BVerfGE 87, 363 - Sonntagsbackverbot


BVerfGE 87, 363 (363):

1. Das Nachtbackverbot (§ 5 Abs. 1 BAZG) und das Ausfahrverbot (§ 5 Abs. 5 BAZG) sind nach wie vor mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung von BVerfGE 41, 360). Das Sonntagsbackverbot (§ 6 Abs. 1 BAZG) ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Verhängung von Bußgeldern wegen des Ausfahrens von Backwaren zur Nachtzeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BAZG) verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 17. November 1992
-- 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der W... GmbH ...

BVerfGE 87, 363 (364):

Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob das Nachtbackverbot, das Verbot, Backwaren zur Nachtzeit auszufahren, sowie das Sonntagsbackverbot mit der Verfassung vereinbar sind.
I.
Herstellung und Vertrieb von Bäcker- und Konditorwaren sind nicht zu jeder Zeit erlaubt. Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 [BGBl. I S. 1801], - im folgenden: BAZG - enthält eine Reihe von Verboten. Die einschlägigen Vorschriften lauten in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969 [BGBl. I S. 937]:
    "§ 5 Nachtback- und Ausfahrverbot
    (1) An Werktagen darf in den zur Herstellung von Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räumen während folgender Nachtzeit niemand arbeiten
    1. von Montag bis Freitag von 0 bis 4 Uhr undvon 22 bis 24 Uhr,
    2. am Sonnabend von 22 bis 24 Uhr.
    (2) bis [4] ...
    (5) In der Nachtzeit von 22 bis 5.45 Uhr darf niemand Bäcker- oder Konditorwaren an Verbraucher oder Verkaufsstellen abgeben, austragen oder ausfahren. Die Vorschriften über die Abgabe in Verkaufsstel

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    len des Gesetzes über den Ladenschluß ... werden hierdurch nicht berührt.
    § 6 Sonntagsruhe
    (1) An Sonn- und Feiertagen darf in den zur Herstellung von Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räumen niemand arbeiten und eine Beschäftigung von Arbeitern in den im § 1 genannten Betrieben auch im übrigen nicht erfolgen.
    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen während einer Stunde in der Zeit von vier bis einundzwanzig Uhr Arbeiten vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebes am nächsten Werktag notwendig sind. Das Gewerbeaufsichtsamt kann aus besonderen betriebstechnischen Gründen eine Überschreitung des Zeitraumes von einer Stunde zulassen.
    (3) ..."
Diese Vorschriften werden ergänzt durch Ausnahmeregelungen für die Herstellung von Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen (§ 7) und durch eine Notfallregelung [§ 8]. Darüber hinaus enthält das Gesetz Ermächtigungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Interesse [§ 9] oder bei dringendem Bedürfnis in besonderen Fällen [§ 10].
Verstöße gegen die gesetzlichen Verbote sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht. Die maßgebenden Vorschriften lauten:
    "§ 15 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. ...,
    2. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 oder 4 über die Nachtarbeit oder des § 5 Abs. 5 über die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren,
    3....,
    4. den Vorschriften des § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 über die Sonntagsarbeit ...
    5. ...
    zuwiderhandelt.
    (2) bis [4]..."


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II.
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) unterhält einen gewerblichen Betrieb, in dem sie Bäcker- und Konditorwaren herstellt. Sie ließ auch nachts Back- und Konditorwaren herstellen und vor 5.45 Uhr mit eigenen Fahrzeugen an Abnehmer ausliefern. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beschwerdeführerin auf Unterlassung verklagt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beschwerdeführerin zur Unterlassung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 und 5 BAZG verurteilt. Die Berufung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Auch ihre Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (GRUR 1989, S. 116). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien § 5 Abs. 1 und 5 BAZG allerdings keine unmittelbar wettbewerbsregelnden, sondern wertneutrale Normen. Die Beschwerdeführerin habe aber durch deren Mißachtung gleichwohl gegen § 1 UWG verstoßen, weil sie sich bewußt und planmäßig über die Verbote in der Absicht hinweggesetzt habe, dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Wettbewerbern zu erlangen. Solche gebe es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in nicht unerheblicher Zahl. Das Nachtback- und das Ausfahrverbot seien mit der Verfassung vereinbar.
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie unterhalte einen sogenannten Vollsortimentsbetrieb, in dem etwa 200 verschiedene Arten von Brot- und Backwaren, darunter täglich mehr als 80 verschiedene Frischeartikel, hergestellt würden. Sie seien vom Betriebssitz bis zu einer Entfernung von 250 km an den Handel auszuliefern. Da die Abnehmer forderten, daß die frische Ware unmittelbar nach Öffnung der Geschäfte [im allgemeinen um 8.30 Uhr] verfügbar sei, müsse sie schon in der Nacht produzieren und ausfahren. Die Vorschriften, die ihr dies verböten, seien verfassungswidrig. Die Wettbewerbsbedingungen hätten sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE 41,

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360] für Großbäckereien so grundlegend gewandelt, daß das Nachtbackverbot jetzt zur Existenzgefährdung führe, ohne daß es noch durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt wäre. Weder Gründe des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer noch solche des Mittelstandsschutzes erforderten die Beschränkung ihrer Berufsfreiheit. Dies habe sie ausführlich vorgetragen und die Tatsachen, auf die sie ihr Vorbringen gestützt habe, unter Beweis gestellt. Die danach gebotene Sachverhaltsfeststellung sei dennoch unterblieben, und der Bundesgerichtshof habe diesen Verfahrensfehler nicht beanstandet.
2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) ist Inhaber einer Lieferbäckerei. Wegen Verstößen gegen das Nachtbackverbot und gegen das Ausfahrverbot wurden gegen ihn durch zwei Bescheide Geldbußen in Höhe von jeweils 5.000 DM festgesetzt. Nach Einsprüchen verhängte das Amtsgericht zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 4.000 DM: Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gegen die Vorschriften des Bäckerarbeitszeitgesetzes verstoßen. Ausnahmegenehmigungen lägen nicht vor. § 5 BAZG sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Die verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers seien unbegründet.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Ahndung durch Bußgelder beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, die verfassungswidrig sei. Die Vorschrift unterstelle industrielle und handwerkliche Fertigungsweisen der gleichen Arbeitszeitvorschrift, obwohl sie sich wesentlich unterschieden. Industriebetriebe seien zunehmend Importen aus anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft, aus Österreich und aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt. Das könne zu einer Vernichtung der Backwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland führen. Bäckereibetriebe müßten gegenüber der Backwarenindustrie nicht geschützt werden, weil sie andere Kundenbedürfnisse befriedigten. Das Gesetz lasse die weniger einschneidende Maß

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nahme des Schichtbetriebes nicht zu und greife daher unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Wegen der Änderung der allgemeinen Situation im Bäckereigewerbe verletze das Nachtbackverbot auch Art. 14 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, daß der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht förmlich beschieden, sondern nur in den Urteilsgründen behandelt worden sei.
3. a) Der Beschwerdeführer zu 3) ist persönlich haftender Gesellschafter einer Lieferbäckerei, die Back- und Brotwaren in industrieller Fertigung herstellt, um Großabnehmer wie die Bundeswehr, Krankenhäuser und Supermärkte zu beliefern. Wegen Lieferfahrten in der Nachtzeit vor 5.45 Uhr, die er angeordnet hatte, wurde gegen ihn ein Bußgeldbescheid über 5.000 DM erlassen. Nach seinem Einspruch verhängte das Amtsgericht eine Geldbuße von 4.000 DM. Verstöße gegen das Ausfahrverbot seien als Ordnungswidrigkeiten anzusehen, das ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 BAZG und der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Dies sei verfassungsmäßig. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, weil das Ausfahren von Backwaren nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BAZG keine Ordnungswidrigkeit darstelle. Lediglich die Abgabe, nicht aber das Ausfahren von Bäcker- und Konditorwaren seien als Ordnungswidrigkeit genannt. Daraus ergebe sich nicht etwa eine Sanktionslücke, weil das Verbot der in § 5 Abs. 5 BAZG genannten Handlungsformen des Austragens und Ausfahrens im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden könne.
Im übrigen verstoße § 5 Abs. 5 BAZG gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 1976 grundlegend gewandelt hätten. Das Bundesverfassungsgericht sei

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bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Fertigstellung von Brot- und Backwaren durchschnittlich zwei Stunden dauere. Diese Annahme sei heute überholt. Zur Verkürzung von Produktionszeiten würden moderne Geräte wie Gärunterbrecher und Froster eingesetzt. Solche Geräte würden auch im Unternehmen des Beschwerdeführers verwandt; dafür seien über 1 Mio. DM investiert worden. Auf diese Weise könnten Backwaren am Vortage vorproduziert und die Gärung des Teiges gestoppt werden. Die halbfertigen Produkte würden kurz vor der Auslieferung fertiggebacken. Der Backvorgang nehme dann nur noch 20 bis höchstens 40 Minuten in Anspruch. Zwar bewirke das Verfahren einen gewissen Qualitätsverlust; dieser werde jedoch in Kauf genommen, um die Herstellung großer Mengen von Backwaren für Großabnehmer zu ermöglichen. Wenn aber die Ware bei einem zulässigen Backbeginn um 4.00 Uhr schon um 4.30 Uhr fertiggestellt sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, mit dem Ausfahren bis 5.45 Uhr zu warten. Er beliefere Kasernen, in denen morgens ab 6.00 Uhr gefrühstückt werde. Da diese etwa 20 bis 25 km vom Produktionsort entfernt lägen, könne er die Lieferzeit nur einhalten, wenn er gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen das Ausfahrverbot des Bäckerarbeitszeitgesetzes verstoße. § 5 Abs. 5 BAZG erweise sich damit als unzumutbare Beschränkung der Berufsausübung.
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Verstöße gegen § 5 BAZG in Baden-Württemberg unterschiedlich verfolgt würden. Zwar gebe es keine Gleichheit im Unrecht, aber im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung hätte berücksichtigt werden müssen, daß im Regierungsbezirk Stuttgart öffentlichrechtliche Verträge mit betroffenen Industrieunternehmen abgeschlossen worden seien, die für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 1990 Ausnahmen vom nächtlichen Ausfahrverbot vorgesehen hätten, um Anpassungsmöglichkeiten zu bieten. Obwohl der Beschwerdeführer auf diese unterschiedliche Verfolgungspraxis im Ausgangsverfahren hingewiesen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt habe, sei das Oberlandesgericht darauf nicht eingegangen. Die Nichtbeachtung entscheidungserheblichen Vorbringens verletze den Beschwerde

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führer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
4. a) Der Beschwerdeführer zu 4) betreibt eine Großbäckerei, in der er zwischen 200 und 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsbackverbot verhängte das Gewerbeaufsichtsamt eine Geldbuße in Höhe von 5.000 DM. Nach seinem Einspruch ahndete das Amtsgericht die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in gleicher Höhe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei § 6 Abs. 1 BAZG verfassungsgemäß. Das Sonntagsbackverbot sei eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV). Der Feiertagsschutz müsse nicht hinter dem Grundrecht der Berufsfreiheit zurücktreten.
Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht als unbegründet verworfen: Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sonntagsbackverbotes mit dem Grundgesetz bestünden nicht. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf eine Existenzgefährdung seines Unternehmens berufen. Dieses sei in seinem gegenwärtigen Umfang offensichtlich unter Inkaufnahme von Zuwiderhandlungen gegen geltendes Arbeitszeitrecht aufgebaut worden. Verfassungsrechtlich geschützt sei jedoch ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb nur in seinem legalen Bestand.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Mit regionalen Unterschieden verletzten durchschnittlich 60 bis 80 vom Hundert aller Bäckereien in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig die Verbote der §§ 5 und 6 BAZG. Es verstoße deshalb gegen den Gleichheitssatz, wenn lediglich er und nicht auch andere Unternehmer des Backgewerbes belangt würden.Das Sonntagsbackverbot sei im Zusammenhang mit dem Nachtbackverbot zu sehen. Er müsse an Sonntagen arbeiten, da er sonst mit der Produktion für den Montag, seinen umsatzstärksten Tag, nicht fer

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tig würde. Die §§ 5 und 6 BAZG seien jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als sie industrielle und handwerkliche Fertigungsweisen trotz ihrer Unterschiede den gleichen Arbeitszeitvorschriften unterstellten. In industriell produzierenden Bäckereien könne dem sozialen Arbeitsschutz durch geregelte Wechselschichten besser entsprochen werden als durch die derzeitigen Arbeitszeitvorschriften. Dagegen drohe ihm die Existenzvernichtung, wenn er sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten halten müsse. Im Einzugsbereich seines Betriebes könne bei solchen Vorgaben nicht einmal die Brotversorgung der Bevölkerung aufrechterhalten werden. Dennoch habe man ihm bedeutet, daß sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
III.
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat namens der Bundesregierung Stellung genommen. Nach seiner Ansicht ist § 5 BAZG mit der Verfassung vereinbar. Der Schutz der Arbeitnehmer und des Mittelstandes verlangten nach wie vor ein Nachtbackverbot.
a) Die wirtschaftliche Struktur im Backgewerbe habe sich zwar seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwas verändert, aber nicht in der von den Beschwerdeführern behaupteten Richtung. Das Bäckerhandwerk habe seit 1976 Marktanteile an die Backwarenindustrie verloren. Auch sei die Zahl der handwerklichen Betriebe und der dort Beschäftigten im Vergleich zur Backwarenindustrie zurückgegangen. Der Umsatzanteil des Bäckerhandwerks bezogen auf das gesamte Backgewerbe sei zwischen 1977 und 1990 von 78 vom Hundert auf 67 vom Hundert gefallen, während der Umsatzanteil der Backwarenindustrie entsprechend angestiegen sei. Die Zahl der Betriebe des Bäckerhandwerks sei von 33.202 im Jahre 1977 auf 23.626 im Jahre 1990 zurückgegangen. Im gleichen Zeitraum habe die Zahl der Betriebe der Brotindustrie von 851 im Jahre 1977 auf 1.183 im Jahre 1990 zugenommen. Die Zahlenangaben für 1989 und 1990 beruhten allerdings auf der

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Basis einer Neuzählung (Arbeitsstättenzählung 1987) und seien daher mit den Angaben der Vorjahre nicht völlig vergleichbar. Nach wie vor stelle das Bäckerhandwerk innerhalb des Backgewerbes mit einem Anteil von 95,2 vom Hundert den weitaus größten Betriebsanteil. Dieser habe seit 1977 [97,5 vom Hundert] nur geringfügig abgenommen. Die Anzahl der Beschäftigten steige zwar im gesamten Backgewerbe, aber in der Brotindustrie am stärksten. Der Anteil der Beschäftigten im Bäckerhandwerk sei zwischen 1977 und 1990 von 80 vom Hundert auf 73,5 vom Hundert gefallen, während in der Backwarenindustrie im gleichen Zeitraum der Anteil von 20 vom Hundert auf 26,5 vom Hundert gestiegen sei. Sowohl in der Backwarenindustrie als auch im Bäckerhandwerk habe ein Konzentrationsprozeß stattgefunden. Die Durchschnittszahl der auf jeden Betrieb entfallenden Arbeitnehmer sei in beiden Zweigen des Backgewerbes gestiegen. In der Backwarenindustrie seien 1977 im Durchschnitt 58,8 Arbeitnehmer pro Betrieb beschäftigt gewesen, 1990 dagegen 70,7 Arbeitnehmer. Im Bäckerhandwerk seien 1977 in jedem Betrieb durchschnittlich sechs Arbeitnehmer, 1990 jedoch 9,8 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Die Behauptung, daß das Nachtbackverbot nicht beachtet und die Nichtbeachtung von den Aufsichtsbehörden sogar geduldet werde, sei unzutreffend. Die für die Durchführung des Bäckerarbeitszeitgesetzes zuständigen Bundesländer überwachten die Einhaltung des Nachtbackverbotes nach wie vor einheitlich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Aus der Tatsache, daß immer wieder Verstöße festgestellt würden, sei nicht zu schließen, daß das Gesetz überholt sei.
b) Allerdings seien die Wettbewerbsbedingungen im gesamten Backgewerbe härter geworden, insbesondere durch das Angebot neuartiger Erzeugnisse der Ernährungsindustrie und durch eigene Backstationen des Handels; diese Verschärfung gehe jedoch - wie die vorliegenden Zahlen erkennen ließen - eher zu Lasten des Bäckerhandwerks als zu Lasten der Backwarenindustrie. Tiefgefrorene und aufbackbare Produkte würden in der Regel von der Backwarenindustrie hergestellt und stünden im Wettbewerb zum traditionellen Sortiment des Bäckerhandwerks. Ebenso seien die eige

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nen Backstationen des Handels, die halbfertiges Kleingebäck und Brötchen aufbackten, eine Konkurrenz vor allem für das Bäckerhandwerk. Wenn daher von seiten der Backwarenindustrie eine Aufhebung des Nachtbackverbotes gefordert werde, könne dies nur bezwecken, zusätzliche Marktanteile auf Kosten des Bäckerhandwerks zu erlangen.
Auch die seit 1976 veränderten technischen Voraussetzungen der Backwarenherstellung wirkten sich nicht zum Nachteil der Backindustrie aus. Die Technik der Gärunterbrechung sei in Großbetrieben ebenfalls anwendbar und könne auch dort zu einer Verkürzung der Produktionszeiten führen, wie die Begründung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) belege. Das Bäckerhandwerk könne zwar jetzt durch Verwendung von Vormischungen und Fertigmehlen die Produktionszeiten verkürzen, aber nur mit erheblichen Mehrkosten und Einbußen an Konkurrenzfähigkeit. Im übrigen sei die Industrie in der Lage, auf die gleiche Weise die Herstellungszeiten zu verkürzen. Die Notwendigkeit der Pasteurisierung werde voraussichtlich künftig entfallen, weil die früher üblichen Konservierungsmethoden gemeinschaftsrechtlich zugelassen werden würden.
Schließlich könne auch die Monopolstellung einiger umsatzstarker Einzelhändler kein Grund sein, den Arbeitsschutz der meisten im Backgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer auszuhöhlen. Bei Einhaltung des Nachtbackverbotes durch die Backwarenindustrie werde der Handel gezwungen, sich auf spätere Lieferzeiten einzustellen. Er tue dies ohnehin, weil frisches Brot in den Großmärkten und Kaufhäusern nicht nur morgens, sondern ganztägig verlangt werde.
In Österreich habe die Aufhebung des Nachtbackverbotes im Jahre 1975 nach Auskunft des zuständigen Ministeriums zu ständiger Nachtarbeit in allen Bereichen des Backgewerbes geführt. Auch die Technik der Gärunterbrechung habe keine Verringerung der Nachtarbeit bewirkt. Teilmärkte bestünden nicht, vielmehr machten sich das Bäckerhandwerk und die Brotindustrie auf allen Gebieten Konkurrenz. Bei gleichbleibender Zahl der Beschäftigten sei in Österreich die Zahl der Betriebe im Bäckerhandwerk um 40 vom

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Hundert zurückgegangen, während sie sich in der Backwarenindustrie nicht verändert habe.
Der Einfluß des Nachtbackverbotes auf den EG-Binnenmarkt sei nur gering, vor allem wegen unterschiedlicher Verbrauchergewohnheiten. Die Aussetzung des Nachtback- und Ausfahrverbotes in den neuen Bundesländern durch den Einigungsvertrag habe ebenfalls keine verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie sei bis zum 31. Dezember 1992 befristet und dadurch begründet, daß vergleichbare Regelungen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik gefehlt hätten.
c) Das Ausfahrverbot des § 5 Abs. 5 BAZG diene der Absicherung des Nachtbackverbotes und damit dem gleichen Zweck.
Das Sonntagsbackverbot des § 6 BAZG entspreche dem Verbot der Sonntagsarbeit in den §§ 105 a bis 105 j GewO. Der Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe stütze sich auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung.
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich in dem Verfahren 1 BvR 1509/89 im Namen des Senats geäußert. Sowohl das Nachtbackverbot (§ 5 Abs. 1 BAZG) als auch das Ausfahrverbot [§ 5 Abs. 5 BAZG] seien mit der Verfassung vereinbar. Neuere Entwicklungen im Backgewerbe könnten eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Bewertung nicht rechtfertigen. In Hamburg gebe es allenfalls zwei Betriebe, die Backwaren in größerem Umfang industriell herstellten. Der Bedarf werde von einer Reihe mittlerer Betriebe, vor allem aber von kleinen Handwerksbetrieben gedeckt. Letztere seien nicht in der Lage, Schichtarbeit einzuführen. Würde den Großbetrieben diese Möglichkeit eröffnet, würden die kleinen Betriebe über kurz oder lang aus dem Wettbewerb verdrängt und der Markt monopolartig von den Großbetrieben beherrscht. Diese Konsequenz sei unerwünscht. Deshalb sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß ihr im Rahmen des Bäckerarbeitszeitgesetzes entgegengewirkt werde.
Unerheblich sei die Tatsache, daß die Bundesländer die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen nach § 10 BAZG unterschiedlich handhabten. Ebensowenig lasse sich die Verfassungswidrigkeit der Verbotsnorm des § 5 BAZG daraus ableiten, daß die Aufsichts

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behörden wegen ihrer begrenzten Kapazitäten nicht alle Verstöße aufdecken und ahnden könnten. Derartigen Defiziten sei nicht durch eine Aufhebung der Schutzvorschriften entgegenzutreten, sondern durch eine Verbesserung der administrativen Rahmenbedingungen.
3. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat auf ein Urteil des 1. Revisionssenats vom 4. Juli 1989 (GewArch 1989, S. 338) hingewiesen, das sich mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 BAZG befaßt. Der Fall habe keinen Anlaß gegeben, zur Verfassungsmäßigkeit des Nachtbackverbotes Stellung zu nehmen.
4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß die Strafsenate des Gerichts bislang nicht mit Rechtsfragen des Nachtbackverbotes befaßt worden seien. Er hat eine Stellungnahme des I. Zivilsenats übersandt, die auf das vom Beschwerdeführer zu 1) angegriffene Urteil verweist, ferner ein Urteil vom 27. Juni 1980 (MDR 1981, S. 204), das das Ausfahrverbot nach § 5 Abs. 5 BAZG betrifft. Danach sind Sammeltransporte von Bäcker- und Konditorwaren in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.45 Uhr zu einer in den Vertriebsweg eingeschalteten Umschlagsstelle nicht generell verboten.
5. Der Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie hat in seiner Stellungnahme alle Argumente, die in den vorliegenden Verfahren verwendet wurden, in erweiterter Form dargestellt und ein betriebswirtschaftliches sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorgelegt.
a) Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1976 habe sich die Eingriffsintensität des § 5 BAZG aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erheblich verschärft, so daß die Vorschrift für Industriebäcker zur Berufswahlschranke geworden sei. Die starke und zunehmende Konzentration des Lebensmitteleinzelhandels habe dessen Verhandlungsmacht so gesteigert, daß er seinen Lieferanten die Vertragsbedingungen diktieren könne. Die großen Lebensmittelketten verlangten, daß alle Filialbetriebe bis spätestens 8.00 Uhr beliefert werden müßten. Alle großen Unternehmen forderten darüber hinaus eine vollständige Belieferung.

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Große Mengen an Backwaren müßten bis zu den frühen Morgenstunden hergestellt und für den Vertrieb vorbereitet werden. Mehr noch als früher forderten die Konsumenten möglichst frische Backwaren. Die Produkte könnten deshalb nicht am Vortage hergestellt werden. Durch das gesetzliche Verbot der Verwendung von Propionsäure sei die Industrie gezwungen, die bei verpackten Backwaren erforderliche Konservierung im Wege der Hitzepasteurisierung zu erreichen, was die Produktionszeit um etwa zwei bis zweieinhalb Stunden verlängere. Der Wettbewerbsdruck habe sich für das gesamte Backgewerbe dadurch wesentlich erhöht, daß eine große Zahl von Substitutionsprodukten, die nicht den Arbeitsbeschränkungen des § 5 BAZG unterlägen, angeboten würden. Im Lebensmitteleinzelhandel seien neue Vertriebsformen anzutreffen, die das Backgewerbe zurückdrängten ("in-shop-bakeries" und "Aufbackstationen"). Auch ausländische Wettbewerber konkurrierten zunehmend auf dem deutschen Markt und würden ihren Wettbewerbsdruck in einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt künftig noch verstärken.
Daß die deutsche Backindustrie dennoch nicht zugrunde gegangen sei, liege nur daran, daß sie das Nachtbackverbot nahezu ausnahmslos übertrete. Wenn dies durch verschärfte Kontrollen oder Unterlassungsklagen von Wettbewerbern unmöglich gemacht würde, wären die Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie nicht mehr existenzfähig. Gestützt wird diese These auf ein betriebswirtschaftliches Gutachten. Dieses beruht auf der Analyse von vier Unternehmen, in denen die Verbote des § 5 Abs. 1 und 5 BAZG ständig mißachtet wurden, in Verbindung mit einem Kostenvergleich. Als Voraussetzung wird angenommen, daß die Lieferanten ein Vollsortiment vor 8.30 Uhr bereitstellen müssen, mit dessen Herstellung aber erst um 4.00 Uhr und mit dessen Ausfahren erst um 5.45 Uhr beginnen dürfen.
Die statistischen Angaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Entwicklung der Backindustrie hält der Verband für nicht aussagekräftig. Zum einen vernachlässigten sie, daß die wirtschaftlichen Erfolge auf permanenten Verstößen gegen das Bäckerarbeitszeitgesetz beruhten. Zum anderen würden in der

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Stellungnahme sämtliche Betriebe ab 20 Beschäftigten zusammengefaßt; diese Grenze sei jedoch nicht kennzeichnend für die Backwarenindustrie.
b) Die gesetzgeberischen Gründe, die den Eingriff in die Freiheit der Berufswahl rechtfertigen sollten, hätten ihre Bedeutung weitgehend eingebüßt.
§ 5 BAZG schütze nicht die Gesundheit der Beschäftigten im Backgewerbe, weil Wechselschichtbetrieb weniger belastend sei als die von § 5 Abs. 1 BAZG vorgegebene Früharbeit. Die Schichtfähigkeit eines Betriebes beginne bei einer Belegschaftsstärke von 20 Beschäftigten. Das bedeute, daß rund 65.000 Mitarbeiter in die weniger belastende Schichtarbeit überwechseln könnten, während 72.000 Mitarbeiter auch weiterhin in den Backstuben der Einzelbäckereien arbeiten müßten. Aber auch diese seien nicht zur Nachtarbeit gezwungen, weil Einzelbäcker bei Ladenöffnung nur das typische Frühstückssortiment vorhalten müßten und wegen der räumlichen Nähe von Ladengeschäft und Backstube während des gesamten Tages Backwaren nachliefern könnten. Schon deshalb bestehe der vom Bundesverfassungsgericht befürchtete Anreiz zur Nachtarbeit nicht. Wenn es aber einen solchen Anreiz gegeben haben sollte, so sei er inzwischen weggefallen, weil handwerklichen Betrieben (nicht aber der Industrie) jetzt die Technik der programmgesteuerten Gärunterbrechung zur Verfügung stehe. Diese Technik erlaube es, die Zeit des Nachtbackverbotes zu überbrücken und erst um 4.00 Uhr mit dem Backen zu beginnen. Eine weitere Verkürzung der Produktionszeit ergebe sich bei der Verwendung von Vormischungen, Fertigmehlen und Halbfertigprodukten.
Zur Stützung der These, daß Wechselschichtarbeit im Hinblick auf den Gesundheitsschutz günstiger sei als ständige Früharbeit, hat der Verband ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorgelegt. Dieses räumt ein, daß Nachtarbeit einen "pathologischen Vorgang" darstelle und mit der Gefahr der Überlastung verbunden sei. Soweit sie nicht vermieden werden könne, sollte sie sich an der Kurve der Leistungsbereitschaft orientieren. Dieser Kurve werde am besten Rechnung getragen, wenn man ungleich lange Wechselschichten

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einführe und dafür sorge, daß die reguläre Nachtschicht nur von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr dauere. Auf diese Weise könne man den gesundheitlichen Belangen der Arbeitnehmer besser gerecht werden als bei einem regelmäßigen Arbeitsbeginn um 4.00 Uhr.
c) Das Nachtbackverbot sei nicht mittelstandsschützend. Die gegenteilige Annahme des Bundesverfassungsgerichts beruhe auf zwei Irrtümern: Zum einen werde übersehen, daß das gesamte Backgewerbe eine mittelständische Branche sei, so daß allenfalls von einem handwerksschützenden Charakter des § 5 Abs. 1 BAZG gesprochen werden dürfe. Zum anderen sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß das Nachtbackverbot tatsächlich beachtet werde. Das sei jedoch nicht der Fall. Gleichwohl verfüge die Bundesrepublik Deutschland über ein blühendes und gedeihendes Bäckerhandwerk. In Belgien und Frankreich, wo es kein Nachtbackverbot gebe, sei die Dichte der Handwerksbäckereien sogar noch größer. Auch in Österreich, wo das Nachtbackverbot im Jahre 1975 abgeschafft wurde, hätten mittelgroße handwerklich organisierte Bäckereien profitiert.
Besondere Nachteile drohten dem Backgewerbe in den neuen Bundesländern, wenn dort das Nachtbackverbot und das Sonntagsarbeitsverbot in Kraft träten. Den industriellen Bäckereien, die dort dominierten, sei es wegen ihrer geringen Kapitaldecke unmöglich, bis zum 1. Januar 1993 auf reine Tagarbeit umzustellen.
6. Die Vereinigung der Liefer-Bäckereien und Backfilialbetriebe e.V. (VLB) hält die §§ 5 und 6 BAZG ebenfalls für verfassungswidrig. Die Begründung entspricht weitgehend derjenigen des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie.
7. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. nimmt in seiner Stellungnahme den gegenteiligen Standpunkt ein. Die §§ 5 und 6 BAZG seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und sogar unverzichtbar. Es sei kein grundlegender Wandel eingetreten, der eine verfassungsrechtliche Neubewertung rechtfertige. Die Backindustrie sei zwar von jeher daran interessiert, aber keineswegs dazu gezwungen, nachts zu arbeiten. Daß eine Existenzgefahr nicht bestehe, zeige schon die Umsatzentwicklung der Brotindustrie und der Großbäckereien. Deren Umsätze hätten

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sich in den letzten Jahren kontinuierlich von 6.255.303 Mrd. DM im Jahre 1987 auf 10.118.889 Mrd. DM im Jahre 1991 gesteigert. Das lasse sich nicht mit einem Vollzugsdefizit bei der Durchsetzung des Nachtbackverbotes erklären.
a) Soweit sich seit 1976 die Marktsituation für das Backgewerbe verändert habe, ergäben sich daraus keine Argumente gegen das Nachtbackverbot. Das gelte insbesondere für die Konzentrationsbewegungen im Einzelhandel. Die Macht, frühe Liefertermine zu diktieren, bekomme der Handel nur durch Anbieter, die bereit seien, gegen das Bäckerarbeitszeitgesetz zu verstoßen. Die Konzentration im Einzelhandel habe im übrigen zu einer Verringerung der Ladengeschäfte geführt, was die Anlieferung erleichtere und die Industrie entlaste.
Der Wunsch der Kunden nach völlig frischer Ware beziehe sich praktisch nur auf Weizenbrötchen. Fast alle anderen Produkte der Brotindustrie seien mehrere Tage haltbar. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Beschwerdeführers zu 2). Die Brotindustrie beabsichtige im übrigen selbst bei einem Wegfall des Nachtbackverbotes nicht, ausschließlich tagesfrische Ware zu liefern. Nach ihrer eigenen Darstellung wolle sie in drei Schichten arbeiten und verpackte Ware in einem längeren Verfahren haltbar machen, jedoch wegen der hohen Vertriebskosten nur einmal täglich ausfahren. Daraus folge zwangsläufig, daß auch Waren in den Handel gelangten, die am Vortage produziert worden seien. Die Abstimmung der Produktion auf das geltende Arbeitszeitrecht sei lediglich eine Frage der Organisation.
Soweit sich die Beschwerdeführer und die Backindustrie darauf beriefen, die Konkurrenzsituation auf dem Backwarenmarkt habe sich durch neue Anbieter verschärft, stellten sie den Sachverhalt einseitig und irreführend dar: Die Aufbackstationen im Lebensmitteleinzelhandel böten der Industrie neue Chancen und zielten in erster Linie auf die Marktanteile des Bäckerhandwerks. Die Behauptung, es gebe Substitutionsprodukte, die die Wettbewerbssituation im Backgewerbe wesentlich beeinflussen könnten, sei übertrieben. Das zeige allein schon die Entwicklung der Brotgetreidemehlherstellung. Die Produktion sei von 4,734 Mio. Tonnen im Jahre 1980 auf 4,869 Mio. Tonnen im

BVerfGE 87, 363 (380):

Jahre 1990 gesteigert worden. Im übrigen belaste die neue Konkurrenz das Handwerk und die Industrie gleichermaßen. Ausländische Anbieter könnten die deutsche Backindustrie ebenfalls nicht in Schwierigkeiten bringen; diese profitiere vielmehr von den entsprechenden Exportmöglichkeiten. Während die Importe von Brot zwischen 1980 und 1990 nur um rund 9,5 vom Hundert gestiegen seien, habe der Anstieg der Exporte etwa 48 vom Hundert betragen.
b) Der Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes habe nach wie vor zentrale Bedeutung. Wechselschichtbetrieb sei mit regelmäßiger Nachtarbeit verbunden und wesentlich gesundheitsschädlicher als die Früharbeit, die nach § 5 Abs. 1 BAZG verlangt werden könne. Zur Stützung dieser These legt der Zentralverband ein arbeitsmedizinisches Gutachten vor. Es kommt zu dem Ergebnis, daß ein Arbeitsbeginn um 4.00 Uhr weniger belastend sei als ein Nachtschichtbeginn um 22.00 Uhr, weil um 4.00 Uhr die Kurve der Leistungsbereitschaft wieder ansteige und ein Umschalten auf Arbeitsbereitschaft leichter möglich sei. Der Nachtschlaf von 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr, verbunden mit einer täglichen Mittagsruhe, habe einen erheblich größeren Erholungswert als ein längerer Vormittagsschlaf im Anschluß an eine Nachtschicht. Aus arbeitsphysiologischer und arbeitsmedizinischer Sicht müsse vor einer Aufhebung des bestehenden Nachtbackverbotes dringend gewarnt werden.
c) Schließlich habe auch der Gedanke des Mittelstandsschutzes nichts an Bedeutung verloren. Es treffe nicht zu, daß Industrie und Handwerk sich den Backwarenmarkt geteilt hätten. Vielmehr belieferten handwerkliche und industrielle Betriebe gleichermaßen Lebensmitteleinzelhandel und Großabnehmer. Das Schutzbedürfnis des Handwerks sei auch nicht dadurch entfallen, daß inzwischen neue Produktionstechniken zur Verfügung stünden. Richtig sei zwar, daß die Handwerksbetriebe beträchtlich investiert hätten, um die Einhaltung der Vorschriften des Bäckerarbeitszeitgesetzes zu ermöglichen. Großbetriebe hätten jedoch die gleichen Möglichkeiten, wie die Argumentation des Beschwerdeführers zu 3) beweise. Soweit Vergleiche mit den Verhältnissen in Frankreich, Belgien

BVerfGE 87, 363 (381):

und Österreich gezogen würden, verfehlten diese die national geprägten Besonderheiten. So werde in Frankreich und Belgien fast ausschließlich Weizengebäck verbraucht, das absolut frisch verzehrt werden müsse.
Die Situation in den neuen Bundesländern werde ebenfalls unzutreffend dargestellt. Dort seien viele Betriebe inzwischen im Eigentum der westdeutschen Brotindustrie, die einen massiven Wettbewerbsdruck auf die ortsansässigen Handwerksbetriebe ausübe.
8. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) tritt den Argumenten des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. im wesentlichen bei. Auch er hält die Regelungen des Bäckerarbeitszeitgesetzes für verfassungsmäßig. Nachtback-, Ausfahr- und Sonntagsbackverbot seien soziale Schutzgesetze und unverzichtbar. Ihre Abschaffung hätte gesundheitliche Schäden für viele im Backgewerbe Beschäftigte zur Folge. Das sei mit dem Sozialstaatsprinzip [Art. 20 GG] unvereinbar. Darin liege der sachlich rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung des Backgewerbes gegenüber anderen Gewerbezweigen, in denen die Nachtarbeit weniger strengen Vorschriften unterworfen sei. Eine Abschaffung des Verbots würde auch die zur Zeit schon kritische Personalsituation im Backgewerbe weiter verschärfen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 4) ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bußgeldbescheid des Gewerbeaufsichtsamtes richtet. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das weitere Verfahren richtete sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 71 Abs. 1 OWiG). Danach hatten die Gerichte die Tat selbständig zu beurteilen, ohne auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen. Dieser konnte den Beschwerdeführer nicht mehr belasten [vgl. BVerfGE 85, 97 [103 f.]].
Ferner sind die Rügen des Beschwerdeführers zu 4) unzulässig, soweit Verletzungen der Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,

BVerfGE 87, 363 (382):

Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Eine Begründung dieser Rügen fehlt; die Möglichkeit entsprechender Grundrechtsverstöße ist auch nicht ersichtlich.
Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
I.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß ihnen Verstöße gegen das Nachtbackverbot des § 5 Abs. 1 BAZG vorgeworfen und Sanktionen auferlegt wurden.
1. Die Regelung des § 5 Abs. 1 BAZG, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen, greift in die Berufsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist aber mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Es handelt sich um eine Regelung der Berufsausübung. Den Betrieben des Backgewerbes werden hinsichtlich der Art und des Umfangs ihrer Produktion keine Grenzen gesetzt, sondern lediglich für die Produktionszeiten und damit für die Betriebsorganisation Beschränkungen auferlegt.
(1) Die Wirkung dieses Eingriffs ist dadurch gekennzeichnet, daß ihre Intensität mit der Größe und technischen Ausstattung der Bäckereibetriebe zunimmt. Das Nachtbackverbot hat zur Folge, daß täglich vor Verkaufsbeginn nur eine begrenzte Produktionszeit zur Verfügung steht. Kleine Handwerksbäckereien haben im allgemeinen keine Schwierigkeiten, in dieser Zeit diejenigen Backwaren zu produzieren, die sie schon bei Verkaufsbeginn anbieten wollen. Hingegen sind größere Lieferbäckereien und vor allem industriell arbeitende Großbetriebe gezwungen, ihre Betriebsausstattung und Produktion den arbeitszeitrechtlichen Beschränkungen mit einigem Aufwand anzupassen.
Diese ungleich belastende Wirkung des Nachtbackverbotes hat der Gesetzgeber gesehen. Sie wurde auch schon in der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besonders hervorgeho

BVerfGE 87, 363 (383):

ben (vgl. BVerfGE 23, 50 [59 f.]) und war der Grund dafür, daß das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1969 [BGBl. I S. 937] die Kompromisse übernahm, die zwischen den Interessenverbänden der Backindustrie und des Bäckerhandwerks sowie der zuständigen Gewerkschaft in langjährigen Verhandlungen erarbeitet worden waren. Um die Eingriffsintensität für die größeren Unternehmen abzumildern, wurde der zulässige Arbeitsbeginn vorverlegt; außerdem wurden in § 5 Abs. 2, 3 und 4 BAZG Regelungen geschaffen, die auf die Betriebsgröße Rücksicht nehmen. Damit wurden auch Erfordernisse der Automatisierung und Rationalisierung berücksichtigt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, daß das abgemilderte Nachtbackverbot die Backindustrie nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellt und nicht die Freiheit der Berufswahl berührt. Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang [vgl. BVerfGE 77, 84 [106 f.]].
(2) Die Einschätzung des Gesetzgebers ist durch die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht widerlegt, sondern bestätigt worden. Schon in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde darauf hingewiesen, daß die Backindustrie ihren Marktanteil trotz des Nachtbackverbotes erweitern konnte [vgl. BVerfGE 23, 50 [60]; 41, 360 [374]]. In der Folgezeit haben die schichtfähigen Unternehmen des Backgewerbes ihre Marktstellung noch weiter verbessert, wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seiner Stellungnahme belegt hat. Sowohl die Umsätze wie auch die Belegschaften sind bei den größeren Unternehmen im Vergleich zu den Handwerksbetrieben deutlich gewachsen. Diese Feststellungen werden auch von den Interessenverbänden der Backwarenindustrie und der Lieferbäckereien nicht bestritten. Soweit beanstandet wird, daß der Bundesminister alle Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern statistisch zusammengefaßt hat, geht diese Kritik fehl. Auch in der Stellungnahme des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie wird die Schichtfähigkeit eines Betriebes als maßgebendes Unterscheidungsmerkmal angesehen; diese beginnt nach übereinstimmendem Vortrag bei einer Belegschaftsstärke von etwa 20 Arbeitnehmern.


BVerfGE 87, 363 (384):

Die Beschwerdeführer wollen die starke Marktstellung der Brot- und Backwarenindustrie allein damit erklären, daß das Nachtbackverbot von dem weit überwiegenden Teil der Betriebe mehr oder weniger regelmäßig verletzt werde. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Durchsetzung des Nachtbackverbotes nur lückenhaft gelingt und das Backgewerbe aus solchen Vollzugsdefiziten wirtschaftlichen Nutzen zieht, ist es jedoch ausgeschlossen, daß sich die Unternehmen der Backwarenindustrie bei ihrer Produktionsplanung und Kostenkalkulation auf die Tolerierung von Nachtarbeit generell verlassen haben, so daß der ganze Gewerbezweig seine Existenz nur der ständigen Verletzung des § 5 Abs. 1 BAZG verdankt. Immerhin zeigen die Ausgangsverfahren und das Gesamtbild der Rechtsprechung ebenso wie die Stellungnahmen des Bundesministers und der Hamburger Justizbehörde, daß sich die Gewerbeaufsichtsämter nach Kräften bemühen, Verstöße gegen das Bäckerarbeitszeitgesetz zu unterbinden.
(3) Soweit in der Stellungnahme des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie auf bestimmte Veränderungen der Marktsituation abgestellt wird, läßt sich damit nicht begründen, daß das Nachtbackverbot inzwischen zu einer Berufswahlschranke geworden sei. Vor allem kann die Verhandlungsmacht des Einzelhandels nicht dazu führen, daß die Backindustrie jede Betätigungsmöglichkeit verliert. Wie die Beschwerdeführer selbst hervorheben, sind die marktbeherrschenden Unternehmen des Einzelhandels auf große Liefermengen mit feststehenden Sortimenten angewiesen. Wenn alle Unternehmen, die diesen Anforderungen genügen können, das Nachtbackverbot gleichermaßen beachten, muß der Einzelhandel die daraus folgenden Lieferzeiten hinnehmen, weil ihm Ausweichmöglichkeiten nur sehr begrenzt zur Verfügung stehen. Auch der Wunsch der Verbraucher, möglichst frische Backwaren zu erhalten, kann die Lieferbedingungen nicht grundlegend verändern. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer, die zum Drei-Schicht-Betrieb übergehen wollen, daß sie nicht beabsichtigen, ausschließlich Backwaren aus der Produktion des gleichen Tages zu verkaufen.
Die Einschätzung des Gesetzgebers wird auch nicht durch den

BVerfGE 87, 363 (385):

Hinweis erschüttert, daß Konkurrenten, die nicht an das Nachtbackverbot gebunden sind, an Bedeutung gewonnen hätten. Daß Substitutionsprodukte die Erzeugnisse der Backindustrie völlig vom Markt verdrängen könnten, liegt fern. Was den Importwettbewerb anbelangt, so weist der Zentralverband des Bäckerhandwerks mit Recht darauf hin, daß er durch das Ausfahrverbot des § 5 Abs. 5 BAZG abgemildert wird und verbleibende Nachteile im Grenzgebiet durch die Exportchancen der Backindustrie aufgewogen werden. Eine gesetzliche Schutznorm wird im übrigen nicht dadurch verfassungswidrig, daß es in Grenzgebieten zu Schwierigkeiten kommen kann, weil benachbarte Länder andere sozial- oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen (BVerfGE 41, 360 [375]).
Das betriebswirtschaftliche Gutachten, das der Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie zur Stützung seiner These vorgelegt hat, geht von teils unzulässigen, teils unzutreffenden Voraussetzungen aus. Es unterstellt, daß ein "Vollsortiment" vor 8.30 Uhr verkaufsfertig angeliefert werden muß, daß die entsprechende Produktion erst um 4.00 Uhr beginnen kann und daß der Entfernungsradius des Abnehmerkreises nur so weit sein darf, daß Auslieferungsfahrzeuge bei angespannter Verkehrslage in der Zeit zwischen 5.45 Uhr und 8.30 Uhr ihre entferntesten Ziele erreichen können. Alle diese Voraussetzungen mögen für die wirtschaftliche Situation der analysierten Unternehmen kennzeichnend sein, lassen sich aber nicht verallgemeinern. Der Lieferzeitpunkt ist Verhandlungssache und muß sich den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben anpassen, nicht umgekehrt. Die Produktion eines Vollsortiments muß nicht um 4.00 Uhr morgens beginnen, weil die technische Möglichkeit besteht, die Produktion in den Nachtstunden zu unterbrechen. Was schließlich den Umfang des Absatzgebietes anbelangt, so läßt der Sachverständige unberücksichtigt, daß § 5 Abs. 5 BAZG nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum das Anfahren von Zwischenlagern und Depots zuläßt (Dittmeier/Seitz, Arbeitszeit in Bäckereien, 1981, S. 44; Zmarzlik, BAZG, 2. Aufl., 1978, § 5 Rdnr. 28 a;BGH, MDR 1981, S. 204).
b) Das Nachtbackverbot dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Backgewerbe und damit vernünftigen Erwägungen

BVerfGE 87, 363 (386):

des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 23, 50 [57]; 41, 360 [370]). Das besondere Schutzbedürfnis beruht auf der Eigenart des Backgewerbes und seiner Marktsituation. Backwaren werden vor allem morgens gekauft und möglichst frisch verlangt. Das drängt die Betriebe dazu, nachts zu produzieren. Für die Beschäftigten erwachsen daraus Gesundheitsgefahren, die Schutzpflichten des Staates auslösen. Das grundrechtlich gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit [Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG] verpflichtet den Gesetzgeber, den Schutz der Arbeitnehmer vor den gesundheitsschädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln [vgl. BVerfGE 85, 191 [212 f.]].
c) Als Regelung in diesem Sinne ist § 5 Abs. 1 BAZG geeignet. Das Nachtbackverbot gewährleistet zwar keinen uneingeschränkten Nachtschlaf, weil es Früharbeit zuläßt, es trägt aber zum Gesundheitsschutz bei. Zweifel an der Eignung wären nur dann angebracht, wenn das Verbot praktisch leerliefe, weil es sich nicht durchsetzen ließe. Selbst wenn man mit den Beschwerdeführern und dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie davon ausgehen könnte, daß das Nachtbackverbot in der Vergangenheit weitgehend verletzt wurde, wäre zu erwarten, daß sich das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung des § 5 BAZG in Zukunft ändert. Die Beschwerdeführer und ihre Interessenverbände befürchten übereinstimmend, daß einzelne Konkurrenten sowie Interessen- und Verbraucherverbände in zunehmendem Maße Unterlassungsklagen erheben werden, um Verstöße gegen das Nachtbackverbot als wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden. § 5 Abs. 1 BAZG wird danach seine gesundheitsschützende Funktion nicht verfehlen.
d) Die Regelung ist dazu auch erforderlich. Der Gesetzgeberdurfte im Rahmen seines Einschätzungsfreiraums davon ausgehen, daß weniger einschneidende Regelungen die Gesundheit der Beschäftigten des Backgewerbes nicht gleich wirksam schützen könnten.
Wie schon in den früheren Verfahren machen die Beschwerdeführer auch hier geltend, bei einem Wegfall des Nachtarbeitsver

BVerfGE 87, 363 (387):

botes könnten die größeren Betriebe zur Schichtarbeit übergehen; das sei weniger gesundheitsschädlich als die durch das Nachtbackverbot erzwungene Früharbeit. Diese Argumentation ist jedoch nicht zwingend. Das arbeitsmedizinische Gutachten, auf das sie sich stützt, stellt ausschließlich auf die Kurve der Leistungsbereitschaft des Menschen ab und fordert davon ausgehend eine abgekürzte Nachtschicht in einer ganz bestimmten Zeitspanne. Ein differenzierteres Bild ergibt sich aber, wenn man die Anpassungsschwierigkeiten einbezieht, die jeder Schichtbetrieb mit sich bringt, und wenn man darüber hinaus mit dem arbeitsmedizinischen Gutachten, das der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks vorgelegt hat, die Ergebnisse der Schlafforschung berücksichtigt (vgl. oben A III 7 b). Bei dieser Sachlage ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die denkbaren Vorteile der Schichtarbeit geringer eingeschätzt hat als ihre gesundheitlichen Risiken.
e) Würdigt man das Regelungsziel des Gesundheitsschutzes auf der einen Seite und die wirtschaftlichen Folgen einer nächtlichen Produktionsunterbrechung auf der anderen Seite, so erweist sich das Nachtbackverbot in der Ausgestaltung des Bäckerarbeitszeitgesetzes als angemessen. Das hat das Bundesverfassungsgericht für die vorliegende Fassung des § 5 Abs. 1 BAZG bereits entschieden (vgl. BVerfGE 41, 360 [374]). Soweit sich die Beschwerdeführer demgegenüber auf wirtschaftliche und technische Entwicklungen berufen, die zu einem anderen Ergebnis führen sollen, sind ihre Argumente nicht stichhaltig.
(1) Es mag zutreffen, daß der Wettbewerb im Backgewerbe insgesamt härter geworden ist, weil neue Konkurrenten aufgetreten sind und neue Produkte angeboten werden. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf vermehrte Importe und auf Marktverschiebungen, die durch das Angebot von Substitutionsprodukten und halbfertigen Backwaren eingetreten seien. Diese Veränderungen fallen aber nicht aus dem Rahmen normaler wirtschaftlicher Entwicklung und können einem gesetzlichen

BVerfGE 87, 363 (388):

Schutzkonzept nicht ohne weiteres die verfassungsrechtliche Grundlage entziehen. Die Freiheit der Berufsausübung führt notwendig zu Wettbewerb.
Ähnliches gilt für die backtechnischen Entwicklungen, auf die sich die Beschwerdeführer berufen. Allerdings kann der Einsatz neuer Maschinen oder Verfahren unter Umständen so grundlegende Veränderungen bewirken, daß der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitsschutzes darauf reagieren muß. Solche Veränderungen sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Daß die Backproduktion neuerdings durch spezielle Anlagen unterbrochen werden kann, bedeutet keine Verschärfung, sondern eine Abmilderung der Wirkungen des Nachtbackverbotes. Wettbewerbsverzerrungen werden durch diese neue Technik kaum verursacht; auch größere Lieferbäckereien wie die des Beschwerdeführers zu 3) können sie mit Erfolg einsetzen.
(2) Die Unzumutbarkeit des Nachtbackverbotes ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführer vor allem daraus, daß schichtfähige Betriebe durch den Zwang zur nächtlichen Produktionsunterbrechung härter getroffen werden als handwerkliche Betriebe, in denen auch ohne eine gesetzliche Regelung nicht kontinuierlich gearbeitet würde. Darin sehen die Beschwerdeführer eine unangemessene Benachteiligung im Wettbewerb. Schon in den beiden früheren Verfahren, die das Nachtbackverbot betrafen, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber im Interesse des Mittelstandsschutzes schichtfähige Betriebe daran hindern wollte, die Vorteile ihrer Größe voll auszunutzen; dieses gesetzgeberische Ziel rechtfertige die ungleiche Wirkung des Nachtbackverbotes und sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden [vgl. BVerfGE 23, 50 [59 f.]; 41, 360 [372]]. Daran ist festzuhalten.
Dem wird entgegengehalten, das gesamte Backgewerbe sei mittelständisch strukturiert, so daß das gesetzgeberische Ziel des Mittelstandsschutzes nicht nur für Handwerksbetriebe, sondern auch für industriell arbeitende Unternehmen maßgebend sein müßte, wenn es folgerichtig verwirklicht würde. Diese Kritik trifft nicht die Sache, sondern nur die Wortwahl. Der Gesetzgeber wollte gerade Handwerksbetriebe schützen, wie das Bundesverfassungsgericht

BVerfGE 87, 363 (389):

schon in seiner ersten Entscheidung zum Nachtbackverbot deutlich gemacht hat (vgl. BVerfGE 23, 50 [59]). Im übrigen weist der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks mit Recht darauf hin, daß die mittelständische Struktur des deutschen Backgewerbes auch auf das Nachtbackverbot zurückzuführen sein könnte, dieses Strukturmerkmal also bei einem Wegfall des § 5 Abs. 1 BAZG nicht gesichert wäre.
Die Unzumutbarkeit des Nachtbackverbotes soll sich nach Ansicht der Beschwerdeführer vor allem durch Veränderungen ergeben haben, die erst nach 1976 eingetreten seien. Selbst wenn § 5 Abs. 1 BAZG ursprünglich im Interesse der Handwerksförderung gerechtfertigt gewesen sein möge, wirke er sich inzwischen unerträglich belastend aus, weil sich die Wettbewerbsbedingungen für größere Unternehmen des Backgewerbes ungleich stärker verschlechtert hätten. Die zahlreichen Einzelheiten, die diese Argumentation stützen sollen, zwingen aber nicht zu dem Schluß, daß die Einschätzung des Gesetzgebers ihre Grundlage verloren hätte, eine Neuregelung also grundrechtlich geboten wäre. Die Backindustrie konnte sogar trotz der angeführten Schwierigkeiten ihren Marktanteil zu Lasten der Handwerksbetriebe vergrößern. Auch die Entwicklung in Österreich, auf die die Beschwerdeführer hinweisen, spricht nicht für, sondern gegen sie, wie die statistischen Daten in der Stellungnahme des Bundesministers belegen (vgl. oben A III 1 b).
2. Die Regelung des § 5 Abs. 1 BAZG verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Verhältnis des Bäckerhandwerks zur Brot- und Backwarenindustrie ergibt sich das schon aus den Darlegungen im vorstehenden Abschnitt [unter 1 e]. Die undifferenzierte Geltung des Nachtbackverbotes trotz unterschiedlicher Wirkung je nach der Betriebsgröße findet ihre Rechtfertigung in dem gesetzgeberischen Ziel des Handwerksschutzes. Soweit die Beschwerdeführer die Rechtslage für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie mit derjenigen in anderen Industriezwei

BVerfGE 87, 363 (390):

gen vergleichen, gelten nach wie vor die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1968 [vgl. BVerfGE 23, 50 [61]].
3. In den Ausgangsverfahren wurde der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Die Gerichte haben zwar keine Beweise erhoben, soweit sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) auf Veränderungen der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse im Backgewerbe berufen haben. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil dieser Vortrag nach der Begründung der angegriffenen Entscheidungen ersichtlich als zutreffend unterstellt wurde.
II.
Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß ihnen in den angegriffenen Entscheidungen Verstöße gegen das Ausfahrverbot des § 5 Abs. 5 BAZG vorgeworfen (1) und Bußgelder auferlegt wurden [2].
1. Die Regelung des § 5 Abs. 5 BAZG, wonach Bäcker- und Konditorwaren nicht vor 5.45 Uhr an Verbraucher oder Verkaufsstellen abgegeben, ausgetragen oder ausgefahren werden dürfen, greift zwar ebenso wie § 5 Abs. 1 BAZG in die Berufsfreiheit ein, sie ist aber ebenso wie das Nachtbackverbot mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Das Ausfahrverbot ist eine Berufsausübungsregelung, deren Zweck darin besteht, das Nachtbackverbot zu sichern. Der Anreiz zu gesundheitsschädlicher Nachtarbeit soll durch eine Verschiebung des Lieferbeginns zusätzlich vermindert werden. Auch diese Regelung beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 41, 360 [376]).
Der Beschwerdeführer zu 3) meint, das Ausfahrverbot sei ebenfalls durch die Entwicklung der Backtechnik überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe eine morgendliche Produktionsdauer von mindestens zwei Stunden unterstellt; tatsächlich beanspruche der Backvorgang aber nur noch 20 bis höchstens 40 Minuten, wenn am

BVerfGE 87, 363 (391):

Vortage mit Hilfe moderner Geräte Halbfertigprodukte hergestellt worden seien. Dieser Veränderung müsse der Gesetzgeber durch Abmilderung des Ausfahrverbotes Rechnung tragen. Der Beschwerdeführer räumt jedoch selbst ein, daß die Abkürzung der morgendlichen Produktionszeit mit erheblichem Investitionsaufwand verbunden ist. Auch der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks weist auf die Investitionskosten hin, die bei der Einführung neuartiger Backtechniken entstehen und die Herstellungskosten erhöhen. Im übrigen wird die Wirkung des Ausfahrverbotes dadurch abgemildert, daß § 5 Abs. 5 BAZG das Ausfahren von Zwischenlagern und Depots zuläßt. Von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse, die den Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Ausfahrverbotes zwingen müßte, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
2. Es verletzt auch nicht Art. 103 Abs. 2 GG, daß die Strafgerichte Verstöße gegen das Ausfahrverbot des § 5 Abs. 5 BAZG als Ordnungswidrigkeiten gewertet und mit Geldbußen geahndet haben.
a) Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Es genügt nicht, daß zur Tatzeit überhaupt eine gesetzliche Strafbestimmung für die Tat vorhanden ist; diese muß vielmehr auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, daß der Einzelne die Möglichkeit hat, das durch die Strafnorm ausgesprochene Verbot eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und die staatliche Sanktion im Falle der Übertretung vorherzusehen. Art. 103 Abs. 2 GG will zum einen sicherstellen, daß jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten muß; zum anderen soll gewährleistet werden, daß über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 47, 109 [120]). Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände [vgl. BVerfGE 71, 108 [114]]. Dadurch wird allerdings nicht die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe ausgeschlossen. Es genügt vielmehr,wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln läßt und in

BVerfGE 87, 363 (392):

Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird. Die äußerste Grenze der Auslegung bildet der Wortlaut der Norm [vgl. BVerfGE 85, 69 [73] m.w.N.].
b) Die angegriffenen Entscheidungen gehen davon aus, daß die festgestellten Verstöße gegen das Ausfahrverbot Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BAZG sind. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der genannte Bußgeldtatbestand bedarf allerdings der Auslegung. Er erfaßt jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift "des § 5 Abs. 5 über die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren". Die damit in Bezug genommene Verbotsnorm des § 5 Abs. 5 BAZG nennt nicht nur eine verbotswidrige Handlungsform, sondern spricht von "abgeben, austragen oder ausfahren". Daraus schließt der Beschwerdeführer zu 3),daß nicht alle denkbaren Verstöße durch Bußgelder geahndet werden sollen; nur das Abgeben, nicht aber das Austragen und Ausfahren seien Ordnungswidrigkeiten. Damit hat er jedoch keinen Erfolg. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BAZG kann zwanglos dahin verstanden werden, daß mit dem Wort "Abgabe" nur eine verkürzte Kennzeichnung der Verbotsnorm des § 5 Abs. 5 BAZG, auf die verwiesen wird, gemeint ist. Dafür sprechen auch Systematik und Zweck der Regelung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber die Sanktion davon abhängig machen sollte, in welcher Form Backwaren vor 5.45 Uhr ausgeliefert werden.
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge des Beschwerdeführers zu 3), das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Er macht geltend, er habe im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügt, daß die Verfolgungspraxis im Land Baden-Württemberg uneinheitlich sei; das Oberlandesgericht sei darauf jedoch mit keinem Wort eingegangen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist dieser Begründung nicht zu entnehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet allerdings, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Es ist jedoch davon auszugehen, daß dies in der Regel geschehen ist. Die Gerichte sind

BVerfGE 87, 363 (393):

nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; st. Rspr.). Im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 3) hatte das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch die Begründung des Amtsgerichts zu überprüfen. Neues tatsächliches Vorbringen war nicht mehr zu berücksichtigen und konnte schon aus diesem Grunde unerwähnt bleiben.
III.
Der Beschwerdeführer zu 4) ist nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, daß ihm wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsbackverbot (§ 6 Abs. 1 BAZG) eine Geldbuße auferlegt wurde.
1. § 6 Abs. 1 BAZG beschränkt zwar auf ähnliche Weise wie das Nachtbackverbot und das Ausfahrverbot die Freiheit der Berufsausübung, auch dieser Eingriff ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Ziel der Regelung besteht darin, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zu schützen. Dazu ist der Gesetzgeber nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verpflichtet. Mit Rücksicht auf diesen Schutzauftrag gilt die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ganz allgemein als Ausnahme (vgl. §§ 105 a bis 105 j GewO). Das Beschäftigungsverbot des § 6 BAZG berücksichtigt lediglich ergänzend die besondere Marktsituation im Backgewerbe, die einen starken Anreiz zur Sonntagsarbeit bietet. Die Regelung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe zu schützen, und ist dazu auch erforderlich, weil ein gesetzlicher Eingriff, der ebenso wirksam, aber weniger freiheitsbeschränkend wäre, nicht zur Verfügung steht. Die Regelung ist auch nicht unangemessen. Ihre Wirkung ist durch eine Lockerung des Nachtbackverbotes vor Sonn- und Feiertagen abgemildert [§ 5 Abs. 2 und 3 BAZG]. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Nachfrage nach frischen Backwaren im Anschluß an eine ganztägige Produktionsunterbrechung besonders stark ist. Eine weitergehende Lockerung hätte das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe zurücktreten lassen und ist verfassungsrechtlich zumindest nicht geboten.


BVerfGE 87, 363 (394):

2. Der Beschwerdeführer zu 4) macht geltend, die Durchsetzung des Sonntagsbackverbotes bedeute die Vernichtung seiner Existenz, weil sein Unternehmen nach Standort, Organisation und Kundenkreis nur Bestand haben könne, wenn er nicht gezwungen sei, § 6 BAZG (und darüber hinaus auch § 5 Abs. 1 und 5 BAZG) zu beachten. Deshalb verletzten die angegriffenen Entscheidungen in seinem Falle auch Art. 14 Abs. 1 GG.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer zu 4) auf einen solchen Schutz nicht berufen. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist davon ausgegangen, daß er seinen Betrieb im gegenwärtigen Umfang unter Inkaufnahme von Zuwiderhandlungen gegen das Bäckerarbeitszeitgesetz aufgebaut hat. Schutzwürdig sind jedoch nur Rechtspositionen, die rechtmäßig erworben wurden. Deshalb mußten die Gerichte im Ausgangsverfahren nicht aufklären, ob das Unternehmen tatsächlich in seinem Bestand gefährdet ist, wenn der Beschwerdeführer die Produktion an Sonn- und Feiertagen unterbrechen muß.
Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert