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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1966 i.S. Farbenfabriken Bayer AG gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. | |
Regeste |
Patentrecht. |
Bedeutung der Gesetzesmaterialien. | |
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"Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemischen Stoffen dürfen nur ein bezüglich des chemischen Vorganges bestimmtes Verfahren definieren...".
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Der zweite Teil des Satzes, nämlich:
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"... allenfalls auch in Anwendung auf Gruppen von Stoffen, deren Glieder für den chemischen Vorgang des Verfahrens äquivalent sind"
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wolle lediglich den Unterschied der Einheitsvorschrift des neuen Gesetzes gegenüber derjenigen des Art. 6 Abs. 2 aPatG hervorheben, wonach nur die Herstellung eines einzigen chemischen Stoffes aus ganz bestimmten Ausgangsstoffen durch Patent geschützt werden konnte.
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Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das, was die an der Gesetzesvorbereitung Beteiligten dachten und ![]() | 6 |
Diese Überlegungen treffen analog auch auf den vorliegenden Fall zu: Angesichts der Stellungnahme der vorberatenden Gremien und der Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (Separatausgabe S. 66 = BBl. 1950 I S. 1042) steht fest, dass der Gesetzgeber mit dem zweiten Teil des Art. 53 PatG lediglich im Rahmen des im ersten Teil der Bestimmung aufgestellten dominierenden Grundsatzes die gegenüber der früheren Ordnung getroffene Abweichung näher umschreiben wollte. Deshalb geht es nicht an, auf dem Wege einer historisch nicht zu rechtfertigenden und durch den Wortlaut der Bestimmung nicht geforderten Auslegung die von Art. 53 PatG aufgestellte Einschränkung des Patentschutzes weitgehend zu beseitigen und diesen damit zu erweitern.
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Art. 53 PatG wurde allerdings - im Gegensatz zu Art. 2 Ziff. 2 betreffend die Erfindungen von Arzneimitteln - nicht im Interesse der Allgemeinheit aufgestellt, sondern auf Begehren der interessierten Kreise. Dass diese die Vorschrift heute als nicht mehr zeitgemäss erachten, rechtfertigt jedoch nicht, sie durch eine Auslegung, die der heutigen Auffassung dieser Kreise entspricht, praktisch ausser Kraft zu setzen. Es ist nicht Aufgabe des Amtes und des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz, das Gesetz durch sich wandelnde Auslegung dem ![]() | 8 |
Damit ist das Schicksal der Beschwerde besiegelt, denn die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die von ihr als "normale Metallisierung" und "oxydative Metallisierung" bezeichneten chemischen Vorgänge nicht identisch sind; sie macht nur geltend, dass sie bezüglich des Ziels äquivalent seien, was - wie ausgeführt - im Blick auf die historische Auslegung des Art. 53 PatG und den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck, den patentrechtlichen Schutz von chemischen Verfahren einzuschränken, nicht anerkannt werden kann.
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