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30. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1962 i.S. K. gegen S. und Regierungsrat des Kantons Nldwalden. | |
Regeste |
Art. 88 OG. | |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsstellung des Grundeigentümers nicht beeinträchtigt und er ist demgemäss nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn der kantonale Entscheid lediglich feststellt, dass dem Bauvorhaben des Nachbars vom polizeilichen Standpunkt aus kein Hindernis im Wege steht und es die zur Anwendung kommenden öffentlichrechtlichen Bauvorschriften nicht verletzt (BGE 74 I 168 ![]() | 1 |
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer unter den obwaltenden Umständen insofern zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, als er sich über eine Missachtung der Vorschriften über den Gebäudeabstand beklagt. Ein anderer Rechtsbehelf steht ihm zur Geltendmachung dieses Mangels nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Bestimmungen über die zulässige Bauhöhe und die Beanstandung ungenügender Parkierungs- und Einstellmöglichkeiten ist er dagegen nach der Rechtsprechung nicht beschwerdeberechtigt. Auf die Kritik, die an dieser Praxis geübt wird (BURCKHARDT, ZBJV 70 S. 479; CLAUDE BONNARD, ZSR 78 S. 325 N. 44 und die in A. 72 genannten Autoren; ders., ZSR 81 II S. 438 ff. N. 77-82; HANS HUBER, SJZ 57 S. 165 ff.; HANS MARTI, ZSR 81 II S. 83/84), braucht hier nicht eingetreten zu werden, da die Bemängelung der Bauhöhe sich bei materieller Prüfung ohnehin als unbegründet erwiese, auf ![]() | 2 |
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