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Informationen zum Dokument  BGer U 285/1999  Materielle Begründung
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BGer U 285/1999 vom 27.08.2001
 
[AZA 7]
 
U 285/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Polla
 
Urteil vom 27. August 2001
 
in Sachen
 
R.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
S.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
A.- Der 1940 geborene R.________ arbeitete bis 31. Januar
 
1995 bei der F.________ AG. Infolge Betriebsschliessung
 
war er seit dem 1. Februar 1995 bei der Arbeitslosenversicherung
 
zum Leistungsbezug gemeldet und bezog bis
 
9. November 1995 Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherungs-Gesellschaft
 
X.________ richtete vom 13. Oktober 1995
 
bis 29. Februar 1996 Krankentaggelder basierend auf einer
 
Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Am 6. Januar 1996
 
rutschte R.________ auf einer vereisten Treppe aus und
 
zog sich eine Schulterverletzung zu. Am 25. September 1996
 
meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das
 
Unfallereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA). Diese verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember
 
1996 ihre Leistungspflicht, weil R.________ zur Zeit
 
des Unfalls nicht obligatorisch versichert gewesen sei,
 
woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 festhielt.
 
B.- Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, die
 
SUVA habe ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 1996
 
Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Dezember
 
1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
 
die Beschwerde ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________
 
das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
 
auf eine Vernehmlassung.
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt R.________
 
ein Schreiben der SUVA vom 3. Dezember 1999 in einem anderen
 
Fall zu den Akten geben, welches die SUVA zur Kenntnisnahme
 
erhielt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen
 
über Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung
 
(Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG), den Beginn der Versicherung bei
 
arbeitslosen Personen (Art. 2 der rückwirkend auf den
 
1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung
 
von arbeitslosen Personen vom 24. Januar
 
1996) und den Abzug der Prämie (Art. 22a Abs. 4 AVIG) richtig
 
festgehalten. Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass bei arbeitslosen Personen der
 
Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem
 
sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG
 
erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen haben,
 
endet (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung
 
von arbeitslosen Personen). Als Lohn im Sinne
 
von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b
 
UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung,
 
der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der
 
Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten
 
Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung
 
ersetzen.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
 
zum Unfallzeitpunkt obligatorisch bei der SUVA gegen
 
Unfall versichert war.
 
a) Das kantonale Gericht verneinte mit der SUVA sowohl
 
den Versicherungsschutz als arbeitslose Person wie auch den
 
Lohnfortzahlungscharakter der Krankentaggelder der Versicherungs-Gesellschaft
 
X.________. Aus den Akten sei ersichtlich,
 
dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995
 
arbeitslos gemeldet war und gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse
 
des Kantons Basel-Land letztmals vor dem Unfall
 
am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach
 
Art. 8 AVIG erfüllte; daher sei er längstens bis zum
 
9. Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei
 
der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der
 
Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen
 
Personen).
 
Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995
 
arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte
 
Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im
 
Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV angesehen werden. Würden
 
die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen,
 
die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch
 
eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten,
 
allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss
 
einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz
 
wäre abredeweise verlängerbar gewesen.
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu,
 
dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr
 
anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei
 
der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies
 
ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der
 
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai
 
1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise.
 
Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten
 
Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter,
 
wodurch der Versicherungsschutz für
 
Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er
 
habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses
 
die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der
 
F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen
 
weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung
 
seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse
 
übertragen.
 
b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer
 
als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am
 
6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war.
 
Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen
 
von Art. 8 AVIG nicht mehr erfüllte.
 
Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten
 
Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis
 
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist
 
für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten
 
nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer
 
anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er
 
wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
 
im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender
 
Höhe.
 
Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall
 
am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach
 
Art. 8 AVIG, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte,
 
längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose
 
Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2
 
der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen
 
Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen
 
- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.
 
c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995
 
bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz
 
für die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
 
lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz
 
weiter bestehen liessen.
 
Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft
 
X.________ dem Beschwerdeführer die
 
Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge
 
Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung,
 
wobei ausdrücklich darauf
 
hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert
 
sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass
 
die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als
 
Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
 
angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die
 
Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung
 
erhält, wenn er sich selbst durch eine
 
Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber
 
auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt
 
(RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches
 
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies
 
war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem
 
nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996
 
lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten.
 
3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung
 
gemäss Art. 8 UVV abschliessen sollen,
 
damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet
 
gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen
 
hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten
 
die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung
 
wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche
 
Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.
 
b) In BGE 121 V 28 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht,
 
dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht
 
des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung
 
ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses
 
einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung
 
dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387
 
S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte
 
Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich
 
einer Abredeversicherung nach Auflösung eines
 
Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung
 
einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die
 
Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle
 
der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung
 
zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten
 
Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die
 
Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt
 
oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht
 
hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht
 
entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung
 
an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten,
 
dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht
 
noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer
 
die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da
 
für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz
 
noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte
 
Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener
 
Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung
 
der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses
 
im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen
 
aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen
 
einbeziehen können (vgl. BGE 121 V 35 Erw. 3).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
 
des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember
 
1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997
 
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
 
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
 
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu
 
verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
 
für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. August 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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