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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Dezember 1997 i.S. X. AG gegen A. und Mitbeteiligte, Politische Gemeinde Balgach, Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 2 WaG; Wald in Industriezone, Begriff der "Grünanlage". |
Gesichtspunkte, nach welchen zu entscheiden ist, ob eine Bestockung eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG darstellt (E. 4d, e). | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 20. Februar 1995 bestätigte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen indessen die Waldqualität der Bestockung.
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Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG Rekurs beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Feststellung, dass die fragliche Bestockung nicht zum Waldareal gehöre. Mit Entscheid vom 27. Februar 1996 hiess der Regierungsrat den Rekurs gut. Er erwog, es seien zwar sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Voraussetzungen für die Annahme von Wald erfüllt. Die Rekurrentin mache aber sinngemäss geltend, die Bestockung stelle eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) dar. Eine solche Grünanlage liege immer dann vor, wenn willentlich auf einer Landreserve Waldbäume und -sträucher angepflanzt oder aufwachsen gelassen würden und die Bestockung nicht älter als 50 Jahre sei, was hier zutreffe.
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Gegen diesen Regierungsratsentscheid reichten der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie einige Nachbarn Beschwerden beim Verwaltungsgericht ein. Dieses hob das regierungsrätliche Erkenntnis mit Entscheid vom 30. Mai 1997 auf. Es befand gestützt auf einen Augenschein, die fragliche Bestockung gehöre sowohl unter dem quantitativen Blickwinkel als auch unter qualitativen Gesichtspunkten zum Waldareal und könne nicht als Grünanlage bezeichnet werden.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die X. AG am 18. August 1997 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Unbestritten ist, dass die Bestockung mit einer Fläche von rund 4'000 m2 die quantitativen Waldkriterien gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) und Art. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Forstgesetz (sGS 651.11) erfüllt und mit einem Alter von über 15 Jahren auch genügend alt ist, um als Wald zu gelten. Zu überprüfen sind daher nur qualitative Kriterien.
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c) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bestockung hauptsächlich aus Weiden besteht. Die Weide gehört laut Anhang I der forstlichen Pflanzenschutzverordnung vom 30. November 1992 (SR 921.541) zu den Waldbäumen. Sie ist für die Region des Rheintals typisch und standortgemäss. Die weiteren Bäume und Sträucher auf der bestockten Fläche (namentlich Erlen, Eschen, Rottannen und Birken sowie Brombeerstauden) sind ebenfalls den Forstpflanzen zuzurechnen bzw. im Wald heimisch. Die Beschwerdeführerin hält zwar dafür, der Waldboden sei mit Fremdkörpern durchsetzt und könne daher wichtige Waldfunktionen nicht übernehmen. Dass überwachsene Fremdkörper wie Ziegel vorhanden sind, haben auch das ![]() | 9 |
d) aa) Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Bestockung könne keine Wohlfahrtsfunktionen übernehmen, da sie unter anderem über keinen genügenden Kronenschluss verfüge. Die grosse Distanz von 200 m zwischen der Bestockung und den nächsten Bäumen schliesse zudem jeglichen Vernetzungswert aus. Zu Unrecht und ohne nähere Begründung habe die Vorinstanz der Bestokkung eine Erholungsfunktion und auch eine optisch-ästhetische Funktion zugesprochen.
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bb) Ein Wald erfüllt Wohlfahrtsfunktionen, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, aber auch wenn er durch seine Form die Landschaft prägt, ferner wenn er vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte quantitativ und qualitativ sichert und wildlebenden Tieren und einheimischen Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft (vgl. Botschaft des Bundesrates zum WaG, BBl 1988 III 187f.; STEFAN JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 5; HANS-PETER JENNI, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210 des BUWAL, 1993, S. 29). Insbesondere gehören zu den Wohlfahrtsfunktionen auch der Landschaftsschutz, d.h. die optisch-ästhetische Funktion einer Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Flora und Fauna (BGE 114 Ib 224 E. 9a/ac S. 232 f. mit Hinweisen).
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cc) Die bei den Akten liegenden Aufnahmen lassen keine Zweifel daran, dass die Bestockung einen optisch-ästhetischen Wert hat. Die Beschwerdeführerin selber weist - im Zusammenhang mit ihrer Argumentation betreffend die Qualifikation als Grünanlage - auf diesen Umstand hin. Auch eine gewisse Erholungsfunktion kann dem Baumbestand nicht abgesprochen werden (vgl. nachfolgend E. 4e). Das Verwaltungsgericht hat im übrigen mit einleuchtender ![]() | 12 |
e) Bei der Waldfeststellung ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen (vgl. BGE 122 II 274 E. 2b und 3a S. 279 f.). Eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen (vgl. BGE 118 Ib 433; PETER M. KELLER, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 1993 S. 144 ff., S. 146 mit weiteren Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin und die Politische Gemeinde Balgach unter dem Gesichtswinkel der raschen Verfügbarkeit der Landreserve und der Standortsicherung vorbringen, muss deshalb unbeachtlich bleiben.
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f) Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden gegen die Waldqualifikation gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 WaG nicht durchdringen kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die grundlegenden Voraussetzungen zur Annahme von Wald erfüllt sind. Zu prüfen bleibt, ob die Bestockung den Anforderungen an eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG entspricht und aus diesem Grund nicht als Wald gilt.
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b) In einem unveröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 1994 betreffend die Einwohnergemeinde Risch hat sich das Bundesgericht erstmals zum Begriff der Grünanlage geäussert. Es war damals eine Bestockung auf einer Fläche von ca. 720 m2 an einer Dammböschung zu beurteilen. Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid (E. 9c) fest, unter einer Grünanlage sei eine Fläche zu verstehen, die zwar nicht gerade ein Garten oder Park sei, aber zu benachbarten Bauten oder Verkehrsanlagen gehöre und unter Verwendung einheimischer Waldbäume oder -sträucher entsprechend gestaltet sei. Mit Blick auf die objektiv erkennbare Art der Bestockung, namentlich angesichts ihres Alters von über 15 Jahren und ihrer Entwicklung könne im zu beurteilenden Fall nicht von einer Grünanlage gesprochen werden. Es würde den Rahmen von Art. 2 Abs. 3 WaG sprengen, wenn man auf die generelle Umschreibung des Begriffs in der bundesrätlichen Botschaft abstellte und zum Beispiel sämtliche Bestockungen, die zur Gliederung von Siedlungsraum angelegt worden seien, vom Waldbegriff ausnähme. Bei derartiger Betrachtungsweise würden mit einem Schlag viele Flächen, die heute nach dem dynamischen Waldbegriff als Wald einzustufen seien und gerade in der Nähe von Siedlungen wichtige Waldfunktionen erfüllten, dem Schutz des Waldgesetzes entzogen.
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c) aa) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem Text in der Botschaft zum Waldgesetz entscheidende Bedeutung zu, zumal die bundesrätliche Vorlage zu Art. 2 Abs. 3 WaG keinen Anlass zu Diskussionen im Parlament gegeben habe und unverändert beschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe sich damit den Ausführungen in der Botschaft angeschlossen. Nur die deutsche Fassung spreche von einer "Anlage". Die französische ("espaces verts") und die italienische Fassung ("spazi verdi") stellten klar, dass Grünräume gemeint seien im Unterschied zu den Anlagen bei Gärten und Pärken. Erforderlich sei bei Grünanlagen somit nur der Wille, die Begrünung zuzulassen. Künstliche Elemente seien nicht vorausgesetzt, ebensowenig ein Bezug zu Bauten. Dass an die Gestaltung einer Grünanlage keine besonderen Anforderungen gestellt werden ![]() | 17 |
bb) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ist wie die Beschwerdeführerin der Meinung, der Gesetzgeber habe dem Begriffsteil "Anlage" keine besondere, eigenständige Bedeutung zumessen wollen. Vielmehr sollte eine strenge Qualifikationspraxis ausgeschlossen werden. Eine Bestockung auf einer Industrielandreserve erfülle den Zweck einer Grünanlage schon mit der willentlichen Begrünung. Als solche genüge ein bewusstes Aufwachsenlassen von Pflanzen, da es keinen Sinn mache, natürlichen Pflanzenwuchs durch zugekaufte Pflanzen zu ersetzen.
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cc) Das Verwaltungsgericht hat sich ebenfalls dagegen ausgesprochen, aus der Verwendung des Begriffsteils "Anlage" in der deutschsprachigen Fassung auf besondere Gestaltungsanforderungen zu schliessen. Dass damit auch viele Gehölze ausserhalb der Bauzone aus dem Schutz des Waldgesetzes entlassen würden, sei nicht zu befürchten, weil Bestockungen zur Tarnung von Gebäuden und Industrielandreserven selten ausserhalb der Bauzone lägen. Eine weitgefasste Umschreibung des Begriffs führe zu einer vermehrten Begrünung von Baulandflächen, weil die Grundeigentümer nach erfolgter Waldfeststellung nicht mehr damit rechnen müssten, solche Bestände würden als Wald qualifiziert. Indessen sei nicht jede Begrünung auf einer Industrielandreserve eine Grünanlage. Eine derartige Anlage setze eine willentliche Durchgrünung des Siedlungsraums voraus. Wohl seien an ihre gärtnerische Gestaltung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Sie müsse aber zur Verschönerung ![]() | 19 |
d) Entsprechend der bisherigen, bewährten Praxis sind bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald ist, wie bereits erwähnt, der im Zeitpunkt des Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion massgebend; ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind. Welche Ursache die Bewaldung hat, ist nicht entscheidend; das gesetzliche Gebot der Walderhaltung besteht unabhängig vom Willen des Eigentümers, nicht Wald schaffen zu wollen. Auch früher unbewaldete Flächen werden (vorbehältlich Art. 13 WaG) zu geschütztem Waldareal, wenn sich dort Waldbäume oder -sträucher ansiedeln und der Eigentümer nicht alles zur Verhinderung der Bewaldung vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte (BGE 120 Ib 339 E. 4a S. 342 unten; 113 Ib 357 E. 3 S. 361 f.).
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aa) In Art. 2 Abs. 2 und 3 WaG zählt der Bundesgesetzgeber bestimmte Erscheinungsformen von Bestockungen auf, die unter den rechtlichen Waldbegriff fallen (Abs. 2) bzw. von diesem ausgenommen werden (Abs. 3) (so schon H. TROMP, Der Rechtsbegriff des Waldes, Beiheft zu den Zeitschriften des Forstvereins No. 39, 1966, S. 45, 53 ff., auf dessen Aufsatz der heute noch geltende Waldbegriff im wesentlichen zurückgeht). Die Aufzählung von bestimmten Baumbeständen mit speziellen Funktionen in Abs. 3 dient der Abgrenzung des Waldbegriffs, wovon auch die Botschaft zum WaG ausgeht (vorne E. 4a; so auch STEFAN JAISSLE, a.a.O., S. 74 f.). Zu diesen besonderen Bestockungsformen gehören u.a. Garten -, Grün- und Parkanlagen. Der Begriffsteil "Anlage" macht deutlich, dass es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln muss. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets willentliches, gestalterisches Handeln oder zumindest das willentliche Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit einem gewissen Bezug zur Umgebung mit ein (vgl. zum Element des willentlichen Vorgehens die Botschaft zum WaG, BBl 1988 III 190). Solche Baumbestände bezwecken demnach die Verschönerung des gestalteten Raums oder dienen zur Erholung (s. auch HANS-PETER JENNI, a.a.O., S. 34). Diese besondere Gestaltung wurde in der bisherigen Praxis schon für die Garten- und Parkanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV verlangt (BGE 113 Ib 353 E. 4, 357 E. 3 mit ![]() | 21 |
bb) Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanzen meinen zwar, auf den Begriffsteil "Anlage" dürfe bei der Gesetzesauslegung kein Gewicht gelegt werden, weil er nur in der deutschen Fassung vorkomme. Es trifft zu, dass die französische und die italienische Fassung von "espaces verts", bzw. "spazi verdi", d.h. von Grünräumen, sprechen. Das hat jedoch keine weitere Bedeutung, denn die romanischen Fassungen verwenden auch für die Garten- und Parkanlagen den Begriffsteil Anlage nicht, sondern umschreiben diese Bestockungen als "jardins et parcs" bzw. "giardini e parchi". Deren Anlagencharakter ist jedoch unbestritten. In allen drei Fassungen werden die drei Anlagentypen zudem zu einer Einheit zusammengefasst ("Garten-, Grün- und Parkanlagen", "les jardins, les parcs et les espaces verts", "i giardini, i parchi e gli spazi verdi"). Entscheidend kann deshalb nicht sein, ob auch die romanischen Fassungen Begrünungen ausdrücklich als Anlagen bezeichnen. Massgebend ist vielmehr, dass drei Erscheinungsformen von Bestockungen zusammengenommen werden und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass sie gemeinsame Merkmale aufweisen. Sie haben insbesondere, was in der deutschen Fassung klar ausgedrückt wird, allesamt Anlagencharakter.
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cc) Gewiss sind nicht bei allen Anlagentypen die gleichen Anforderungen an die einzelnen Merkmale zu stellen. Diese müssen aber stets objektiv erkennbar sein, wenn von einer Anlage gesprochen werden soll (vgl. auch HANS-PETER JENNI, a.a.O., S. 34). Das Willensmoment kann bei Grünanlagen bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, d.h. in seine Arealplanung einbezieht. Es wäre in der Tat sinnlos, wenn man ein gezieltes Anpflanzen voraussetzen und den Grundeigentümer damit zwingen wollte, den natürlichen Pflanzenwuchs zu beseitigen und durch künstlichen zu ersetzen. Auch in gestalterischer Hinsicht müssen Grünanlagen keine hohen Anforderungen erfüllen.
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Im bereits erwähnten unveröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 1994 betreffend die Einwohnergemeinde Risch hat das Bundesgericht ausgeführt, dass auch eine Grünanlage gestalterische Vorstellungen ![]() | 24 |
Die Beschwerdeführerin vertritt zwar unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft (BBl 1988 III 190) die Meinung, auf Industrielandreserven seien alle Bestockungen, die der Grundeigentümer habe aufkommen lassen, als Grünanlagen zu qualifizieren. Sie übersieht aber, dass der Begriff der Grünanlagen für alle Zonen gilt und nicht völlig unterschiedlich verstanden werden kann, je nachdem, ob es sich um Anlagen auf Industrieland, in den übrigen Bauzonen oder ausserhalb des Baugebiets handelt. Denkbar sind bloss Nuancierungen, die auf die verschiedenen Zonenzwecke Rücksicht nehmen. Im weiteren macht auch das in der Botschaft erwähnte Beispiel der Begrünung von Industrielandreserven deutlich, dass ein aktives Handeln bzw. bewusstes Dulden einer Bestockung im Sinne eines Gestaltens vorausgesetzt wird und ein rein passives Verhalten ohne ![]() | 25 |
dd) Dass eine solche Auslegung des Begriffs "Grünanlage" Auswirkungen auf die Begrünung des Siedlungsraums nach Vornahme der Waldabgrenzung gemäss Art. 13 WaG haben soll, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, trifft nicht zu. Laut Abs. 2 dieser Vorschrift gehören in Bauzonen alle Bestockungen ausserhalb der festgestellten Waldgrenzen nicht zum Waldareal. Die Grundeigentümer müssen deshalb bei neuem Waldwuchs (nach erfolgter Waldabgrenzung) nicht mehr auf die Einhaltung der Merkmale eines Anlagentyps achten, wenn sie vermeiden wollen, dass die neu entstandene Bestockung als Wald bezeichnet wird.
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ee) Es ergibt sich somit, dass sowohl der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 WaG als auch dessen Entstehungsgeschichte, die systematischen Gesichtspunkte sowie der Normzweck die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung des Begriffs der Grünanlage ausschliessen. Im folgenden bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Bestokkung die vorne (in E. 4d/aa und cc) umschriebenen Kriterien einer Grünanlage erfüllt.
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e) Den Akten des vorliegenden Verfahrens lässt sich entnehmen, dass die interessierende Bestockung natürlich entstanden ist und die ![]() | 28 |
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