1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
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5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
1. Mit Entscheid vom 4. September 1969, zugestellt am 5. September 1969, forderte die Eidg. Steuerverwaltung (EStV) von der Beschwerdeführerin einen Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 233'696.25. Die Beschwerdeführerin liess durch eine Treuhandgesellschaft Einsprache einreichen. Diese ist vom 3. Oktober 1969 datiert, wurde aber erst am 7. Oktober 1969 der Post übergeben. Sie war daher verspätet; denn der letzte Tag der 30tägigen Einsprachefrist (Art. 42 Verrechnungssteuergesetz, VStG) fiel auf den 6. Oktober 1969. Die Treuhandgesellschaft verlangte in einer Eingabe vom 17. Oktober 1969 die Wiederherstellung der Frist. Die EStV trat jedoch auf die Einsprache nicht ein (Entscheid vom 11. November 1969). Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 1969. Die EStV beantragt deren Abweisung.
2. Art. 43 VStG bestimmt, dass die Einspracheentscheide der EStV ...
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Einspr ...
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