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Informationen zum Dokument  BGer U 369/1999  Materielle Begründung
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BGer U 369/1999 vom 27.11.2001
 
[AZA 7]
 
U 369/99 Vr
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
 
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
 
Hofer
 
Urteil vom 27. November 2001
 
in Sachen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch die
 
Gewerkschaft X.________,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
A.- S.________, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1989
 
bei der Y.________ AG und war bei der Schweizerischen
 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die
 
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
 
20. November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich
 
dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken
 
zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete
 
Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei
 
der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad
 
von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993
 
befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom
 
10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter
 
aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen
 
Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine
 
ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am
 
5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher
 
sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
 
von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung
 
bei einer Integritätseinbusse von 25 %
 
zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische
 
Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in
 
Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten
 
ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %
 
und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente
 
berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab
 
1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung
 
von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September
 
1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache
 
erheben und beantragen, die Komplementärrente sei
 
unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend
 
der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung
 
von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit
 
Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache
 
ab.
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
 
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise
 
gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente
 
aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die
 
Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den
 
1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung
 
über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies
 
es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999).
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
 
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
 
soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die
 
Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung
 
wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung
 
über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich
 
auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet.
 
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte
 
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder
 
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird
 
ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der
 
Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und
 
der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-
 
oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente
 
wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten
 
Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der
 
für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV
 
oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
 
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat
 
nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten
 
erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember
 
1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31
 
UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung
 
der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte
 
Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen
 
Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.
 
Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung
 
vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten
 
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten
 
dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige
 
Recht.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV
 
auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon
 
auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor
 
Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den
 
Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden
 
ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung
 
von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung
 
vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während
 
die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung
 
sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung
 
verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten
 
anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich
 
der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der
 
Renten massgebend ist.
 
a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde
 
bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15
 
Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes
 
im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung
 
der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten
 
Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick
 
auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten
 
Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte
 
(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V
 
298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
 
Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit
 
Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den
 
beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der
 
Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser
 
Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten
 
zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche
 
vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise
 
festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den
 
gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit
 
Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim
 
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch
 
auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente
 
(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV
 
oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen
 
(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung
 
der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV
 
1997 S. 48).
 
b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen
 
der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,
 
wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2
 
und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung
 
festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,
 
dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei
 
Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997
 
festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist
 
insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt
 
wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung
 
(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich
 
jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden
 
kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach
 
Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).
 
Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn
 
oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses
 
abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer
 
und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das
 
BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz
 
UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen
 
einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV
 
festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente
 
sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs
 
auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf
 
Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar
 
sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente
 
der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet
 
in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als
 
Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der
 
Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung
 
bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation,
 
adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn
 
daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente
 
(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,
 
so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige
 
Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung
 
(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,
 
dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim
 
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit
 
ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung
 
der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente
 
und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend
 
ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.
 
c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des
 
Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.
 
Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon
 
ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung
 
nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten
 
zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung
 
festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung
 
vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13).
 
Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens
 
der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere
 
Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es
 
wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die
 
neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten
 
der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet
 
(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend
 
Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,
 
S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten
 
nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten,
 
ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss
 
Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer
 
Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte.
 
Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung
 
ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage
 
erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und
 
nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation
 
(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich
 
auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen
 
und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen
 
ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem
 
mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll
 
nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt
 
werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten
 
massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen
 
Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen
 
Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die
 
Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten
 
ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von
 
Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV. Dies spricht
 
für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne,
 
dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur
 
Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten
 
der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,
 
nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt
 
oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen
 
Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des
 
neuen Rechts verfügt wird.
 
3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber
 
getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere
 
dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren
 
lässt.
 
a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das
 
Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr
 
Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen
 
der zu koordinierenden Renten festzusetzen
 
ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber
 
in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des
 
UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten
 
dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über
 
die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach
 
diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den
 
vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere
 
Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch
 
Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen
 
im Sozialversicherungsrecht besteht
 
kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten
 
stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen
 
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten
 
verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V
 
273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der
 
übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit
 
zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer
 
Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches
 
Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).
 
SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
 
die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten
 
gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren
 
erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben
 
aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach
 
Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den
 
Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach
 
dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige
 
Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls
 
durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.
 
Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie
 
den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,
 
war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit
 
des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt
 
wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar
 
1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll
 
zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision
 
der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,
 
S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).
 
b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den
 
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),
 
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
 
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
 
ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
 
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit
 
ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht
 
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
 
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
 
wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied
 
oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche
 
Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
 
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
 
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen
 
Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem
 
Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
 
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123
 
I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123
 
II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu
 
beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken,
 
dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen
 
gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand
 
für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In
 
den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich
 
noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots
 
ist es nicht Sache des Gerichts, sein
 
Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers
 
zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine
 
Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten,
 
für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden
 
ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2
 
UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar
 
1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss
 
Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin
 
kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes
 
von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem
 
Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene
 
Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden
 
Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der
 
Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen
 
Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche
 
Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen
 
und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden.
 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger
 
laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich
 
ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings
 
auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente
 
oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit
 
damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente
 
an die SUVA zurückgewiesen wurde.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. November 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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