BGer U 369/1999 | |||
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BGer U 369/1999 vom 27.11.2001 | |
[AZA 7]
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U 369/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
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und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
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Hofer
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Urteil vom 27. November 2001
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in Sachen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch die
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Gewerkschaft X.________,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- S.________, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1989
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bei der Y.________ AG und war bei der Schweizerischen
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die
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Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
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20. November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich
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dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken
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zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete
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Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei
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der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad
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von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993
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befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom
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10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter
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aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen
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Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine
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ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am
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5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher
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sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
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von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung
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bei einer Integritätseinbusse von 25 %
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zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische
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Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in
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Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten
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ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %
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und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente
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berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab
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1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung
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von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September
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1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache
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erheben und beantragen, die Komplementärrente sei
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unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend
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der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung
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von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit
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Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache
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ab.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
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hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise
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gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente
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aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die
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Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den
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1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung
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über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies
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es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999).
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C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
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dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
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soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die
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Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung
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wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung
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über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich
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auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet.
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Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung
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(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte
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Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder
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der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird
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ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der
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Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und
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der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-
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oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente
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wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten
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Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der
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für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV
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oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
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Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat
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nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten
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erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember
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1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31
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UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung
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der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte
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Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen
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Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.
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Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung
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vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten
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im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten
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dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige
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Recht.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV
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auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon
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auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor
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Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den
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Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden
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ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung
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von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung
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vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während
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die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung
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sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung
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verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten
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anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich
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der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der
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Renten massgebend ist.
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a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde
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bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15
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Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes
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im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung
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der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten
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Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick
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auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten
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Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte
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(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V
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298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
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Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit
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Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den
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beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der
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Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser
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Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten
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zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche
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vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise
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festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den
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gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit
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Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim
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erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch
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auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente
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(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV
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oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen
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(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung
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der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV
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1997 S. 48).
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b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen
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der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,
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wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2
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und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung
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festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,
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dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei
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Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997
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festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist
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insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt
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wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung
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(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich
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jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden
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kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach
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Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).
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Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn
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oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses
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abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer
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und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das
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BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz
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UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen
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einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV
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festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente
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sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs
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auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf
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Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar
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sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente
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der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet
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in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als
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Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der
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Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung
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bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation,
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adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn
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daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente
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(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,
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so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige
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Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung
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(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,
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dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim
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erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit
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ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung
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der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente
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und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend
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ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.
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c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des
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Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.
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Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon
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ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung
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nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten
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zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung
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festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung
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vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13).
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Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens
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der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere
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Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es
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wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die
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neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten
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der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet
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(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend
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Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,
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S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten
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nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten,
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ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss
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Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer
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Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte.
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Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung
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ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage
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erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und
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nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation
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(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich
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auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen
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und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen
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ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem
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mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll
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nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt
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werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten
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massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen
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Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen
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Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die
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Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten
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ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von
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Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV. Dies spricht
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für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne,
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dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur
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Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten
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der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,
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nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt
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oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen
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Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des
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neuen Rechts verfügt wird.
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3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber
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getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere
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dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren
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lässt.
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a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das
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Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr
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Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen
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der zu koordinierenden Renten festzusetzen
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ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber
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in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des
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UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten
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dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über
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die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach
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diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den
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vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere
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Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch
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Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen
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im Sozialversicherungsrecht besteht
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kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten
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stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen
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sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten
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verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V
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273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der
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übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit
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zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer
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Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches
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Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).
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SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
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die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten
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gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren
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erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben
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aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach
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Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den
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Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach
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dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige
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Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls
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durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.
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Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie
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den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,
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war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit
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des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt
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wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar
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1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll
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zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision
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der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,
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S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).
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b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den
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Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),
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wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
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vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
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ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
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die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit
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ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht
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nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
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nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
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wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied
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oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche
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Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
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Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
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regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen
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Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem
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Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
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Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123
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I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123
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II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu
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beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken,
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dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen
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gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand
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für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In
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den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich
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noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots
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ist es nicht Sache des Gerichts, sein
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Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers
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zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).
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Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine
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Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten,
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für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden
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ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2
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UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar
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1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss
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Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin
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kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes
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von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem
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Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene
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Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden
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Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der
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Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen
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Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche
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Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen
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und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger
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laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich
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ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings
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auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente
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oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit
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damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente
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an die SUVA zurückgewiesen wurde.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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