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Informationen zum Dokument  BGer 8G.67/2000  Materielle Begründung
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BGer 8G.67/2000 vom 06.12.2000
 
[AZA 1/6]
 
8G.67/2000/bue
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer,
 
Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.
 
In Sachen
 
Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30,
 
Bern,
 
gegen
 
Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern
 
betreffend
 
hat sich ergeben:
 
Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss
 
an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der
 
Untersuchungshaft zu entlassen.
 
Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.
 
Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu
 
entlassen.
 
die Beschwerde abzuweisen.
 
Teilen an seiner Beschwerde fest.
 
erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend
 
verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder
 
Kollusionsgefahr besteht.
 
Beschwerde zu Recht nicht.
 
Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie
 
vor dringender Fluchtverdacht bestehe.
 
wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art.
 
44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der
 
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit
 
indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten
 
drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht
 
schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
 
besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht
 
nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die
 
Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb
 
immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen
 
werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a).
 
Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen
 
Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende
 
Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des
 
Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen.
 
vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8
 
Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht
 
geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer
 
könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland
 
absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F.
 
gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).
 
USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt
 
er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im
 
selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins
 
Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden
 
könnten.
 
sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland
 
entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm
 
gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt
 
er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben
 
möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.
 
nicht begegnen.
 
aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die
 
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu
 
verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten.
 
Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.
 
Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der
 
Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der
 
Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten
 
bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden
 
Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten.
 
Lausanne, 6. Dezember 2000
 
Im Namen der Anklagekammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Vizepräsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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