BGer 8G.67/2000 | |||
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BGer 8G.67/2000 vom 06.12.2000 | |
[AZA 1/6]
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8G.67/2000/bue
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Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer,
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Bundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.
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In Sachen
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Dino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30,
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Bern,
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gegen
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Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern
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betreffend
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hat sich ergeben:
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Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss
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an die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der
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Untersuchungshaft zu entlassen.
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Eidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.
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Anklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu
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entlassen.
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die Beschwerde abzuweisen.
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Teilen an seiner Beschwerde fest.
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erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend
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verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder
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Kollusionsgefahr besteht.
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Beschwerde zu Recht nicht.
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Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie
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vor dringender Fluchtverdacht bestehe.
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wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art.
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44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit
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indessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten
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drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht
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schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
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besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht
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nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die
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Schwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb
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immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen
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werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a).
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Verdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen
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Haftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende
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Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des
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Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen.
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vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8
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Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht
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geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer
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könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland
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absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F.
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gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).
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USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt
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er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im
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selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins
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Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden
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könnten.
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sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland
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entziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm
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gegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt
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er selber ein, dass er "in der ersten Zeit" nicht bei seiner Ehefrau leben
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möchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.
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nicht begegnen.
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aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die
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Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu
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verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten.
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Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.
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Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der
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Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der
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Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten
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bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden
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Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten.
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Lausanne, 6. Dezember 2000
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Im Namen der Anklagekammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Vizepräsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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