BGE 148 IV 30 | |||
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4. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und B. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_384/2020 vom 23. August 2021 | |
Regeste |
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO, Art. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. | |
Sachverhalt | |
A. A. hat am 13. April 2018 um 18.15 Uhr in Luzern, C., den Personenwagen x parkiert und Parkgebühren bis 19.51 Uhr entrichtet. Ihr wird vorgeworfen, dass dieses Fahrzeug um 20.19 Uhr immer noch auf dem Parkplatz gestanden sei. Damit habe sie für die Zeitspanne von 19.51 Uhr bis 20.19 Uhr zu wenig [recte: keine] Parkgebühr entrichtet und somit gegen das vom Amtsgericht Luzern-Stadt am 12. Juni 1989 erlassene gerichtliche (allgemeine) Verbot verstossen.
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Das Parkareal C. in Luzern steht im Eigentum des Staates Luzern. Gemäss Signalisierung besteht "ein amtliches Verbot des Amtsgerichtspräsidenten III Luzern Stadt, Bucher, vom 12.6.1989, wonach auf Verlangen des Staates Luzern, Eigentümer des Grundstücks Nr. y, GB D. linkes Seeufer, allen Unberechtigten amtlich verboten werde, dieses Grundstück zu befahren oder darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren. Ausnahmen vom Verbot seien signalisiert. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot würden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft.
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Zentrale Parkuhr
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Montag bis Freitag 17:00 bis 6:00
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Samstag bis Sonntag 00:00 bis 24:00."
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Tafeln bei der Einfahrt (links) und vor den Parkplätzen (rechts).
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B. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern sprach A. mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2018 der Widerhandlung gegen ein gerichtliches (allgemeines) Verbot schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 60.-. Darüber hinaus auferlegte sie ihr Gebühren in der Höhe von Fr. 800.- und verpflichtete sie, B. (nachfolgend: Privatklägerin) mit Fr. 50.- zu entschädigen.
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Das Bezirksgericht Luzern sprach A. mit Urteil vom 12. März 2019 vom Vorwurf des Verstosses gegen ein gerichtliches Verbot frei. Es wies die Zivilklage der Privatklägerin ab.
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C. Auf Beschwerde der Privatklägerin hin verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Luzern A. am 4. Februar 2020 wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 20 Übertretungstrafgesetz des Kantons Luzern vom 14. September 1976 (UeStG/LU; SRL 300) zu einer Busse von Fr. 60.-. Es hiess die Zivilklage der Privatklägerin gut und verpflichtete A., ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 40.- zu bezahlen. Weiter auferlegte das Kantonsgericht A. sämtliche Kosten des Strafverfahrens und verpflichtete sie, die Privatklägerin mit Fr. 3'664.40 zu entschädigen.
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D. A. führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2020 sei aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein allgemeines Verbot i.S.v. § 20 UeStG/LU freizusprechen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
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E. Das Kantonsgericht und die Privatklägerin beantragen im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. A. reicht eine Replik ein. Die Privatklägerin äussert sich dazu.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Der Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht, mithin auch für das kantonale Übertretungsstrafrecht (BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 118 Ia 137 E. 1c; BGE 112 Ia 107 E. 3a; je mit Hinweisen).
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Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 229 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 über die Zivilprozessordnung (aZPO/LU; SRL Nr. 260a; in Kraft bis am 31. Dezember 2010) erfolgte gestützt auf § 20 UeStG/LU. Gemäss § 229 aZPO/LU (Allgemeine Verbote) entscheidet der Richter im summarischen Verfahren über Gesuche um Erlass allgemeiner Verbote, die auf die Strafandrohung nach § 20 UeStG/LU verweisen. Der Gesuchsteller hat sein dingliches Recht nachzuweisen und ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen. Nach § 314 aZPO/LU erlöschen allgemeine Verbote, die über 30 Jahre alt sind, wenn sie nicht innert zweier Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes erneuert werden. Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (§ 20 UeStG/LU). Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kennt in Art. 258 ebenfalls ein gerichtliches Verbot, das den Schutz des an einem Grundstück dinglich Berechtigten vor Besitzesstörung bezweckt.
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Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Übertretung des allgemeinen Verbots kann sich die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig. Ist das vorliegende Verbot nicht zulässig, führt das dazu, dass kein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen § 20 UeStG/LU ergehen kann (vgl. BGE 141 III 195 E. 2.7).
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Vorab ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gebüsst wurde, weil sie auf dem fraglichen Areal werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr parkiert hat, sondern weil sie für die Zeit von 19.51 Uhr bis 20.19 Uhr keine Parkgebühr entrichtet hat. Somit wird ihr lediglich vorgeworfen, sie habe die bezahlte (und somit die zulässige Parkzeit) überschritten. Als Vorfrage ist daher vorliegend nicht die Rechtmässigkeit des werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr geltenden Fahr-, Abstell- und Parkverbots des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots zu prüfen. Vielmehr stellt sich die Frage, wie es sich mit dem zugleich eingeführten, entgeltlichen, an den Randzeiten geltenden Parkierungsregime verhält, d.h. ob es zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte angeordnet werden müssen.
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Erwägung 1.4 | |
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Öffentlich-rechtliche Körperschaften können für ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen die Aussprechung von gerichtlichen Verboten nach Art. 258 ZPO beantragen. Im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch jedoch nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen. Will sie den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, muss sie auf öffentlich-rechtlichem Weg vorgehen. Soll der Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen durch sog. "funktionelle Verkehrsanordnungen" i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG (etwa Parkierungsvorschriften) beschränkt werden, sind dabei die massgeblichen Vorschriften des Bundesrechts zu beachten. Das Gemeinwesen darf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht umgehen, indem es beim Zivilrichter ein Verbot erwirkt (TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 16 zu Art. 258 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 10a zu Art. 258 ZPO; vgl. auch Urteil 6P.12/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (Urteil 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis). So fällt beispielsweise das Areal des Güterbahnhofs Zürich unter den Begriff der öffentlichen Strasse. Zwar ist es eingezäunt, der Durchgangsverkehr ist verboten, und der Zutritt ist allen Fahrzeugen verwehrt, die nicht Waren abzuholen oder zum Transport aufzugeben haben. Zu diesem beschränkten Zweck aber darf jeder Kunde der SBB - also ein unbestimmbarer Personenkreis - das Areal des Güterbahnhofs benützen. Das genügt, um aus dieser Verkehrsfläche eine öffentliche Strasse zu machen (BGE 86 IV 29 E. 3). Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (Urteile 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.1; 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2; je mit Hinweis).
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Will ein Unternehmen ein während der Arbeitszeit dem öffentlichen Verkehr offenstehendes Areal (einen "Vorplatz") nachts oder feiertags auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einschränken, muss dieser Wille Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (Art. 5 Abs. 1 SVG). Fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentliche Charakter erhalten (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.1; je mit Hinweis).
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1.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton Luzern Eigentümer des fraglichen Areals ist und dass es zu Randzeiten einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offen steht. Bei der besagten Verkehrsfläche handelt es sich daher - zumindest an den Randzeiten - um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV. Aufgrund der Freigabe dieser Parkplätze (zu den Randzeiten) für einen unbestimmten Benutzerkreis bestehen sodann gerade keine eindeutigen Vorkehren, das Areal auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einzuschränken, weshalb der öffentliche Charakter des Areals - zu den Randzeiten gemäss der angebrachten Tafel - ausser Frage steht. Wie es sich diesbezüglich zu den anderen Zeiten, d.h. werktags von 6 Uhr bis 17 Uhr, verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden, denn das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten fand zu einer Randzeit statt und besteht in der Überschreitung der bezahlten Parkzeit und nicht in einem Verstoss gegen das Fahr-, Abstell- und Parkverbot per se (E. 1.3.2). Insofern erweist sich das Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach gegen das amtliche Verbot verstosse, wer während den gesperrten Zeiten oder ohne Entrichtung der Parkgebühr sein Fahrzeug auf dem Privatareal abstelle, als unbehelflich. Weil das fragliche Areal an den Randzeiten dem allgemeinen Verkehr dient und es sich dabei um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV handelt, muss vorliegend ebensowenig geprüft werden, ob es als öffentliche Sache im Gemeingebrauch, als Finanz- oder Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist oder ob es als dem Gemeingebrauch gewidmet zu gelten hat. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Mithin ist der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV weiter als der Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist das besagte Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strase im Sinne des Strassenverkehrsrechts, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als Motorfahrzeugführerin gemäss Art. 1 SVG nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil 6B_422/ 2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.3; ADRIAN HAAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, 1994, S. 31, 99 und 150), weshalb die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 20 UeStG nicht zulässig ist. Sie ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot freizusprechen.
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