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29. Urteil vom 20. April 1970 i.S. Otto Krahn AG gegen Eidg. Steuerverwaltung | |
Regeste |
Verrechnungssteuer; Wiederherstellung der Einsprachefrist. |
Die - im Verrechnungssteuergesetz nicht vorgesehene - Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist ist auch in Fällen zulässig, in denen Art. 24 des BG über das Verwaltungsverfahren noch nicht anwendbar ist (Erw. 3). |
War der Vertreter des Säumigen durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten, innert der Frist zu handeln? (Erw. 3). | |
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3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Einsprache zu spät der Post übergeben wurde. Dagegen meint sie, ![]() | 2 |
Das VStG enthält keine Vorschriften über die Wiederherstellung versäumter Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Das BG über das Verwaltungsverfahren (VwG) lässt die Wiederherstellung zu (Art. 24), und zwar auch für das Steuerverfahren (Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 1); doch ist dieses Gesetz hier nicht anwendbar, da die mit der Einsprache angefochtene Verfügung der EStV vor seinem Inkrafttreten - 1. Oktober 1969 - getroffen wurde (Art. 81). Indes muss die Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen nach einem allgemeinen Grundsatz auch in Fällen zulässig sein, für die das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht. Die EStV stützt sich auf Art. 35 OG. Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung oder auch Art. 24 VwG analog anzuwenden. Beiderorts (wie übrigens auch in anderen Erlassen, vgl. Art. 99 Abs. 4 Wehrsteuerbeschluss und Art. 13 BZP) ist der Grundgedanke derselbe: Wiederherstellung soll gewährt werden, wenn der Säumige oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten war, innert der Frist zu handeln, und wenn das Versäumte binnen einer weiteren Frist nachgeholt worden ist.
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Es ist daher zu prüfen, ob die Vertreterin der Beschwerdeführerin unverschuldet daran gehindert gewesen sei, die Einsprache spätestens am 6. Oktober 1969 der Post zu übergeben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Vertreterin beschäftigte Lehrtochter sei am 3. Oktober 1969 (Freitag) eindringlich angewiesen worden, die Einsprache noch am gleichen Tage der Post zu übergeben; die Weisung sei "aus einem nicht mehr rekonstruierbaren Grund" nicht befolgt worden; der Fehler sei jedoch "ausserhalb des Hauses und ausserhalb des Einflusskreises" der Treuhandgesellschaft unterlaufen. Für diese Darstellung wird Beweis durch mehrere Zeugen angeboten. Indes erübrigt es sich, die Geschehnisse am 3. Oktober 1969 näher abzuklären. Denn der letzte Tag der Einsprachefrist war nicht der 3., sondern der 6. Oktober 1969 (Montag). An diesem Tag hätte aber überprüft werden können, ob die Sendung tatsächlich abgegangen sei; ein Blick in das Postquittungsbuch hätte genügt. Zu dieser einfachen Kontrolle war die Treuhandgesellschaft - namentlich gegenüber der minderjährigen Lehrtochter - verpflichtet. Hätte sie die erforderliche Prüfung rechtzeitig ![]() | 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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