erneuten Beurteilung der Regelung, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen weibliche Versicherte vorgezogenes Altersruhegeld beziehen können, nicht entgegen.
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