BGer U 285/1999 | |||
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BGer U 285/1999 vom 27.08.2001 | |
[AZA 7]
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U 285/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Polla
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Urteil vom 27. August 2001
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in Sachen
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R.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch
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S.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- Der 1940 geborene R.________ arbeitete bis 31. Januar
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1995 bei der F.________ AG. Infolge Betriebsschliessung
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war er seit dem 1. Februar 1995 bei der Arbeitslosenversicherung
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zum Leistungsbezug gemeldet und bezog bis
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9. November 1995 Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherungs-Gesellschaft
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X.________ richtete vom 13. Oktober 1995
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bis 29. Februar 1996 Krankentaggelder basierend auf einer
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Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Am 6. Januar 1996
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rutschte R.________ auf einer vereisten Treppe aus und
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zog sich eine Schulterverletzung zu. Am 25. September 1996
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meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das
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Unfallereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA). Diese verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember
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1996 ihre Leistungspflicht, weil R.________ zur Zeit
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des Unfalls nicht obligatorisch versichert gewesen sei,
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woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 festhielt.
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B.- Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, die
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SUVA habe ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 1996
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Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Dezember
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1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
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die Beschwerde ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________
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das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
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auf eine Vernehmlassung.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt R.________
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ein Schreiben der SUVA vom 3. Dezember 1999 in einem anderen
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Fall zu den Akten geben, welches die SUVA zur Kenntnisnahme
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erhielt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen
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über Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung
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(Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG), den Beginn der Versicherung bei
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arbeitslosen Personen (Art. 2 der rückwirkend auf den
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1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung
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von arbeitslosen Personen vom 24. Januar
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1996) und den Abzug der Prämie (Art. 22a Abs. 4 AVIG) richtig
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festgehalten. Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass bei arbeitslosen Personen der
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Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem
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sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG
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erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen haben,
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endet (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung
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von arbeitslosen Personen). Als Lohn im Sinne
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von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b
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UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung,
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der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der
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Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten
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Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung
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ersetzen.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
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zum Unfallzeitpunkt obligatorisch bei der SUVA gegen
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Unfall versichert war.
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a) Das kantonale Gericht verneinte mit der SUVA sowohl
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den Versicherungsschutz als arbeitslose Person wie auch den
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Lohnfortzahlungscharakter der Krankentaggelder der Versicherungs-Gesellschaft
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X.________. Aus den Akten sei ersichtlich,
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dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995
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arbeitslos gemeldet war und gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse
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des Kantons Basel-Land letztmals vor dem Unfall
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am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach
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Art. 8 AVIG erfüllte; daher sei er längstens bis zum
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9. Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei
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der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der
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Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen
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Personen).
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Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995
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arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte
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Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im
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Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV angesehen werden. Würden
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die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen,
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die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch
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eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten,
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allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss
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einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz
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wäre abredeweise verlängerbar gewesen.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu,
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dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr
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anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei
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der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies
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ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der
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Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai
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1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise.
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Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten
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Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter,
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wodurch der Versicherungsschutz für
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Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er
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habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses
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die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der
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F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen
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weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung
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seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse
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übertragen.
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b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer
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als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am
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6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war.
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Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen
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von Art. 8 AVIG nicht mehr erfüllte.
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Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten
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Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis
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einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist
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für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten
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nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer
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anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er
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wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
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im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender
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Höhe.
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Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall
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am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach
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Art. 8 AVIG, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte,
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längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose
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Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2
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der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen
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Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen
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- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.
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c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995
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bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz
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für die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
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lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz
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weiter bestehen liessen.
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Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft
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X.________ dem Beschwerdeführer die
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Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge
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Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung,
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wobei ausdrücklich darauf
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hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert
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sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass
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die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als
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Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
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angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die
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Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung
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erhält, wenn er sich selbst durch eine
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Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber
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auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt
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(RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches
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Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies
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war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem
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nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996
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lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten.
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3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung
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gemäss Art. 8 UVV abschliessen sollen,
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damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet
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gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen
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hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten
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die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung
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wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche
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Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.
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b) In BGE 121 V 28 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht,
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dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht
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des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung
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ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses
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einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung
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dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387
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S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte
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Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich
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einer Abredeversicherung nach Auflösung eines
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Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung
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einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die
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Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle
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der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung
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zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten
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Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die
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Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt
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oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht
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hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht
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entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung
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an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten,
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dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht
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noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer
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die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da
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für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz
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noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte
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Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener
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Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung
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der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses
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im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen
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aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen
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einbeziehen können (vgl. BGE 121 V 35 Erw. 3).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
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des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember
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1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997
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aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
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wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
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Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu
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verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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